OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 756/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0923.26K756.18.00
2mal zitiert
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. 00. 2005 geborene Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Weiterführung einer Dyskalkulietherapie durch die Beklagte. Die Eltern der Klägerin, eine Diplom-Psychologin und ein Groß- und Außenhandelskaufmann, leben seit April 2014 getrennt. Die Klägerin besuchte in ihrer Kindheit diverse Therapien, u.a. in der Tagesklinik R .------straße . Die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie mit Sitz in X. -I. bescheinigte unter dem 24. Februar 2015 aufgrund einer ambulanten Diagnostik am 19. und 22. Dezember 2014, 13. Januar 2015 und 4. Februar 2015 das Vorliegen einer Rechenstörung (ICD-10 F81.2) und den Verdacht auf eine Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Die Eltern hatten angegeben, dass die Klägerin in der Schule aber auch zu Hause wenig Selbstbewusstsein zeige. Sie sei insgesamt wenig selbstsicher und benötige bei allem viel Bestätigung. Sie fordere zu Hause viel Aufmerksamkeit und Beachtung und in diesem Zusammenhang komme es immer wieder zu deutlichen Konflikten. In der Schule sei die Klägerin unkonzentriert, wenig anstrengungsbereit und habe keine große Frustrationstoleranz. Wenn schulische Dinge nicht sofort klappten, verweigere sie sich sehr schnell und auch in diesem Zusammenhang komme es zu Konflikten. Besondere Schwierigkeiten in der Schule habe sie mit dem Fach Mathematik und benötige viel Unterstützung. Weiter hatten die Eltern angegeben, dass die Klägerin im Kindergarten keine Integrations- oder Regelprobleme gezeigt habe. Allerdings sei sie ab dem 4. Lebensjahr nicht mehr von anderen Kindern zum Spielen eingeladen worden. Sie sei dann in die freie Waldorf-Schule in E. K. eingeschult worden. Dem Zeugnis der ersten Klasse sei zu entnehmen, dass die Klägerin mit allen schulischen Anforderungen vollständig überfordert gewesen sei. Weiter werde ausgeführt, dass sowohl das soziale Miteinander als auch die Konzentrationsspanne und auch die intellektuellen Anforderung zu viel für sie gewesen wären. Zur zweiten Klasse sei die Klägerin dann auf die S. -T. -Grundschule gewechselt. Auch hier fänden sich im Zeugnis Hinweise auf Konflikte mit Mitschülern sowie Regelprobleme und Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme. In der ersten Klasse sei eine Diagnostik und Behandlung in der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie bei Herrn Dr. O. erfolgt. Hier sei eine ergotherapeutische Behandlung empfohlen und auch durchgeführt worden. Zu Hause beschäftige sich die Klägerin mit Lesen, habe auch zwei Freundinnen, mit denen sie spiele. Allerdings sei im häuslichen Umfeld auch das Miteinander mit gleichaltrigen Kindern für die Klägerin nicht immer einfach. Zusätzlich zur Ergotherapie habe sich die Klägerin auch in Mototherapie und in Kunsttherapie befunden.Die ausführliche Intelligenzdiagnostik habe eine Leistungsfähigkeit im unteren Durchschnittsbereich gezeigt. Im Bereich des logischen Denkens zeige die Klägerin eine deutliche Leistungsschwäche mit Ergebnissen im Bereich der mittelgradigen Lernbehinderung. Die standardisierte Überprüfung der Rechenfertigkeiten liefere ein weit unterdurchschnittliches Ergebnis. In Zusammenschau der anamnestischen Daten und Bewertungen aus den Schulzeugnissen liege bei der Klägerin eine Teilleistungsstörung der Rechenfertigkeiten im Sinne einer Dyskalkulie vor. Im Rahmen der psychologischen Untersuchungen habe die Klägerin eine leichte motorische Unruhe gezeigt, die mit Dauer der Untersuchung deutlich zunehme. Es sei nicht auszuschließen, dass mögliche Konzentrationsschwächen ihr hier gezeigtes Leistungsvermögen negativ beeinflusst hätten. In ihrem Leistungsverhalten habe sie sich insgesamt kooperativ, aber eher leistungsvermeidend gezeigt. Auf der Kontaktebene verhalte sie sich freundlich, zugewandt und redefreudig. Sie benenne häufige Streitigkeiten, wobei eine deutliche emotionale Belastung diesbezüglich nicht spürbar sei. Es deuteten sich aber auch Gefühle von erlebter Einsamkeit und Ausgeschlossenheit an.In der ambulanten Untersuchung seien deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gesehen worden. So habe die Klägerin eine leichte motorische Unruhe gezeigt, die jedoch mit Dauer der Untersuchung immer stärker zugenommen habe. Darüber hinaus sei sie insgesamt unkonzentriert und erhöht ablenkbar gewesen und habe ein deutlich flüchtiges Arbeitsverhalten gewesen. Auch im letzten Zeugnis der dritten Klasse fänden sich deutliche Hinweis auf eine ADHS. Die Eltern der Klägerin beantragten für diese erstmals im März 2015 eine Förderung bei Dyskalkulie. Sie fügten dem Antrag ein Schreiben der S. -T. -Grundschule X. -H. vom 9. Februar 2015 bei, welche die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in der dritten Klasse besuchte. Danach sei die Klägerin im Lernbereich Mathematik individuell gefördert worden. Ihr Rechenprogramm sei ihrem Leistungsstand angepasst worden. Sie habe viel mit Materialhilfe gearbeitet und von ihrer Lehrerin häufig Einzelhilfe während des Unterrichts erhalten. Eine spezielle Förderung bei Rechenschwäche könne die Schule nicht leisten. Mit Bescheid vom 5. Mai 2015 übernahm die Beklagte für die Zeit vom 18. Mai 2015 bis zum 17. Mai 2016 die Kosten für eine Dyskalkulie-Therapie bei Frau T. in V. auf Grundlage von § 35a Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII). Die Klägerin nahm die Therapie am 21. Mai 2015 auf. Unter dem 18. April 2016 führte die Lerntherapeutin, Frau T. , aus, dass das letzte Zeugnis der Klägerin im sprachlichen Bereich, in Kunst und Sport gut bis sehr gut gewesen sei. Die Note „ausreichend“ in Mathematik falle deutlich heraus. Die Klägerin werde als Schülerin mit sehr unterschiedlichen Begabungen bezeichnet. Ihre gesamte Lernentwicklung und ihr Arbeitsverhalten würden inzwischen positiver eingeschätzt. Sie habe eine Realschulempfehlung erhalten. Die Klägerin habe die Therapie mit sehr viel Widerstand und Unlust begonnen. Sie habe sich wenig anstrengungsbereit gezeigt, habe eine niedrige Frustrationsschwelle gehabt und sich sehr schnell verweigert. Dies sei von der Mutter und auch der Klassenlehrerin für die Bereiche Hausaufgaben und Schule bestätigt worden. Die Klägerin sei durch Kleinigkeiten sehr schnell abgelenkt gewesen und habe im Verlauf der Stunde immer weniger Konzentration gezeigt. Hinzu sei eine sehr flüchtige, z.T. unordentliche Arbeitsweise gekommen, Hausaufgaben seien nur zum Teil oder gar nicht erledigt worden. Sie habe sich hinter Zickigkeiten und Ausreden versteckt. Es sei aber immer deutlicher geworden, dass sich dahinter eine grundlegende Unsicherheit verborgen habe. Sie habe immer noch sehr wenig Selbstbewusstsein und Selbstsicherheit. Schwächen möge sie nicht zugeben. Sie brauche viel positive Verstärkung und zumindest in Mathematik ein sehr kleinschrittiges Arbeiten. Die Schwierigkeiten seien im Verlauf der Arbeit immer besser geworden. Nach einer informellen Testung im Bereich Mathematik sei schnell deutlich geworden, dass die Klägerin noch ganz grundlegende Schwierigkeiten in Mathematik habe, z.B. den Unterrichtsstoff der 1. Klasse nicht wirklich beherrscht habe. Zusammenfassend heißt es, dass die Klägerin ihre Schwierigkeiten im Bereich Mathematik spüre und diese am liebsten ausblende. Sie verstecke sich immer noch zu oft hinter Allüren und Ticks und nehme visuelle und materielle Hilfe zu wenig an. Was diese Blockaden angehe, seien sie auf dem Weg, aber nicht so weit wie geplant und gehofft. Ihr Leistungsstand entspreche eher dem Unterrichtsstoff der 2., teilweise der 3. Klasse. Sie arbeite auch in der Schule mit Sonder- und Fördermaterial. Sie werde auf jeden Fall weiter Unterstützung brauchen. Die Fortsetzung der Lerntherapie erscheine sinnvoll und notwendig. Mit Bescheinigung zur Vorlage bei der Schule vom 30. März 2016 führte die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie mit Sitz in X. -I. aus, dass die Klägerin im März 2016 zu einer psychologischen Verlaufsdiagnostik vorgestellt worden sei. Bei dem durchgeführten Heidelberger Rechentest (HRT 1-4) habe die Klägerin ein weit unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten anamnestischen Daten sowie den ärztlichen Untersuchungen und Befunden bestehe bei der Klägerin eine umschriebene Entwicklungsstörung der Rechenfertigkeiten nach ICD-10 F81.2. Mit Bescheid vom 3. Juni 2016 bewilligte die Beklagte die Übernahme der Kosten der Lerntherapie letztmalig bis zum 17. September 2016. Mit Bescheid vom 9. Juni 2016 korrigierte die Beklagte den Bescheid vom 3. Juni 2016 dahingehend, dass die Kosten der Therapie letztmalig bis zum 16. November 2016 übernommen werden. Die Klägerin besuchte ab dem Schuljahr 2016/2017 die Gesamtschule in M. . Mit E-Mail vom 9. November 2016 beantragte die Mutter der Klägerin die Weiterbewilligung der Hilfe. Die Klägerin habe gerade den Übergang zur weiterführenden Schule zu meistern. Hierbei zeigten sich weiterhin große, sie belastende Defizite im Fach Mathe. Mit Abschlussbericht über die Lerntherapie vom 21. November 2016 führte Frau T. aus, dass die Klägerin sich an der Gesamtschule in M. im Augenblick sehr wohl fühle und bereits Freunde gefunden habe. Ihr fehle ein guter Teil des Lernstoffs aus den Grundschulrichtlinien. Leider scheine der neue Mathematiklehrer auch wenig Verständnis für Kinder mit Dyskalkulie zu haben. Es gebe allerdings ein Förderangebot in der Mittagspause, das die Klägerin wahrnehme. Die Klägerin komme inzwischen gerne zur Lerntherapie. Ebenso seien ihre „Zickigkeiten“ und Ausreden für nicht gemachte Hausaufgaben kein Thema mehr. Sie arbeite mit und sei deutlich anstrengungsbereiter als zu Beginn der Therapie. Sie könne inzwischen Hilfe gut annehmen. Sie sei sehr viel selbstbewusster geworden und könne besser mit ihren Schwächen umgehen. Sie habe nach wie vor große Lücken und Schwierigkeiten in Mathematik. Sie brauche immer noch zu lange Zeit, um Rechenaufgaben zu bearbeiten. Sinnvoll wäre für sie ein Nachteilsausgleich. Bei längeren und schwierigeren Aufgaben stoße sie schnell an ihre Grenzen. Das bedeute, dass sie auf jeden Fall mit dem Stoff der 5. Regelklasse überfordert sei. Sie sollte langfristig einen Taschenrechner benutzen dürfen. Die Klägerin müsse im häuslichen Bereich durch regelmäßige kurze Übungs- und Wiederholungsphasen die Grundrechenarten wiederholen und automatisieren. Dies habe leider zu wenig stattgefunden und sei für Mutter und Klägerin eine ständige Herausforderung. Aber selbst bei mehr Konsequenz werde es nicht ausreichen. Die Klägerin brauche weitere Förderung und mit Sicherheit zusätzliche Nachhilfe. Sie müsse ca. zwei Jahre Lernstoff aus der Grundschule nacharbeiten und den aktuellen Stoff kleinschrittig erklärt bekommen. Wie sich die Förderung in der neuen Schule gestalte, sei noch nicht wirklich klar, ebenso wenig wie der Umgang mit (teil-)lernschwächeren Kindern im Unterricht. Leider sei bisher kein inhaltlicher Kontakt zum jetzigen Mathematiklehrer oder zum Förderlehrer zustande gekommen. Mit Bescheinigung zur Vorlage bei der Schule vom 7. November 2016 wiederholte die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie mit Sitz in X. -I. ihre Ausführungen aus der Bescheinigung vom 30. März 2016. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 führte die Beklagte aus, dass festgestellt worden sei, dass die Kosten der Dyskalkulie-Therapie im Juni 2016 letztmalig übernommen worden seien. Die Mutter der Klägerin teilte dem Jugendamt der Beklagten am 24. Januar 2017 telefonisch mit, dass sie eine Weiterbewilligung der Hilfe wolle. Das Zeugnis der Klägerin vom 3. Februar 2017 (5. Klasse, 1. Halbjahr) weist bei einem Durchschnitt von 2,5 gute und befriedigende (u.a. in Mathematik) Leistungen und keine Fehlstunden aus. Das Arbeits- und Sozialverhalten erhielt Bewertungen im mittleren Bereich (zweite und dritte von vier Stufen). Die Klägerin erhob am 22. Februar 2017, vertreten durch ihren Vater, Klage (26 K 2514/17). Die Mutter der Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 22. Februar 2017 mit der Klage einverstanden und trat ihr als gesetzliche Vertreterin bei. In dem Klageverfahren bestellte sich unter dem 2. März 2017 die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und bat darum, künftige Korrespondenz ausschließlich über sie zu führen. Sie legte einem vom Vater der Klägerin unter dem 22. Februar 2017 unterschriebene Vollmacht vor. Das Zeugnis der Klägerin vom 14. Juli 2017 weist bei einem Notendurchschnitt von 2,7 gute bis ausreichende Leistungen aus. In Mathematik erhielt die Klägerin die Note ausreichend. Die Klägerin fehlte entschuldigt in 8 Stunden. Das Arbeits- und Sozialverhalten erhielt Bewertungen im mittleren Bereich (zweite und dritte von vier Stufen). Die Fähigkeit, Arbeiten sofort zu beginnen und dabei zu bleiben wurde mit der vierten Stufe „Daran solltest du arbeiten“ bewertet. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2017 den Antrag auf Weiterbewilligung ablehnte, erklärten die Beteiligten das Verfahren 26 K 2514/17 in der Hauptsache für erledigt. Der Bescheid war an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerichtet, allerdings war die Anschrift des Vaters der Klägerin angegeben. Weitere Ausfertigungen waren an die Eltern der Klägerin gerichtet. Beide trugen die Anschrift des Vaters der Klägerin. Die drei Ausfertigungen tragen Ab-Vermerke vom 4. August 2017. In dem Ablehnungsbescheid führte die Beklagte u.a. aus, dass ein Anspruch auf weitere Förderung nicht bestehe. Die Diagnose einer Teilleistungsstörung stelle noch kein Abweichen von der seelischen Gesundheit dar. Es sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wäre oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten wäre. Aus der Bescheinigung der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 7. November 2016 gehe zwar eine Entwicklungsstörung der Rechenfertigkeiten hervor. Sie gebe jedoch keine weiteren Auskünfte zu den als Anspruchsvoraussetzung notwendigen intensiven seelischen Störungen. Die Beklagte übersandte den Bescheid in Kopie zur Kenntnis an das Gericht, wo er am 8. August 2017 einging und am 13. September 2017 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übermittelt wurde. Die Prozessbevollmächtigte führte unter dem 9. Oktober 2017 im Verfahren 26 K 2514/17 aus, den Bescheid erst am 13. September 2017 über das Verwaltungsgericht erhalten zu haben. Sie teilte der Beklagten unter dem 10. Oktober 2017 mit, dass der Vater der Klägerin sie mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin beauftragt habe und erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. August 2017. Zu dessen Begründung führte sie aus, dass anhand der Beschreibung der Entwicklung der Klägerin im Rahmen der Lerntherapie deutlich werde, dass die konkrete Gefahr des Entstehens einer Teilhabebeeinträchtigung in der Persönlichkeit der Klägerin angelegt sei. Die Fortschritte, die die Klägerin im Laufe der Therapie gemacht habe, begründeten die Ablehnung der Weiterbewilligung nicht, denn die Klägerin habe immer noch große Schwierigkeiten in Mathematik und drohe in alte Verhaltensweisen zurückzufallen, wenn sie nicht weiterhin speziell gefördert werde. Ohne die Therapie würde sie sich noch weiter vom Leistungsniveau ihrer Mitschüler entfernen. Dies würde aufgrund ihrer Persönlichkeit dazu führen, dass sie erneut Versagensängste und Blockaden entwickle und gegenüber ihren Lehrern oder Mitschülern eine ablehnende und sogar „zickige“ Grundhaltung einnehme, mit der Gefahr einer dadurch ausgelösten sozialen Isolation. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 führte die Beklagte aus, dass der am 10. Oktober 2017 eingegangene Widerspruch wegen Fristversäumung unzulässig sei. Der Bescheid sei an die Klägerin und an die Prozessbevollmächtigte am 4. August 2017 zur Post gegeben worden und gelte als am 7. August 2017 bekannt gegeben. Die Klägerin werde gemeinschaftlich durch ihre Eltern vertreten. Eine Genehmigungserklärung des Vaters liege nicht vor. Solange diese nicht vorliege, sei auch aus diesem Grunde der Widerspruch unzulässig. Mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Dezember 2017 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass der Widerspruch unzulässig sei, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden sei. Er sei aber auch unbegründet. Das Zeugnis vom 2. Februar 2018 (6. Klasse, 1. Halbjahr) weist bei guten bis befriedigenden Leistungen einen Notendurchschnitt von 2,4 und 16 Fehlstunden (unentschuldigt: 8) aus. Das Arbeits- und Sozialverhalten erhielt Bewertungen der zweiten und dritten Stufe. Die Fähigkeit, die Hefte, Mappen und den Wochenplaner zuverlässig und sorgfältig zu führen, wurde mit der ersten Stufe („Das kannst du sehr gut.“) bewertet. Das Zeugnis vom 13. Juli 2018 (101 GA) (6. Klasse, 2. Halbjahr) weist bei einem Notendurchschnitt von 2,9 und gute bis ausreichende (u.a. in Mathematik) Leistungen aus. Die Klägerin fehlte in 57 Stunden, davon in 2 Stunden unentschuldigt. Es heißt, die Klägerin solle sich aktiver am Unterricht beteiligen. Das Arbeits- und Sozialverhalten erhielt Bewertungen der zweiten und dritten Stufe. Die Fähigkeit, die Hefte, Mappen und den Wochenplaner zuverlässig und sorgfältig zu führen, wurde mit der ersten Stufe bewertet. Im September 2019 wandten sich die Eltern der Klägerin an das Jugendamt der Beklagten. Die Klägerin schwänze die Schule und es sei auch schon zu Gewalt gegenüber der Mutter gekommen. Im Zeugnis vom 12. Juli 2019 heißt es, dass die hohen Fehlzeiten und Verspätungen das Notenbild beeinträchtigten. Bei einem Gespräch im Oktober 2019 gaben die Eltern der Klägerin beim Jugendamt der Beklagten an, dass von Herrn Prof. Dr. Y. von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in X. -I. geraten worden sei, dass die Klägerin auf ein Internat oder in eine Wohngruppe gehen solle. Sie leide unter ADHS, nehme jedoch keine Medikamente. Prof Dr. Y. gab bei einem Telefonat am 14. November 2019 an, dass die Klägerin eine massive ADHS habe und die entsprechende medikamentöse Einstellung sich bei ihr schwierig erweise. Sie reagiere mit starken Nebenwirkungen. Des Weiteren leide sie unter Dyskalkulie. Sie sei in der Schule besonders auffällig, wenn sie ihre Medikamente nicht einnehme. Er sehe einen Bedarf an Therapie. Diese lehne die Klägerin aber ab. Sie komme unregelmäßig und mit großen Abständen zu ihm. Es falle auf, dass die Klägerin ein schwieriges Verhalten gegenüber der Mutter aufweise. Die Klägerin sei ein sehr schwieriges Mädchen. Prof. Dr. Y. sehe einen dringend Bedarf an Hilfe zur Erziehung in der Familie und könne sich vorstellen, dass bei der Klägerin eine stationäre Unterbringung nötig sein könnte. Mit Bescheid vom 27. November 2019 wurde den Eltern der Klägerin eine Hilfe zur Erziehung in Form einer flexiblen Betreuung bewilligt. Unter dem 29. Mai 2020 bescheinigte die KJP X. -I. erneut, dass bei der Klägerin eine umschriebene Entwicklungsstörung der Rechenfertigkeiten nach ICD-10 F81.2 bestehe. Am 4. Juni 2020 stellte der Vater der Klägerin telefonisch einen erneuten Antrag auf Eingliederungshilfe. Die Mutter reichte am 16. Juni 2020 einen Diagnosebogen zur Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung ein. Dort heißt es u.a., dass die Integration in der Klasse in Ordnung sei. Die Beziehung zu den Lehrern sei meistens gut. Der Entwicklungs- und Leistungsstand sie zur Zeit gut. In Mathe sei er nur mit viel Unterstützung gut im G-Kurs. Die Klägerin hat bereits am 26. Januar 2018 vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte unter Vorlage der Vollmacht des Vaters der Klägerin vom 22. Februar 2017 Klage erhoben, mit der sie zunächst sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Eingliederungshilfe begehrt hat. Nach Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht des anderen Elternteils durch das Gericht hat die Prozessbevollmächtigte unter dem 5. Februar 2018 vorgetragen, dass eine Unterschrift der Mutter unter die Vollmacht nochmals angefragt worden sei und nachgereicht werde. Sie hat am 13. Februar 2018 eine unter dem 6. Februar 2018 ausgestellte Prozessvollmacht der Mutter der Klägerin vorgelegt. Zur Begründung der Klage führt sie aus, dass der Widerspruch nicht verfristet gewesen sei. Die Beklagte hätte den Bescheid vom 3. August 2017 der Prozessbevollmächtigten bekannt geben müssen. Die Bekanntgabe an die Klägerin bzw. deren Eltern sei ermessensfehlerhaft gewesen. Die Prozessbevollmächtigte habe von dem Bescheid erst am 13. September 2017 über das Gericht Kenntnis erlangt. Die Beklagte habe zudem ihre Benachrichtigungspflicht nach § 13 Abs. 3 Satz 3 Zehntes Buch – Sozialgesetzbuch – (SGB X) außer Acht gelassen. Deswegen sei hinsichtlich der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Im Falle eines verfristeten Widerspruchs hätte die Beklagte diesen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zudem auch angesichts der bereits zuvor erhobenen Untätigkeitsklage als Antrag nach § 44 SGB X auslegen müssen. Mittlerweile liege auch eine Vollmacht beider Elternteile beim Verwaltungsgericht vor. Sie habe ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der begehrten Eingliederungshilfe. Es liege eine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Die Beteiligten stritten sich nach wie vor über die Frage, ob eine Diagnose gegeben sei für eine drohende oder vorhandene Behinderung in Form der Dyskalkulie. Trotz der Empfehlung von Frau T. und der Diagnose nach ICD-10 F81.2 werde seitens der Beklagten die drohende Behinderung negiert. Aktuell werde die Dyskalkulie-Therapie durch die Eltern der Klägerin finanziert. Die Klägerin wiederholt bezüglich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Sie führt ergänzend aus, dass sie von Sekundärfolgen im seelischen Bereich bedroht sei. Die Schwierigkeiten der Klägerin könnte nicht mit bloßer Nachhilfe oder Aufgabenbetreuung durch die Eltern ausgeglichen werden. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2017 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Bescheid vom 4. August 2017 am 7. August 2017 als bekanntgegeben gelte. Dem Vater der Klägerin sei der Bescheid ebenfalls bekannt gegeben worden, von dort sei kein Widerspruch erfolgt ( Anm. d. Gerichts : Die Beklagte geht fälschlicherweise davon aus, dass im Namen der Mutter der Klägerin, nicht des Vaters Widerspruch erhoben wurde). Eine Vollmacht des Vaters (richtigerweise: der Mutter) sei zunächst nicht vorgelegt worden. Dass dieser (richtigerweise: diese) nun auch von der Prozessbevollmächtigten vertreten werde, sei für die Unzulässigkeit des Widerspruchs und ebenso für den Antrag auf Wiedereinsetzung unerheblich. Die Klägerin könne nur von beiden Eltern wirksam vertreten werden. Für eine Auslegung als Überprüfungsantrag hätten keine Gründe vorgelegen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setze voraus, dass die Leistung nachholbar sei. Die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor. Die geleisteten Therapiestunden hätten die Klägerin selbstbewusster gemacht und ihr neue Motivation gegeben. Darauf habe die Hilfe abgezielt. Darauf aufbauend sei der Klägerin zumutbar, auch mit der Teilleistungsstörung eigene Kräfte zu mobilisieren. Mit Beschluss vom 29. Juli 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 26 K 2514/17 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil sich der mit der Verpflichtungsklage ursprünglich angegriffene Ablehnungsbescheid vom 4. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2017 inzwischen erledigt hat. Bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides ist, gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitraum erfassen. Auch der die Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid durch Auslegung ergeben. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 12 E 608/04 –, juris Rn. 2. Eingliederungshilfen im schulischen Bereich werden in der Regel – ohne dass dies im Bescheid ausdrücklich klargestellt werden müsste – für das nächste Schuljahr oder ggfs. Schulhalbjahr gewährt. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 12 E 1003/12 –, juris Rn. 4. Vorliegend wurde die Therapie zuletzt für einen Zeitraum von sechs Monaten übernommen. Auch ein ablehnender Bescheid regelt den Hilfefall allenfalls in diesem Zeitraum. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 4 L 162/14 –, juris Rn. 38, das davon ausgeht, dass bei einer Ablehnung einer Eingliederungshilfe dem Grunde nach die Ablehnung nur den Zeitraum bis zur letzten Behördenentscheidung erfasst. Da die Klägerin die begehrte Hilfe nicht selbst beschafft hat (§ 36a SGB VIII), entfaltet die Ablehnung keine Rechtswirkung mehr. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegen nicht vor. Ein ordnungsgemäßes Vorverfahren nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO wurde nicht durchgeführt. Zum Erfordernis eine solchen bei Erledigung nach Klageerhebung: Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 287) Das gilt unabhängig davon, ob die Widerspruchserhebung am 10. Oktober 2017 noch fristgerecht erfolgte. Denn der Vater der Klägerin allein konnte diese bei der Erhebung des Widerspruchs nicht wirksam vertreten. Bei der Erhebung des Widerspruchs gegen die Ablehnung einer Leistung nach § 35a SGB VIII ist gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Vertretung des anspruchsberechtigten Kindes durch beide Personensorgeberechtigte erforderlich. VG L. , Urteil vom 12. Juli 2017 – 26 K 2300/17 –, juris Rn. 61 ff.; BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R –, BSGE 104, 48-57, SozR 4-1500 § 71 Nr. 2, juris Rn. 21 Bei der Erhebung des Widerspruchs war die Klägerin nicht durch ihre Mutter vertreten. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich im Widerspruchsverfahren ausdrücklich nur für den Vater der Klägerin bestellt. Dem Widerspruch ist nicht zu entnehmen, dass dieser auch in Vertretung der Mutter erhoben werden sollte. Eine Vollmacht der Mutter der Klägerin lag auch nicht vor. Eine solche wurde erst im Februar 2018 und somit nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens erteilt. Angesichts des klaren Wortlautes des Widerspruchs durch die anwaltliche Vertretung und den begründenden Ausführungen bestand auch kein Anlass, diesen zugleich oder hilfsweise als Antrag nach § 44 SGB X – und die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage sodann als Untätigkeitsklage, die sich inzwischen ebenfalls durch Ablauf des zulässigen Klagezeitraums erledigt hätte – aufzufassen. Hierfür bestand auch deshalb kein Anlass, weil die streitgegenständliche Hilfe im Zeitraum zwischen Antragstellung und Ablehnung bzw. Erhebung des Widerspruchs nicht erbracht worden war und somit eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides auch für die Vergangenheit für die Klägerin im Vergleich zu einer (jederzeit möglichen) Neubeantragung der Hilfe keinerlei Vorteil gebracht hätte. Vgl. auch SG Koblenz, Urteil vom 21. März 2018 – S 2 AS 688/17 –, juris Rn. 12; SG Konstanz, Beschluss vom 9. Januar 2013 – S 3 SO 3704/11 –, juris Rn. 9; SG Karlsruhe, Urteil vom 24. November 2015 – S 4 SO 56/15 –, juris Rn. 29 f. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch bei einer Antragstellung nach § 44 SGB X gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB von beiden Eltern hätte vertreten werden müssen. Es fehlt zudem an dem analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen besonderen Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung (bzw. der Unterlassung der Aufhebung des Ablehnungsbescheides). Dieses Interesse kann insbesondere nicht auf die von der Klägerin geltend gemachte konkrete Wiederholungsgefahr gestützt werden. Eine solche liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. In Anbetracht des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist dabei nicht die Prognose erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen werden, wie dies vor Erledigung des Verwaltungsakts der Fall war. Für das Feststellungsinteresse ist vielmehr entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 6 C 47/06 –, juris Rn. 13. Eine solche Klärung für künftiges Verwaltungshandeln – insbesondere hinsichtlich der Bescheidung des nunmehr anhängigen erneuten Antrags auf Gewährung einer Lerntherapie – würde durch eine Entscheidung in der Sache im hiesigen Verfahren nicht herbeigeführt werden können. Denn die Frage, ob im damaligen Zeitpunkt eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII vorlag oder drohte, ist für das laufende Verwaltungsverfahren nicht erheblich. Insbesondere die sich hier stellenden Frage des Vorliegens einer auf der Dyskalkulie beruhenden (sekundären) seelischen Störung (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) und die Frage einer darauf beruhenden Teilhabebeeinträchtigung (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) sind im jeweiligen Zeitraum aktuell zu bewerten. Eine diesbezügliche Entscheidung für den über zwei Jahre zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraum hätte für den jetzigen Zeitraum keine entscheidende Bedeutung mehr. Vgl. etwa VG Potsdam, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 7 K 4129/15 –, juris Rn. 25; VG Cottbus, Urteil vom 29. Januar 2016 – 1 K 1193/14 –, juris Rn. 22. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die jetzige Belastungssituation der Klägerin der im damaligen Zeitraum wesentlich entspricht. Das folgt insbesondere aus den aktuellen Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Beantragung und Bewilligung von Hilfe zur Erziehung. Das Schwergewicht der Beeinträchtigung scheint nunmehr aus der zwischenzeitlich gesichert diagnostizierten ADHS zu folgen. In Fällen der Eingliederungshilfe mag eine Wiederholungsgefahr bestehen, wenn zwischen den Beteiligten Streit über Fragen besteht, die nicht den jeweils konkreten Hilfebedarf im zu regelnden Zeitraum betreffen, sondern die Hilfegewährung grundsätzlich in Frage stellen, etwa die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18. März 2016 – 4 K 2145/14 –, juris Rn. 24, oder den vom Jugendamt angenommen Nachrang der Jugendhilfe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 – 12 A 1350/14 –, juris Rn. 66. Die von der Klägerin aufgeworfene (abstrakte) Frage, ob die Diagnose einer Dyskalkulie allein bereits eine Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII bedeutet, bedarf einer Klärung durch die Fortsetzungsfeststellungsklage schon deshalb nicht, weil diese Frage durch die Rechtsprechung eindeutig geklärt ist. Teilleistungsstörungen stellen selbst noch keine seelische Störung dar; vielmehr muss infolge der Teilleistungsstörung eine sekundäre seelische Störung eingetreten sein, die nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 1 B 288/09 –,juris Rn. 6, zur Dyskalkulie; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, juris Rn. 10,zur LRS; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 12 B 1655/09 –, juris Rn. 5, zum ADHS. Entscheidend war und ist vielmehr die Frage, ob eine solche (sekundäre) Störung vorliegt oder vorlag. Diese Frage ist jedoch für jeden Zeitraum gesondert zu betrachten. Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Störung im streitgegenständlichen Zeitraum hätte für das anhängige Verwaltungsverfahren keine maßgebliche Bedeutung. Das Gewicht weist ergänzend darauf hin, dass die Klage auch unbegründet (gewesen) sein dürfte. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII dürften im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen haben. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen ist nicht von einer – auf der Dyskalkulie beruhenden – seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII auszugehen. Eine solche wurde insbesondere von der KJP X. -I. im damaligen Zeitraum nicht diagnostiziert. Das von der Klägerin behauptete Drohen einer (sekundären) seelischen Störung reicht nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht aus. Auch liegen keine Hinweise auf eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII) vor. Erforderlich ist insofern, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 12 A 659/14 –, juris Rn. 9 m.w.N. zur Rspr. Im streitgegenständlichen Zeitraum liegen keine Anzeichen einer Schulabstinenz oder Verweigerung vor. Die Bewertung des Sozialverhaltens lag im durchschnittlichen Bereich, ebenso die Schulnoten. Eine Verschlechterung der schulischen Situation im Jahr 2019 ist vom streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfasst. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.