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Urteil

8 K 2821/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1120.8K2821.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. 00. 1990 in Mogadishu, Somalia, geboren, somalischer Staatsangehöriger und dem Clan der Hawadle zugehörig. Er gab an, am 30. Mai 2016 auf dem Landweg nach Deutschland eingereist zu sein. Er stellte am 22. Juni 2016 einen Asylantrag bei der Beklagten. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. Juni 2016 gab er an, er sei in Mogadishu Handyverkäufer für X. gewesen. Er habe die Telefone in der Stadt gekauft und sie mit etwas Gewinn an X. verkauft, da die Leute von X. ihr Gebiet nicht hätten verlassen können. Von dem Verdienst von 2 bis 5 $ habe er sich und seine Familie ernähren können. Mitte August 2013 habe er erstmals einen anonymen Anruf der Al-Shabaab bekommen. Ihm sei gesagt worden, dass er nicht mehr für die Ungläubigen arbeiten solle. Er habe mit dem Verkauf der Handys jedoch nicht aufhören können, da er seine Familie habe ernähren müssen. In der Folge habe er bis Mitte September ständig weitere Drohanrufe bekommen. Im September sei ein Zettel an seine Tür geklebt worden, auf dem sein Name gestanden habe und dass er mit seiner Arbeit für X. sofort aufhören solle und dass es Folgen haben werde, sollte er das nicht tun. Ende September seien dann drei vermummte Männer zu ihm nach Hause gekommen. Seine Frau habe sie kommen sehen und er habe dann das Haus durch die Hintertür verlassen. Seine Frau und seine Mutter seien von den Männern geschlagen worden, wobei seine Frau, die zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei, das Kind verloren habe. Er sei zu einer etwas entfernt gelegenen Wohnung einer Familie gegangen. Seine Mutter habe ihn angerufen und gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle. Er sei dann in einen anderen Stadtteil von Mogadishu, nach J. , gegangen und habe von dort aus weiter gearbeitet. Er habe dort mit sechs anderen Leuten in einem Haus gelebt. Doch er habe in der Folge wieder Drohanrufe bekommen. Am 2. Oktober nach der Arbeit sei er zusammen mit zwei Arbeitskollegen überfallen worden. Ein Kollege sei bei dem Überfall getötet worden, der andere schwer verletzt. Er sei dagegen mit leichten Verletzungen davongekommen. Er sei von dem Angriff davongerannt und über Zäune gesprungen und habe sich dabei am Knie verletzt. Am 5. Oktober seien die Leute von der Al-Shabaab dann zu seiner neuen Wohnung in J. gekommen und hätten Handgranaten in das Haus geworfen. Er sei dabei mit dem Schrecken davongekommen, ihm sei nichts passiert, aber er habe dann beschlossen, das Land zu verlassen. Woanders habe er nicht hingehen können, weil sie kein Geld gehabt hätten, irgendwo was zu mieten oder was zu bauen. In Somalia könne man nicht einfach irgendwo hingehen und eine Arbeit bekommen, man werde durch die Familie unterstützt. Auch seine Schulbildung habe daran nichts geändert. Nach seiner Ausreise sei seine Familie zu seiner Tante väterlicherseits in Mogadishu gezogen. Seine Familie habe nach seiner Ausreise die Miete für die Wohnung nicht mehr bezahlen können, bei seiner Tante hätten sie umsonst wohnen können. Am 14. Februar 2017 reichte der Kläger die erste und die letzte Seite einer insgesamt unvollständigen fachärztlichen Stellungnahme vom 2. Februar 2017 zu den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes. Der ausstellende Psychiater diagnostizierte eine generalisierte Angststörung (F41.1) und eine schwere depressive Störung (F32.2) bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Der fachärztlichen Stellungnahme lag ausweislich ihrer ersten Seite eine andere Fluchtgeschichte zugrunde, als die bei der Anhörung beim Bundesamt geschilderte Fluchtgeschichte. Mit Bescheid vom 27. März 2018 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4), der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm die Abschiebung nach Somalia angedroht (Ziff. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Das Bundesamt begründete dies im Wesentlichen damit, dass er seine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht habe. Insbesondere habe er beim Bundesamt vollkommen andere Fluchtgründe vorgebracht als in dem Gespräch mit seinem Psychiater, wie sich aus der zur Akte gereichten fachärztlichen Stellungnahme ergebe. Dort habe er erzählt, er sei von der Al-Shabbab Miliz verhaftet und geschlagen worden. Er sei gezwungen worden, für die zu arbeiten und zu kämpfen. Sein Vater sei dagegen gewesen und sei deshalb ermordet worden. Er sei von der Al-Shabaab in ein Gefängnis gebracht worden. Eines Tages seien die Al-Shabaab Milizen von den Regierungstruppen angegriffen worden. Während der Kämpfe sei ihm die Flucht gelungen. Er habe Somalia dann unmittelbar verlassen und sei nach Äthiopien gegangen. Durch diese beiden völlig unterschiedlichen Fluchtgeschichten werde die Glaubwürdigkeit des Klägers insgesamt durchgreifend erschüttert und es dränge sich der Eindruck auf, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei. Auch ein Abschiebungsverbot sei nicht festzustellen, insbesondere keines nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Denn von einer schweren (psychischen) Erkrankung des Klägers sei nicht auszugehen. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Juni 2016 habe man sich nach seinem Befinden erkundigt, woraufhin er erklärt habe, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. In seiner Erstbefragung habe er lediglich vorgetragen, dass er Bauchschmerzen habe. Da die der psychiatrischen Stellungnahme zugrundeliegenden Fluchtgründe sich diametral von den beim Bundesamt vorgetragenen unterscheiden, genüge die psychiatrische Stellungnahme nicht zum Nachweis einer psychischen Erkrankung. Der Kläger hat am 11. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe glaubhaft dargelegt, dass sein Vater von der Al-Shabaab getötet worden und er selbst ins Visier der Miliz geraten sei. Er sei bereits zwangsrekrutiert worden, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Bei einer Rückkehr müsse er daher ernsthaft befürchten, dass er erneut zwangsrekrutiert, getötet oder schwer misshandelt werde. Widersprüchlich sei sein nicht. Eine entsprechende Wiedergabe seiner Fluchtgeschichte gegenüber dem Bundesamt sei mangels ausreichender Vertrauensbasis – anders als gegenüber dem Psychiater – nicht erfolgt. Auch nach Mogadishu könne er nicht zurück. Die Al-Shabaab sei dort weiterhin präsent und die Gewalt dort fordere viele zivile Opfer. Auch aus humanitären Gründen sei ihm eine Rückkehr unzumutbar, da die Lebensbedingungen in Somalia lebensbedrohlich seien. Für ihn komme erschwerend hinzu, dass er aufgrund seiner Erkrankung auf konstante ärztliche Versorgung angewiesen sei, die in Somalia nicht sichergestellt sei. Bei Rückkehr in sein Heimatland sei eine Gefahr der konkreten Gesundheitsverschlechterung bis hin zu einer lebensbedrohlichen Situation zu befürchten. Mit seinen Krankheitsbildern habe sich das Bundesamt im ablehnenden Bescheid nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er enthalte 80 % floskelartige Wiederholungen und Textbausteine. Insbesondere bewerte die Beklagte seine Lage anhand der Erkenntnislage zu Afghanistan, was sich dem Bescheid entnehmen lasse. Seine Anhörung habe bereits im Sommer 2016 stattgefunden, die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie der weiteren Erkrankungen sei erst im Jahr 2017 erfolgt. Eine PTBS zeige sich wiederum typischerweise erst nach einer gewissen Zeit nach den traumatischen Ereignissen und insb. dann, wenn eine grundlegende Veränderung im Leben des Betroffenen stattgefunden hat, wie hier das Verlassen des Gebietes, in welchem die traumatischen Ereignisse stattfanden. Am 28. Mai 2018 reichte der Kläger die erste und letzte Seite der fachärztlichen Stellungnahme vom 2. Februar 2017 zur Gerichtsakte. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2018 (Az. 0000000-000) zu verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2018 subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen weiter hilfsweise dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2018 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Fluchtursache angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Schilderungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Zur mündlichen Verhandlung ist kein Vertreter der Beklagten erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl Vertreter der Beklagten zur mündlichen Ver-handlung am 20. November 2020 nicht erschienen sind. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen, die Beklagte nach Maßgabe ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 (vgl. § 102 Abs. 1, 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2018 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. I. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 – 10 B 18.12 –, juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 02.03.2010 – C-175/08 u.a. –, juris, Rn. 93. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Der Kläger hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, Somalia unter dem Druck erlittener oder drohender asylerheblicher (Vor-)Verfolgung verlassen zu haben. Ebenso wenig hat er glaubhaft gemacht, dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Somalia beachtlich wahrscheinlich ist. Der Kläger hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia eine Verfolgung durch die Al-Shabaab-Miliz droht. Dabei kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine Verfolgung wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt, denn das Gericht konnte schon die erforderliche Überzeugungsgewissheit von dem klägerischen Vortrag nicht erlangen. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 – 10 B 1/11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. Gemessen daran konnte das Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom vorgetragenen Verfolgungsschicksal des Klägers nicht erlangen. Zunächst hat er sich in seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ganz wesentlich selbst widersprochen, ohne diesen Widerspruch überzeugend auflösen zu können. So hat er einerseits angegeben, weder er noch seine Familie habe bis zu den Vorfällen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die X. jemals Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, er sei in Somalia bis zu diesem Zeitpunkt glücklich gewesen. Konfrontiert mit seinen Aussagen, die der zur Akte gereichten psychiatrischen Stellungnahme zugrungegelegt worden waren, gab er dagegen an, es stimme, dass sein Vater von der Al-Shabaab getötet und er zwangsrekrutiert worden sei. Das sei aber schon lange vor seiner Ausreise gewesen und habe mit seiner Flucht nicht in Zusammenhang gestanden, weshalb er es weder dem Bundesamt noch vor Gericht erzählt habe. Darüber hinaus sind die vom Kläger angegeben zeitlichen Abläufe grob unstimmig. So gab er beim Bundesamt an, er sei im Oktober 2013, unmittelbar nach den Vorfällen in Zusammenhang mit seinen Handyverkäufen an die X. , aus Somalia ausgereist. Allerdings lässt sich den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes entnehmen, dass er bereits Mitte August 2012 einen Asylantrag in Norwegen gestellt hat, was er in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er habe seine Frau „im Juni 2012“ geheiratet, was wiederum nicht mit seinen Angaben zum Ablauf seiner Flucht und der Asylantragstellung im August 2012 in Norwegen in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus weisen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung inhaltlich deutliche Abweichungen von dem Vortrag vor dem Bundesamt auf, die auch das Kerngeschehen der Verfolgung durch die Al-Shabaab betreffen. So gab der Kläger beim Bundesamt an, bei dem Angriff auf ihn und zwei seiner Kollegen sei einer ums Leben gekommen und der andere schwer verletzt worden, während er, der Kläger, nur leicht am Knie verletzt wurde, als er auf der Flucht über einen Zaun sprang. In der mündlichen Verhandlung schilderte er dagegen, dass einer seiner Kollegen getötet, er und der andere aber nur leicht verletzt worden seien. Er habe sich am Ellenbogen und Knie verletzt, als er auf der Flucht gegen ein Auto gelaufen und auf den Boden gefallen sei. Auch gab er gegenüber dem Bundesamt an, er sei bei dem darauffolgenden Handgranatenangriff mit dem Schrecken davongekommen, während er in der mündlichen Verhandlung schilderte, alle Bewohner des Hauses seien bei dem Angriff verletzt worden. Er selbst sei durch herabfallende Teile am Kopf und an der Schulter verletzt worden. Diese Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers verdeutlichen anschaulich, dass es sich bei seinem Vorbringen nicht um tatsächlich Erlebtes, sondern um Erfundenes handelt. Hierauf deutet auch in besonderem Maße hin, dass seine Schilderungen zu der Fluchtgeschichte selbst auf mehrfache Nachfrage des Gerichts stets detailarm, extrem oberflächlich und auffallend emotionslos blieben und das, obwohl es um die Verletzung und Tötung vieler, dem Kläger zumindest zum Teil sehr nahestehender Personen ging. Nicht plausibel und nachvollziehbar ist des Weiteren, dass er seine Handyverkäufe trotz erheblicher Bedrohungen und zweifacher äußerst gewalttätiger Übergriffe seitens der Al-Shabaab nicht aufgegeben hat, um sich und seine Familie zu schützen. Dass er gemeinsam mit seiner Familie nicht in der Lage gewesen sein will, auf andere Weise als durch den Verkauf der Handys an X. ein ausreichendes Auskommen zu erwirtschaften, ist vor allem deshalb nicht glaubhaft, weil er für somalische Verhältnisse eine deutlich überdurchschnittlich lange Schulbildung genossen hat. Dass seine Familie ausschließlich auf sein Einkommen als Handyverkäufer angewiesen war, ist darüber hinaus auch deshalb nicht überzeugend, weil seine Familie nach eigenen Angaben die Möglichkeit hatte, in der Folge seiner Ausreise umsonst bei seiner Tante zu wohnen. Anhaltspunkte dafür, dass dem unverfolgt ausgereisten Kläger heute oder in näherer Zukunft für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Verfolgungsgründe bevorstehen könnte, sind in der Folge weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) – auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Hiernach hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG). 1. Dass dem Kläger bei Rückkehr nach Somalia die Todesstrafe oder Folter droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Dem Kläger droht auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rückkehr nach Somalia. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 Buchst. b Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Der Unionsgesetzgeber hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Bezug genommen. Hiernach kann die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland allgemein einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 (Rs. Paposhvili ./. Belgien) –, NVwZ 2017, 1187. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Ausgehend von diesen Maßstäben besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Klägers im Falle seiner Rückkehr. Davon, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, vor seiner Ausreise aus Somalia von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Al-Shabaab bedroht wurde, konnte das Gericht aus den oben dargelegten Gründen keine Überzeugungsgewissheit erlangen. Es liegt mit Blick auf die individuelle Situation des Klägers auch kein Ausnahmefall vor, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung und zusätzlich für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen, denn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland begründet nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht, wovon in Süd- und Zentralsomalia nicht auszugehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris, Rn. 12 ff. 3. Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist, Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird. Das ist hier Mogadishu. Ob in Mogadishu ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Gefahrerhöhende Umstände liegen beim Kläger nicht vor. Die allgemeine Lage in Mogadishu ist nach Überzeugung des Gerichts nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für Mogadishu allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 44. In Mogadishu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen. Vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31. Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8 % pro Jahr, vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44, so dass von einer Gesamtbevölkerung in Mogadischu im Jahr 2018 von etwa 1,84 Millionen Einwohnern und im Jahr 2019 von etwa 1,89 Millionen und im Jahr 2020 von etwa 1,94 Millionen Einwohnern ausgegangen werden kann. Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45. Für das Jahr 2018 lassen sich der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) über die Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten für Banaadir (Großraum Mogadishu) 489 Vorfälle mit 976 Toten entnehmen. Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte 2. Version, S. 4. Die ACLED-Datenbank (Armed Conflict Location and Event Data Project) listete für das Jahr 2019 insgesamt 738 Todesfälle aus 308 Vorfällen auf, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) , S. 4, und für das erste Quartal 2020 insgesamt 142 Vorfälle mit 94 Todesopfern, vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) , S. 4. Für das gesamte Jahr 2020 hochgerechnet ergeben sich für den Großraum Mogadishu 376 Todesfälle. Legt man die oben genannte Einwohnerzahl Mogadishus von 1,84 (2018), 1,89 Millionen (2019) und 1,94 Millionen (2020) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45 ff., so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.885 für das Jahr 2018, 1:2.560 für das Jahr 2019 und 1:5159 für das Jahr 2020 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Auch ungeachtet der quantitativen Bewertung ergibt sich in Mogadishu bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10. –, juris, Rn. 23, zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen extrem schlechten medizinischen Versorgung gehört, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 131 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 5 f., keine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage in Mogadishu nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Diese Gefahr besteht im Wesentlichen darin, Opfer von terroristischen Anschlägen der in Mogadishu aktiven Akteure, vor allem der Al-Shabaab, zu werden. Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren naturgemäß nicht. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Stadt weiterhin unter Kontrolle der Regierung und X. steht. Es ist momentan höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt, insoweit kann von einer fortgesetzten Konsolidierung der Regierungskontrolle seit dem Rückzug von Al-Shabaab aus der Stadt im Jahr 2011 gesprochen werden. Ist davon auszugehen, dass Al-Shabaab ihre Angriffe nicht wahllos gegen Zivilisten richtet, sondern nur Ziele in der Stadt aussucht, die einen Bezug zur somalischen Regierung bzw. zur internationalen Gemeinschaft haben, so ist das Risiko, Opfer derartiger Angriffe zu werden, bereits hierdurch abgesenkt. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiterhin dadurch minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und X. . Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 29 ff. III. Der Kläger hat schließlich nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – , juris, Rn. 26, ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 (Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich) – NVwZ 2012, 681, R 265 f, für diese Prüfung grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dies ist vorliegend Mogadishu, da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann, vgl. AA, Lagebericht, 2. April 2020, S. 24. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die humanitäre Lage in Somalia wie folgt dar: Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia nach Syrien, dem Jemen, dem Südsudan und der Demokratischen Republik Kongo zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit. Vgl. AA, Lagebericht, 2. April 2020, S. 4. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Nachdem in Folge der Dürre 2011 noch eine sechsstellige Opferzahl zu beklagen war, konnte zwischenzeitlich aufgrund großer internationaler humanitärer Kraftanstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren sowie Überschwemmungen inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt. Vgl. AA, Lagebericht, 2. April 2020, S. 21. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist allerdings bei der Rückkehrunterstützung nach Mogadishu nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17.09.2019, S. 131. Rückkehrer befinden sich daher in einer prekären Situation. Vgl. AA, Lagebericht, 2. April 2020, S. 22; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 7. Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind stark limitiert. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. S. 7. Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Um ein Auskommen zu erwirtschaften braucht es in der herausfordernden Umgebung der Hauptstadt ein funktionierendes Netzwerk oder ausreichend finanzielle Mittel, um für Unterstützung bezahlen zu können. Vgl. Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-finding mission to Mogadishu and Nairobi, Januar 2018, S. 22. Selbst aus Sicht der großen Clans ist das System der Clansolidarität – jedenfalls in Süd- und Zentralsomalia – nach einigen Berichten mittlerweile überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse von vertriebenen Verwandten zu erfüllen. Vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 16; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 59. Die Familie ist daher zur Unterstützung von Rückkehrern heute deutlich wichtiger, als der Clan. Vgl. Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-finding mission to Mogadishu and Nairobi, Januar 2018, S. 22. Darüber hinaus hat sich die Lage der ohnehin schon in armen Verhältnissen lebenden Teile der Bevölkerung durch die Corona-Pandemie, die landesweiten Überschwemmungen im vergangenen Jahr und die Heuschreckenplage noch nachhaltig verschlechtert. Vgl. Action against hunger: the reality of covid-19 burden on food security in the Horn of Africa an Eastern Africa, S. 1 ff; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage, S. 8, 11. Insbesondere durch steigende Nahrungsmittelpreise, vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 8; UNOCHA, Somalia country preparedness and response plan (CRPP), Covid-19 (August 2020), S. 3, durch eine angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt, vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 10; UNOCHA, Somalia country preparedness and response plan (CRPP), Covid-19 (August 2020), S. 4. und durch einen drastischen Rückgang von Unterstützungszahlungen aus dem Ausland. Vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage, S. 8; UNOCHA, Somalia country preparedness and response plan (CRPP), Covid-19 (August 2020), S. 3. Der Kläger würde vor diesem Hintergrund nach der Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Mogadishu – auch unter Berücksichtigung der grassierenden Corona-Pandemie – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Der Kläger ist in Mogadishu geboren und dort aufgewachsen. Er kennt sich dort aus. Er ist männlich, nach eigenen Angaben alleinstehend, auch für somalische Verhältnisse noch jung und gesund. Das Vorliegen einer PTBS hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert. Das vorgelegte ärztliche Attest genügt den Mindestanforderungen, die für die Darlegung und Glaubhaftmachung einer derartigen psychischer Erkrankungen mit Behandlungsbedarf gelten, vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 15, insbesondere deshalb nicht, weil mindestens eine Seite der fachärztlichen Stellungnahme fehlt und weil sie darüber hinaus auf einer völlig anderen als der vor Gericht geltend gemachten Fluchtgeschichte beruht. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage gesagt, er sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er regelmäßig Medikamente. Der Kläger verfügt darüber hinaus über eine für somalische Verhältnisse weit überdurchschnittliche Schulbildung. Aus den oben genannten Gründen ist außerdem nicht davon auszugehen, dass ihm vor seiner Ausreise ausschließlich die Möglichkeit des Handyverkaufs an X. zur Sicherung seines Existenzminimums offenstand. Er hat nach eigenen Angaben nicht nur sich, sondern auch seine Frau, seine Mutter und seine sechs Geschwister finanziert. Da seine Familie inzwischen nicht mehr in Somalia lebt und er keinen Kontakt mehr zu seiner Frau hat, müsste er mit seinen Fähigkeiten nur noch sich selbst durchbringen. Er wäre in Somalia und insbesondere in Mogadhisu auch nicht völlig auf sich allein gestellt, da nach eigenen Angaben noch eine Tante in der Provinz J. und vor allem einen Cousin in Mogadishu lebt, der dort als Lehrer tätig ist und damit eine für somalische Verhältnisse gute Position innehat. Darüber hinaus gehört er nach eigenen Angaben dem Clan der Hawadle, einem Subclan der mächtigen Hawiye an. 2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Vorliegen derartiger Erkrankungen wurde weder substantiiert vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei nicht in ärztlicher Behandlung und er nehme nicht regelmäßig Medikamente. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die sachliche Gerichtskostenfreiheit aus den § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.