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Urteil

19 K 4655/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1023.19K4655.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31.01.2017 wurde sie in den Ruhestand versetzt. Ihre private Krankenkasse deckte ab dem 01.02.2017 unter Berücksichtigung des für Ruhestandsbeamte geltenden Beihilfesatzes von 70 % nur noch einen Versicherungsschutz für 30 % der beihilfefähigen Aufwendungen ab. Am 29.08.2017 beantragte die Klägerin die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.082,37 Euro. Mit Bescheid vom 31.08.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin daraufhin eine Beihilfe in Höhe von 2.541,23 Euro. Dabei erkannte er Aufwendungen in Höhe von 5.022,57 Euro als beihilfefähig an. Unter Zugrundelegung des Bemessungssatzes von 70 % berechnete er eine anteilige Beihilfe von 3.337,30 Euro. Diese kürzte er jedoch um 796,07 Euro. Dabei nahm er an, dass der Klägerin Versicherungsleistungen in Höhe von 2.541,14 Euro zustünden, was 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen entspricht. Am 27.11.2017 beantragte die Klägerin die Erstattung von weiteren Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.038,64 Euro. Mit Bescheid vom 29.11.2017, geändert am 02.01.2018, bewilligte der Beklagte der Klägerin daraufhin eine Beihilfe in Höhe von 2.979,14 Euro. Dabei erkannte er Aufwendungen in Höhe von 5.827,42 Euro als beihilfefähig an. Unter Zugrundelegung des Bemessungssatzes von 70 % berechnete er eine anteilige Beihilfe von 4.079,22 Euro. Diese kürzte er jedoch um 1.100,08 Euro. Dabei nahm er an, dass der Klägerin Versicherungsleistungen in Höhe von 2.979,03 Euro zustünden, was 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen entspricht. Beide Bescheide versah der Beklagte mit dem Hinweis, dass aufgrund der Änderung in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin möglicherweise die Krankenversicherungsquote zu hoch/niedrig sei. Eine Anpassung der Versicherungsquote werde ggf. erforderlich bei Eintritt in den Ruhestand, Geburt des zweiten Kindes und Nichtberücksichtigung von Kindern. Ihr werde empfohlen, ihren Krankenversicherungsschutz zu überprüfen. Sie werde gebeten, die Beklagte über eine eventuelle Änderung durch Vorlage des neuen Versicherungsscheins zu informieren. Die Bescheide enthalten keinen Vermerk über die Abgabe zur Post. Die Klägerin legte unter dem 09.03.2018 Widerspruch unter anderem gegen die Bescheide vom 31.08.2017 und vom 29.11.2018, in der Fassung vom 02.01.2018, ein. Wörtlich erhob sie Widerspruch unter anderem gegen „den vorigen Bestand verjährter Bescheide 1 bis 7 aus dem Jahr 2017“. Zur Begründung führte sie an, dass ihre Versicherungsleistung mit ihrer Pensionierung auf 30 % umgestellt worden sei. Dies habe sie dem Beklagten bereits im März 2017 mitgeteilt. Sie habe nicht bemerkt, dass ihre private Versicherung mit 50 % in die Abrechnungen einbezogen worden sei. Sie habe sich auf die Abrechnungen verlassen und diese nicht genau überprüft. Erst als sie einen neueren Bescheid habe reklamieren wollen, habe sie von einer Mitarbeiterin des Beklagten am Telefon erfahren, dass keine Information über die Änderung der Versicherungsquote vorlägen. Mit Schreiben vom 11.04.2018 regte der Bevollmächtigte der Klägerin eine Nachberechnung, gegebenenfalls unter entsprechender Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG, an und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2018 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei wegen Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist unzulässig. Die Bescheide seien der Klägerin am 04.09.2017 und 05.01.2018 zugegangen. Der Widerspruch habe ihn aber erst am 12.03.2018 erreicht. Die Klägerin hat am 23.06.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie zu 70 % beihilfeberechtigt gewesen sei. Dies sei dem Beklagten auch rechtzeitig angezeigt worden. Das Bestehen auf der Widerspruchsfrist sei reiner Formalismus. Bescheide hinsichtlich derer keine Bestandskraft eingetreten sei, habe der Beklagte auch abgeändert. Bei einer möglichen späteren Einreichung wäre die Veränderung berücksichtigt worden. Die Behörde sei jedenfalls zur Rücknahme und Neubescheidung nach den §§ 48, 49 VwVfG verpflichtet gewesen. Insofern habe sie kein Ermessen ausgeübt. Zum genauen Zugang der Bescheide könne sie keine Angaben machen. § 41 Abs. 2 VwVfG sei jedoch nicht einschlägig, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 31.08.2017 und 29.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Beihilfe im beantragten Umfang zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus führt er aus, dass die Klägerin keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angegeben habe. Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin habe ihre neue Versicherungsbescheinigung auch nicht rechtzeitig eingereicht, obwohl ihr diese vorgelegen habe. Die Klägerin sei in den Bescheiden ausdrücklich auf eine mögliche Änderung der Versicherungsquote hingewiesen worden. Hinsichtlich des Zugangs der Bescheide gelte die Dreitagesfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Die Bescheide würden grundsätzlich nach Erarbeitung ausgedruckt, in einen Briefumschlag gesteckt und in das Postzimmer der Abteilung gebracht, von wo sie zweimal täglich abgeholt und zur Poststelle gebracht würden. Dort würden die Briefe maschinell frankiert und versandt. In Heimarbeit erstellte Bescheide würden durch einen Befehl zentral auf einem Drucker ausgedruckt und von dort einmal täglich in die Poststelle verbracht, wo mit diesen wie mit den übrigen Bescheiden verfahren werde. Die Bescheide vom 31.08.2017 und 27.11.2017 seien in der Behörde, der Bescheid vom 02.01.2018 in Heimarbeit erstellt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat ihren Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist, §§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 VwGO erhoben. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist nicht lediglich Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Widerspruch, sondern auch für die Klage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.1983 - 1 C 34/80 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 26.09.1994 - 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR 1995, 623. Deshalb muss eine nach — rechtmäßiger — Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig erhobene Klage ihrerseits als unzulässig angesehen und abgewiesen werden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 09.03.2018 Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Bescheide eingelegt. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass ihr diese beiden Bescheide bereits mehr als einen Monat vor Eingang des Widerspruchsbescheids beim Beklagten wirksam zugegangen sind, weshalb die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO bezüglich beider Bescheide abgelaufen war. Zwar findet die Dreitagesfiktion des § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW vorliegend keine Anwendung. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Vermutung greift jedoch nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; in diesen Fällen hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Bei der Bestimmung, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion des Zeitpunkts der Bekanntgabe. Der Gesetzgeber ist im Hinblick auf diese Fiktion von der allgemeinen Lebenserfahrung ausgegangen, dass innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der Aufgabe zur Post ein einfacher Brief dem Empfänger regelmäßig zugegangen sein wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987 - 5 B 132/86 -, juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Urteil vom 26.03.2003 - 5 B 638/02 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 05.09.2014 - 3 A 722/12 -, juris, Rn. 9. Auf diese Fiktion kann sich der Beklagte aber nicht berufen, da es an einem feststellbaren Zeitpunkt für die Aufgabe der Bescheide zur Post fehlt. Ein Anscheinsbeweis oder allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Bescheid am Tag seiner Herstellung oder seiner Datierung auch zur Post gegeben wird, besteht nicht. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 B 273/15 -, juris, Rn. 10; VG Köln, Urteil vom 12.10.2018 - 19 K 11750/16 -, juris, Rn. 13; Tiedemann in: BeckOK VwVfG, 48. Ed., Stand: 01.07.2020, § 41, Rn. 68. Ein Beleg über den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post lässt sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen. Diesen enthält auch der Schriftsatz des Beklagten vom 19.05.2020 nicht. Auch wenn die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW mithin nicht eingreift, kann das Gericht dennoch im Wege des Indizienbeweises — bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO — zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Absender erreicht hat. Vgl. VGH BW, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 -, juris, Rn. 28. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ist das Gericht vorliegend davon überzeugt, dass der Klägerin die streitgegenständlichen Bescheide in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Erstellung Anfang September 2017 und Anfang Januar 2018 zugegangen sind. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 19.05.2020 den üblichen Ablauf von der Bescheiderstellung durch den zuständigen Bearbeiter bis zur Aufgabe zur Post nachvollziehbar geschildert und dargelegt, dass dieser im Regelfall einen Werktag nicht überschreitet. Gründe für eine mögliche Verzögerung sind nicht erkennbar. Der Postlauf beträgt sodann im Regelfall nicht mehr als drei Tage. Am tatsächlichen Zugang der Bescheide bei der Klägerin besteht, da sie sich in ihrem Widerspruch auf diese bezieht, ohnehin kein Zweifel. Es spricht aber auch alles dafür, dass die Klägerin die Bescheide jeweils wenige Tage nach dem Bescheiddatum erhielt. Etwas anderes hat sie auch selbst weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren behauptet. Vielmehr bezeichnete sie die Bescheide, die mit den Nummern 3 und 6 gekennzeichnet sind, selbst in ihrem Widerspruch als den Bestand verjährter Bescheide aus dem Jahr 2017. Damit machte sie — wenn auch unter laienhafter Bezeichnung als verjährt — deutlich, dass sie ihren Widerspruch insoweit als verfristet ansah. Darüber hinaus gab sie auch an, dass sie sich auf die Abrechnungen verlassen und diese nicht weiter geprüft habe. Von einem verspäteten Zugang hingegen war nie die Rede. Die Klägerin machte auch auf Nachfrage keine anderweitigen Angaben zum Zugang der Bescheide. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist war der Klägerin nicht zu gewähren, zur Entscheidungszuständigkeit des Gerichts für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist BVerwG, Urteil vom 08.03.1983 - 1 C 34/80 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 23.05.2006 - 7 B 36/06 -; VGH BW, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 -, juris, Rn. 36. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten, vgl. §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO. Die Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Die Klägerin hat den Antrag allerdings gar nicht weiter begründet. Es sind auch im Übrigen keine Tatsachen ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die Klägerin ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Insofern ist zu berücksichtigen, dass den Bescheiden jedenfalls die Differenz zur beantragten Beihilfe deutlich zu entnehmen war. Darüber hinaus wiesen die Bescheide auch ausdrücklich auf eine mögliche Änderung der Versicherungsquote hin. Soweit die Klägerin im Rahmen der Klagebegründung nunmehr auch eine Aufhebung der (bestandskräftigen) streitgegenständlichen Bescheide nach §§ 48, 49 VwVfG fordert, fehlt es auch bei entsprechender Auslegung ihres Klageantrags bereits am erforderlichen vorherigen Antrag beim Beklagten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens regte die Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2018 lediglich an, nach §§ 48, 49 VwVfG zu verfahren. Einen entsprechenden Antrag stellte sich nicht. Dementsprechend hat sich der Beklagte bisher auch nicht ersichtlich mit einem solchen Begehren der Klägerin auseinandergesetzt. Die Klägerin ist insofern nicht rechtsschutzbedürftig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.965,11 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.