OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 1969/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0923.22K1969.18A.00
17Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1) und 3) bis 6) des Bescheids vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1) und 3) bis 6) des Bescheids vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Er ist Kurde und Muslim. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. Dezember 2017 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 29. Januar 2018 stellte die Landesaufnahmebehörde des Landes Niedersachsen in G. dem Kläger eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender aus. Mit an die Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in G. gerichtetem Schriftsatz vom 26. Januar 2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe bis zu seiner Ausreise in der Stadt T. in der Provinz Adana gelebt. Er sei kurdischer Musiker und Mitglied in den kurdischen Musikgruppen „M. U. B. “ und „O. C. “ gewesen. Die Auftritte seien u.a. auch auf facebook veröffentlicht worden. Die Staatsanwaltschaft Adana habe Internetveröffentlichungen auf facebook zum Anlass genommen, den Kläger unter dem 27. Dezember 2012 wegen Propaganda für die PKK anzuklagen. Anfang Dezember 2012 sei der Kläger fünf Tage lang in Polizeigewahrsam gewesen. Dort habe man ihn misshandelt. Er sei mit Gegenständen auf seine Knie und Beine geschlagen worden. Das rechte Bein sei dabei gebrochen worden. In der Ermittlungsakte habe die Polizei vermerkt, dass sich der Kläger lediglich zwei Tage in Polizeigewahrsam befunden habe, was jedoch nicht zutreffend sei. Mit Urteil vom 14. Juni 2013 sei der Kläger dann zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf fünf Jahre bestimmt worden sei. Der Kläger habe seine öffentlichen Auftritte weiter fortgeführt. Freunde von ihm, mit denen er aufgetreten sei, seien kurz vor seiner Flucht ohne Angabe von Gründen in Adana verhaftet worden. Da er unter Bewährung gestanden habe, habe der Kläger ebenfalls damit rechnen müssen, festgenommen zu werden. Aus Angst, erneut misshandelt zu werden, habe der Kläger sich dazu entschlossen, die Türkei zu verlassen. Dem Schriftsatz waren die Anklageschrift vom 27. Dezember 2012 sowie das Urteil vom 14. Juni 2013 beigefügt. Der Schriftsatz und die Anlagen sind im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes nicht enthalten. Der Kläger stellte am 9. Februar 2018 bei der Außenstelle des Bundesamtes in Bonn einen förmlichen Asylantrag. Die Anhörung beim Bundesamt fand am 13. Februar 2018 in C. statt. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei in der Türkei Künstler gewesen. Er sei seit 1998 als Sänger und Gitarrist in verschiedenen kurdischen Musikgruppen tätig gewesen. Er habe überwiegend politische Lieder gesungen. Er sei auch Mitglied der HDP gewesen. Wegen seiner Tätigkeit als Sänger politischer Lieder sei er unter polizeilicher Beobachtung gewesen. Im Dezember 2012 sei er dann deswegen verhaftet worden. Er sei etwa zehn Tage Im Gefängnis gewesen. Dort sei er mit einem Stock geschlagen worden; ein Knie sei bis heute beschädigt, so dass er nicht richtig auftreten könne. Im Krankenhaus sei er nicht behandelt worden. Dort habe man ihm gesagt, dass er lüge und sein Bein in Ordnung sei. Auch später habe er sein Bein nicht behandeln lassen. Dort müsse er dann sagen, wie es zur Verletzung gekommen sei, und dann würden sich die Ärzte aus Angst vor der Polizei nicht trauen, ihn zu operieren. Nach seiner Entlassung habe man ihm gesagt, dass er fünf Jahre keine Lieder singen dürfe. Einige Zeit später, etwa ab Juli 2014, habe er aber wieder angefangen, Konzerte zu geben. Er sei in dieser Zeit als Gitarrist und Background-Sänger der Gruppe „O. C. “ aufgetreten, häufig mehrmals im Monat und regelmäßig vor ein- bis zweitausend Zuschauern. In drei oder vier Fällen sei es im Rahmen dieser Konzerte dazu gekommen, dass Polizisten ihn und seine Musikerkollegen durchsucht und unangenehm angefasst hätten. Die Mitglieder der Band, in der er bis 2012 gespielt habe, seien schließlich ebenfalls verhaftet worden. Daraufhin habe er Angst bekommen, erneut verhaftet zu werden. Mit Bescheid vom 26. Februar 2018, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Februar 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die geschilderten Verfolgungshandlungen seien nach Art und Wiederholung nicht hinreichend gravierend gewesen und stellten daher keine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte dar. Zwar sei er mit einem Auftrittsverbot belegt worden. Angesichts der zahlreichen Auftritte mit der Gruppe „O. C. “ könne von einer Durchsetzung dieses Verbots jedoch keine Rede sein. Vielmehr habe er zwischen seiner Verhaftung im Dezember 2012 und seiner Ausreise im Dezember 2017 mehr oder weniger unbehelligt in der Türkei leben und bei Konzerten auftreten können. Auch bei einer Rückkehr in die Türkei drohe keine Verfolgung. Er habe die letzten 15 Jahre bei seinem Bruder in Adana gelegt. Sein Aufenthaltsort sei daher der Polizei bekannt gewesen. Gleichwohl sei er dort nie aufgesucht worden. Der Kläger hat am 9. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei mit Urteil vom 14. Juni 2013 vom 10. Strafgericht für schwere Strafsachen in Adana zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Damit stehe fest, dass seine öffentlichen Auftritte in der Türkei als Terrorpropaganda angesehen würden. Bei einer Rückkehr drohe ihm daher eine erneute Verhaftung und er habe mit menschenverachtenden Maßnahmen zu rechnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1) und 3) bis 6) des Bescheids vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist begründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 26. Februar 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat und dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Das Bundesamt ist im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse, da die geschilderten Verfolgungshandlungen nach Art und Wiederholung nicht hinreichend gravierend gewesen seien und daher keine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellten. Zu Recht ist das Bundesamt indes davon ausgegangen, dass Kläger allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden keine Verfolgung droht, auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. „Säuberungsaktionen“ die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020 (Stand: Juni 2020 – im Folgenden: Lagebricht AA 2020); VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 36 K 1006.17 A –, juris, Rn. 20 m. w. N.; VG Lüneburg, 23. Mai 2019 – 4 A 92/19 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris, Rn. 32 ff., vom 30. April 2019 – Au 6 K 17.33876 –, juris, Rn. 35 ff. und vom 14. Januar 2019 – Au 6 K 17.33838 –, juris, Rn. 21 ff. m. w. N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch vielmehr davon auszugehen, dass die sog. „Säuberungsaktionen“ gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2019 – 3 A 358/19.A –, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 9 ZB 18.32678 –, juris, Rn. 9.; VG Lüneburg, 23. Mai 2019 – 4 A 92/19 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2019 – Au 6 K 17.34088 –, juris, Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 36 K 1006.17 A –, juris, Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 6 L 1332/19.A –, juris, Rn. 46 ff. Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen, vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A – juris, Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 – 9 ZB 14.30399 –, juris, Rn. 7. Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben. Vgl. Lagebericht AA 2020, S. 19. Dies gilt grundsätzlich auch für den nicht ortsgebundenen Kläger. Dem Kläger droht allerdings mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit bzw. Zurechnung zur PKK. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Situation für (vermeintliche) PKK-Zugehörige in seinem Urteil vom 19. November 2019 – Au 6 K 17.34205 – wie folgt dargestellt: „Eine weitere Gruppe, die staatlichen Nachstellungen ausgesetzt ist, sind Personen, denen eine Nähe zur kurdischen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) vorgeworfen wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019, S. 6, 10 f. – im Folgenden: Lagebericht). Seit Sommer 2015 war die Türkei Ziel terroristischer Anschläge, welche seitens der türkischen Regierung u. a. der PKK zur Last gelegt wurden und Vorwand boten, den zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan zur Beendigung des seit den 80er Jahren blutig ausgefochtenen Konflikts um eine kurdische Autonomie (zur Vorgeschichte und Entwicklung der PKK vgl. BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, Stand: 21.08.2019, S. 22 ff. m. w. N.) erfolgversprechend eingeleiteten Befriedungsprozess mit der PKK abzubrechen. Flankiert von einem nationalistisch ideologisierten Kurs geht die Türkei bedingungslos gegen die PKK vor und nutzt den Vorwurf des Terrorismus auch für weitergehende Freiheitsbeschränkungen und Repressalien. Der seit Juli 2015 nach – der PKK zugeschriebenen – Attentaten wieder militärisch ausgefochtene Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK forderte erhebliche Opfer auf beiden Seiten sowie unter Zivilisten (vgl. AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 1). Schwere Waffen wie Panzer und Artillerie sollen dabei sogar in Wohngebieten eingesetzt worden und nach Informationen der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) 321 Zivilpersonen getötet worden sein (vgl. AI, Auskunft an das VG Magdeburg vom 01.03.2018, S. 2; dazu auch Kamil Taylan, Gutachten an das VG Magdeburg vom 05.11.2017, S. 2 ff.). Neben Angriffen türkischer Sicherheitsorgane auf Stellungen der PKK im Südosten der Türkei kam es dort auch in Städten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Polizei und Armee einerseits und Mitgliedern der PKK-Jugendorganisation andererseits (vgl. AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 1, 2). Mittlerweile hat die Intensität der Kämpfe auf türkischem Territorium seit Spätsommer 2016 deutlich nachgelassen (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, Stand: 21.08.2019, S. 15 a. E.). Gefangene und verwundete Kämpfer der PKK werden in staatlichen Krankenhäusern behandelt und 24 Stunden von Polizisten oder Personal der türkischen Streitkräfte bewacht; eine Flucht aus dem Krankenhauszimmer ist daher sehr schwierig, aber im Einzelfall nicht ausgeschlossen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.08.2019 an das VG Augsburg zu Frage 4). [….] Daher besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (vgl. VG Aachen, U.v. 5.3.2018 – 6 K 3554/17.A – juris Rn. 51 m.w.N.; auch BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, Stand: 21.8.2019, S. 96 a.E.).“ Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei gegenwärtig mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgeht. Bei Gerichtsverhandlungen gegen PKK-Sympathisanten können die Betroffenen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Es kommt zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden. vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A –, juris, Rn. 34, und Urteil vom 22. November 2014 – 3 A 35/10 –, juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, juris, Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. April 2012 – 9 B 08.30203 –, juris, Rn. 27 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2011 – 10 A 10416/11 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 4 LB 8/11 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. Juni 2018 – A 6 K 4635/17 –, juris, Rn. 21 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 11 A 43/17 –, juris, Rn. 487 f. Im Fall des Klägers kann eine solche Verfolgungsgefahr festgestellt werden. Der Kläger ist mit Urteil der 10. Großen Strafkammer in Adana vom 14. Juni 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Das Urteil war zur Bewährung ausgesetzt und der Kläger war für insgesamt fünf Jahre „unter Aufsicht“ gestellt worden, wie es wörtlich übersetzt in dem Urteil heißt. Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kläger vorgelegte Urteil gefälscht wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch dass die Anklageschrift und das Urteil nicht zur Akte des Bundesamtes gelangt sind, ist unschädlich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, Kopien der Anklageschrift sowie des Urteils mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 an die Außenstelle des Bundesamtes in G. gesandt zu haben. Das Asylverfahren des Klägers ist zwischen Ende Januar und Anfang Februar 2018 von der Außenstelle in G. nach C. abgegeben worden. Die Vermutung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass der Schriftsatz nebst Anlagen im Zuge der Abgabe von G. nach C. „untergegangen“ ist, erscheint jedenfalls nicht fernliegend. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Umstand nicht, dass die nun vorgelegten Unterlagen bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleiben müssten. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Kläger wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, womit die PKK gemeint ist, verurteilt worden ist. Auch wenn die Freiheitsstrafe hier zur Bewährung ausgesetzt war, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Kläger bereits ins Visier der türkischen Polizei geraten ist und insofern als tatsächlicher oder potentieller Unterstützer der PKK angesehen wird. Gefahrerhöhend wirkt sich hier aus, dass der Kläger die Türkei vor Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist verlassen hat. Dies wird den Sicherheitsbehörden, die für die Durchführung der Bewährung verantwortlich sind, nicht entgangen sein, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei erneut ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten wird. Da dem Kläger ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegen-über § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83a AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.