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Beschluss

25 L 1969/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:1126.25L1969.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (25 K 5769/20.A) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Altan wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 3 Der Antrag der Antragsteller, 4 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 25 K 5769/20.A - gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25. August 2020 wiederherzustellen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Denn die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 25. August 2020 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat. 7 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Diese erfolgte formell ordnungsgemäß. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Eine solche schriftliche Begründung hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 25. August 2020 vorgenommen. Diese Begründung ist im Übrigen substantiiert und auf den konkreten Einzelfall abgestellt. Die Antragsgegnerin ist sich insbesondere des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen. 8 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, der sofort vollziehbar ist, wiederherstellen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. 9 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 25. August 2020 erweist sich im Rahmen der im Eilverfahren allein anzustellenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig. 10 Das Bundesamt hat darin zunächst zutreffend festgestellt, dass hinsichtlich der Antragsteller Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. 11 Für die Antragsteller kann das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt werden. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, 12 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -, juris; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris. 13 Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. sind arbeitsfähig. Es ist ihnen daher zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Armenien den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu bestreiten und auch sicherzustellen. 14 Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund ihres Vortrags zu den Fluchtgründen aus Armenien. Zunächst betreffen diese im Wesentlichen die Frage, ob bei den Antragstellern die Flüchtlingseigenschaft oder ein subsidiärer Schutzstatus gegeben sind. Diese Prüfung ist jedoch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Denn der Bescheid vom 25. August 2020 trifft hierzu keine regelnden Feststellungen. Im Übrigen ist die vorgetragene Verfolgung durch kriminelle Personen aus ihrem Herkunftsort nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen. Den Antragstellern steht es insoweit frei, sich eine Lebensgrundlage auch außerhalb ihres Herkunftsorts in einem anderen Landesteil Armeniens aufzubauen. Insbesondere ist im Hinblick auf eine inländische Fluchtalternative nicht damit zu rechnen, dass die Antragsteller landesweit eine Nachstellung befürchten müssten. Dass es ihnen nicht möglich sein sollte, in einem anderen Teil Armeniens eine Existenzgrundlauge aufzubauen, steht nicht zu befürchten. 15 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG liegen unter Zugrundelegung des vorgenannten Prüfungsmaßstabs ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufentG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. 16 Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 - 13a B 10.30172 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris. 18 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 - 13a B 10.30172 -, juris. 20 Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris. 22 Eine solche Gefahrenlage kann hinsichtlich der Antragsteller nicht angenommen werden. Diese haben weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Klage- oder Eilverfahren zu Umständen vorgetragen, aus denen sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben könnte. 23 Das Bundesamt hat zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die bereits mit Bescheid vom 18. Juni 2015 erlassene Abschiebungsandrohung hinsichtlich Armenien konkretisiert. Die Antragsteller hatten im Asylverfahren zunächst einen falschen Herkunftsstaat angegeben. Der tatsächliche Herkunftsstaat konnte bis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung im Asylverfahren nicht ermittelt werden. Vielmehr konnte die zuständige Ausländerbehörde erst im Nachgang die tatsächliche Staatsangehörigkeit der Antragsteller ermitteln und in der Folge auch durch die armenischen Behörden bestätigen lassen. 24 Schließlich ist auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegeben. Im Asylverfahren der Antragsteller wurde unanfechtbar festgestellt, dass ein Anspruch auf Schutzgewährung nicht besteht. Die Antragsteller sind in der Folge seit dem 12. März 2015 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihrer Ausreisepflicht sind sie seither nicht nachgekommen. Vielmehr haben sie durch die Angabe eines falschen Herkunftsstaats im Asylverfahren eine Aufenthaltsbeendigung durch die zuständige Behörde erschwert. Ob einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Anspruch der Antragstellerin zu 4. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG entgegenstehen könnte, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Antragsteller haben insoweit nicht substantiiert zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a AufenthG vorgetragen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).