Beschluss
7 L 2150/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1123.7L2150.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, festzustellen, dass die Veranstaltung des Antragstellers „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ vom 00. bis 00.00.2020 in Köln als weiteres außerschulisches Aus- und Weiterbildungsangebot nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der CoronaSchVO NRW unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a der VO stattfinden kann, hat keinen Erfolg. Die Kammer legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass er sich auf die Feststellung der Vereinbarkeit der Veranstaltung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab dem 02.11.2020 geltenden Fassung (CoronaSchVO NRW) richtet. Der im Antrag genannte § 6 Abs. 3 CoronaSchVO NRW steht im Kontext der Regelungen für Hochschulen und außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst. Hierzu zählt die Veranstaltung des Antragstellers nicht. Gemäß § 123 Abs. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur vorläufigen Feststellung der Rechtmäßigkeit eines bestimmten Verhaltens zulässig, wenn ein Verbot keiner Umsetzung durch einen Verwaltungsakt bedarf und die Berechtigung behördlicherseits in Abrede gestellt wird (OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 - 5 B 892/11 -, GewArch 2013, 41-43). Mit § 7 Abs. 1 CoronaSchVO NRW in seiner aktuellen Fassung trifft der Verordnungsgeber im Zuge der Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus eine verbindliche Regelung über die Zulässigkeit außerschulischer Bildungsangebote, die keines Umsetzungsaktes durch Verwaltungsakt bedarf. Streitigkeiten um den Umfang der Untersagung sind im Wege der Feststellungsklage, im einstweiligen Rechtsschutz durch Feststellungantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu klären. Ob der Antrag unzulässig ist, weil der Antragsteller offenbar um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat, ohne eine Gegenäußerung der Antragsgegnerin auf den dort gestellten Antrag vom 11.11.2020 abzuwarten, kann auf sich beruhen. Denn der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Es fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch in Gestalt eines Feststellungsanspruchs in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis. Die geplante Veranstaltung ist nach der aktuellen CoronaSchVO NRW untersagt. § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW erklärt unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 4a der VO nur ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote und die weiteren dort angesprochenen Bildungsangebote, Angebote der Selbsthilfe und bestimmte Prüfungen für zulässig. Andere Bildungsangebote sind derzeit gemäß Satz 2 der Norm bis 30.11.2020 untersagt. Die Veranstaltung „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ ist kein ausbildungs- und berufsbezogenes Aus- und Weiterbildungsseminar im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW. Zwar kann die Tätigkeit als Geistheiler als nicht schlechthin gemeinschädlich und dem Erhalt einer Lebensgrundlage dienend dem Begriff des Berufs im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG zugeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, vom 03.06.2004 – 2 BvR 1802/02 - und vom 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06 -). Trotz ihrer Bezeichnung als „I. “ und „I1. “ lässt die Veranstaltung des Klägers bei der in Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht den erforderlichen Bezug zur Tätigkeit des Geistheilers als Beruf erkennen. Ausweislich der umfangreichen Beschreibung aus dem werbenden Internet-Auftritt des Antragstellers geht es darum, in Kontakt mit den Engeln zu treten, alle Blockaden zu lösen, die spirituellen Kanäle vollständig zu öffnen und die Teilnehmer und Teilnehmerinnen in die Lage zu versetzen, an sich und anderen Menschen Geistheilungen durchzuführen. Mittels der Engel werde man beruflich und privat neu durchstarten. Die Therapie der Engel könne jeder Mensch erlernen, der sich ein glückliches und zufriedenes Leben wünsche. Für die Teilnehmer werde sich das Tor zur geistigen Welt für immer öffnen. Angesprochen wird die Fähigkeit, Botschaften der Engel zu empfangen und weiterzugeben („Engelreading“), Kontakte mit dem Jenseits zu lieben Verstorbenen herzustellen, das Erkennen und Auflösen ätherischer Schnüre, die Fähigkeit Energien aufzulösen und in Licht umzuwandeln und die Beseitigung von Blockaden und Ängsten. Man investiere in die eigene Person und ein glückliches Leben. Das ganze Leben werde eine Transformation erleben. Es ergibt sich damit ein amorphes Bild einer Veranstaltung mit höchst vielgestaltigen Zielen und Versprechen. Diese lassen sich nur begrenzt einer konkreten beruflichen Tätigkeit zuordnen. Im Zentrum des Seminars scheinen vielmehr Aspekte der Persönlichkeitsbildung und des Wohlergehens der Teilnehmer zu stehen. Diese sollen offenbar in die Lage versetzt werden, bestimmte Fähigkeiten bei sich oder bei anderen Personen anzuwenden, wobei letzterenfalls die Anwendung nicht auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit begrenzt ist, sondern auch nahestehende Personen betreffen kann. Die Zielsetzung der CoronaSchVO NRW in ihrer aktuellen, ab dem 02.11.2020 geltenden Fassung ist es, durch zusätzliche Einschränkungen die derzeitige erhebliche Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf (vgl. § 19 der VO). Ob dieses Ziel erreicht wird, ist derzeit völlig offen. Aktuell steht zumindest eine zeitliche Verlängerung der Maßnahmen in Rede. In seiner aktuellen Risikobewertung vom 11.11.2020 schätzt das Robert-Koch-Institut (RKI) die Infektionslage weiterhin als sehr dynamisch und ernst zu nehmend ein. Weltweit und in angrenzenden Ländern Europas nimmt die Anzahl der Fälle rasant zu. Seit Ende August wurde in Deutschland ein exponentielles Wachstum beobachtet, bei dem die Fallzahlen des Frühjahrs deutlich überschritten wurden. Die kontaktreduzierenden Maßnahmen des Monats November haben bislang noch keine wesentliche Trendumkehr herbeigeführt. Das RKI benennt als Ursache für die Ausbrüche insbesondere private Treffen oder Feiern und Gruppenveranstaltungen. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des Begriffs der ausbildungs- und berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungsangebote angezeigt. Diese zählen regelmäßig, und auch in der vom Antragsteller durchgeführten Form, zu den Gruppenveranstaltungen. Auch bei Einhaltung der Hygienekonzepte sind sie potentiell risikobehaftet. Vor diesem Hintergrund geht es dem Verordnungsgeber in erster Linie darum, nur diejenigen Veranstaltungen aufrecht zu erhalten, die für die Fortsetzung wirtschaftlicher Betätigung unerlässlich sind. Andere Bildungsangebote sind deshalb generell untersagt. Kann – wie vorliegend – nicht mit genügender Sicherheit geklärt werden, ob ein Angebot die Kriterien eines Aus- und Weiterbildungsangebots erfüllt, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Angesichts der bestehenden Gefährdungslage trifft dies den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig in seiner Freiheit der Berufsausübung. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, das Seminar zu einem späteren Termin nach Ablauf der zeitlich begrenzten Verbote anzubieten. Insoweit teilt der Antragsteller das Schicksal zahlreicher anderer Berufsgruppen, denen derzeit erhebliche Einschränkungen zugemutet werden müssen. Ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zudem das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstünde, bedarf deshalb keiner Klärung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da die begehrte Feststellung angesichts des bevorstehenden Termins der Veranstaltung faktisch die Hauptsache vorwegnimmt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.