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Urteil

8 K 3187/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1120.8K3187.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2018 (Az.                       ) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2018 (Az. ) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. 00. 0000 in Mogadishu, Somalia, geboren, somalischer Staatsangehöriger und dem Clan der Hawiye, dem Subclan der Sheikal zugehörig. Er hat Somalia nach eigenen Angaben 2016 verlassen und ist über Kenia, Uganda, Südsudan, Sudan, Tschad, Libyen und Italien gereist. Der Kläger ist am 9. Dezember 2017 nach Deutschland eingereist, wo er am 17. Januar 2018 erneut einen Asylantrag gestellt hat. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Februar 2018 gab der Kläger an, seine Schwester und er hätten Basketball gespielt. Da die Al-Shabaab in Mogadishu präsent gewesen sei, sei es für Mädchen verboten gewesen, Basketball zu spielen und generell Sport zu treiben. Eines Tages sei seine Schwester nach dem Training auf dem Weg nach Hause auf offener Straße von der Al-Shabaab ermordet worden. Auch sein Vater sei am selben Tag auf offener Straße ermordet worden. Die Leiche seines Vaters sei dann auch nach Hause gebracht und neben die der Schwester gelegt worden. Er sei von der Schule zurückgekommen und habe gesehen, dass viele Menschen bei ihnen zuhause gewesen seien. Er habe seine kleinere Schwester gefragt, was passiert sei und sie habe geantwortet, dass ihre Schwester und ihr Vater ermordet worden seien. Sein Vater und seine Schwester seien zielgerichtet ermordet worden, seine Schwester wegen des Sports. Er habe Angst gehabt, denn er habe gedacht, die würden einfach so jeden ermorden. Er habe ja auch Basketball gespielt. Später habe er gehört, dass sein Vater schon vorher bedroht worden sei. Er habe sich alleine auf den Weg gemacht und das Land verlassen, da er zu viel Angst vor der Al-Shabaab-Miliz gehabt habe. Später habe er von seinem Onkel erfahren, dass seine Mutter mit den restlichen drei Geschwistern ebenfalls geflohen ist und auf der Suche nach ihm war. Mit Bescheid vom 6. April 2018 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4), der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und ihm die Abschiebung nach Somalia angedroht (Ziff. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei nicht individuell verfolgt worden und ein ernsthafter Schaden drohe ihm bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Er habe lediglich vorgebracht, dass er Angst vor einer Ermordung durch die Al-Shabaab-Milizen gehabt habe, da dieses Schicksal seinen Vater und seine Schwester ereilt habe. Darum habe er ursprünglich Somalia verlassen. Es sei nicht ersichtlich, dass es bei seiner Rückkehr nach Somalia zu einer gegen ihn individuell ausgerichteten Verfolgungshandlung kommen könnte. Er habe selbst angegeben, keine Befürchtungen im Hinblick auf seine Rückkehr nach Somalia zu haben. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG seien in Bezug auf den Kläger nicht erfüllt, weil er in der Lage sei, sich in Somalia ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Kläger hat am 26. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er vorverfolgt ausgereist sei. Jedenfalls sei ihm jedoch der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen, da in Mogadishu infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit gegeben sei. Jedenfalls sei aber ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Klägers bezogen auf Somalia festzustellen, da er aufgrund der ohnehin schlechten und aktuell aufgrund der Heuschreckenplage und der Corona-Pandemie besonders prekären humanitären Lage in Mogadishu nicht in der Lage sei, ein zur Sicherung seines Existenzminimums ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides vom 6. April 2018 (Az. 7314293 - 273) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Schilderungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Zur mündlichen Verhandlung ist kein Vertreter der Beklagten erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl Vertreter der Beklagten zur mündlichen Ver-handlung am 20. November 2020 nicht erschienen sind. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen, die Beklagte nach Maßgabe ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 (vgl. § 102 Abs. 1, 2 Verwal-tungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage ist zulässig und begründet. Der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Antrag ist begründet. Die entsprechende Ablehnung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Ab-weichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unter-schiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, be-stehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 be-schriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 13. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 25 f. m. w. N. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfol-gung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 – 9 C 45/92 –, juris, Rn. 9. zu den dem Asylgrundrecht zugrundeliegenden Gedanken, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach zu differenzieren, ob der Antragsteller bereits vorverfolgt worden ist oder nicht. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist wiederum Ausdruck dieses der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 21. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 – 9 C 45/92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23 Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.02.2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12 Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 08.02.2011 – 10 B 1/11 –, juris, Rn. 9. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vor, denn es besteht eine begründete Furcht vor der Tötung oder einer erheblichen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit durch die islamistische Al-Shabaab Miliz im Falle einer Rückkehr des Klägers. Der Kläger ist vorverfolgt aus Somalia ausgereist. Denn bei seiner Ausreise war er nach den oben aufgeführten Maßstäben unmittelbar von einer Verfolgungshandlung durch die Al-Shabaab bedroht. Das Gericht konnte durch den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Kläger die Überzeugung von seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seines Sachvortrages gewinnen. Der Kläger hat seine Verfolgungsgeschichte in der mündlichen Verhandlung so vorgetragen, dass sie hinsichtlich des Kerngeschehens ein schlüssiges und überzeugendes Bild ergibt. So hat der Kläger in Übereinstimmung mit seinem Vortrag beim Bundesamt angegeben, seine Schwester und er hätten voller Begeisterung Basketball gespielt, obwohl das aus Sicht der Al-Shabaab verboten gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzt, sie hätten auf den Wunsch ihres Vaters außerdem Seminare zur politischen Bildung besucht. Sein Vater sei deshalb von der Al-Shabaab bedroht worden. Er habe dafür Sorge tragen sollen, dass seine Kinder weder weiter Basketball spielen, noch dass sie weiter die Seminare besuchen, ansonsten würden sie ihn und seine Kinder töten. Der Vater habe ihm und seiner Schwester nichts von diesen Drohungen erzählt, sie hätten daher weitergemacht wie zuvor. Er habe von den Drohungen erst erfahren, als eines Tages sowohl seine Schwester als auch sein Vater gezielt von der Al-Shabaab getötet worden seien. Zum Zeitpunkt der Morde sei er in der Schule gewesen. Er habe erst davon mitbekommen, als er nach der Schule nach Hause gekommen sei. Zusammen mit seiner Mutter und seinem Onkel habe er dann noch am selben Tag entschieden, das Land sofort zu verlassen, um nicht ebenfalls – wie gegenüber dem Vater angedroht – Opfer der Al-Shabaab zu werden. Der Kläger hat den obigen Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei, lebensah und vor allem detailreich vorgetragen. Auf Nachfragen des Gerichts hat er ohne zu zögern umfangreich geantwortet. Detaillierte Situationsbeschreibungen, unmittelbar sichtbare emotionale Reaktionen bei der Schilderung der Ereignisse sowie eine sehr lebhafte und flüssige Erzählweise lassen darauf schließen, dass er von einem selbst erlebten Geschehen berichtet hat. Vor dems Hintergrund dieses im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks vom Kläger nimmt ihm das Gericht auch die im Vergleich zum Vortrag beim Bundesamt getroffene wesentliche Ergänzung des Verfolgungsgeschehens um die Seminarbesuche ab. Dafür, dass er vor seiner Flucht unmittelbar und individuell bedroht war, spricht darüber hinaus auch, dass er in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem Vortrag beim Bundesamt und insgesamt überzeugend geschildert hat, dass er aus Furcht vor einem ihm persönlich geltenden Übergriff der Al-Shabaab in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ermordung seiner Schwester und seines Vaters gleichsam „Hals über Kopf“ alleine und damit ohne seine Mutter und seine Geschwister geflohen ist – in einem Alter von höchstens 15 Jahren. Die Verfolgungshandlungen drohen dem Kläger aus dem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Var. 4 AsylG. Soweit der Kläger schildert, sein Vater sei mit dem eigenen und mit dem Tod des Klägers und seiner großen Schwester bedroht worden, weil sie einerseits gerne und viel Basketball gespielt und andererseits an politischen Lehrveranstaltungen teilgenommen haben, knüpft dies an eine politische Überzeugung an. Zwar war der Kläger selbst in seinem Heimatland weder politisch, noch religiös aktiv. Das Basketballspielen und die Besuche der politischen Lehrveranstaltungen war nicht Ausfluss einer persönlichen „pro-westlichen“, „anti-islamischen“ bzw. überhaupt einer politischen oder religiösen Haltung. Basketball spielte er nach seinem eigenen Vorbringen aus Begeisterung für den Sport. Die Seminare besuchte er, weil sein Vater ihn dorthin schickte, weil er wollte, dass seine Kinder vor dem Hintergrund, dass sie „im Chaos“ geboren wurden, verstehen lernen, wie ein funktionierender Staat aussieht. Dafür, dass er nicht aus eigener politischer Überzeugung zu den Kursen gegangen ist, spricht nach der eigenen, sehr emotional vorgetragenen und schlüssigen Aussage des Klägers auch, dass er sofort und ohne zu zögern damit aufgehört hätte, hätte er nur von der Bedrohung durch die Al-Shabaab gewusst. Jedoch muss der Verfolgungsgrund nicht tatsächlich in der Person des Verfolgten verwirklicht sein. Nach § 3b Abs. 2 AsylG genügt nach den oben genannten Maßstäben für die Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, dass die Verfolgungsgründe dem Betroffenen von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Das ist hier der Fall. Zwar mag sich die Tötung des Vaters und der Schwester des Klägers zumindest auch als Bestrafung für den Verstoß gegen Gebote und Normen der Al-Shabaab darstellen. Aus der Bestrafung wegen eines Regelverstoßes mag für sich genommen auch noch nicht auf die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu schließen sein. Jedoch geht insbesondere das Verhalten des Vaters des Klägers und damit in der Folge auch das Verhalten seiner Kinder deutlich über einen „einfachen“ Regelverstoß hinaus. Die vom Kläger besuchten Kurse hatten einen aus Sicht der Al-Shabaab für sie bedrohlichen, weil ihren Lehren diametral entgegenstehenden Inhalt. Durch die Missachtung der unter Todesdrohungen ausgesprochenen Anweisung der Al-Shabaab, seinen Kindern sowohl das Basketballspielen, als auch den Besuch der politischen Bildungsveranstaltungen zu verbieten, hat der Vater des Klägers – auch im Namen seiner Kinder – deutlich gemacht, dass er die politische Bildung und die freiheitliche Erziehung seiner Kinder über die dieser Erziehung entgegenstehenden Regeln der Miliz stellt. Er hat damit aus Sicht der Miliz aus fester Überzeugung eine oppositionelle Haltung gezeigt und er hat gezeigt, dass er seinen Kindern diese Überzeugung vermitteln will. Das Verhalten des Klägers und seiner Schwester musste sich für die Miliz wiederum ebenfalls als Ausdruck dieser inneren Haltung darstellen, denn die involvierten Mitglieder der Miliz konnten nicht wissen, dass der Kläger und seine Schwester nichts von der zwischenzeitlichen Bedrohung ihres Vaters gewusst haben. Die Vermutung der erneuten Verfolgung kann nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt werden. Denn obwohl Mogadishu prinzipiell unter der Kontrolle der Regierung und der Sicherheitskräfte steht, vgl. Finnish Immigration Service, Somalia, Fact-finding mission to Mogadishu in March 2020, Security situation and humanitarian conditions in Mogadishu, 7.8.2020, S. 7 f., ist ihr Einfluss dort groß. Insbesondere ist die Al-Shabaab dort ohne weiteres in der Lage, menschliche Ziele aufzuspüren. Vgl. The Danish Immigration Service, Ministry of Immigration and Integration, country of origin information (COI), South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions für returnees, Juli 2020, S. 8; Finnish Immigration Service, Somalia, Fact-finding mission to Mogadishu in March 2020, Security situation and humanitarian conditions in Mogadishu, 7.8.2020, S. 4 ff., 15. Die Miliz hat ein gut funktionierendes Netzwerk in der Stadt und agiert brutal, wenn aus ihrer Sicht Anlass dazu besteht. Ihre Position in der Stadt ist aktuell immer noch so stark, dass ihre Mitglieder praktisch alles tun können, was sie wollen – auch Menschen töten. Vgl. Finnish Immigration Service, Somalia, Fact-finding mission to Mogadishu in March 2020, Security situation and humanitarian conditions in Mogadishu, 7.8.2020, S. 15. Die Al-Shabaab ist auch tauglicher nicht-staatlicher Akteur im Sinne der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c Nr. 3 AsylG, denn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sind nicht in der Lage, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). Vgl. speziell zu Mogadishu Finnish Immigration Service, Somalia, Fact-finding mission to Mogadishu in March 2020, Security situation and humanitarian conditions in Mogadishu, 7.8.2020, S. 15, S. 19 f. Dem Kläger steht auch nicht die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Teil von Somalia offen. Gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 4 Abs.3 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger an einem verfolgungssicheren Ort innerhalb Somalias sein Existenzminimum sichern könnte, also durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seine Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu Lebensunterhalt Notwendige erlangen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1998 – 9 B 1130.97 –, juris Rn. 5. Im Falle des Klägers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm irgendwo in Somalia möglich wäre, sich ein ausreichendes Auskommen zu erwirtschaften. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia nach Syrien, dem Jemen, dem Südsudan und der Demokratischen Republik Kongo zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Januar 2020, 2. April 2020, S. 4. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Nachdem in Folge der Dürre 2011 noch eine sechsstellige Opferzahl zu beklagen war, kann aufgrund großer internationaler humanitärer Kraftanstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren sowie Überschwemmungen inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Januar 2020, 2. April 2020, S. 21. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist allerdings bei der Rückkehrunterstützung nach Mogadishu nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17.09.2019, S. 131. Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer. Daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17.09.2019, S. 131, in denen extrem harte Bedingungen herrschen. Vgl. The Danish immigration Service: South an Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 14; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Januar 2020), S. 21. Rückkehrer befinden sich daher in einer äußerst prekären Situation. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Januar 2020), S. 22; ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons, IDPs) sowie zu RückkehrerInnen [a-10822], 28.12.2018, S. 7. Der Kläger ist zwar gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er hat Somalia jedoch bereits als Jugendlicher verlassen. Er hat darüber hinaus eine geringe Schulbildung und keine Ausbildung. Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind – selbst in Mogadishu – stark limitiert. Vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons, IDPs) sowie zu RückkehrerInnen [a-10822], 28.12.2018, S. 7. Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Vgl. Finnish Immigration Service, Somalia, Fact-finding mission to Mogadishu in March 2020, Security situation and humanitarian conditions in Mogadishu, 7.8.2020, S. 33. Um ein Auskommen zu erwirtschaften braucht es ein funktionierendes Netzwerk oder ausreichend finanzielle Mittel, um für Unterstützung bezahlen zu können. Der Kläger hat jedoch kein funktionierendes Netzwerk außerhalb der Hauptstadt, selbst dann wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Clan des Klägers, den Sheikal, um einen Subclan des Mehrheitsclans der Hawiye handelt, wie es der Kläger angegeben hat. Denn selbst aus Sicht der großen Clans ist das System der Clansolidarität – jedenfalls in Süd- und Zentralsomalia – nach einigen Berichten mittlerweile überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse von vertriebenen Verwandten zu erfüllen. Vgl. The Danish immigration Service: South an Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 16. Die Familie ist daher zur Unterstützung von Rückkehrern heute deutlich wichtiger, als der Clan. Vgl. The Danish immigration Service: South an Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 16. Nach den Angaben des Klägers lebt nur noch ein Onkel in Somalia, der älteste Bruder seines Vaters, der nach Angaben des Klägers jedoch bereits ungefähr 85 Jahre alt ist, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser den Kläger in ausreichendem Maße unterstützen kann. Darüber hinaus hat sich die Lage der ohnehin schon in armen Verhältnissen lebenden Teile der Bevölkerung durch die Corona-Pandemie, die landesweiten Überschwemmungen im vergangenen Jahr und die Heuschreckenplage noch nachhaltig verschlechtert, Vgl. Action against hunger: the reality of covid-19 burden on food security in the Horn of Africa an Eastern Africa, S. 1 ff; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage, S. 8, 11. insbesondere durch steigende Nahrungsmittelpreise, vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 8; Somalia country preparedness and response plan (CRPP), Covid-19 (August 2020), S. 3, durch eine angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt, vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 10; UNOCHA, Somalia country preparedness and response plan (CRPP), Covid-19 (August 2020), S. 4. und durch einen drastischen Rückgang von Unterstützungszahlungen aus dem Ausland. Vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage, S. 8; UNOCHA, Somalia country preparedness and response plan (CRPP), Covid-19 (August 2020), S. 3. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nach § 60 Abs. 8 AufenthG oder § 3 Abs. 2, 3 AsylG ausgeschlossen. Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist aufzuheben, denn durch die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, ist gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung entfallen. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids betreffend das „gesetzliche“ Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 aufzuheben. Denn es handelt sich bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 um einen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 75 Nr. 12 Alt. 1 AufenthG von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG abhängt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.05.2018 – 4 LA 56/17 –, juris, Rn. 16. Auf die hilfsweise geltend gemachten Begehren betreffend den subsidiären Schutzstatus und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt es angesichts der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht an. Ziffern 3 und 4 des Bescheides sind aus Klarstellungsgründen aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die sachliche Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.