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Beschluss

20 L 2193/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1120.20L2193.20.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 20 K 6321/20 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2020 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn wie hier eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung und dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger Beteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grundentscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen. Vorliegend spricht Überwiegendes für die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen. Die Zuständigkeit der Stadt zum Erlass der Verfügung ergibt sich aus den §§ 16 S. 2, 17 Abs. 1 S. 1 der CoronaSchVO NRW vom 30.10.2020 in der ab dem 10.11.2020 gültigen Fassung (https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201109_coronaschvo_ab_10.11.2020_lesefassung.pdf) i.V.m. § 28 IfSG und § 3 IfSBG NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=42024 &anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=450105). Etwaige Bedenken gegen die Qualität der gesetzlichen Verordnungsermächtigung dürften nun jedenfalls durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I, 2020, S. 2397 ff.) ausgeräumt sein. Die in der streitigen Verfügung getroffenen Einzelfallregelungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG idF vom 18.11.2020 i.V.m § 13 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchutzVO NRW vom 10.11.2020 und werden sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sowohl die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen als auch die Untersagung eines Aufzugs dienen der Verhinderung einer Ausbreitung des Infektionsgeschehens der Sars-CoV-2-Pandemie und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Sie sind zu diesem Zweck unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens in Köln voraussichtlich sowohl geeignet als auch zur wirksamen Eindämmung der Erkrankung Covid-19 erforderlich. Die zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl und das Aufzugsverbot dienen der jederzeitigen Sicherstellung des erforderlichen Mindestabstands. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Begrenzung der Teilnehmerzahl zu berücksichtigen, dass damit auch eine Begrenzung des Anreise- und Abreiseverkehrs einhergeht, der bei größeren Veranstaltungen eine zusätzliche Infektionsgefahr auch für unbeteiligte Dritte verursachen kann. Hinsichtlich des Aufzugsverbots gilt, dass ein in Bewegung befindlicher Aufzug einen dynamischen Prozess bedeutet und mit einer Vielzahl von Begegnungen mit Passanten und Zuschauern verbunden ist. Der Zuschauerverkehr mag an einem Sonntag niedriger sein als an einem Samstag, er kommt aber in einer Millionenstadt wie Köln nicht zum Erliegen und bleibt daher relevant. Es ließe sich daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht verhindern, dass sich Passanten und Teilnehmer der Veranstaltung in einer Vielzahl von Fällen zu nahe kommen. Dies gilt zusätzlich deshalb, weil der Aufzug hier in weiten Teilen durch schmale Straßen und Gassen führen soll, wie etwa die Ehrenstr., Kettengasse, Neue Langgasse u.a. Ein Aufzug stellt dadurch eine erhebliche Ansteckungsgefahr gerade auch für Unbeteiligte dar. Unabhängig davon ist selbst bei einer Teilnehmerzahl von (nur) 100 Personen angesichts der Örtlichkeiten in zahlreichen Straßen auch die Einhaltung des Mindestabstands unter den Versammlungsteilnehmern selbst nicht mehr gewährleistet. Es ist vor diesem Hintergrund voraussichtlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass durch die in Rede stehenden Maßnahmen das Versammlungsrecht beschränkt und in der gegenwärtigen Situation dem Gesundheitsschutz der Vorrang eingeräumt wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einem demokratischen Gemeinwesen, das hier gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zurücktreten muss. Diese Wertung entspricht nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung auch der nun in § 28 a Abs. 2 und 3 IfSG getroffenen grundsätzlichen Abwägung zwischen den konkurrierenden Rechtsgütern. Eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei sind die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20 – und vom 09.04.2020 – 1 BvR 802/20 –. Die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verkürzen zwar die grundrechtlich geschützten Freiheiten des Antragstellers. Demgegenüber steht aber angesichts des sehr dynamischen Infektionsgeschehens auf dem Gebiet der Stadt Köln die konkrete Gefahr, dass sich bei größeren Menschenansammlungen die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen. Die Inzidenzzahl in Köln bezogen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen ist zwar zuletzt von knapp 200 auf gegenwärtig 159,0 gesunken ( https://www.stadt-koeln.de/artikel/69443/index.html ). Sie liegt damit aber immer noch mehr als drei Mal über dem maßgeblichen Schwellenwert von 50, ab dem nach § 28 a Abs. 3 IfSG idF vom 18.11.2020 umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Aufgrund der bereits lang andauernden erheblichen Überschreitung dieses Schwellenwertes sind die Kapazitätsgrenzen für eine effektive Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt in Köln längst überschritten und auch die Auslastung der Krankenhäuser und dort der Intensivstationen hat bereits einen kritischen Wert erreicht. In die Interessenabwägung war ebenfalls einzustellen, dass es nach den Erkenntnissen der Polizei Köln, die diese der Antragsgegnerin im Vorfeld mitgeteilt hat, bei vom Antragsteller zuletzt angemeldeten und durchgeführten Versammlungen stets zahlreiche Verstöße gegen grundlegende Hygieneregeln wie Maskenpflicht und Abstandsregel gab. Die Einhaltung dieser Grundregeln bei erwartbaren Verstößen durch die Teilnehmer der Versammlung kann effektiver bei einer begrenzten Teilnehmerzahl und einer Standkundgebung gewährleistet werden. Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angegriffenen Regelungen zurücktreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache dem in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrag. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.