Urteil
8 K 11286/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1008.8K11286.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben am 00. 00. 0000 in Mogadischu, Somalia, geboren, somalische Staatsangehörige und dem Clan der Hawiye und dem Sub-Clan der Baada Cade zugehörig. Sie reiste am 29. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Dezember 2015 einen Asylantrag bei der Beklagten. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 20. Januar 2017 gab sie an, bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2015 mit ihren Eltern und Geschwistern in Mogadischu, im Viertel Jungel, gelebt zu haben. Ihr Vater habe einen Laden für Lebensmittel gehabt. Die Ausreise habe ein Onkel finanziert, der in Dubai lebe. Die Klägerin gab unter Vorlage eines Zeugnisses der „XXXXXXXXXX“ mit einem durchschnittlichen Ergebnis von 94,5 % (Beiakte, Blatt 55 f.) an, in Somalia das Gymnasium abgeschlossen zu haben. Sie habe im Anschluss in einer privaten Dolmetscherschule während einer etwa einjährigen Ausbildungszeit die türkische Sprache erlernt. Danach habe sie in einem Krankenhaus als Dolmetscherin gearbeitet. Zu ihrem Verfolgungsschicksal trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe zwei Wochen lang in dem Krankenhaus gedolmetscht, als die al-Shabaab-Miliz sie angerufen und ihr gesagt habe, sie müsse aufhören, dort zu arbeiten. Sie habe daraufhin aufgehört, regelmäßig in dem Krankenhaus zu arbeiten und angefangen, Kinder in ihrem Wohngebiet in der türkischen Sprache zu unterrichten. In dem Krankenhaus habe sie nur noch manchmal heimlich gedolmetscht. Die al-Shabaab habe sie wegen dieser Tätigkeiten erneut angerufen und bedroht. Die al-Shabaab habe sie jeden Tag bedroht. Eines Tages, als sie auf dem Heimweg von der Arbeit aus dem Bus ausgestiegen und in Richtung ihres Zuhauses gelaufen sei, habe ein Auto vor ihr gehalten, aus dem zwei Männer gestiegen seien. Die Männer hätten sie ins Auto gezogen und ihr die Augen verbunden und sie zu einem Haus gebracht. In dem Haus seien auch viele andere entführte Mädchen gewesen. Daneben habe es auch Frauen gegeben, die als „Leiterinnen“ für die al-Shabaab gearbeitet hätten. Die Klägerin sei mit den anderen entführten Mädchen in einer Halle eingesperrt gewesen und habe für die al-Shabaab kochen und Kleidung waschen müssen. Sie habe auf dem Boden schlafen müssen und sei morgens mit kaltem Wasser überschüttet und mit Stockschlägen geweckt worden. Eines Tages hätten Leute der al-Shabaab zu der Klägerin gesagt, sie könne von dort wegkommen, wenn sie einen der Männer der Miliz heiraten würde. Als sie sich geweigert habe, hätten Männer der Miliz versucht, sie zu vergewaltigen. Ein Mann habe ihr gesagt, wenn sie ihn heiraten würde, könne sie Leiterin der Unterkunft werden. Die Klägerin habe zugestimmt, aber dem Mann gesagt, sie wolle sich zuerst von ihrer Familie verabschieden. Der Mann sei einverstanden gewesen, habe ihr die Augen verbunden und sie wieder dorthin gebracht, wo sie entführt worden sei. Der Mann habe ihr ein Handy gegeben und ihr gesagt, er werde sie am nächsten Tag an dieser Stelle abholen. Die Klägerin habe das Handy weggeworfen und sei zu einer Freundin gegangen. Sie habe ihre Mutter angerufen, die ihr gesagt habe, sie solle bei der Freundin bleiben. Von dort aus sei sie dann zu einer Freundin ihrer Mutter gegangen. Als die Männer sie am verabredeten Ort nicht angetroffen hätten, seien sie zu ihrer Mutter gegangen und hätten nach ihr gefragt. Die Mutter der Klägerin habe ihnen erzählt, dass sie ihre Tochter seit der Mitnahme nicht mehr gesehen habe. Die Männer hätten ihrer Mutter daraufhin mitgeteilt, dass sie die Klägerin umbringen würden, wenn sie sie irgendwo finden würden. Sie solle wieder zu ihnen zurückkehren. Nach zehn Tagen habe ihre Familie dann für sie ein Flugticket in die Türkei gebucht. Die Klägerin sei ungefähr fünf Tage lang in Gefangenschaft gewesen. Mit Bescheid vom 3. August 2017 wurde der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4), die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und ihr die Abschiebung nach Somalia angedroht (Ziff. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag sei in wesentlichen Teilen vage und detailarm gewesen. Trotz Nachfrage habe sie wesentliche Punkte nicht erläutern können. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe ebenso wenig wie nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Klägerin sei jung und gesund, verfüge über eine hochwertige Ausbildung und ein familiäres Netzwerk in ihrem Herkunftsland. Die Klägerin hat am 8. August 2017 Klage erhoben. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihren Vortrag in der Anhörung durch das Bundesamt. In dem Lager für weibliche Gefangene der al-Shabaab sei sie nicht geschlagen worden. Sie habe aber gewusst, dass man sie geschlagen hätte, wenn sie sich gewehrt hätte. Nachdem sie zum Schein der Heirat eines der Kämpfer zugestimmt habe, hätten sie zwei Milizen zurück in die Stadt begleitet. Die Klägerin beantragt, „die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 03.08.2017 (Az. ), zugegangen am 05.08.2017, zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylG festzustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin subsidiär Schutzberechtigte nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG ist, wiederum hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.“ Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin hat nach Klageerhebung in Deutschland ihren Hauptschulabschluss erworben und eine Ausbildung im Ausbildungszentrum für Pflegeberufe am Universitätsklinikum Bonn begonnen. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten ihrer Schilderung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2020 nicht erschienen sind. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen, die Beklagte nach Maßgabe ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 (vgl. § 102 Abs. 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Die entsprechende Ablehnung in Ziffer 1.) des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat entgegen § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 18.12 –, juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf Europäischen Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, juris, Rn. 93. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, Somalia unter dem Druck erlittener oder drohender asylerheblicher (Vor-)Verfolgung verlassen zu haben (1.). Ebenso wenig hat sie glaubhaft gemacht, dass eine derartige Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia beachtlich wahrscheinlich ist (2.). 1. Es kann dahinstehen, ob es sich ob es sich bei der geltend gemachten Bedrohung und Entführung durch die al-Shabaab-Miliz um eine Verfolgung wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt, denn das Gericht konnte schon nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit von dem klägerischen Vortrag erlangen. Das Gericht hält die angeblich fluchtauslösende Verfolgungsgeschichte der Klägerin insgesamt für nicht glaubhaft, mögen Teilaspekte des Vortrags auch auf tatsächlich Erlebtem beruhen. Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin über einen hohen Bildungsstand verfügt. Sie ist außerdem mit den sozio-kulturellen Verhältnissen in Deutschland bzw. der entsprechenden Perspektive der Einzelrichterin bei der Befragung, etwa was Orts- und Zeitangaben betrifft, vertraut. Die Vertrautheit der Klägerin mit den sozio-kulturellen Verhältnissen in Deutschland ergibt sich aus der vollzogenen Integration der Klägerin in Deutschland, die an der Ablegung des Hauptschulabschlusses, der Ableistung diverser Praktika und der Aufnahme einer Ausbildung ablesbar ist. Sie zeigt sich in der mündlichen Verhandlung beispielhaft daran, dass die Klägerin bei der Beschreibung des Umfangs ihrer Dolmetschertätigkeit in Mogadischu von sich aus einen Vergleich mit einer Vollzeitstelle in Deutschland anstellt und zu einer Einordnung mühelos in der Lage ist. Die Klägerin konnte bereits nicht nachvollziehbar darstellen, innerhalb welchen Zeitraums sich die offizielle Beendigung ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin in dem Krankenhaus in Mogadischu, die Aufnahme einer Tätigkeit als Lehrerin für die Kinder der Nachbarschaft und die heimliche Fortführung ihrer Dolmetschertätigkeit bis zur Entführung durch die al-Shabaab vollzogen haben soll. Die Klägerin gab in ihrer Anhörung durch das Bundesamt zu den Gründen für ihren Asylantrag befragt lediglich an, dass nach einer zweiwöchigen Tätigkeit als Dolmetscherin die telefonische Bedrohung durch die al-Shabaab begonnen habe. Eine nähere zeitliche Einordnung des darauffolgenden Geschehens gab sie nicht. Ihr früherer Prozessbevollmächtigter ließ sich im gerichtlichen Verfahren dann ebenfalls dahingehend ein, dass die Klägerin zwei Wochen als Dolmetscherin gearbeitet habe, als sie den ersten Drohanruf von Mitgliedern der al-Shabaab erhalten habe. Sie habe dann ihre Tätigkeit zunächst beendet, jedoch einige Wochen darauf Anfragen aus dem Krankenhaus erhalten, ob sie dort weiterarbeiten könne. Daraufhin sei sie insgesamt dreimal heimlich dort zur Arbeit gegangen. In der Anhörung durch die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung stellte die Klägerin das Geschehen dann deutlich komprimierter dar. Die Klägerin gab zu Protokoll, dass sie nach einer Woche ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin Drohanrufe erhalten habe. Sie habe dann nach zwei Wochen ihrer Mutter davon erzählt. In Absprache mit ihrer Mutter habe sie sofort mit ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin aufgehört und stattdessen Nachbarskinder in Mathematik und Türkisch unterrichtet. Nach drei Tagen dieses Unterrichts habe sie den ersten Anruf vom Krankenhaus bekommen, ob sie dort wieder tätig werden könne. Dem sei sie nachgekommen. Sie hätte über einen Zeitraum von einer Woche dreimal Aufgaben als Dolmetscherin übernommen; beim dritten Mal sei es zu der Entführung durch die al-Shabaab gekommen. Auf die Bitte der Einzelrichterin, zu erklären, wie sie innerhalb so kurzer Zeit, eine Tätigkeit als Lehrerin aufnehmen und Schüler gewinnen konnte, gab die Klägerin zunächst zu Protokoll, dass es sich um Kinder in der Nachbarschaft gehandelt habe. Ein Kontakt hätte nicht hergestellt werden müssen. Die Nachbarn hätten ja gewusst, dass sie bedroht werde. Schließlich räumte die Klägerin ein, dass sie nicht wisse, wie viel Zeit nach der offiziellen Beendigung der Tätigkeit als Dolmetscherin bis zur Entführung vergangen sei und wie lange sie als Lehrerein gearbeitet habe. Sie erinnere sich nicht, ob es tatsächlich eine Woche war. Damit löste die Klägerin nicht nachvollziehbar auf, warum sie zunächst auf mehrmaliges Nachfragen der Einzelrichterin sehr konkret darstellte, dass sich die Aufnahme und die Beendigung ihrer offiziellen Tätigkeit als Dolmetscherin, die Aufnahme des Unterrichts für die Nachbarskinder und die heimliche Übernahme von Dolmetscheraufträgen für das Krankenhaus bis zur Entführung innerhalb eines Zeitrahmens von weniger als einem Monat abgespielt haben soll. Dies erscheint auch deshalb nicht glaubhaft, weil die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung genug Geld mit dem Unterricht der Nachbarskinder verdiente, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern und ihre Familie zu unterstützen. Die Schilderung der Umstände in dem Lager der al-Shabaab weicht in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Details von den Angaben der Klägerin in der Anhörung durch das Bundesamt ab, ohne dass diese Widersprüche überzeugend aufgelöst werden: Die Klägerin schilderte vor dem Bundesamt zunächst, es habe in dem Lager Leiterinnen gegeben, die für die al-Shabaab gearbeitet hätten. Eines Tages seien al-Shabaab-Leute zu ihr gekommen und hätten gesagt, sie könne von dort wegkommen, wenn sie sie heirate. Sie habe nein gesagt. Sie hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Ein Mann von ihnen habe gesagt, sie solle ihn heiraten. Dann könne sie Leiterin der Unterkunft werden. In der mündlichen Verhandlung schilderte die Klägerin hingegen, eine bestimmte Frau habe in dem Lager die Leitung gehabt. Sie sei sehr böse gewesen. Eines Tages hätten sie zwei Männer zur Toilette gebracht. Als sie herausgekommen sei, hätten sie versucht, sie zu vergewaltigen. Daraufhin sei der Leiter des Lagers gekommen und habe gesagt, die Männer sollen sie in Ruhe lassen. Er habe gesagt: „Heirate mich“. Sie habe ihn gefragt, warum sie dies tun solle. Er habe geantwortet: „Heirate mich oder du wirst für immer hier sein.“ Auch die Frage der Einzelrichterin, ob sie sich erklären könne, warum sie vor der Hochzeit unbeaufsichtigt ihre Eltern wiedersehen durfte und warum ihr auf diese Weise eine Flucht ermöglicht wurde, beantwortete die Klägerin in der Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung unterschiedlich. In der Anhörung durch das Bundesamt ließ sich die Klägerin unter anderem wie folgt ein: „Ich hatte ja zugestimmt, ihn zu heiraten und als Leiterin zu arbeiten.“ In der mündlichen Verhandlung erwähnte die Klägerin die Übernahme einer Tätigkeit als Leiterin erneut nicht, sondern führte aus: „Ich habe sie ja darum gebeten. Außerdem kannten das die Kämpfer von ihren Frauen. Sie lassen sie gehen und sie kommen immer wieder zurück.“ Die darauffolgende Frage der Einzelrichterin, woher die Klägerin dies wusste, konnte diese nicht überzeugend beantworten. Sie führte zunächst aus, das hätten ihr die Frauen aus dem Raum erzählt, in dem sie gefangen gehalten wurde. Auf die Frage der Einzelrichterin, warum die gefangenen Frauen in Kontakt zu den Frauen der Kämpfer gestanden hätten, führte die Klägerin zunächst aus, dass unter ihnen auch die Leiterin gewesen sei. Auf erneutes Befragen, woher die gefangenen Frauen Informationen über die Frauen der Kämpfer hatten, führte die Klägerin aus. „Die gefangenen Frauen aus dem Raum haben ja die Frauen von den Kämpfern gesehen, wenn sie rausgelassen wurden zum Kochen und zum Waschen.“ Es fällt auf, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung das Verhalten der al-Shabaab zwar zu erklären suchte, ihre Antworten im Vergleich zu ihrem übrigen Vortrag jedoch kurz und oberflächlich ausfielen. Während die Klägerin an anderer Stelle über den Inhalt der Gespräche mit der al-Shabaab und den anderen gefangen Frauen ausführlich, teils in wörtlicher Rede und von sich aus Auskunft gab, kam ihre Einlassung an dieser Stelle zum Stocken. Bei der Schilderung ihrer Flucht ist insbesondere folgende, ebenfalls erklärungsbedürftig gebliebene Abweichung im Vortrag der Klägerin in der Anhörung durch das Bundesamt und der Befragung durch die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung feststellbar: In der Anhörung durch das Bundesamt gab die Klägerin an, dass sie das Handy der al-Shabaab weggeworfen habe und zu einer Freundin gegangen sei. Von dort aus habe sie ihre Mutter angerufen, die ihr geraten habe, nicht nach Hause zu kommen, sondern bei der Freundin zu bleiben. In der mündlichen Verhandlung ließ sich die Klägerin dahingehend ein, dass sie das Handy weggeworfen habe und an einem Laden geklopft und gefragt habe, ob sie ihr ein Telefon geben. Mit diesem Telefon habe sie ihre Mutter angerufen. Auch diese Abweichung wurde von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend aufgelöst. Von der Einzelrichterin mit der Unstimmigkeit im Vortrag konfrontiert, gab die Klägerin zu Protokoll: „Das muss der Dolmetscher falsch verstanden haben. Ich meinte, ich habe an einem Laden geklopft in der Gegend, wo wir wohnen. Es war jemand, den ich kannte. Vielleicht hat der Dolmetscher das als Freundin verstanden.“ Diese Erklärung überzeugt nicht. Die Klägerin gab zu Beginn der Befragung durch das Bundesamt zu Protokoll, dass sie sich mit dem Sprachmittler verständigen könne (Blatt 42 der Beiakte). Die Klägerin bestätigte zudem im Anschluss an die Anhörung, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe (Blatt 54 der Beiakte). Der Klägerin wurde das Protokoll über die Anhörung ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Blatt 54) darüber hinaus rückübersetzt (Dauer der Rückübersetzung: 15 Minuten laut Blatt 47 der Beiakte). Die Klägerin hätte hiernach die Möglichkeit zur Korrektur gehabt. Sie hat in der Befragung durch die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung auch gezeigt, dass sie souverän mit einer Befragungssituation umzugehen weiß, indem sie die eigenen Antworten nach der Protokollierung durch die Einzelrichterin teilweise von sich aus ergänzte und präzisierte. 2. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Klägerin heute oder in näherer Zukunft für den Fall ihrer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Verfolgungsgründe bevorstehen könnte. Der Vortrag der Klägerin, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine Verfolgung durch die al-Shabaab zu befürchten habe, ist nicht glaubhaft (a) und widerspricht zudem der allgemeinen Erkenntnislage (b). a) Der Vortrag der Klägerin zu einer drohenden Verfolgung durch die al-Shabaab im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Der Vortrag der Klägerin knüpft zum einen an die angebliche fluchtauslösende Vorverfolgung an, von der das Gericht bereits keine Überzeugungsgewissheit gewinnen konnte. Zum anderen fällt der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Bedrohungslage bei einer Rückkehr im Vergleich zu der Anhörung durch das Bundesamt deutlich gesteigert aus, ohne dass die Klägerin hierfür eine plausible Erklärung geben kann. In der Anhörung durch das Bundesamt führte die Klägerin auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Somalia zu befürchten habe, aus: „Die al-Shabaab ist überall. Sie verüben auch Bombenanschläge auf die Regierungssitze.“ (Beiakte, Blatt 46). In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin hingegen auf Befragen der Einzelrichterin zu Protokoll, dass bis zum heutigen Tage in ihrer Wohngegend nach ihr gefragt und gesucht werde. Leute der al-Shabaab würden ihre Mutter anrufen und ihre Geschwister nach ihr fragen. Die Geschwister würden vermuten, dass es sich um Mitglieder der al-Shabaab handele, da sie große Rucksäcke bei sich trügen, mit denen typischerweise die Kämpfer der al-Shabaab unterwegs seien. Wenn man mit Sicherheit rausfinden würde, dass sie das Land verlassen habe, würde die Familie Probleme bekommen. Die al-Shabaab würde sagen, wenn sie zurückkomme, sei sie tot. Auf den Vorhalt ihrer Äußerungen in der Anhörung durch das Bundesamt führte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aus, sie habe gegenüber dem Bundesamt deutlich machen wollen, dass die al-Shabaab im Land aktiv sei und sie als Zivilist davon betroffen sei. Ihr sei nicht klar gewesen, dass sie anders hätte antworten müssen. Sie sei verängstigt gewesen. Die Klägerin gab ergänzend zu Protokoll, dass sie in der Anhörung private Sachen lieber für sich behalten habe. Sie sei in einer Kultur aufgewachsen, in der man gewisse Sachen für sich behalte. Sie hätte zum Beispiel in der Anhörung durch das Bundesamt nicht von der Vergewaltigung erzählt, weil sie sich geschämt habe. Sie habe einen männlichen Dolmetscher gehabt. Sie habe außerdem nicht richtig geredet, weil sie gedacht habe, es werde eine Anhörung wie bei der Erstaufnahme. Sie habe erwartet, sie werde beispielsweise zu den Ländern befragt, durch die sie gereist sei. Sie habe nicht damit gerechnet, auch zu privaten Dingen befragt zu werden. Auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies bereits vor der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Klägerin in der Anhörung durch das Bundesamt Einzelheiten nicht erwähnt habe. Sie sei durch diese Einzelheiten sehr belastet gewesen und es habe einer längeren Aufarbeitung bedurft, bis sie sich in der Lage gefühlt habe, diese Einzelheiten mitzuteilen. Dem ist entgegen zu halten, dass die Klägerin bereits der Entscheiderin des Bundesamtes in der dortigen Anhörung von der versuchten Vergewaltigung erzählte. Die aufgeführten Abweichungen im Vortrag der Klägerin betreffen außerdem keine Vorgänge, die die Intimsphäre der Klägerin betreffen. Unabhängig davon war die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung mit einem männlichen Dolmetscher konfrontiert. Nicht zuletzt erscheint die Einlassung der Klägerin, sie habe die Bedeutung der Anhörung durch das Bundesamt verkannt, nicht glaubhaft. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin zu dieser Befragung in Begleitung ihres ehrenamtlichen Betreuers erschien (vgl. Blatt 42 der Beiakte). Die Klägerin erhielt außerdem in der Belehrung für Erstantragsteller über ihre Mitwirkungspflichten vorab alle wesentlichen Informationen über die Anhörung durch das Bundesamt (siehe Blatt 4 ff. der Beiakte). Sie wurde darin insbesondere darauf hingewiesen, dass sie in der Anhörung zu ihren Asylgründen befragt werde und vortragen müsse, aus welchen Gründen sie Furcht vor einer Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden habe. Es sei wichtig, dass sie ihr persönliches Schicksal und die ihr konkret drohenden Gefahren bei einer Rückkehr vollständig und wahrheitsgemäß darlege. Eine Anhörung könne auch durch eine Person gleichen Geschlechts unter Hinzuziehung eines gleichgeschlechtlichen Dolmetschers durchgeführt oder fortgeführt werden. Das Bundesamt habe für den Bereich geschlechtsspezifischer Menschenrechtsverletzungen (z.B. Vergewaltigung) speziell geschulte Entscheider. Die Klägerin wurde in der Ladung zur Anhörung erneut die Wichtigkeit des Termins vor Augen geführt. Sie wurde darin gebeten, diesen Termin unbedingt wahrzunehmen und alle vorhandenen Personalpapiere und sonstige Dokumente mitzubringen, die für das Asylverfahren von Bedeutung sein könnten (Blatt 37 f. der Beiakte). Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung (Blatt 42 der Beiakte) wurden der Klägerin vor dem Beginn ihrer Befragung der Ablauf und die Bedeutung der Anhörung erläutert. Sie bestätigte auf Nachfrage, dass ihr der Inhalt der Belehrung für Erstantragsteller bekannt sei und dass sie diesen verstanden habe. Die Klägerin wurde außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Verlauf der Anhörung die Gelegenheit habe, alle Fakten und Ereignisse zu schildern, die nach ihrer Auffassung ihre Verfolgungsfurcht begründen sowie einer Abschiebung in ihren Heimatstaat oder einen anderen Staat entgegenstehen. Es erfolgte schließlich eine Information über die Folgen verspäteten Vorbringens, § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Hinzu kommt, dass die Schilderung der fortdauernden Drohungen durch die al-Shabaab durch die Klägerin oberflächlich und auffallend emotionsarm ausfällt. Die Klägerin geht weder auf konkrete Anrufe der al-Shabaab bei ihrer Mutter noch im Detail auf Zusammentreffen ihrer Geschwister mit der al-Shabaab ein. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin hierzu im Falle einer tatsächlichen Bedrohungslage imstande gewesen wäre, da sie nach ihren eigenen Angaben jedenfalls mit der Mutter in Kontakt steht. So gibt sie zur Finanzierung ihrer Flucht aus Somalia befragt zu Protokoll: „Ich habe meine Mutter erst vor Kurzem danach gefragt. Ich denke, sie hat es gesammelt.“ Auffallend ist darüber hinaus, dass die Klägerin bei der Schilderung der Bedrohung ihrer Familie weder ausdrücklich ihre Sorge um die Mutter äußert noch diese Sorge gefühlsmäßig zum Ausdruck kommt. Dies wäre erwartbar gewesen, da die Klägerin über ein enges Verhältnis zur Mutter verfügt. Dies wird etwa daran deutlich, dass die Mutter die Klägerin auf ihrem Bildungsweg trotz der innerfamiliären Widerstände des Vaters unterstützte und ihr etwa den Schulbesuch in Somalia durch den Verkauf gekochter Speisen ermöglichte. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung außerdem zu Protokoll, dass zu der Zeit ihrer heimlichen Dolmetschertätigkeit der Vater nicht jedes Mal gefragt habe, wo sie hingehe. Es sei die Mutter gewesen, die besorgt um sie gewesen sei. Nach der Schilderung der Klägerin war es wiederum die Mutter, die der Klägerin bei der Flucht vor der al-Shabaab und aus Somalia behilflich war. Der Vortrag der Klägerin ist darüber hinaus inkonsistent, da sie in der mündlichen Verhandlung einerseits berichtete, die al-Shabaab wisse nicht, dass sie ausgereist sei. Ihre Familie würde „Probleme bekommen“, wenn man herausfinden würde, dass sie das Land verlassen habe. Auch für sie würde es erst „Probleme machen“, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehre und ihre Ausreise publik würde. Sie wäre in Ruhe gelassen worden, wenn sie komplett mit ihrer Dolmetschertätigkeit aufgehört hätte. Eine Flucht nach Deutschland würde hingegen als „Straftat“ bewertet. Andererseits gab die Klägerin auf Befragen der Einzelrichterin an, die Männer der al-Shabaab würden bereits jetzt nicht nur nach ihr fragen, sondern auch sagen, „wenn sie zurückkomme, sei sie tot.“ b) Es ist auch aufgrund der aktuellen Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die al-Shabaab ausgesetzt wäre. Mogadischu ist mittlerweile in weiten Teilen unter der Kontrolle der Regierung und der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM). Zwar betreibt die al-Shabaab in Mogadischu weiterhin eine asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate). Jedoch setzt sie ihre Kapazitäten insoweit gezielt ein. Den Erkenntnisquellen zufolge zählen zu den Haupt-Anschlagszielen der al-Shabaab Personen, die die Miliz der Spionage für die oder der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigt, Regierungsmitglieder, hochrangige Politiker, Clan-Führer, die die Regierung unterstützen, AMISOM und somalisches Militär, unter Umständen auch niedrigere Angestellte in Regierungs- und AMISOM-Gebäuden, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Nichtregierungsorganisationen, Geschäftsleute, die die Regierung unterstützen oder mit ihr zusammenarbeiten, Wahldelegierte und ehemalige al-Shabaab-Mitglieder, da letztere sensible Informationen über die Miliz haben könnten. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 29 f.; Danish Immigration Service, South and Central Somalia – Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, 1. Juli 2020, S. 7 f., 10 ff. Die Klägerin fällt jedenfalls dann nicht in dieses Raster, wenn sie zu ihrem eigenen Schutz nicht als Dolmetscherin für die Regierung bzw. Nichtregierungsorganisationen oder ähnliche potentiell im Visier der al-Shabaab stehende Stellen tätig wird. Dies entspricht auch der Einschätzung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Auf die Frage der Einzelrichterin, warum die al-Shabaab heute noch an ihr Interesse zeige, obwohl sie 2015 ihre Tätigkeit im Krankenhaus eingestellt habe, antwortete die Klägerin: „Hätte ich komplett aufgehört, hätten sie mich in Ruhe gelassen. Jetzt bin ich aber geflohen […].“ Der Verzicht auf eine Dolmetschertätigkeit für Regierungs- bzw. Nichtregierungsorganisationen ist der Klägerin auch möglich und zumutbar. Die Klägerin hat in Somalia nach ihrem eigenen Vortrag bereits unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage ist, mühelos von der Tätigkeit einer Dolmetscherin auf eine andere Einnahmequelle (Unterricht der Nachbarskinder in Türkisch und Mathematik) umzusteigen und dadurch nicht nur für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, sondern auch ihre Familie zu unterstützen. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Hiernach hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die mit Blick auf die Klägerin allein in Betracht kommenden Fallgruppen der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (hierzu unter 1.) bzw. einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (hierzu unter 2.) liegen nicht vor 1. Der Klägerin droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückkehr nach Somalia. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 Buchst. b Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Der Unionsgesetzgeber hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Bezug genommen. Hiernach kann die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland allgemein einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 (Rs. Paposhvili ./. Belgien) –, NVwZ 2017, S. 1187. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Ausgehend von diesen Maßstäben droht der Klägerin wie unter I. dargelegt im Hinblick auf die vorgetragene Verfolgung durch die al-Shabaab keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle ihrer Rückkehr. Es liegt mit Blick auf die individuelle Situation der Klägerin auch kein Ausnahmefall vor, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung und zusätzlich für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei im Ausgangspunkt der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Antragstellers, in die dieser typischerweise zurückkehren wird und damit im vorliegenden Fall Mogadischu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – , juris, Rn. 13. Die Klägerin wäre bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der allgemeinen humanitären Lage nicht derart schlechten Verhältnissen ausgesetzt, dass ihre Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein oder mehrere Akteure i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG die schlechten humanitären Bedingungen in Somalia zielgerichtet hervorgerufen bzw. wesentlich verstärkt haben. Vgl. zu dieser Voraussetzung bei der Gewährung subsidiären Schutzes wegen schlechter humanitärer Bedingungen BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 11 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 55 ff. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die humanitäre Lage in Somalia wie folgt dar: Hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ist Folgendes zu konstatieren: Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Von den periodisch wiederkehrenden Dürreperioden, Überflutungen und zuletzt der Heuschreckenplage ist insbesondere die Bevölkerung im ländlichen Raum aufgrund der Abhängigkeit von Viehzucht bzw. Landwirtschaft unmittelbar betroffen. Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Arbeitsplätze zu schaffen. Nach den extremen Dürreperioden der Jahre 2016 und 2017 kann jedoch ein Aufschwung der somalischen Wirtschaft beobachtet werden. Das Wachstum hat sich erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Es sind außerdem wachsende Remissen, eine Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern zu verzeichnen. Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist somit die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. in Mogadischu und in den Hauptstädten der Bundesstaaten) zu investieren. Auch zahlreiche Agenturen der Vereinten Nationen (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) unterstützen das Land beim Wiederaufbau. Die Bevölkerung der Städte ist – mit Ausnahme der IDP-Lager – weniger von extremer Armut betroffen als die Bevölkerung auf dem Land. Insbesondere für die Stadtbevölkerung von Mogadischu fällt die Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung niedriger aus. Frauen sind von den unzureichenden Beschäftigungsmöglichkeiten zwar mehr als andere Bevölkerungsgruppen betroffen. Sie stoßen jedoch immer mehr in ehemals männlich dominierte Wirtschaftsbereiche vor. Der Mangel an Bildung und Berufsausbildung betrifft vorrangig Frauen aus ländlichen Gebieten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 115 ff. Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Corona-Pandemie stellt sich die Schwierigkeit, dass in Somalia keine verlässlichen Angaben über die Anzahl an Krankheits-/Todesfällen existieren. Nach offiziellen Angaben des Gesundheitsministeriums verzeichnet Somalia zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar 3.745 bestätigte Fälle, 636 aktive Fälle und 99 bestätigte Todesfälle. Vgl. Somalisches Gesundheitsministerium, https://moh.nomadilab.org/, abgerufen am 7. Oktober 2020. Die Zahlen dürften allerdings kaum die tatsächliche Lage in Somalia darstellen, da das Land nur über sehr begrenzte Testkapazitäten verfügt. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, 1. Juni 2020, S. 45. Die Pandemie trifft in Somalia auf ein in Folge des Bürgerkriegs in Personal und Sachmitteln grundsätzlich extrem schlecht ausgestattetes Gesundheitssystem. Der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem ist zusätzlich eingeschränkt, soweit Behandlungen und Medikamente kostenpflichtig sind. Die Qualität der medizinischen Versorgung variiert in den einzelnen Landesteilen. Während die al-Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten die medizinische Hilfeleistung insbesondere durch internationale Organisationen teils ganz unterbindet, findet sich die vergleichsweise beste medizinische Versorgung in Mogadischu und in Somaliland. Einem besonderen Risiko durch COVID-19 sind die Binnenvertriebenen des Landes aufgrund der schlechten hygienischen Umstände in den Flüchtlingslagern und mangels Möglichkeiten, Abstand zu wahren, ausgesetzt. Die somalische Regierung hat in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 und der Abfederung der sozioökonomischen Folgewirkungen (Rückgang der Kaufkraft, Stagnation des Arbeitsmarkts etc.) ergriffen. Vgl. BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, 1. Juni 2020, S. 40-46; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 131 ff.; United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Conflict and heavy floods force tens of thousands of people to flee their homes in Somalia, amidst COVID-19 threat, 8. Mai 2020; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA): Somalia Country Preparedness and Response Plan (CPRP) COVID-19, 1. August 2020; UNOCHA, COVID-19 Impact Update No. 11, 21. August 2020; World Health Organization (WHO), COVID-19, locusts, flooding: WHO and triple threat in Somalia, 23. Juni 2020; siehe auch VG Gießen, Urteil vom 29. Juni 2020, 8 K 9875/17.GI.A, juris, Rn. 57. Die Möglichkeiten des Einzelnen hängen in der von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft Somalias sehr stark von dem eigenen und vom familiären Hintergrund ab. Rückkehrer haben in Mogadischu zwar üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung jedoch nicht inbegriffen. Ob und inwieweit eine Person bei einer Rückkehr nach Somalia wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, ist maßgeblich von folgenden Faktoren abhängig: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Für Frauen gestaltet sich die Rückkehr üblicherweise schwieriger als für Männer. Sie sind auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter besonders schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Januar 2020, S. 21 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 116 f., 128 ff. Die Klägerin würde vor diesem Hintergrund nach der Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Mogadischu auch unter Berücksichtigung der grassierenden Corona-Pandemie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Die Klägerin ist jung, gesund und verfügt für somalische Verhältnisse über eine weit überdurchschnittliche Ausbildung. Sie wäre in Mogadischu nicht auf sich allein gestellt, sondern könnte auf die Unterstützung ihrer (Kern-)Familie zurückgreifen. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung leben die Eltern und Geschwister der Klägerin nach wie vor in Mogadischu, wobei jedenfalls zu der Mutter Kontakt besteht. In Somalia bildeten die Klägerin, ihre Eltern und die Geschwister eine Versorgungsgemeinschaft, wobei die Klägerin nach eigenen Angaben nach Abschluss der weiterführenden Schule den größten Teil zum Lebensunterhalt beitrug. Während sowohl die Mutter als auch der Vater mit gekochten Speisen bzw. Lebensmitteln handelten, verdiente die Klägerin im Krankenhaus 300 bis 350 Dollar im Monat. Die Vergütung der Tätigkeit als Lehrerin für die Nachbarskinder reichte ebenfalls für den eigenen Lebensunterhalt und die Unterstützung der Familie aus. Nachdem die Klägerin auch nach Beendigung ihrer Dolmetschertätigkeit mühelos und innerhalb kürzester Zeit eine andere bezahlte Tätigkeit in Mogadischu fand, ist davon auszugehen, dass ihr dies angesichts ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung erneut gelingen wird. Darüber hinaus kann die Familie auf die Unterstützung weiterer Verwandtschaft in Somalia und dem außereuropäischen Ausland zurückgreifen. Die Klägerin konnte über dieses erweiterte familiäre Netzwerk innerhalb weniger Tage die für ihre Flucht erforderlichen, erheblichen Mittel erlangen, so dass sie auch zukünftig von dieser Seite auf finanzielle Unterstützung hoffen kann. 2. Der Klägerin droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird – hier Mogadischu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn. 13 f. Ob in Mogadischu ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da die Klägerin als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Gefahrerhöhende Umstände liegen bei der Klägerin nicht vor. Insbesondere ist die Möglichkeit der Klägerin als Dolmetscherin für (Nicht-)Regierungsorganisationen oder andere potentiell im Visier der al-Shabaab stehende Einrichtungen tätig zu werden aus den unter I. 2. b) dargestellten Gründen außer Acht zu lassen. Die allgemeine Lage in Mogadischu ist nach Überzeugung des Gerichts nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für Mogadischu allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Vgl. VG Gießen, Urteil vom 29. Juni 2020 – 8 K 9875/17.GI.A –, juris, Rn. 41 m. w. N. In Mogadischu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 30. Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8 % pro Jahr, vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44, so dass von einer Gesamtbevölkerung in Mogadischu im Jahr 2018 von etwa 1,84 Millionen Einwohnern und im Jahr 2019 von etwa 1,89 Millionen Einwohnern ausgegangen werden kann. Vgl. zu diesem Vorgehen VG Gießen, Urteil vom 29. Juni 2020 – 8 K 9875/17.GI.A –, juris, Rn. 41. Setzt man zur Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) ergebende Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten ins Verhältnis, vgl. zu diesem Ansatz VG Aachen, Urteil vom 2. November 2018 – 7 K 2931/18.A –, juris, Rn. 59, ergeben sich für das Jahr 2018 für Banaadir (Großraum Mogadischu) 489 Vorfälle mit 976 Toten. Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte 2. Version, S. 4. Die ACLED-Datenbank (Armed Conflict Location and Event Data Project) listete für das Jahr 2019 insgesamt 738 Todesfälle aus 308 Vorfällen auf. Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) , S. 4. Legt man eine Einwohnerzahl Mogadischus von 1,84 (2018) bzw. 1,89 Millionen (2019) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.885 für das Jahr 2018, sowie 1:2.560 für das Jahr 2019 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Dies hängt damit zusammen, dass nach bisheriger Erkenntnislage bedingt durch eine strategische Auswahl der Anschlagsziele bestimmte Berufsgruppen in besonderer Weise betroffen sind (vgl. die Ausführungen unter I. 2. b). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung ist vor diesem Hintergrund nicht beachtlich wahrscheinlich, wenn der Ausländer – wie hier die Klägerin – nicht zu den oben angeführten Risikogruppen gehört. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 7 K 1336/18.A –, juris, Rn. 77 m. w. N. Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich für Mogadischu bei wertender Gesamtbetrachtung keine solche Gefahrendichte, dass jedermann allein aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Diese Gefahr besteht im Wesentlichen darin, Opfer von terroristischen Anschlägen der in Mogadischu aktiven Akteure, vor allem der al-Shabaab, zu werden. Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren naturgemäß nicht. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Stadt weiterhin unter Kontrolle der Regierung und AMISOM steht. Es ist momentan höchst unwahrscheinlich, dass al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt, insoweit kann von einer fortgesetzten Konsolidierung der Regierungskontrolle seit dem Rückzug von al-Shabaab aus der Stadt im Jahr 2011 gesprochen werden. Ist davon auszugehen, dass al-Shabaab ihre Angriffe nicht wahllos gegen Zivilisten richtet, sondern nur Ziele in der Stadt aussucht, die einen Bezug zur somalischen Regierung bzw. zur internationalen Gemeinschaft haben, so ist das Risiko, Opfer derartiger Angriffe zu werden, bereits hierdurch abgesenkt. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiterhin dadurch minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 29 ff. Vgl. auch zu weiteren Gesichtspunkten bei der wertenden Gesamtbetrachtung VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2019 – 8 K 667/17.A –, juris, Rn. 98 ff. m. w. N. III. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 (1.) und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.). 1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Wie bei der Prüfung subsidiären Schutzes und dort zur Frage einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bereits ausgeführt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Rückkehr nach Mogadischu in eine existenzielle Notlage geraten wird. 2. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist insbesondere nicht mit Blick auf die gegenwärtige Verbreitung des Corona-Virus in Somalia anzunehmen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung alsbald wesentlich verschlechtern würden. Es ist nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht ersichtlich, dass im Falle einer Abschiebung der Klägerin mit ihrem sicheren Tod oder schwersten gesundheitlichen Schäden in absehbarer Zeit zu rechnen wäre. Hierauf deutet bereits der bekannte Verbreitungsgrad das Corona-Virus in Somalia hin. Es ist auch nicht bekannt, dass Krankheitsverläufe flächendeckend besonders schwer ausfallen. Die Klägerin ist schließlich keinem individuellen, erhöhten Risiko ausgesetzt, an COVID-19 in einer schweren Verlaufsform zu erkranken, da sie insbesondere nicht an einer risikoerhöhende Vorerkrankung leidet. Vgl. zu den Risikogruppen für schwere Verläufe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText15n (abgerufen am 07.10.2020). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die sachliche Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.