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Urteil

20 K 6819/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1105.20K6819.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Versagung waffenrechtlicher Erlaubnisse. Mit persönlich abgegebenen Schreiben vom 10.04.2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, einer Munitionserwerbsberechtigung und einer gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen. Beigefügt waren Bescheinigungen des T. U. e.V. 0000, nach denen der Kläger seit mindestens zwölf Monaten regelmäßig den Schießsport in dem Verein ausübe und er dabei eine Einzelladerbüchse bzw. eine halbautomatische Pistole mit dem Kaliber .22 LR benutze und in den Wettbewerbskategorien Kleinkaliber Sportgewehr-Auflage/Kleinkaliber Sportpistole tätig sei. Bei der Abgabe des Antrags hatte der Kläger nach dem darüber aufgenommenen Vermerk des Beklagten mitgeteilt, dass es wohl noch zwei illegale Waffen seines Onkels gebe und dieser die wohl versteckt habe. Dazu habe er ein Foto vorgelegt, auf dem drei Langwaffen zu sehen gewesen seien. Die Waffen lagen auf einer Zeitung vom 16.04.2016. Der Kläger habe zu erkennen gegeben, dass ihm das Versteck der Waffen bekannt sei. Der Kläger sei auf die Illegalität des Besitzes hingewiesen worden und dass es am besten sei, wenn er die Waffen zunächst bei der Behörde abgebe. Dann könne geklärt werden, ob die Möglichkeit einer Übernahme der Waffen bestehe. Für den Transport der Waffen könne er eine Transportbescheinigung erhalten, damit wäre der Transport abgesichert. Alternativ könne er den Aufenthaltsort bekannt geben, sodass die Waffen durch die Polizei sichergestellt werden könnten. Der Beklagte stellte Ermittlungen zu der Zuverlässigkeit des Klägers mit dem Ergebnis an, dass es keine nachteiligen Erkenntnisse gebe. In der Folgezeit wies der Kläger nach, dass er über einen Stahlschrank nach der Richtlinie VDMA 24992 verfügt. Mit einer früheren E-Mail vom 27.06.2016 fragte der Kläger bei dem Beklagten an, unter welchen Voraussetzungen er eine Waffenbesitzkarte für die Waffen seines am 24.06.2016 verstorbenen Onkels erhalten könne. Es gebe außer den eingetragenen Waffen auch zwei Kleinkalibergewehre von 1965 und 1935, die nicht aufgeführt seien. Ob diese Fundstücke noch von dem Großvater, aus sonstigem Familienbesitz oder von einem Schützenbruder stammten, könne nicht nachverfolgt werden. Unter Bezugnahme auf eine E-Mail vom 13.06.2016 fragte ein Mitarbeiter des Polizeipräsidiums D. am 08.05.2017 bei Herrn X. Y. – dem Sohn des verstorbenen Onkels - an, welchen Ausgang das Nachlassverfahren genommen habe und teilte mit, dass einer Übernahme der eingetragenen Waffen nichts entgegenstehe. Anderes gelte für die zwei illegalen weiteren Schusswaffen. Eine Überlassung dieser Waffen wäre nur an den Erben möglich. Es wurde um Nennung der Erben gebeten. Herr X. Y. teilte dazu am 11.05.2017 mit, dass es keine illegalen Waffen gegeben habe. Die von dem Kläger angesprochenen Waffen hätten sich beim Ausräumen des Hauses des Erblassers nicht gefunden. Es gebe nach Kenntnis der Erben – des Herrn X. Y. und dessen zwei Schwestern - keine Anhaltspunkte, dass sich die angesprochenen Waffen im Besitz des Verstorbenen befunden hätten. Entsprechend seien sie auch nicht Bestandteil der Erbmasse. Eine aufgefundene Schreckschusspistole sei mangels eigenen Interesses an den Vorsitzenden des Schützenvereins Q. weitergegeben worden. Der Beklagte – Waffenbehörde - zeigte den Sachverhalt am 01.06.2017 dem Kriminalkommissariat an und meinte, es bestehe hinsichtlich des Klägers der Verdacht des illegalen Waffenbesitzes (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Mit E-Mail vom 08.06.2017 meldete der Kläger an den Beklagten, dass er am 06.06.2017 in Besitz eines mit einem Schloss gesicherten Behältnisses gekommen sei, in welchem sich zwei Kleinkalibergewehre befunden haben sollen. Er habe diese in seinem Waffenschrank eingeschlossen. In einer weiteren E-Mail vom 12.06.2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er die Waffen zum Beschussamt nach M. bringen wolle, damit sie dort geprüft werden könnten. Dazu benötige er eine Transportgenehmigung. In einer E-Mail vom 09.06.2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Waffen bei einem Schützenbruder seit dem Jahr 2016 bis zum 06.06.2017 verschlossen gelagert hätten. Dieser habe sie für seinen verstorbenen Onkel aufbewahrt. Dann habe er – der Kläger - die Gewehre dort übernommen und in seinem Waffenschrank verschlossen. Nach dem Öffnen habe er die Gewissheit gehabt, dass es sich um die zwei Kleinkalibergewehre gehandelt habe und den Fund umgehend bei dem Beklagten gemeldet. Eine Mitarbeiterin des Beklagten habe ihn zu einer Straftat aufgefordert indem sie verlangt habe, er solle die Waffen verbotswidrig transportieren und bei ihr abgeben. Wenn ihm eine Erlaubnis zum Transport erteilt werde, werde er die alten Gewehre zum Beschussamt nach M. bringen. Mit interner E-Mail vom 14.06.2017, zu der dem Kläger eine Kopie übersendet worden ist teilte eine Mitarbeiterin mit, dass die Waffen nach einer Erklärung des Klägers bei ihm abgeholt werden könnten, er sei ab 15:00 Uhr zu Hause. Am 14.06.2017 nahm die Polizei die Waffen in Verwahrung. Mit Schreiben vom 08.02.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die vorhandenen Waffenschränke im Falle einer Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht nutzen könne und sich einen neuen Tresor mit dem Widerstandsgrad 0 oder 1 kaufen müsse. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er sich nunmehr einen neuen Tresor gekauft habe und übersandte dem Beklagten entsprechende Bilder. Das gegen den Kläger wegen des illegalen Waffenbesitzes geführte Strafverfahren wurde nach § 153 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 16.05.2018 eingestellt, weil das Gericht das Verschulden als gering angesehen hat und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestanden habe (000 XX 000/00 (000 XX 000/00). Mit Schreiben vom 05.07.2018 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Der Kläger teilte dazu mit Schreiben vom 11.07.2018 mit, dass er der Darstellung des Beklagten widerspreche und seinen Antrag aufrechterhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bl. 78, 79 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Mit Bescheid vom 01.10.2018 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, einer Munitionserwerbsberechtigung und einer gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers fehle (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Er habe die nicht registrierten Schusswaffen am 06.06.2017 in Besitz genommen und in seine Wohnung verbracht, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Er sei sachkundig gewesen und habe wissen müssen, dass die Inbesitznahme der nicht registrierten Waffen ohne entsprechende Erlaubnis ein grober Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften gewesen sei. Der Kläger hat am 06.10.2018 Klage erhoben. Zur Begründung schildert er wiederholt und umfangreich die bisherigen Vorgänge aus seiner Sicht und unterstreicht, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, die Waffen mit einer Transportbescheinigung legal von ihrem Aufbewahrungsort abzutransportieren. Diese sei ihm erst angeboten worden, nachdem er die Waffen auf Anweisung des Bediensteten X. bei dem Schützenbruder abgeholt habe. Ergänzend nimmt er auf seine Darstellungen im Strafverfahren Bezug, die er zur Gerichtsakte gereicht hat. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.10.2018 zu verpflichten, dem Kläger eine Waffenbesitzkarte, eine Munitionserwerbsberechtigung und eine gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen gemäß dem Antrag vom 10.04.2017 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die ergangene Verfügung für rechtmäßig und nimmt ergänzend unter anderem auf die ergänzenden Vermerke der Bediensteten Bezug, die mit der Angelegenheit des Klägers befasst gewesen sind (Bl. 30-33 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter entscheiden kann, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger wird durch die ablehnende Verfügung vom 01.10.2018 nicht in seinen Rechten verletzt. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 WaffG, eines Munitionserwerbscheins gemäß § 10 Abs. 3 WaffG und einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen gemäß § 14 WaffG liegen nicht vor. Voraussetzung der Erlaubnisse ist unter anderem das Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, woran es hier im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlt. § 4 Abs. 1 WaffG vermittelt einen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfordert die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis insbesondere, dass der Antragssteller im waffenrechtlichen Sinne zuverlässig nach § 5 WaffG ist. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des WaffG verstoßen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen (§§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG), indem er am 06.06.2017 zwei nicht registrierte Kleinkalibergewehre in Besitz genommen, zu seiner Wohnung verbracht und dort gelagert hat, ohne über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis. Kleinkalibergewehre sind erlaubnispflichtige Waffen in diesem Sinne, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4, dort Nr. 1.1 (Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden) und Nr. 2.1 (Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird) zum Waffengesetz. Nach § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit Waffen oder Munition, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, sodass das Verhalten des Klägers am 06.06.2017 als Pflichtverstoß zu bewerten ist. Ob der Kläger dabei vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ist nach § 53 Abs. 4 WaffG insofern unbedeutend, als auch die fahrlässige Begehungsweise mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wäre. Das Amtsgericht ist in dem nach § 153 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 16.05.2018 eingestellten Strafverfahren davon ausgegangen, dass das Verschulden des Klägers als gering anzusehen sei und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestanden habe (000 XX 000/00 (000 XX 000/00). Der vorgenannte Verstoß ist entgegen der Auffassung des Klägers als gröblich zu bewerten. Ein gröblicher Verstoß ist nach § 5 Nr. 5.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (Allg. WaffVwV) eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck. Das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst geringhalten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.96 – 1 C 12.95 – juris Rn 25; OVG NRW, Urteil vom 31.08.06 – 20 A 524/05 – juris Rn 29. Dabei ist auf die Bewertung des Sachverhalts im Strafverfahren, hier die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO nicht maßgebend abzustellen. Insoweit gelten im Strafrecht und im Ordnungsrecht unterschiedliche Maßstäbe. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering anzusehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich nicht als gröblich gewertet werden kann, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12.95 -,BVerwGE 101,24 (33). Das Gewicht des hier in Rede stehenden Verstoßes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger trotz vorhandener grundlegender Kenntnis über das Waffenrecht die beiden Waffen an sich genommen, transportiert und bei sich aufbewahrt hat. Denn der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen ist generell verboten. Dem Kläger war zumindest in laienhafter Weise bekannt, dass die beiden Waffen erlaubnispflichtig waren. Dies ist ihm aus der von ihm selbst vorgetragenen Vorgeschichte bekannt gewesen, dass sie nämlich früher erlaubnisfrei erworben werden konnten und sich die Vorschriften über den Erwerb und Besitz solcher Waffen im Laufe der Jahrzehnte verschärft haben, sodass sich sein Onkel außerstande sah, ihm die Waffen zu überlassen, bevor der Kläger selbst über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Zu diesem Zweck hatte sich der Kläger seinerzeit um die Aufnahme in den Schießsportverein bemüht, um auf diese Weise u.a. das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nachweisen zu können. Dies galt ersichtlich für die von dem Onkel legal besessenen Waffen, ebenso aber auch für die von ihm versteckt gehaltenen Waffen. Für die bekannte Notwendigkeit einer Legalisierung sprach zudem, dass die Waffen einem Schützenbruder zur heimlichen Aufbewahrung überlassen worden sind und dieser Schützenbruder nach einer gewissen Zeit nicht mehr Willens war, diesen Zustand aufrechtzuerhalten. Der Kläger sah sich zum Handeln genötigt, weil dieser Schützenbruder - zumindest nach dem Vortrag des Klägers – davon gesprochen haben soll, dass die bei ihm verwahrten Waffen abzuholen seien, er sie anderenfalls in absehbarer Zeit zerstören wolle. Soweit der Kläger als vielleicht allein annehmbare Erklärung für sein Verhalten ausgeführt hat, ihm sei von bei einem Polizeibeamten gesagt worden, der könne die Waffen bei dem Schützenbruder abholen und gegebenenfalls sich verwahren, hat sich der Vortrag im Ergebnis nicht bestätigt. Der Beamte hat in einer ausführlichen Stellungnahme bestritten, dem Kläger eine entsprechende Erklärung gegenüber abgegeben zu haben. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass es sich um eine Schutzbehauptung gehandelt hat und der Kläger die Waffen abgeholt hat, weil er die Vernichtung durch den Schützenbruder oder den endgültigen Verlust an die Waffenbehörde befürchtete. Wie sich aus der Vorgeschichte ergibt, hatte der Kläger eine besondere Affektion zu den Waffen, die er unter anderem als Familienerbstücke bezeichnete, ohne jedoch selbst Erbe der Waffen zu sein. Seine ursprüngliche Meldung an die Waffenbehörde vom 27.06.2016 beinhaltete unter anderem die Information, dass es zwei nicht eingetragene Kleinkalibergewehre älterer Bauart gebe. Dem Polizeipräsidium D. war zur gleichen Zeit ausweislich der E-Mail vom 13.06.2016 bekannt, dass es zwei illegale weitere Schusswaffen geben müsse, wozu bei dem Erben X. Y. Informationen abgefragt wurden. Herr X. Y. hatte im Ergebnis dazu mitgeteilt, seines Wissens gebe es keine illegalen Waffen, zumindest habe er solche beim Ausräumen des Hauses des Verstorbenen nicht gefunden. Wenige Tage zuvor hatte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse beantragt, nachdem er zwischenzeitlich über einen Nachweis verfügte, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis an dem Besitz von bestimmten Waffen bestehen könnte. Nachdem er bei der Abgabe des Antrags auch über die beiden illegalen versteckten Waffen des Onkels gesprochen habe und dazu ein Foto vorlegen konnte, ging die zuständige Mitarbeiterin von dem Verdacht aus, dem Kläger sei der Aufbewahrungsort der Waffen bekannt oder er verfüge bereits selber über die Waffen. Soweit ihm in diesem Zusammenhang eine Transportbescheinigung oder eine Abholung der Waffen durch die Polizei angeboten worden sind, dürfte der Kläger bereits deswegen darauf nicht eingegangen sein, weil die Mitarbeiterin des Beklagten dem Kläger anscheinend den Eindruck vermittelt hatte, sie gehe von einem illegalen Waffenbesitz des Klägers aus. Das Verhalten des Klägers lässt unzweifelhaft den Schluss zu, dass er für den Fall des Verbringens der Waffen zur Polizei mit dem endgültigen Verlust der Waffen zu rechnen habe. Hinzukommt, dass eine Abholung der Waffen bei dem Schützenbruder praktisch nicht in Betracht kam, weil dieser die Waffen mutmaßlich selbst rechtswidrig besessen hatte und aus nachvollziehbaren Gründen anonym bleiben wollte. Vor diesem Hintergrund wird die Schwere des Pflichtverstoßes gemindert, weil der Kläger mit E-Mail vom 08.06.2017 dem Beklagten den Vorgang gemeldet hat, ohne dass ihm damals eine Aufdeckung der Vorgänge drohte. Weitere vier Tage später fragte er bei dem Beklagten an, ob und wie er die Waffen zu dem Beschussamt nach M. bringen könne, was trotz des Pflichtverstoßes dafür spricht, dass der Kläger die Vorgänge nicht geheim halten wollte und er um eine Legalisierung bemüht war. Gleichwohl ist dem Kläger vorzuhalten, dass sein Verhalten nach den waffenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht tragbar ist, weil er nicht über die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis verfügte. Dabei ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, dass das Verhalten der damals zuständigen Mitarbeiter des Beklagten möglicherweise missverständlich oder nicht sachgemäß erschien, denen gegenüber der Kläger bereits frühzeitig auf den Sachverhalt aufmerksam machte. Vieles spricht dafür, dass der Kläger das Foto von den Waffen bereits früher – als diese noch im Besitz des Verstorbenen waren - angefertigt hatte und zu diesem Zeitpunkt oder im April 2017 nicht im illegalen Besitz der Waffen gewesen war, sodass der vorgetragene Vorhalt der Mitarbeiterin des Beklagten, er besitze die Waffen illegal, wohl unzutreffend war und für den Kläger einen kaum lösbaren Konflikt verursachte. Allerdings ist auch in einer derartigen Situation von einem Waffenbesitzer zu erwarten, dass er sich rechtmäßig verhält und gegebenenfalls fachkundige Hilfe in Anspruch nimmt, falls er sich von Mitarbeitern der Waffenbehörde ungerecht behandelt und sich dem nicht gewachsen fühlt. Für diese Bewertung spricht auch, dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage sah, den begangenen Pflichtverstoß einzuräumen und stattdessen immer wieder versuchte, sein Fehlverhalten mit dem Verhalten der behördlichen Mitarbeiter zu erklären. Es sind keine Umstände vorhanden, die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG widerlegen. Wer ein derartiges Fehlverhalten zeigt, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.1991 – 1 B 78.91 - , NVWZ –RR 1991, 635. Ein Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Umstände die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Dies erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, vgl. BVerwG Beschluss vom 19.09.1991 – 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60 (zu § 5 Abs. 2 WaffG 1976). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei dem Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein; handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Im Übrigen hat der Kläger seine Verantwortlichkeit für den Vorgang nicht ausdrücklich anerkannt und die Schuld bei anderen Personen gesucht, obwohl ihm im Rahmen der Vergleichsverhandlungen in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben worden ist, dass die Anerkennung des Fehlverhaltens und die Übernahme der Verantwortung eine Voraussetzung für eine baldige (vergleichsweise) Erteilung der Erlaubnisse gewesen wären. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.750 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Wegen der Waffenbesitzkarte inklusive einer Waffe kam der Auffangwert in Ansatz, zuzgl. 750 EUR je weitere Waffe (insgesamt vier Waffen, 7.250 EUR). Die Munitionserwerbsberechtigung war mit 1.500 EUR zu berücksichtigen (vgl. Ziffern 50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Änderung vom 18.07.2013). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.