Beschluss
20 L 1723/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0929.20L1723.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Abschiebung aus asylrechtlichen Gründen auszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde hierüber nach § 71 a Abs. 5 i.V.m. § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Abschiebung des Antragstellers nach Rumänien bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über seinen Folgeantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus asylrechtlichen Gründen auszusetzen und der Ausländerbehörde hierüber nach § 71 a Abs. 5 i.V.m. § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG unverzüglich Mitteilung zu machen, 4 ist gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 ff ZPO zulässig und begründet. 5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist mit Blick auf die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 21.09.2017 statthaft und die Voraussetzungen für deren Erlass liegen vor. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Vollzug der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nach Rumänien unmittelbar bevorsteht und der Antragsteller zum Zwecke der Durchführung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 24.09.2020 gemäß § 62 b Abs. 1 AufenthG in Ausreisegewahrsam sitzt. 6 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, wobei das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Folgeantrag des Antragstellers lediglich auf seine Zulässigkeit, nicht aber hinsichtlich seiner Begründetheit zu untersuchen hat. 7 Der Folgeantrag des Antragstellers ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG voraussichtlich zulässig und wird zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Bezug auf Abschiebungsverbote führen. Der Überprüfung unterliegt dabei neben der Frage der Einhaltung der Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG die Prüfung, ob der Antragsteller substantiiert und glaubhaft eine Änderung der Sachlage i.S.d. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, auf die er sich ohne Verschulden in dem früheren Verfahren nicht berufen konnte (§ 51 Abs. 2VwVfG), vorträgt oder neue Beweismittel vorträgt, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). 8 Hier kann sich der Antragsteller auf eine Änderung der Sachlage in Form einer Verschärfung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation in Rumänien infolge der Ausbreitung des Corona-Virus berufen. 9 Die weltweite COVID-19-Pandemie breitet sich weiter rasant aus und hat in den vergangenen Wochen auch in Europa zu einer erneuten Zuspitzung der Lage geführt. In Rumänien steigen die Zahlen seit Mitte Juli massiv an, am 14.09.2020 hat die Regierung den epidemiologisch bedingten Alarmzustand zum vierten Mal bis zum 14.10.2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat beginnend mit dem 07.08.2020 in Rumänien stetig zunehmend Gebiete („Kreise“) als Risikogebiete ausgewiesen, darunter seit dem 12.08.2020 Bukarest und zuletzt am 23.09.2020 Covasna ( https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html ). Es bestehen entsprechende Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes ( https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822 ). Nach den aktuellen Daten des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) verzeichnete das Land am 27.09.2020 eine kumulative Anzahl von 97,1 Fällen, bezogen auf 14 Tage und 100.000 Einwohner und eine Sterblichkeit von 2,9 Fällen. In der Bundesrepublik betrugen die entsprechenden Werte 29,8 bzw. 0,1 ( https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea ). Die Infektionsrate in Rumänien ist damit gegenwärtig mehr als dreimal so hoch wie in Deutschland bei einer nahezu dreißigfach erhöhten Sterblichkeit. Die Sorge wegen einer zweiten Welle steigt (Euronews vom 25.09.2020 – „Sorge um Rumänien wegen zweiter Corona-Welle“). 10 Auch die wirtschaftliche Situation in Rumänien hat sich aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie massiv verschlechtert. Die Wirtschaftsleistung ist eingebrochen, die Zahl der Arbeitslosen steigt. 11 Vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen: VG Aachen, Urteil vom 03.07.2020 – 1 K 373/18.A -. 12 Vor dem Hintergrund der obigen Entwicklungen erscheint es zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass – in Abweichung von der zuletzt vertretenen Auffassung des erkennenden Gerichts –, 13 vgl. VG Köln, Beschluss vom 30.07.2020 – 20 L 1314/20.A –, 14 sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass von einer grundsätzlich abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. 15 Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der COVID-19-Pandemie. 16 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Falle von Erkrankungen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift bereits dann erfüllt, wenn sich die Krankheit eines Ausländers in seinem Heimatstaat bzw. in dem Zielstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 17 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 - und vom 08.09.2012 – 10 C 14.10 –. 18 Hier bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine solche erhebliche Gefahrenlage für den Antragsteller im Hinblick auf die Verbreitung des „Coronavirus“. Nach Aktenlage ist der Antragsteller aktuell zwar nicht mit dem „Coronavirus“ infiziert und leidet nicht an einer hierdurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 oder deren Spätfolgen. Als 30-jähriger Mann ohne Vorerkrankungen gehört er auch keiner der vom RKI benannten Personengruppen mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der COVID-19 Erkrankung an. Es mag daher manches für einen milden Verlauf der Erkrankung sprechen. Jedoch kann das individuelle Risiko für den Einzelnen und auch für den Antragsteller anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. Auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen kann es zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Teils gravierende Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, sind zudem derzeit noch nicht abschätzbar ( https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html ). Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten tagesaktuellen Fallzahlen und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Rumänien derzeit ein sehr hohes Ansteckungsrisiko für den Antragsteller bereits unmittelbar nach Einreise. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zielorts Bukarest und einer absehbaren Unterbringung – im besten Fall – in gemeinschaftlichen Einrichtungen. Individuelle Schutzmöglichkeiten, insbesondere Abstandhalten und Schaffung ausreichender Hygienebedingungen, zur Minimierung des persönlichen Ansteckungsrisikos stehen dem Antragsteller ebenso wenig zur Verfügung wie die Möglichkeit, in weniger vom Infektionsgeschehen betroffene ländliche Gebiete auszuweichen (vgl. hierzu: Deutschlandfunk vom 07.08.2020 – „Die Menschen fliehen aufs Land“ - https://www.deutschlandfunk.de/corona-in-rumaenien-die-menschen-fliehen-aufs-land.795.de.html?dram:article_id=481928). Im Falle eines auch nur ambulant behandlungsbedürftigen Verlaufs der Erkrankung besteht zudem angesichts des insgesamt defizitären rumänischen Gesundheits- und Sozialsystems, dessen Zugang für den Antragsteller nicht sicher und unverzüglich gewährleistet ist, 19 vgl. aida, Country Report: Romania, Update 2019, 20 ein hohes Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung. Die aktuelle Sterblichkeit bei einer Erkrankung an Covid-19 ist in Rumänien nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung des Gesundheitssystems in technischer und personeller Hinsicht gegenüber der Sterblichkeit in Deutschland extrem erhöht. 21 Bei seiner Entscheidung hat das Gericht zudem berücksichtigt, dass die Beklagte die Wiederaufnahme von Rückführungen in Dublin- und Drittstaatenverfahren ab dem 15.06.2020 – nach einem vorausgegangenen nahezu dreimonatigen generellen Stopp wegen der Corona-Pandemie – maßgeblich mit dem insgesamt rückläufigen Infektionsgeschehen in der EU begründet hat. Es sei daher ein Konzept erstellt worden, das unter Beachtung von Gesundheitsschutzmaßnahmen die schrittweise Wiederaufnahme des Überstellungsverkehrs ermögliche. Angesichts der oben dargestellten Pandemieentwicklung in der EU und auch in Rumänien ist diese Begründung für eine Wiederaufnahme der Rückführungen nicht mehr haltbar. Zumindest bedürfte es in jedem Einzelfall bezogen auf den in Rede stehenden Zielstaat und bezogen auf die Person des Rückzuführenden einer konkreten Begründung und auch Darlegung der getroffenen Gesundheitsschutzmaßnahmen. Daran fehlt es hier nach Aktenlage vollständig. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).