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Urteil

19 K 522/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1008.19K522.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ghanaische Staatsangehörigere. Sie reiste am 24.11.2013 mit dem Flugzeug aus Accra in Deutschland ein. Sie meldete sich als Asylbewerberin und stellte am 14.10.2014 einen förmlichen Asylantrag. Zur Begründung ihres Asylbegehrens gab die Klägerin bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20.11.2017 an, sie sei homosexuell. In den Jahren 2006 bis 2007 sei sie zum Schein eine Beziehung mit einem Mann eingegangen, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien. In Ghana habe sie seit 2007 als Secretary für das XXXXXX XXX XXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXX XXXXXX XXXXX (XXXXXXX), das sich für die Unterstützung sexueller Minderheiten engagiere, gearbeitet. Unter anderem habe sie verschiedene Projekte in K. betreut. Es seien dann Gerüchte aufgekommen, dass im Rahmen der Projekte Frauen trainiert würden, lesbisch zu werden und ihre Ehemänner zu verlassen. Dadurch sei sie in der Community bekannt geworden. In Folge dessen sei sie Anfang 2012 zwei Mal angegriffen worden. Bei einem ersten Angriff sei sie allein gewesen. Als sie diesen bei der Polizei gemeldet habe, sei ihr zum Umzug geraten worden. Der zweite Angriff habe auf einer Veranstaltung des XXXXXXX stattgefunden. Männer hätten den Veranstaltungsort gestürmt und die Teilnehmerinnen angegriffen. Sie habe dabei Verletzungen an Kopf und Gesicht davongetragen. Sie habe dann aber fliehen können. Als sie sich im Anschluss bei ihrer Mutter gemeldet habe, habe diese berichtet, dass zu Hause bewaffnete Männer auf sie warteten. Der Vorfall habe sich herumgesprochen. Auch andere Frauen seien noch im Anschluss an den Vorfall vefolgt worden. Von da an habe sie bei Freunden oder im Büro geschlafen und sich nicht mehr getraut, nach Hause zu gehen. Ihrer Arbeit sei sie aber weiterhin nachgegangen. Auch habe sie im Rahmen ihrer Arbeit mehrere Auslandsreisen unternommen. Für die Teilnahme an einer Konferenz in XXXXXX habe sie im November 2013 ein Visum erhalten, mit dem sie nach Deutschland eingereist sei. Sie sei im Anschluss an die Konferenz nach Österreich gereist, wo ein Onkel von ihr lebe. Dort habe sie einen Mann getroffen, der sie nach Ablauf ihres Visums aufgenommen habe. Von diesem Mann habe sie einen Sohn, der österreischischer Staatsbürger sei. Durch Bescheid vom 09.01.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Ghana an (Ziffer 5). Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Aureise (Ziffer 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7). Die Klägerin hat am 18.01.2018 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 5 des Bescheids gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 07.02.2018 stattgegeben hat. Zur Begründung der Klage bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.01.2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghanas vorliegen, weiter hilfsweise Ziffer 6 des Bescheids aufzuheben, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 7 des Bescheids zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen, weiter hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2020 angehört worden. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes und der Ausländerakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Fernbleibens eines Vertreters der Beklagten entscheiden, weil diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.01.2018 ist, soweit er angegriffen wird, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Regelung ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 19. Die Zuerkennung setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (§§ 3d, 3e AsylG). Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8; Hess. VGH, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A -, juris, Rn. 25. Da es sich bei Ghana um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, muss der Asylbewerber zudem Tatsachen vortragen oder Beweismittel vorlegen, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in Ghana politische Verfolgung droht. Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er die Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in politischen Verhältnissen hat. Vgl. VGH BW, Urteil vom 24.06.2015 - A 6 S 1259/14 -, juris, S. 20. Die Klägerin hat, diese Maßstäbe zugrunde legend, nicht aufzeigen können, dass sie Ghana aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass sie bei einer Rückkehr nach Ghana von politischer Verfolgung bedroht wäre. Die Klägerin wird in Ghana nicht wegen ihrer Homosexualität verfolgt. In Ghana besteht keine staatliche Gruppenverfolgung homosexueller Frauen. Soweit in Section 104 des ghanaischen Strafgesetzbuches Geschlechtsverkehr in „unnatürlicher Art“ (Abs. 2) verboten wird, spricht nach der Auskunftslage überwiegendes dafür, dass sich dies nur auf homosexuellen Geschlechtsverkehr zwischen Männern bezieht. Vgl. UK Home Office, Länderinformation, Ghana: Sexual orientation and gender identity or expression, Mai 2020, S. 14 f. m. w. N.; a. A.: Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Dezember 2019), 29.02.2020, S. 11. Im Übrigen sind aber dem Auswärtigen Amt ohnehin in den letzten Jahren weder Verurteilungen nach Section 104 bekannt noch hat es entsprechende Hinweise durch Menschenrechtsorganisationen gegeben. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Dezember 2019), 29.02.2020, S. 12; ebenso ausführlich UK Home Office, Länderinformation, Ghana: Sexual orientation and gender identity or expression, Mai 2020, S. 21 ff.; Human Rights Watch, Zur Lage von LGBT-Personen, No Choice but to Deny Who I Am, 08.01.2018, S. 30. Andere Gründe für die Annahme einer staatlichen Gruppenverfolgung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinreichende Anhaltspunkte für eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung homosexueller Frauen in Ghana liegen nach der bestehende Auskunftslage ebenfalls nicht vor und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Zwar kann eine Gruppenverfolgung grundsätzlich auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris, Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 03.06.2016 - 9 ZB 12.30404 -, juris, Rn. 5. Erforderlich ist dafür aber eine alle Gruppenmitglieder erfassende gruppengerichtete Verfolgung, die eine bestimmte Verfolgungsdichte voraussetzt, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Diese Verfolgung muss landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 03.06.2016 - 9 ZB 12.30404 -, juris, Rn. 5. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar werden gleichgeschlechtliche Beziehungen duch breite Gesellschaftskreise und Religionsgemeinschaften geächtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Dezember 2019), 29.02.2020, S. 16. Auch gibt es immer wieder mit Gewaltausübung einhergehende Angriffe gegen LGBT-Personen durch Familienangehörige oder die Öffentlichkeit. Angriffe durch Familienangeörige sind bei homosexuellen Frauen sogar weiter verbreitet als bei homosexuellen Männern. Vgl. Human Rights Watch, Zur Lage von LGBT-Personen, No Choice but to Deny Who I Am, 08.01.2018, S. 33. Dennoch organisiert sich in Ghana eine LGBTI-Community. Zunehmend treten Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice, des National Reserach Center oder von Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. In Accra und in einigen der größeren ghanaischen Städten gibt es eine relativ aktive LGBTI-Szene. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Dezember 2019), 29.02.2020, S. 16; UK Home Office, Länderinformation, Ghana: Sexual orientation and gender identity or expression, Mai 2020, S. 42 ff., m. w. N. Bei einer landesweiten gruppengerichteten Verfolgung aller Gruppenmitglieder wäre dies nicht möglich. Bei den festgestellten Verfolgungshandlungen handelt es sich vielmehr um eine Vielzahl einzelner Übergriffe, die die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht zu begründen vermögen. Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass staatliche Stellen mit der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Regelmäßigkeit landesweit nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Angriffen nichtstaatlicher Akteure auf weibliche Homosexuelle zu bieten, § 3c Nr. 3 AsylG. Zwar lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln entnehmen, dass homosexuelle Opfer von Übergriffen oftmals von einer Anzeige bei staatlichen Stellen absehen, da sie das mit dieser verbundene Stigma und auch die Reaktion der Polizeibehörden fürchten. Jedoch wird zugleich berichtet, dass sich die Reaktionen der Polizei änderten und diese im Falle von Anzeigen durch homosexuelle Opfer von Gewalt oder Belästigungen teilweise adäquat reagiere. Dies gelte insbesondere im Falle bekannter Verbindungspolizisten. Vgl. UK Home Office, Länderinformation, Ghana: Sexual orientation and gender identity or expression, Mai 2020, S. 23 f., m. w. N. Hinsichtlich der Verfolgung homosexueller Frauen in Ghana ist deshalb auf die individuellen Umstände abzustellen. Diese Einschätzung wird letztlich auch durch die — wenn auch einzelfallbasierten — Berichte der Klägerin selbst beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gestützt. Die Klägerin engagierte sich bereits seit dem Jahr 2007 und bis zu ihrer Ausreise im November 2013 ununterbrochen im XXXXXX XXX XXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXX XXXXXX XXXXX für den Schutz sexueller Minderheiten. Zu Übergriffen kam es dabei nach ihren Angaben zweimal innerhalb eines kurzen Zeitraums im Frühjahr 2012. Von weiteren Verfolgungshandlungen berichtete die Klägerin nicht. Auch dies spricht eher gegen die Annahme einer landesweiten aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenangehörigen. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls gab die Klägerin zudem an, dass dieser aufgrund des Engagements einer Anwältin, zu Verurteilungen der Angreifer geführt habe. Dies deutet, wie die genannten Erkenntnisquellen, daraufhin, dass staatliche Akteure jedenfalls nicht durchgehend nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Angriffen nichtstaatlicher Akteure zu bieten. Die Voraussetzungen der Annahme einer individuellen Verfolgung der Klägerin aufgrund ihrer Homosexualität oder ihrer politischen Überzeugungen liegen ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Zwischen den von der Klägerin geschilderten Angriffen zu Beginn des Jahres 2012 und der Ausreise der Klägerin aus Ghana am 23.11.2013 liegen 19 Monate, in denen die Klägerin einer weiteren Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG nicht ausgesetzt war. Die Klägerin gab selbst an, dass sie in dieser Zeit keinen weiteren Angriffen oder Bedrohungen ausgesetzt war. Zwar führte sie dies darauf zurück, dass sie sich besonders vorsichtig verhalten habe und dass sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Das Gericht ist jedoch schon nicht davon überzeugt, dass die Klägerin durchgehend wahrheitsgemäße Angaben zu ihrem Aufenthalt zwischen dem von ihr geschilderten zweiten Angriff und ihrer Ausreise gemacht hat. Auch auf mehrfache Nachfrage vermochte die Klägerin nicht zu erklären, wo sie in der Zeit zwischen Frühjahr 2012 und November 2013 übernachtete. Wiederholt berichtete sie davon, dass sie vor allem im Büro übernachtet habe. Auf Nachfrage wie häufig dies der Fall gewesen sei, gab sie zunächst etwa drei Monate an. Auf erneute Nachfrage ihrer Prozessbevollmächtigten sprach sie dann von fünf, sechs oder sieben Monaten. Die Angaben blieben folglich widersprüchlich. Zudem bliebe auch bei einem siebenmonatigen Aufenthalt im Büro eine Lücke von mehr als einem Jahr, in dem der Aufenthalt der Klägerin unklar blieb. Zwar berichtete die Klägerin, dass sie auch bei Freunden schlief und zudem zwei einwöchige Auslandsreisen machte. Diese Schilderungen verblieben aber auffällig im Ungefähren. Eine Rekonstruktion des konkreten Ablaufs war somit nicht möglich. Da die Klägerin zudem auf konkrete Nachfrage von einem persönlichen Abschied von ihren Kindern in Ghana am Tag ihrer Abreise berichtete, während sie im Übrigen angab, diese nur noch am Telefon gesprochen zu haben, spricht letztlich vieles dafür, dass sich die Klägerin in der Zeit zwischen dem zweiten Angriff und ihrer Ausreise sehr wohl auch zu Hause bei ihrer Familie aufhielt. Zudem vermochte die Klägerin aber auch eine andauernde Verfolgung nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen. So gab die Klägerin an, dass sie weiterhin für das XXXXXXX gearbeitet habe. Sie habe allerdings im Rahmen der Projekte ihre Einsatzorte mit einer Kollegin getauscht. Es ist jedoch auch bei Tausch des Einsatzortes innerhalb der Stadtregion Accra davon auszugehen, dass Personen die an einer andauernden Verfolgung der Klägerin tatsächlich interessiert gewesen wären, diese aufgefunden hätten. Zudem hätten solche Personen die Klägerin auch beim Betreten oder Verlassen ihres Arbeitsplatzes auffinden können. Dass dies auch nach Auskunft der Klägerin nicht der Fall war, deutet daraufhin, dass eine andauernde Verfolgung nicht vorlag. 2. Der Klägerin steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. Eine ernsthafte Schädigung ihrer Person im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG macht die Klägerin selbst nicht geltend. Der Klägerin droht in ihrem Herkunftsland auch kein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen. Auch ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung in Ghana offensichtlich nicht vor. 3. Die Voraussetzungen für das Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte ist dies nur der Fall, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 212 f.; Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 -, juris, Rn. 129. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Ghana vermögen die Annahme einer entsprechenden Gefahr für die Klägerin nicht zu begründen. Der Klägerin ist nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von ihr gewonnen hat, insbesondere auch zuzutrauen, für sich und ihren Sohn, vgl. zur hypothetischen Rückkehrsituation BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris, Rn. 16 ff. in Ghana eine Existenz aufzubauen. Die Klägerin hat langjährig in Ghana gearbeitet und zwischenzeitlich auch in Deutschland eine Anstellung gefunden. In der mündlichen Verhandlung machte sie einen intelligenten und gebildeten Eindruck. Es ist zu erwarten, dass sie auch bei einer Rückkehr nach Ghana eine Anstellung finden würde, die ihre Existenz und die ihres Kindes sichern würde. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass die Klägerin in Ghana jedenfalls von ihrem Bruder unterstützt würde. Diesen beschrieb die Klägerin als wohlhabend. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass es zwischen der Klägerin und ihrem Bruder zu einem Zerwürfnis gekommen ist, während sie nach dem von ihr geschilderten zweiten Angriff kurzzeitig bei ihrem Bruder gewohnt hat. Schließlich setzte die Klägerin ihre Arbeit bei dem von ihrem Bruder geleiteten XXXXXXX auch im Anschluss fort. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die beiden in Ghana verbliebenen Töchter der Klägerin nicht hinreichend versorgt sind. Aus den im Bescheid des Bundesamtes im Ergebnis zutreffend ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, liegen auch im Übrigen die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. 4. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist im angefochtenen Bescheid des Bundesamts sind rechtmäßig, sie entsprechen den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 36 Abs. 1 AsylG. Der Abschiebungsandrohung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin Angehörige eines Unionsbürgers ist. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1), ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird (Nr. 2), ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4). Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylG liegen vor. Die Klägerin besitzt auch keinen Aufenthaltstitel. Auch im Falle eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen bedarf es des Besitzes eines förmlichen Aufenthaltstitels. Ein etwaiger Anspruch genügt nicht. Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition, Stand: 01.07.2020, § 34 AsylG, Rn. 25; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auffl. 2020, § 34 AsylG, Rn. 8. Es kann insofern dahinstehen, ob auch der Besitz einer Aufenthaltskarte im Sinne des FreizügG/EU einen Aufenthaltstitel im Sinne der Vorschrift darstellt. So wohl Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 34 AsylVfG, Rn. 12; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auffl. 2020, § 34 AsylG, Rn. 8; a. A.: Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition, Stand: 01.07.2020, § 4 AufenthG, Rn. 8. Denn auch einen solchen Titel besitzt die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht. Ausweislich ihrer Ausländerakte hat sie eine Aufenthaltskarte auf ihren Antrag hin bisher nicht erhalten. 6. Die Anordnung und Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 1 und 7 AufenthG lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Insofern ist § 11 AufenthG in seiner aktuellen Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu berücksichtigen. In der behördlichen Befristungsentscheidung ist zugleich der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäߠ§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, juris, Rn. 25. Fehler im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 und Abs. 7 AufenthG sind entgegen des Vortrags der Klägerin nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat insbesondere auch die familiären und persönlichen Belange der Klägerin im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinreichend berücksichtigt. Insofern sind nur solche Interessen zu berücksichtigen, die im Hinblick auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise nach Beendigung des Aufenthalts von Bedeutung sind, also den Auslandsaufenthalt überdauern. Vgl. Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition, Stand: 01.07.2020, § 11 AufenthG, Rn. 24. Das Bundesamt ist davon ausgegangen, dass die Klägerin nach einer Ausreise keine familiären Bindungen in das Bundesgebiet habe, da davon auszugehen sei, dass sie nicht ohne ihren hier lebenden fünfjährigen Sohn ausreisen werde. Die Klägerin ist nach dem Tod des Vaters ihres Kindes alleinige Sorgeberechtigte. Die Einschätzung des Bundesamtes erscheint insofern zutreffend. Das Bundesamt musste entgegen des Vortrags der Klägerin auch nicht weiter berücksichtigen, dass der Sohn der Klägerin österreichischer Staatsbürger ist. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird allein für die Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen. Bindungen zu anderen europäischen Staaten sind deshalb grundsätzlich im Rahmen der Entscheidung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu berücksichtigen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.11.2017 - 10 ZB 17.1961 -, juris, Rn. 14; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition, Stand: 01.07.2020, § 11 AufenthG, Rn. 25. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bei aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen gegenüber einem Drittstaatsangehörigen auch die in Art. 20, 21 AEUV geregelte Unionsbürgerschaft eines betroffenen minderjährigen Familienangehörigen zu beachten. Dementsprechend darf, solange sich der minderjährige Unionsbürger in einer Situation befindet, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmt ist, auch durch — insbesondere aufenthaltsrechtliche — Maßnahmen gegen diese nicht bewirkt werden, dass sich die minderjährigen Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sehen, das Unionsgebiet zu verlassen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.07.2013 - 1 C 15/12 -, juris, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 15.11.2011 - C-256/11 -, juris, Rn. 66. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot knüpft zum einen allein an eine mögliche Wiedereinreise nach der Aufenthaltsbeendigung an. Insofern erscheint die Übertragung der Rechtsprechung zu aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen auf diesen Sachverhalt bereits fraglich. Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot der Klägerin auf Deutschland beschränkt ist, kann zudem aber auch nicht festgestellt werden, dass dem minderjährigen Unionsbürger der Aufenthalt im gesamten Unionsgebiet unmöglich gemacht würde. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Sohn der Klägerin nicht mit der Klägerin gemeinsam in Österreich einreisen und sich dort aufhalten könnte. Vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 10.10.2013 - C-86/12 -, juris, Nr. 35; Bay. VGH, Urteil vom 25.05.2019 - 10 BV 18.281 -, juris, Rn. 39. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.