Urteil
7 K 13803/17
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis für Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung besteht nicht, solange der Erwerb nach BtMG versagungsfähig ist und zumutbare Alternativen bestehen.
• Die Entscheidung des BVerfG zur Nichtigkeit des § 217 StGB hat die Rahmenbedingungen verändert; dadurch kann die versagende Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG in der Übergangszeit verfassungskonform bleiben, weil Sterbehilfeorganisationen und bereitwillige Ärzte faktisch Alternativen bieten.
• Eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zugunsten individueller Erlaubnisse wäre nur denkbar, wenn keine zumutbaren Alternativen mehr vorhanden wären; derzeit ist dies nicht der Fall.
• Für die ärztliche Verschreibung tödlicher Betäubungsmittel (§ 13 Abs. 1 BtMG) fehlt es an einer therapeutischen Indikation; eine verschreibungsfähige Nutzung zum Suizid ist systematisch und zweckwidrig ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Erwerbserlaubnis für Natriumpentobarbital bleibt rechtmäßig trotz grundrechtlicher Bedenken • Ein Anspruch auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis für Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung besteht nicht, solange der Erwerb nach BtMG versagungsfähig ist und zumutbare Alternativen bestehen. • Die Entscheidung des BVerfG zur Nichtigkeit des § 217 StGB hat die Rahmenbedingungen verändert; dadurch kann die versagende Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG in der Übergangszeit verfassungskonform bleiben, weil Sterbehilfeorganisationen und bereitwillige Ärzte faktisch Alternativen bieten. • Eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zugunsten individueller Erlaubnisse wäre nur denkbar, wenn keine zumutbaren Alternativen mehr vorhanden wären; derzeit ist dies nicht der Fall. • Für die ärztliche Verschreibung tödlicher Betäubungsmittel (§ 13 Abs. 1 BtMG) fehlt es an einer therapeutischen Indikation; eine verschreibungsfähige Nutzung zum Suizid ist systematisch und zweckwidrig ausgeschlossen. Der Kläger, schwer erkrankt an Multipler Sklerose mit Tetraplegie und hohem Pflegebedarf, beantragte beim BfArM eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG zum Erwerb von 15 g Natriumpentobarbital zur Begehung eines Suizids. Das BfArM forderte ergänzende medizinische Unterlagen an und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.08.2018 ab; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger berief sich auf die Rechtsprechung, nach der in extremen Notlagen eine Erlaubnis ausnahmsweise möglich sein könne, sowie auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bekräftigen und die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe aufgehoben hatten. Die Kammer setzte das Verfahren zwischenzeitlich aus und holte Sachverständigen- und Verbandsauskünfte ein; nach der Zurückweisung der Vorlage durch das BVerfG und aufgrund der veränderten Rechtslage durch das Urteil zum § 217 StGB entschied das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung. Streitpunkt war, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Erwerbserlaubnis habe und ob eine verfassungskonforme Auslegung des BtMG möglich sei. • Rechtliche Einordnung: Natriumpentobarbital ist ein verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III; Erwerb ist nach § 3 Abs.1 BtMG erlaubnispflichtig, Versagungsgrund kann sich aus § 5 Abs.1 Nr.6 BtMG ergeben. • Ärztliche Verschreibung (§ 13 Abs.1 BtMG) setzt therapeutische Indikation voraus; Verschreibung zum Zweck der Selbsttötung widerspräche dem Gesetzeszweck, der Schutz von Gesundheit und Leben. • Verfassungskonforme Auslegung: Eine Auslegung des § 5 Abs.1 Nr.6 BtMG oder §13 BtMG zugunsten individueller Erlaubnisse würde dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers und dem Gewaltenteilungsgrundsatz zuwiderlaufen; daher ist eine solche Normerweiterung durch das Gericht nicht geboten. • Verfassungsrechtliche Eingriffe und Rahmenänderung: Zwar berührt das Verbot das aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG abgeleitete Selbstbestimmungsrecht, doch hat die Aufhebung der Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) faktisch Alternativen geschaffen, sodass der Eingriff gegenwärtig nicht mehr verhältnismäßigkeitswidrig ist. • Zumutbare Alternativen: Sterbehilfevereine und bereitwillige Ärzte können in der Übergangszeit kombinierte Verschreibungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel oder Assistenz anbieten; diese Mittel sind zwar nicht ohne Risiken, stellen aber eine zumutbare und praktikable Alternative dar. • Übergangszeit und Gesetzgeberauftrag: Der Gesetzgeber benötigt Zeit, ein reguliertes Schutzkonzept zu erarbeiten; solange dieses nicht besteht, ist die derzeitige Auslegung des BtMG im Lichte der veränderten Rahmenbedingungen verfassungskonform. • Antragsmängel: Soweit maßgeblich, hat der Kläger nicht alle vom BfArM angeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt, sodass eine abschließende individuelle Prüfung zusätzlich erschwert war. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen gegenwärtigen Anspruch auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis für 15 g Natriumpentobarbital. Das BfArM durfte den Antrag mit Verweis auf § 5 Abs.1 Nr.6 BtMG ablehnen, da die Norm gegenwärtig verfassungskonform angewendet werden kann: die Rechtslage hat sich durch die Entscheidung zur Unzulässigkeit von § 217 StGB derart verändert, dass faktisch zumutbare Alternativen zur Realisierung eines selbstbestimmten Sterbewunsches bestehen. Eine gerichtliche Normergänzung oder verfassungskonforme Auslegung zugunsten individueller Erlaubnisse wäre mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz nicht vereinbar; eine gesetzgeberische Regelung bleibt ausdrücklich erforderlich. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen.