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Urteil

12 K 542/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1117.12K542.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1957 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste am 15.10.1974 zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann zur Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein. Zu diesem Zweck erhielt sie am 25.11.1974 eine Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit kontinuierlich verlängert wurde. Derzeit ist sie im Besitz einer bis zum 11.06.2022 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 S. 1 ARB 1/80. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2019 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wozu sie u.a. einen Leistungsbescheid des Jobcenters L. vom 03.08.2018 über den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Höhe von monatlich 632,77 € einreichte. Unter Hinweis auf eine nach seiner Ansicht vorliegende besondere Härte im Sinne des Gesetzes reichte der Bevollmächtigte der Klägerin ferner ein fachpsychiatrisches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. (XX) M. in L. vom 07.06.2019 ein. Danach befindet sich die Klägerin bei ihm seit dem 07.03.2008 in ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Im Rahmen dieser Krankheit bestünden bei ihr eine ausgeprägte depressive Stimmung, Schlafstörungen, Weinen, rasche körperliche und psychische Erschöpfbarkeit, schwere Beeinträchtigungen der Belastbarkeit/-Aufmerksamkeit/-Merkfähigkeit/-Antrieb/-Auffassung/-Konzentration/-Leistungsfähigkeit, Interessenverlust und Freudlosigkeit, innere Unruhe, Vergesslichkeit, sozialer Rückzug, Leeregefühl, Energielosigkeit, sich wiederholende Halluzinationen, erhebliche kognitive Einschränkungen, Schamgefühle, mangelnde Fähigkeit, auf Ereignisse oder Aktivitäten emotional zu reagieren, Appetitverlust, Verlust des Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls. Es träten immer wieder Angstzustände auf. Eindrücke könne sie begrenzt oder kurze Zeit, wenn überhaupt, im Gedächtnis behalten. Es bestehe keine Belastbarkeit für eine Teilnahme an einem Deutschkurs und keine Fähigkeit, für eine Deutschprüfung erforderliche Leistungen zu erbringen. Es bestehe eine zusätzliche Belastung wegen der schweren psychischen Erkrankung ihres Sohns. Aufgrund der Schwere und Länge ihrer Erkrankung sowie des bisherigen Verlaufs sei mittel- bis langfristig mit wesentlichen Veränderungen nicht mehr zu rechnen. Am 29.08.2019 stellte die Beklagte bei einer Vorsprache der Klägerin fest, dass diese über einfache mündliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen verfügt. Nachdem der Klägerin Gelegenheit zur Anhörung im Rahmen der beabsichtigten Ordnungsverfügung gegeben worden war, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 17.01.2020 ab und führte zur Begründung aus, ihr Lebensunterhalt sei nicht gesichert, weil sie mindestens seit 1989 Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Zwar werde von der Voraussetzung, den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen könne. Das komme aber nur in Betracht, wenn die Krankheit ursächlich für die Nichterfüllung der Lebensunterhaltssicherung sei. Bei Menschen, die bereits vor der Erkrankung ihren Lebensunterhalt nicht sichern könnten, fehle es an dem ursächlichen Zusammenhang. Eine allein auf einem vorgerückten Lebensalter beruhende allgemeine Minderung der Leistungsfähigkeit – auch durch alterstypische Erkrankungen – könne keinen gesetzlich anerkannten Grund darstellen, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Die aus dem ärztlichen Attest vom 07.08.2019 ersichtliche Diagnose und auch ihr Alter ließen zwar den Schluss zu, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Allerdings hätte sie seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1974 für eine Altersvorsorge sorgen müssen. Dagegen hat die Klägerin am 31.01.2020 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Aus der mehrere hundert Seiten starken Akte ergebe sich, wie die Beklagte sich jahrelang in irrtümlichen kriminellen Vorwürfen gegenüber dem Ehemann der Klägerin verfangen habe. Dieser sei wegen seines im Sterben liegenden Bruders in die Türkei ausgereist, könne aber nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, weil die Beklagte ihm dies wegen des von ihr gehegten Verdachts verwehre. Er betreibe derzeit ein Visumverfahren, das die um Stellungnahme gebetene Beklagte offensichtlich boykottiere, damit die Einkommen beider Eheleute nicht addiert werden könnten. Die Klägerin habe wegen der Erziehung ihrer zwischen ihrem 18. und 40. Lebensjahr geborenen zehn Kinder nicht berufstätig sein können. Das sei auch weiterhin nicht der Fall, weil ihr 1978 geborener Sohn psychisch krank sei und bei der Klägerin, die ihn rund um die Uhr betreue, wohne. Das Familieneinkommen sei allein durch ihren Ehemann erwirtschaftet worden. Er beziehe seit 2009 die Regelaltersrente. Die Versorgungszeiten für sieben der zehn gemeinsamen Kinder seien dem Rentenkonto des Ehemanns der Klägerin gutgeschrieben worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 17.01.2020 zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung und führt darüber hinaus aus, die der Klägerin attestierte rezidivierende depressive Störung stelle keine Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG dar, eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung könne nicht bejaht werden. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest vom 30.05.2017, wonach sie an arterieller Hypertonie, Cephalgie, depressivem Syndrom, Gallensteinen, Gonalgie, Lendenwirbelsäulen-Syndrom und Migräne leide, lasse ebenso wenig eine andere Bewertung zu wie die Betreuung ihres geistig behinderten Sohns. § 9c AufenthG komme entgegen der Meinung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zur Anwendung, weil sie nicht über einen Daueraufenthalt-EU verfüge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten rechtmäßig ist und die Klägern deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Rechtsgrundlage dafür ist hier allein § 9 AufenthG. Zwar erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1, 3, 4, 7 i.V.m. S. 5 sowie Nr. 9 AufenthG, nicht aber die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach muss ein Ausländer für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis seinen Lebensunterhalt sichern. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld, Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem SGB III, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gilt. Danach sichert die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht selbst, weil sie kein eigenes Einkommen hat, sondern auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist, die nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhen. Von dieser Erteilungsvoraussetzung ist vorliegend auch nicht abzusehen. Nach § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG wird von den Voraussetzungen u.a. des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 1 S. 3 AufenthG genannten Gründen nicht erfüllen kann. Nach dieser Vorschrift wird von den Voraussetzungen abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Voraussetzung dieses zwingenden Ausnahmetatbestands ist, dass dem Ausländer die Erfüllung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung (nahezu) dauerhaft unmöglich ist. Die Beeinträchtigung muss für die Unmöglichkeit ursächlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 - 1 C 21.14 -, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2018 - 18 E 172/18 - Rn. 10 (beide juris). Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es wegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG auch behinderten oder kranken Ausländern möglich sein muss, eine Aufenthaltsverfestigung zu erwerben. Vgl. Gesetzesbegründung vom 07.02.2003, BT-Drs. 15/420 S. 72. Eine allein auf einem vorgerückten Lebensalter beruhende allgemeine Minderung der Leistungsfähigkeit – auch durch alterstypische Erkrankungen – vermag den Ausnahmetatbestand dabei nicht zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2008 - 1 C 34.07 -, Rn. 16, und Beschluss vom 22.11.2016 - 1 B 117.16 -, Rn. 5, beide juris. Insbesondere dient die Vorschrift nicht dazu, bei Personen im Rentenalter, deren Aufenthaltszeit im Bundesgebiet für den Erwerb ausreichender Rentenansprüche zu kurz war oder die in dieser Zeit aus anderen Gründen solche nicht im ausreichenden Maße erworben haben, vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.09.2009 - 19 ZB 09.785 -, Rn. 16, juris; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, 13. Auflage 2020, § 9 AufenthG Rn. 86. Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht für die Verneinung der Ursächlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht aus, dass die Klägerin bereits während einer längeren Zeitspanne für eine eigene Altersvorsorge hätte sorgen können. Das ergibt sich schon daraus, dass das Erwirtschaften von Rentenanwartschaften nur dazu führen kann, dass der Berechtigte ab Erreichen der Rentenaltersgrenze Rentenzahlungen erhält, nicht jedoch dazu, dass er vor diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt selbstständig sichern kann. Die Klägerin hat indes noch nicht die Rentenaltersgrenze erreicht. Im Übrigen steht der Umstand, dass ein Ausländer sowohl wegen einer Behinderung oder Erkrankung als auch wegen eines anderen Grundes, z.B. Alter, die Anforderungen einer Niederlassungserlaubnis nicht erfüllen kann, der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung nicht entgegen. Denn der Norm ist nicht zu entnehmen, dass die dort in Bezug genommenen Gründe allein ursächlich sein müssen. Es besteht kein sachlicher Grund, einem Ausländer, der behinderungsbedingt niemals seinen Lebensunterhalt eigenständig wird sicherstellen können, die Rechtswohltat des § 9 Abs. 2 S. 6 i.V.m. S. 3 AufenthG zu versagen, weil er zudem auch altersbedingt hierzu nicht in der Lage ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.10.2014 - 17 A 1150/13 -, juris Rn. 67; VG Ansbach, Urteil vom 16.06.2016 - AN 5 K 15. 00399 -; Dienelt a. a. O., Rn. 95. Das Argument der Beklagten, die Klägerin hätte bereits früher Rentenanwartschaften erwirtschaften können, ist allerdings für die Zeit ab der Rentenbeantragung einschlägig, falls die Rente der Klägerin nicht ausreicht, um damit ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Vorliegend kann allerdings schon nicht festgestellt werden, dass es der Klägerin derzeit aufgrund ihrer Erkrankungen unmöglich ist, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Denn unabhängig davon, ob das vorgelegte psychiatrische Attest ausreichend substantiiert und aktuell ist, bezieht die Klägerin Leistungen nach dem SGB II, die gemäß dessen § 7 Abs. 1 Nr. 2 indes nur Personen erhalten, die erwerbsfähig sind. Erwerbsfähig ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zwar kann im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung, auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung zu ermöglichen, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können, auch ein nur noch eingeschränkt erwerbsfähiger Ausländer sich auf den Ausnahmetatbestand berufen, wenn er wegen seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18.06.2015 - 10 C 15.675 -, juris Rn. 11; OVG B-B, Beschluss vom 13.12.2011 - 12 B 24.11 -, juris Rn. 22; VG Ansbach, Urteil vom 16.06.2016 AN 5 K 15. 00399 -, juris Rn. 45. Inwieweit das bei der Klägerin der Fall ist, geht aber aus den von ihr vorgelegten Attesten nicht hervor. Es bedarf einer konkreten Betrachtung dahingehend, inwieweit der Ausländer aufgrund der der Behinderung zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einer ihm theoretisch möglichen Tätigkeit seines Lebensunterhalts – gemessen an sozialgesetzlichen Maßstäben – verdienen könnte. Dafür ist eine fachärztliche Aussage erforderlich, die differenziert darüber Aufschluss gibt, inwieweit eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin auf ihrem Alter bzw. alterstypischen Erkrankungen einerseits und Erkrankungen bzw. Behinderungen, die der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 S. 6 i.V.m. S. 3 AufenthG unterfallen, andererseits beruht. Ferner müsste in den Blick genommen werden, weshalb die Klägerin gegebenenfalls nicht eine Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI beantragt hat. Das alles ist von der Beklagten auch nicht von sich aus aufzuklären, weil die Klägerin für solche ihre Gesundheit betreffenden Umstände die Darlegungslast trägt. Vgl. im Einzelnen: VG Ansbach, Urteil vom 16.06.2016 - AN 5 K 15.00399-, juris Rn. 47 f. m. w. N. Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Betreuung ihres geistig behinderten Sohns bzw. früher auch wegen der Erziehung ihrer übrigen neun Kinder keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte, führt schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zur analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 und 3 AufenthG. Denn dabei handelt es sich um eine abschließende Ausnahmeregelung, die keiner erweiternden Auslegung auf andere Fallkonstellationen, in denen ein Ausländer seinen Lebensunterhalt unverschuldet nicht sichern kann, zugänglich ist. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine eng auszulegende und abschließende Spezialregelung gerade für den Fall getroffen hat, dass der Ausländer aufgrund einer in seiner eigenen Person vorliegenden Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Integration zu erfüllen. Nach der bereits zitierten Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber mit der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG ausschließlich dem durch Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG gebotenen besonderen Schutz von kranken und behinderten Menschen Rechnung tragen und diese nicht von einer ansonsten möglichen weiteren Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Niederlassungserlaubnis wegen Fehlens der besonderen Integrationsvoraussetzungen ausschließen. Die Bestimmung soll lediglich sicherstellen, dass Behinderte nicht benachteiligt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können. Dieser eng begrenzten Ausnahmekonstellation können vergleichbare weitere Sachverhalte, z.B. dass der Ausländer aufgrund von Betreuungsleistungen keiner Berufstätigkeit nachgehen kann, nicht gleichgestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2008 - 1 C 34.07 -; OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2007 - 18 A 4032/06 -; Nds. OVG, Beschlüsse vom 30.11.2011 - 8 PA 81/11 - und vom 27.11.2014 - 13 LA 108/14 -; VGH BW, Urteil vom 26.07.2007 - 13 S 1078/07 -; Dienelt a. a. O., § 9 AufenthG Rn. 92-94. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.