Urteil
7 K 5025/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:1117.7K5025.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist am 00.00.1961 in der ehemaligen UdSSR geboren. Ihr Vater war nach den Antragsangaben der am 00.00.1909 geborene Herr L. H1. , ihre Mutter die am 00.00.1924 geborene Frau B. H2. . Die Klägerin beantragte durch einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet mit Datum vom 15.12.1993 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Hierbei gab sie an, deutsche Volkszugehörige zu sein. Ihre Muttersprache sei Deutsch, aktuelle Umgangssprachen in der Familie Deutsch und Russisch. Deutsch habe sie von Beginn an im Elternhaus erlernt. Sie spreche nunmehr häufig Deutsch und selten Russisch. Sie verstehe auf Deutsch aber wenig. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Ein eigner Aufnahmeantrag des am 00.00.1980 geborenen Sohnes W1. trägt das Datum vom 08.01.1997. 3 Die Klägerin unterzog sich am 10.09.1997 in der Deutschen Botschaft Bischkek einem Sprachtest. Hierbei verneinte sie die Frage nach dem Erwerb der deutschen Sprache in der Kindheit. Nach der Bewertung des Sprachtesters war eine Verständigung auf Deutsch mit der Klägerin kaum möglich. Sie habe nur einzelne Wörter verstehen und sprechen können. 4 Mit Bescheid vom 14.10.1997 lehnte das BVA sowohl den Aufnahmeantrag der Klägerin als auch den ihres Sohnes ab. Im Bescheid aufgeführt waren ferner die 1982 und 1996 geborenen Töchter P. und M. . Die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige. Die Behörde führte zur Begründung aus, dass – selbst wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen glaubhaft gemacht sein sollte – es am Bestätigungsmerkmal Sprache fehle. Zudem habe die Klägerin bis zu der Ausstellung eines neuen Inlandspasses 1993 zur russischen Nationalität gezählt. Der Sohn der Klägerin erfülle damit schon nicht das Abstammungserfordernis. Zudem habe auch bei ihm der Sprachtest nur sehr geringe deutsche Sprachkenntnisse gezeigt. Widerspruch wurde nicht erhoben. 5 Mit weiterem Formantrag, der am 14.07.2000 beim BVA einging, beantragte die Klägerin erneut ihre Aufnahme nach dem BVFG. Mit Schreiben vom 09.08.2002 an die bevollmächtigte Tochter M. im Bundesgebiet wies das BVA darauf hin, dass eine erneute Antragstellung nicht möglich sei. 6 Mit Schreiben vom 04.12.2018 bat die Tochter P. der Klägerin um Überprüfung der Sache. 7 Mit Bescheid vom 26.02.2019 wertete das BVA dies als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Nach wiedereröffneter Prüfung lehnte es den Aufnahmeantrag der Klägerin erneut ab. Die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sei weiterhin nicht belegt. Eine Vaterschaftsanerkennung im Jahre 1993 sei nicht beweisgeeignet. Die Klägerin sei in diesem Zeitpunkt bereits 32 Jahre alt gewesen. Vaterschaftsanerkennungen unter Volljährigen seien grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Zweifel an der Vaterschaft des Herrn L. H1. ergäben sich zudem daraus, dass der Vater die Mutter erst 1980, also 19 Jahre nach der Geburt der Klägerin, geheiratet habe. 8 Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Zweifel an der Vaterschaft seien nicht angezeigt. Das Zusammenleben der Eltern könne durch Zeugen bewiesen werden. Dass sich ein Paar erst nach vielen Jahren der Lebensgemeinschaft zur Heirat entschließe, sei nicht ungewöhnlich. 9 Mit Bescheid vom 11.07.2019 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Vaterschaft sei erst durch einen am 13.08.1993 auf Initiative der Klägerin beim Volksgericht des Rayons Issyk-Ata im Bezirk Tschu erwirkten Beschluss festgestellt worden. Anschließend sei unter dem 19.11.1993 eine entsprechende Geburtsurkunde ausgefertigt worden. Der Vater sei aber schon am 00.00.1981 verstorben und habe daher als Hauptzeuge nicht mehr zur Verfügung gestanden. Es sei auch auffällig, dass Herr L. H1. trotz jahrelangen Zusammenlebens sich niemals darum gekümmert habe, die Klägerin als Kind anzunehmen. Auch fehle es an einem Beleg der sprachlichen Voraussetzungen. Die Zustellung erfolgte am 16.07.2019. 10 Die Klägerin hat am 15.08.2019 Klage erhoben. 11 Sie wiederholt das Widerspruchsvorbringen. Die Eltern hätten ein Leben lang zusammen verbracht. Zum Beleg legt sie eidesstattlichen Versicherungen vor und bietet Zeugenbeweis an. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 26.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2019 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 26.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 20 Hiernach wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1), oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt. 21 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit im Rechtssinne nicht belegen können. Die Frage, wer deutscher Volkszugehöriger ist, bestimmt sich für die 1961 geborene Klägerin nach dem Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens nach § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung des 10. Änderungsgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 01.07.2015 (BGBl. I, S. 1922). Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung nicht besitzen. 22 Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Sie kann bereits nicht nachweisen, dass sie von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen biologisch abstammt. Nach den Antragsunterlagen kommt hierfür ausschließlich der als Vater angegebene Herr L. H1. (*00.00.1909, verstorben 00.00.1981) in Betracht. Die Klägerin hat zum Beleg der Vaterschaft lediglich einen 1993 neu ausgestellten Geburtsschein vorgelegt, in welchem Herr L. H1. als Vater mit deutscher Nationalität und Frau B. H2. als Mutter mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen sind. Ebenso wie die Geburtsscheine der Kinder, das Ehezeugnis und die Todesurkunde des Herrn L. H1. datiert das Dokument aus 1993. Urkunden aus den jeweiligen Ereignisjahren hat die Klägerin nicht vorgelegt. Statt dessen finden sich sämtliche Dokumente in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen der Klägerin. Als Grund des neu ausgestellten Geburtsscheins hat die Klägerin einen auf ihre Initiative hin erwirkten Beschluss des Volksgerichts des Rayons Issyk-Ata im Bezirk Tschu vom 00.00.1993 angeführt. Dieser verhält sich laut der etwas unbeholfenen Übertragung ins Deutsche über eine Adoption der Klägerin durch Herrn L. H1. . Näheres ist der Urkunde nicht zu entnehmen. Sie scheint nicht das Ergebnis eines streitigen Verfahrens zu sein. Vielmehr scheint, wenn die Bescheinigung echt ist, das Gericht beurkundend tätig geworden zu sein. Hierzu ist vorgetragen, dass der Gerichtsentscheid auf einer Vaterschaftsanerkennung beruhen soll. Dies schon inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil der angebliche Vater 1981, also zwölf Jahre zuvor verstarb. Auf welchen rechtlichen Grundlagen das Gericht entschied, ist nicht erkennbar. 23 Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, 24 vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - und vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 -. 25 Vor diesem Hintergrund ist an den Beweiswert von Urkunden aus dem Herkunftsgebiet, insbesondere von nach der Auflösung der UdSSR im Jahr 1990 ausgestellten Urkunden, ein strenger Maßstab anzulegen und eine präzise und widerspruchsfreie Darlegung der familiären Verhältnisse zu verlangen. Diese Anforderungen erfüllen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und ihr diesbezüglicher Vortrag nicht. Auf welcher Grundlage die Angaben bleibt ebenso unklar wie der Umstand, dass keinerlei verwertbare Unterlagen aus den Ereignisjahren vorliegen. 26 Es spricht daher viel dafür, dass die vorgelegten Bescheinigungen aus dem Jahr 1993 nach den Angaben der Klägerin gefälligkeitshalber ausgestellt wurden. Eine Beweiskraft kann ihr somit nicht zugemessen werden. Zudem beträfe der Gerichtsbeschluss entweder eine Volljährigenadoption oder die Anerkennung der Vaterschaft eines volljährigen Kindes. Für den Beleg der behaupteten biologischen Abstammung wäre beides ohne Bedeutung. Kann aus der Urkunde von 1993 kein hinreichender Nachweis der biologischen Abstammung abgeleitet werden, fehlt es auch an einem Nachweis der Abstammung der Klägerin von dem vermeintlichen Vater L. H1. . Dieser kann regelmäßig auch nicht durch Zeugenbeweis erbracht werden. 27 Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2019 an und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. 28 Ob die Klägerin die weiteren Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit erfüllt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Hieran bestehen in sprachlicher Hinsicht nicht unerhebliche Zweifel. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Rechtsmittelbelehrung 32 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 33 34 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 35 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 36 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 37 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 38 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 39 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 40 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 41 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 42 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 43 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 44 Beschluss 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46 5.000,00 Euro 47 festgesetzt. 48 Gründe 49 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 50 Rechtsmittelbelehrung 51 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 52 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 53 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 54 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 55 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.