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Urteil

10 K 7161/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1021.10K7161.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 0. Februar 1976 geborene Kläger beantragte am 21. April 1998 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei bevollmächtigte er seine Großmutter väterlicherseits zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens. Seine zu diesem Zeitpunkt schon in Deutschland lebende Großmutter erkundigte sich am 28. Januar 1999 sowie am 13. Juli 1999 bei der Beklagten jeweils nach dem Sachstand. Unter dem 7. März 2001 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag des Klägers mit der Begründung ab, es könne nicht festgestellt werden, dass er das Kriterium der deutschen Abstammung erfülle. Denn sein Vater sei russischer und seine Mutter ukrainische Volkszugehörige. Diesen Bescheid sandte die Beklagte an die deutsche Anschrift der Großmutter des Klägers mittels Einwurf-Einschreiben. In dem Verwaltungsvorgang befindet sich auf einer Durchschrift des Bescheids der Verfügungspunkt: „4. Post abges. am 07.03.2001“ sowie darunter die Unterschrift: „i.A. XX 7/3.01“. Am 23. Juli 2018 beantragte der Kläger erneut die Aufnahme als Spätaussiedler. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Ablehnungsbescheid aus dem Jahr 2001 sei mangels der Einlegung eines Widerspruchs in Bestandkraft erwachsen; Gründe für ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens des Klägers lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und führte darin in Bezug auf die erste Ablehnung unter anderem aus: „Ein wenig später, habe auch nach ich dem BVA meinen Antrag geschickt, aber ich habe keine Antwort bekommen. Sobald sich herausstellte, dass die Antwort vom BVA wahrscheinlich meine Großmutter X. erhielt und sie nicht wolte das ich verletzt oder frustriert war, entschied Sie sich mir, nichts über die resultierende Ablehnung von § 51 Abs nach Herkunft zu sagen. Wegen der Schwierigkeiten des Lebens, habe ich auch nicht den Widerspruch eingelegt an das BVA. Und erst jetzt, wieder beschloss einen Antrag einzureichen, weil ich nicht wusste, was die Situation mit der Entscheidung meine ersten Antrag war.“ Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2018 zurück. Eine Frau O. T. hat für den Kläger am 23. Oktober 2018 Klage erhoben. Der Kläger ist im Wesentlichen der Ansicht, der Ablehnungsbescheid vom 7. März 2001 sei nicht in Bestandskraft erwachsen und stehe der Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht entgegen, weil er den Bescheid nicht erhalten habe. Auch wisse er nicht, ob seine Großmutter den Bescheid erhalten hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2018 zu verpflichten, seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide und führt ergänzend aus, sie halte die Klage bereits für unzulässig, weil nicht erkennbar sei, dass Frau O. T. die Klage für den Kläger habe erheben dürfen. Entscheidungsgründe Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2018 ist rechtmäßig, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten und ist daher auch nicht aufzuheben, § 113 Abs. 5, 1 VwGO Die Klage ist zulässig. Selbst wenn Frau O. T. nicht zu dem Personenkreis des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO gehören sollte, so war ihre Prozesshandlung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO wirksam, weil sie nicht zuvor zurückgewiesen worden ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der vom Kläger begehrten Fortführung seines Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheids steht vorliegend die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 7. März 2001 entgegen. Dieser Bescheid musste nicht zugestellt werden, weil eine Zustellung weder durch Rechtsvorschrift noch durch behördliche Anordnung bestimmt war, § 1 Abs. 2 VwZG. Er ist durch Bekanntgabe wirksam geworden. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsamt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Bekanntgabe bedeutet die Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen mit Wissen und Wollen der Behörde. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 41 Rn. 6. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden, § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Dies bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1987 – 5 B 132/86 –, juris, Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2008 – 4 ME 279/08 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 12 A 828/12 –, juris, Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 B 136/15 –, juris, Rn. 7 f. Dabei unterliegt der tatsächliche Zugang eines Bescheids keinen Zweifeln, wenn das Schreiben nicht in Rücklauf gekommen ist und das aus den Verwaltungsvorgängen ersichtliche Verhalten des Klägers in der Folgezeit nur den Schluss erlaubt, dieser habe den Bescheid tatsächlich erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 12 A 2652/10 –, juris, Rn. 6. Gemessen an diesen Maßstäben unterliegt der Zugang des Ablehnungsbescheids vom 7. März 2001 keinen Zweifeln im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Solche Zweifel vermag der Vortrag des Klägers nicht zu begründen. Vorliegend bestreitet der Kläger lediglich unsubstantiiert den Zugang bei seiner von ihm bevollmächtigten (§ 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) Großmutter. Dabei ging er zumindest im Widerspruchsverfahren selbst davon aus, dass seine Großmutter die „Antwort“ des Bundesverwaltungsamts auf seinen Aufnahmeantrag erhalten hat und ihn lediglich nicht darüber informierte. Dass seine Großmutter ihm gesagt hätte, sie habe nie einen Ablehnungsbescheid erhalten, trägt der Kläger schon nicht vor. Darüber hinaus ist sein Vortrag im Widerspruchsverfahren widersprüchlich. So führt er in seinem Widerspruch wörtlich aus: „Wegen der Schwierigkeiten des Lebens, habe ich auch nicht den Widerspruch eingelegt an das BVA“. Das spricht gegen die Behauptung des Klägers, er habe keine Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid gehabt. Denn die Notwendigkeit, einen Widerspruch einzulegen, hätte sich nur ergeben, wenn er (bzw. seine Bevollmächtigte) zuvor einen ablehnenden Bescheid erhalten und der Kläger zumindest Kenntnis von dem Inhalt erlangt hätte. Neben dem unsubstantiierten Bestreiten des Klägers liegen Umstände vor, welche den Schluss zulassen, dass seine Großmutter den Ablehnungsbescheid im Jahr 2001 doch erhalten hat. Zum einen befindet sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten ein Ab-Vermerk mit Datum und Unterschrift. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Brief der Beklagten in den Rücklauf gelangt wäre. Schließlich ist ein Zugang im Jahr 2001 die plausibelste Erklärung dafür, warum sich danach weder der Kläger noch seine Großmutter bis zu ihrem Tod im Jahr 2007 bei der Beklagten nach dem Sachstand erkundigt haben. Denn die Großmutter hat sich im Jahr 1999 gleich zwei Mal an das Bundesverwaltungsamt gewandt. Nach dem 7. März 2001, dem Datum des Bescheids, findet sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten jedoch keine Sachstandsanfrage mehr. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13. An einer Änderung des für die bestandskräftige Ablehnung ausschlaggebenden Ablehnungsgrunds fehlt es hier. Der Ablehnungsbescheid vom 7. März 2001 hatte das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit mit der fehlenden Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen begründet. Zu diesem bestandskräftig festgestellten Ablehnungsgrund hat der Kläger einen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund nicht geltend gemacht. In Bezug auf diesen Ablehnungsgrund kann das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554) keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers darstellen. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an die deutschen Sprachkenntnisse stehen mit dem ausschlaggebenden auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützten Ablehnungsgrund in keinem Zusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 -, juris, Rn. 16. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07 – wonach hinsichtlich der Abstammung auch auf die Großeltern abgestellt werden könne, stellt keine Änderung der Rechtslage dar. Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht eine umstrittene, zuvor in der Rechtspraxis überwiegend enger gehandhabte Auslegungsfrage zu dem Abstammungsmerkmal erstmals geklärt. Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 17. Dem Kläger steht des Weiteren kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N., und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 29, m. w. N. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 24. September 2018 und vom 9. Oktober 2018 auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn des abgeschlossenen Verfahrens abgelehnt hat. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist nichts ersichtlich. Die bestandskräftige Ablehnung war auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Das folgt schon daraus, dass sich diese Entscheidung hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern an der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage orientiert und auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zu berufen vermocht hat (BTDrucks 12/3212 S. 23). Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25, m. w. N., und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 30, m. w. N. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2018 ist – wie dargelegt – rechtmäßig, verletzt den Kläger demnach nicht in seinen Rechten und ist daher auch nicht aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.