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Urteil

23 K 4566/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:1023.23K4566.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieses selber tragen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I. 19 in I. (Gemarkung I. , Flur 9, Flurstück 0/0). Die Beigeladenen sind die Eigentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstücks I. 00 (Flurstück 0 ). Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Sie sind jeweils zur gemeinsamen Grenze hin grenzständig mit einem Wohnhaus bebaut. 3 Mit Baugenehmigung vom 23. Juni 2014 sowie Nachtragsgenehmigungen vom 19. März 2015 und 21. Mai 2015 genehmigte die Beklagte die Errichtung eines rückwärtigen – zum Grundstück des Klägers grenzständigen – Anbaus im Erdgeschoss mit einer Tiefe von 2,75m und einer Breite von 5,60m und von Balkonen im Erd- und den Obergeschossen sowie eines Stellplatzes im rückwärtigen Grundstücksbereich. 4 Am 2. Juli 2017 erteilte die Beklagte den Beigeladenen eine weitere (Nachtrags-)Baugenehmigung. Gegenstand dieser Genehmigung ist die Vergrößerung des bereits genehmigten rückwärtigen Anbaus auf eine Tiefe von 4,00m bei einer Breite von jetzt 5,20m. Zudem erstreckt sich der Anbau nunmehr über das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss. Auf dem Anbau ist im Dachgeschoss eine – teilweise überdachte – Dachterrasse nebst Gebäudeabschlusswand zum Grundstück des Klägers hin genehmigt. 5 Die Beigeladenen zeigten gegenüber der Beklagten einen Baubeginn am 15. Oktober 2018 an; die Rohbaufertigstellung zeigten sie am 18. Juni 2019 an. 6 Dem Kläger erteilte die Beklagte bereits am 12. Juni 2014 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines zum Grundstück der Beigeladenen hin grenzständigen Anbaus im Erdgeschoss mit einer Tiefe von 2,75m und einer Breite von 5,60m sowie von Balkonen im Erd- und dem Obergeschoss, einer Gaube im Dachgeschoss und zwei Stellplätzen im rückwärtigen Bereich. 7 Am 24. Juli 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, bei den Gebäuden auf seinem Grundstück und dem Grundstück der Beigeladenen handele es sich um ein Doppelhaus. Ursprünglich seien Baugenehmigungen für nahezu identische rückwärtige eingeschossige Anbauten erteilt worden. Die Baugenehmigung vom 2. Juli 2017, die ihm nicht bekannt gegeben worden sei, gehe aber weit darüber hinaus. Die Genehmigung sei ohne seine Zustimmung erteilt worden. Es gebe keinen Lageplan und das Vorhaben beeinträchtige den Lichteinfall und den Sozialabstand. Zudem wirke der Anbau sehr erdrückend. 8 Der Kläger beantragt, 9 die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 2. Juli 2017 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt im Kern vor, die genehmigte Erweiterung füge sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Soweit der Kläger meine, dass die Bebauungstiefe über die Umgebungsbebauung hinaus gehe, betreffe dies das Maß der baulichen Nutzung, das regelmäßig nicht nachbarschützend sei. Das Vorhaben der Beigeladenen sei dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos. Insbesondere habe es keine erdrückende Wirkung. Durch den Anbau entstehe nicht der Eindruck des „Eingemauert-Seins“ und es werde dem Grundstück des Klägers auch nicht „die Luft genommen“. Der Versprung zwischen dem Anbau auf dem Grundstück des Klägers und demjenigen auf dem Grundstück der Beigeladenen betrage nur 1,25m; das sei vom Kläger hinzunehmen. 13 Die Beigeladenen, die keinen Antrag stellen, halten die angefochtene Baugenehmigung für rechtmäßig. 14 Der Einzelrichter hat am 12. Oktober 2020 die Örtlichkeit in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Baugenehmigung vom 2. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie verstößt insbesondere nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. 19 Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. 20 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dabei sind Nachbarrechte des Klägers nicht etwa verwirkt. Die Beklagte hat dem Kläger die Baugenehmigung vom 2. Juli 2017 nicht bekannt gegeben, so dass er erst mit fortschreitender Bautätigkeit, die über die Genehmigung vom 23. Juni 2014 hinaus ging, von der Existenz einer weiteren Baugenehmigung erfahren konnte. Das dürfte erst mit der Rohbaufertigstellung der Fall gewesen sein. Danach hat der Kläger sich rechtzeitig gegen das Vorhaben der Beigeladenen gewehrt. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt allerdings weder gegen bauplanungsrechtliche noch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers dienen. 21 Bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB, da das Grundstück der Beigeladenen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlt. 22 Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 – und Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –. 23 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann auch dann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Aussagen für Doppelhäuser konkretisiert: Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. 24 Vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –. 25 Gemessen hieran liegt unter dem Gesichtspunkt der Bauweise kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Durch das Vorhaben der Beigeladenen wird die faktische offene Bauweise nicht verletzt. 26 Die im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung zur Bestimmung der faktischen Bauweise wird durch die Bebauung beidseits der Straße I. , die Bebauung nördlich der S.-straße und durch die Bebauung entlang der L.-straße und der B.- Straße(jeweils zwischen I. und S.-straße) geprägt. Hier sind fast ausschließlich Einzel-, Doppelhäuser und wenige Hausgruppen anzutreffen. Damit ist eine faktische offene Bauweise im Sine des § 22 BauNVO gegeben. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung werden die Gebäude in offener Bauweise mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet, d.h. bei Doppelhäusern wird nur an der gemeinsamen Grenze grenzständig gebaut. 27 Die faktische offene Bauweise wird durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht verletzt. Die auf den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen bestehenden Bestandsgebäude stellen ein Doppelhaus dar; der Doppelhauscharakter wird durch den genehmigten Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht aufgehoben. 28 Ein im Rahmen offener Bauweise im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO als Grenzbebauung zulässiges Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in "wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise" aneinandergebaut werden. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –. 30 Insoweit enthält das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element, deren Vorliegen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 – und Beschluss vom 14. September 2015 – 4 B 16.15 –. 32 In quantitativer Hinsicht sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 – und Beschluss vom 14. September 2015 – 4 B 16.15 –. 34 Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne aller planungsrechtlichen Vorschriften und ist damit auch für den - wie hier gegeben - unbeplanten Innenbereich von Bedeutung. 35 Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 – sowie Urteil vom 19. März.2015 – 4 C 12.14 –. 36 Im System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft". Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. 37 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 – und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –. 38 Die Bestandsgebäude des Klägers und der Beigeladenen stellen geradezu idealtypisch ein Doppelhaus dar. Straßenseitig sind die Häuser an der Grundstücksgrenze spiegelbildlich aneinander gebaut. Geschossigkeit, Fassadengliederung und Dachform sind identisch. Auch rückwärtig waren die Gebäude ursprünglich nahezu identisch. 39 An dem Vorliegen eines Doppelhauses hat sich durch die genehmigte Erweiterung des Gebäudes der Beigeladenen nichts geändert. Die Erweiterung betrifft lediglich einen geringen Teil der Breite der rückwärtigen Seite des Bestandsgebäudes. Bei einer Gesamtbreite von 13,30m macht der genehmigte Anbau nur gut 1/3 der Rückseite aus. Auch verändern die Tiefe von 4,0m und der Umstand, dass der genehmigte Anbau über zwei Vollgeschosse reicht, das Gebäude nicht derart, dass es den Charakter eines Doppelhauses verliert. Die besonders prägende straßenseitige Fassade bleibt unberührt. Auch die Dachform verändert sich nicht. Die überbaubare Grundstücksfläche unterscheidet sich auf den beiden Grundstücken nur unwesentlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Baugenehmigung für einen gleich breiten, allerdings mit 2,75m geringfügig zurückspringenden Anbau erhalten und das Vorhaben zum Teil schon umgesetzt hat. Damit bestehen nunmehr an beiden Doppelhaushälften im Kern vergleichbare rückwärtige Anbauten. 40 Damit liegen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht keine den Doppelhauscharakter aufhebende Veränderungen vor. Auch nach – der bereits erfolgten Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen – besteht nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung weiterhin der Eindruck eines einheitlichen Gesamtgebäudes und nicht der Eindruck von zwei eher zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengebauten Häusern. Ganz maßgeblich für diesen Eindruck ist, dass die Vorderseite der Gebäude und die Dachkonstruktion von den Veränderungen nicht betroffen sind. Zudem sind nahezu spiegelbildlich auf der Rückseite neue Balkonanlagen genehmigt und errichtet worden. Die einzige Abweichung besteht in der unterschiedlichen Grundfläche und Höhe der rückwärtigen Anbauten. Das fällt angesichts des im Vergleich zu den „Hauptgebäuden“ geringen Bauvolumens der Anbauten nicht ins Gewicht. 41 Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme – soweit es nicht um seine Ausprägung im Rahmen der so genannten Doppelhausrechtsprechung geht – nicht erkennbar. 42 Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 43 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 – und vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –. 44 Dies ist vorliegend insbesondere nach dem Eindruck aus der Ortsbesichtigung nicht erkennbar. Von einem Gefühl des „Eingemauertseins“ kann schon im Ansatz nicht die Rede sein. Vom Grundstück des Klägers aus ist der vollständige Blick in süd/süd-östlicher Richtung frei. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass die südlich/südöstlich angrenzenden Grundstücke tiefer als das Grundstück des Klägers liegen, so dass der Blick über den Ortsteil Alt I. hinweg in die Landschaft nicht durch die Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken beeinträchtigt wird. Lediglich in Richtung Nordosten wird der Blick durch den genehmigten Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen geringfügig eingeschränkt. Das ist hinzunehmen. Eine „beherrschende Wirkung“ geht von dem Anbau in keiner Weise aus. 45 Es ist auch in keiner Weise eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung des Grundstücks des Klägers durch das Vorhaben der Beigeladenen gegeben. Dies folgt bereits – ungeachtet der vergleichsweise geringen Dimension des Anbaus – aus der Lage der Grundstücke zueinander. Der streitige Anbau steht nordöstlich des Grundstücks des Klägers. Damit wird die Besonnung und Belichtung des Grundstücks des Klägers über den weit überwiegenden Teil des Tages durch den Anbau nicht beeinträchtigt. 46 Eine Rücksichtslosigkeit des im Gartenbereich des Grundstücks der Beigeladenen genehmigten Stellplatzes scheidet gleichfalls von vornherein aus. Der Kläger hat selbst für sein Grundstück eine Baugenehmigung für zwei Stellplätze im Gartenbereich beantragt und erhalten. Damit ist es ihm schon aus Gründen von „Treu und Glauben“ verwehrt, sich gegen den auf dem Nachbargrundstück genehmigten Stellplatz zu wenden. 47 Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist keine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen ersichtlich. Ob beim Bauantrag der Beigeladenen alle Bestimmungen der Bauprüfverordnung beachtet wurden, kann dahinstehen. Namentlich das vom Kläger angesprochene Erfordernis eines Lageplanes dient nicht – auch – dem Schutz der Rechte des Nachbarn. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte keine Zustimmung des Klägers zum Vorhaben der Beigeladenen eingeholt hat. Ein derartiges Zustimmungserfordernis kennt das Gesetz nicht. 48 Eine Verletzung von § 6 BauO NRW ist nicht gegeben. Das Einhalten einer Abstandfläche zum Grundstück des Klägers hin ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nicht erforderlich, da hier – wie oben bereits ausgeführt – bauplanungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf. Da der genehmigte Anbau lediglich 1,25m über das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers hinausragt, ist eine hinreichende Anbausicherung durch die übrige deckungsgleiche Grenzbebauung gegeben. 49 Die Kostenentscheidung folgt des § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit nicht auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 50 Rechtsmittelbelehrung 51 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 52 53 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 54 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 55 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 56 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 57 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 58 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 59 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 60 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 61 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 62 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 63 Beschluss 64 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65 10.000,00 € 66 festgesetzt. 67 Gründe 68 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). 69 Rechtsmittelbelehrung 70 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 71 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 72 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 73 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 74 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.