Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1) und 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2017 (Gesch.-Z.: ) verpflichtet, dem Kläger zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1) ist verheiratet mit der Klägerin des Verfahrens 22 K 5032/20.A und Vater der Kläger zu 2) bis 5). Der Kläger zu 2) ist 2009 in Istanbul geboren. Die Klägerin zu 3) ist 2012 ebenfalls in Istanbul geboren. Die Kläger zu 1) bis 3) verließen gemeinsam mit der Klägerin des Verfahrens 22 K 5032/20.A nach eigenen Angaben am 28. Januar 2014 ihr Heimatland Türkei und lebten etwa 23 Monate in Italien. Der Kläger zu 4) ist 2014 im italienischen Gorizia (deutsch: Görz) zur Welt gekommen. Die Familie reiste am 15. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 18. Dezember 2015 bei der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Asylsuchende. Die Klägerin zu 5) kam im Februar 2016 in Coesfeld zur Welt. Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 wies die Bezirksregierung Arnsberg die Kläger der Stadt Köln zu. Die Kläger stellten am 31. August 2016 einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 teilte die zuständige Behörde der Schweiz mit, dass der Kläger zu 1) am 5. August 2013 in die Schweiz eingereist und dort einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei am 24. September 2013 negativ beschieden worden. Die Entscheidung sei seit dem 20. November 2013 rechtskräftig. Am 9. Januar 2017 fand die Anhörung in Düsseldorf statt. Der Kläger zu 1) trug dabei im Wesentlichen vor: Beim kurdischen Neujahrsfest „Newroz“ am 19. März 2013 habe er eine kurdische Fahne getragen und sei von uniformierten Polizisten gemeinsam mit einem Freund angehalten worden. Die Polizisten hätten die Personalien aufgenommen und die Fahne abgenommen. Anschließend hätten sie weitergehen können. Im April 2013 hätten ihm drei Zivilpolizisten gegen 22 Uhr den Weg versperrt, als er auf dem Heimweg von seinem Laden gewesen sei. Sie hätten seine Personalien festgestellt und ihm gesagt, dass er für sie als V-Mann bzw. Spion tätig werden solle. Er solle in die Partei BDP, die heute HDP heiße, eintreten und über alles berichten. Dies habe er abgelehnt. Einen Monat später hätten zwei andere Zivilpolizisten kurz vor Feierabend in seinem Laden geklingelt. Sie hätten ihn angeschrien und beschimpft. Er habe sich erneut geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen und sein Handy kontrolliert. Dabei hätten sie Fotos gefunden, die er beim kurdischen Neujahrsfest Newroz sowie bei den Gezi-Protesten im Mai und Juni 2013 gemacht habe. Auf einem Foto sei er mit der kurdischen Fahne abgelichtet gewesen. Daraufhin hätten die Zivilpolizisten gedroht, ihm das Leben schwer zu machen, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Sie drohten, eine Anklageschrift gegen ihn zu schreiben. Auch könnten sie ihn töten, wenn sie wollten. Niemand könne etwas dagegen machen. Ferner hätten sie gedroht, seiner Frau und seiner Mutter etwas anzutun. Mitte Juli 2013 seien dann wieder andere Zivilpolizisten zu ihm nach Hause gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt in seinem Laden gewesen. Seine Frau habe ihm weinend am Telefon erzählt, dass die Beamten die Wohnung auf den Kopf gestellt hätten. Sie hätten ihr gedroht, dass sie ihn töteten, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Als er daraufhin nach Hause gekommen sei, hätten sie die Koffer gepackt und seien zu einem Freund gefahren. Erst da habe er seiner Frau von den ersten beiden Vorfällen berichtet. Sie hätten daraufhin beschlossen, das Land zu verlassen. Mit Bescheid vom 6. November 2017, den Klägern am 10. November 2017 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4), und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hätten. Der Vortrag des Klägers zu 1) sei in wesentlichen Punkten entweder widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar. Die Kläger haben am 14. November 2017 gegen sämtliche Ziffern des Bescheides des Bundesamtes vom 6. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Er sei bereits vor der Ausreise aus der Türkei politisch aktiv gewesen. Er sei Sympathisant der pro-kurdischen Partei BDP gewesen. Wegen der Pflicht, sich als Parteimitglied registrieren zu lassen, sei er nie in die Partei eingetreten, habe diese aber aktiv unterstützt. Diese aktive Unterstützung habe er auch in Deutschland fortgesetzt. Die Kläger beantragen zuletzt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 1) und 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2017 (Gesch.-Z.: ) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehöhrt. Wegen des Ergebnisses dieser informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ursprünglich war die Klage gegen sämtliche Ziffern des Bescheides des Bundesamtes vom 6. November 2017 und damit auch gegen die Ablehnung des Asylantrags nach Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet. In der mündlichen Verhandlung beschränkten die Kläger den Hauptantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Die Klage des Klägers zu 1) ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 6. November 2017 ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1) in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zu 1) sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat und dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Das Bundesamt ist im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Zu Recht ist das Bundesamt indes davon ausgegangen, dass dem Kläger zu 1) allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden keine Verfolgung droht, auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. „Säuberungsaktionen“ die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020 (Stand: Juni 2020 – im Folgenden: Lagebericht AA 2020); VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 36 K 1006.17 A –, juris, Rn. 20 m. w. N.; VG Lüneburg, 23. Mai 2019 – 4 A 92/19 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris, Rn. 32 ff., vom 30. April 2019 – Au 6 K 17.33876 –, juris, Rn. 35 ff. und vom 14. Januar 2019 – Au 6 K 17.33838 –, juris, Rn. 21 ff. m. w. N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch vielmehr davon auszugehen, dass die sog. „Säuberungsaktionen“ gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2019 – 3 A 358/19.A –, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 9 ZB 18.32678 –, juris, Rn. 9.; VG Lüneburg, 23. Mai 2019 – 4 A 92/19 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2019 – Au 6 K 17.34088 –, juris, Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 36 K 1006.17 A –, juris, Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 6 L 1332/19.A –, juris, Rn. 46 ff. Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen, vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A – juris, Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 – 9 ZB 14.30399 –, juris, Rn. 7. Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben. Vgl. Lagebericht AA 2020, S. 19. Dies gilt grundsätzlich auch für den nicht ortsgebundenen Kläger zu 1). Dem Kläger droht allerdings mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit bzw. Zurechnung zu der als terroristisch eingestuften PKK. Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei gegenwärtig mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeht. Bei Gerichtsverhandlungen gegen Sympathisanten derartiger Organisationen können die Betroffenen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Es kommt zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden. vgl. Lagebericht AA 2020, S. 14; OVG Sachsen, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A –, juris, Rn. 34, und Urteil vom 22. November 2014 – 3 A 35/10 –, juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, juris, Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. April 2012 – 9 B 08.30203 –, juris, Rn. 27 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2011 – 10 A 10416/11 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 4 LB 8/11 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. Juni 2018 – A 6 K 4635/17 –, juris, Rn. 21 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 11 A 43/17 –, juris, Rn. 487 f. Im Fall des Klägers kann eine solche Verfolgungsgefahr festgestellt werden. Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Kläger zu 1) ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist, weil er als tatsächlicher oder potentieller Unterstützer der PKK angesehen wird. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind glaubhaft. Das Gericht ist insgesamt davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers erlebnisbasiert sind. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts bzw. des Prozessbevollmächtigten konnte der Kläger stets schlüssig und plausibel antworten und seinen Vortrag bei der Anhörung beim Bundesamt um lebensnahe Details ergänzen. Insbesondere ist es dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts gelungen, die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten, die das Bundesamt im Vortrag gesehen hatte, plausibel aufzulösen. So hat der Kläger zu 1) glaubhaft geschildert, dass er seit seinem Umzug nach Istanbul im Jahr 2000 und damit bereits in einem Alter von etwa 13 oder 14 Jahren an kurdischen Demonstrationen teilgenommen hat. Auch hat er glaubhaft geschildert, regelmäßig an Veranstaltungen der BDP im sog. „Parteibüro“ teilgenommen zu haben, welches sich in unmittelbarer Nähe seiner damaligen Wohnung in Istanbul befunden habe. Diesen Umstand hat der Kläger zu 1) auch bei seiner Anhörung beim Bundesamt erwähnt. Das Bundesamt stellt aber im Ergebnis zu Unrecht darauf ab, dass der Kläger von seinen Besuchen der Parteiabende nichts erzählt habe. Denn das Bundesamt hat danach auch nicht gefragt. Der Kläger zu 1) ist bei der Anhörung nach seinem Verfolgungsschicksal gefragt worden. Auf den Parteiabenden ist es nicht zu Verfolgungshandlungen gekommen, so dass es nachvollziehbar ist, dass der Kläger zu 1) diese Besuche nicht erwähnt hat. Er hat sich vielmehr auf diejenigen Ereignisse beschränkt, bei denen es zu Verfolgungshandlungen gekommen ist. Davon abgesehen konnte der Kläger zu 1) auf Nachfrage des Gerichts glaubhaft von entsprechenden Besuchen berichten. Auch widerspricht der Vortrag des Klägers zu 1) nicht dem Vortrag seiner Ehefrau, der Klägerin des Verfahrens 22 K 5032/20.A, soweit es um Telefongespräche geht. Die Ehefrau hat beim Bundesamt berichtet, dass der Kläger in der Zeit vor der Ausreise häufiger telefoniert habe. Anders als das Bundesamt im angefochtenen Bescheid es darstellt, hat die Ehefrau nicht erzählt, dass der Kläger von türkischen Sicherheitskräften angerufen worden wäre und diese ihn telefonisch bedroht hätten. Der Kläger zu 1) konnte vielmehr glaubhaft schildern, dass er in dieser Zeit mit seinen Eltern oder seinen Geschwistern über die Geschehnisse telefoniert habe. Auch habe er zu dieser Zeit seiner Ehefrau noch nichts erzählen wollen. Die Darstellungen des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau widersprechen sich insoweit also nicht. Ungeachtet dessen erscheint es dem Gericht auch nachvollziehbar zu sein, dass türkische Sicherheitskräfte den Kläger zu 1) angesprochen und anzuwerben versucht haben. Denn im Rahmen einer kurdischen Demonstration ist der Kläger kontrolliert und es sind seine Personalien aufgenommen worden. Es ist also durchaus plausibel, dass der Kläger zu 1) auf diese Weise in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten und im Anschluss daran kontaktiert worden ist. Der Vortrag des Klägers zu 1) deckt sich auch insoweit mit dem Vortrag seiner Ehefrau. Eine entsprechende Verfolgungsgefahr ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger zu 1) in den Jahren 2017 bis 2019 auch in der Bundesrepublik an kurdischen Demonstrationen teilgenommen hat. Dies hat der Kläger zu 1) durch Fotos belegt. Nach aktueller Auskunftslage kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (auch vermeintliche) PKK-Anhänger im Ausland ausspähen. Hinzu kommt die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch den Kassationsgerichtshof, die zu einer Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden, geführt hat. Demonstrationsteilnehmer müssen daher auch bei einer Teilnahme an einer solchen Demonstration im Ausland mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen. Vgl. Lagebericht AA 2020, S. 11, 18 f. Diese Gefahr, auch in Deutschland bei kurdischen Demonstrationen ausgespäht und auf dieser Grundlage angeklagt zu werden, ist im Falle des Klägers zu 1), der bereits in der Türkei als PKK-Sympathisant ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist, zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Da der Hauptantrag des Klägers im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Erfolg hatte, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu befinden. Die Klage der Kläger zu 2) bis 5) ist insgesamt unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. November 2017 ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 2) bis 5) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auch Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger zu 2) war im Zeitpunkt der Ausreise vier Jahre und die Klägerin zu 3) noch keine zwei Jahre alt. Die Kläger zu 4) und 5) sind erst nach der Ausreise aus der Türkei in Italien bzw. in der Bundesrepublik zur Welt gekommen. Sie selbst waren keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt und ihnen drohen solche auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in die Türkei. Gleiches gilt für den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Schließlich ist für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nichts ersichtlich. Die Kläger zu 2) bis 5) sind insoweit auf die Vorschriften über das Familienasyl (§ 26 AsylG) zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.