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Urteil

22 K 3430/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0916.22K3430.18.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden der Gebührenbescheid der Bundesnetzagentur vom 2. August 2016 (Az.:        ) und der Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 (Az.:             ) aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden der Gebührenbescheid der Bundesnetzagentur vom 2. August 2016 (Az.: ) und der Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 (Az.: ) aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger beantragte im Mai 2016 bei der Bundesnetzagentur die Zusendung einer pdf-Kopie eines Schriftsatzes, welchen die Bundesnetzagentur im Jahr 2010 an das Oberlandesgericht T. gesandt hatte. Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 entsprach die Bundesnetzagentur dem Antrag des Klägers und übersandte dem Kläger eine Kopie des insgesamt 48 Seiten umfassenden Schriftsatzes der Bundesnetzagentur vom 30. April 2010 mit dem Betreff „Festlegung der Erlösobergrenzen (Gas)“ in Papierform per Post. Auf der Kopie waren das Aktenzeichen der Bundesnetzagentur sowie die Durchwahl und der Name des Sachbearbeiters, der diesen Schriftsatz seinerzeit erstellt hatte, geschwärzt. Sonstige Schwärzungen enthielt die Kopie nicht. Mit Bescheid vom 2. August 2016 setzte die Bundesnetzagentur Gebühren in Höhe von 229,87 Euro sowie Auslagen in Höhe von 4,80 Euro fest. Zur Begründung stützte sie sich auf Teil A Nr. 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur IFGGebV und legte der Gebührenberechnung einen Zeitaufwand von 165 Minuten sowie einen Stundensatz von 83,59 Euro zugrunde. In Bezug auf den entstandenen Zeitaufwand führte sie aus, dass ein 48 Seiten umfassender Schriftsatz auf geheimhaltungsbedingte Informationen durchzusehen und eine um personenbezogene Daten bereinigte Fassung zu erstellen gewesen sei. Gegen den Gebührenbescheid erhob der Kläger am 2. September 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, da es sich um eine gebührenfreie einfache Auskunft gehandelt habe. Davon abgesehen sei die Gebührenfestsetzung ermessensfehlerhaft. Schließlich sei auch der von der Bundesnetzagentur herangezogene Gebührentatbestand nicht erfüllt. Mit Bescheid vom 18. Mai 2018 gab die Bundesnetzagentur dem Widerspruch des Klägers teilweise statt. Sie änderte den angefochtenen Gebührenbescheid vom 2. August 2016 ab und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 70,- Euro fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Anwendung des Gebührentatbestands Teil A Nr. 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur IFGGebV sei rechtmäßig. Das Dokument habe auf Daten durchgesehen werden müssen, welche zum Schutz öffentlicher oder privater Belange möglicherweise hätten ausgesondert, also geschwärzt werden müssen. Schon dies habe zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand geführt und erfülle daher den herangezogenen Gebührentatbestand. Auch liege keine einfache Auskunft vor. Die Höhe der Gebühr sei jedoch fehlerhaft festgesetzt worden. Der tatsächlich angefallene Verwaltungsaufwand belaufe sich auf 165,- Euro. Verglichen mit dem Arbeitsaufwand, der bei anderen Amtshandlungen in demselben Gebührentatbestand bei der Bundesnetzagentur entstanden sei, ergebe eine proportionale Zuordnung des hier konkret angefallenen Arbeitsaufwandes innerhalb des Gebührenrahmens eine Gebühr zwischen 30,- und 100,- Euro. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes erscheine eine Gebühr in Höhe von 70,- Euro als angemessen. Diese Gebühr stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn auf Seiten des Klägers und entfalte insbesondere keine abschreckende Wirkung. Anhaltspunkte, von einer Gebührenerhebung abzusehen, seien nicht ersichtlich. Die Erhebung von Auslagen in Höhe von 4,80 Euro sei rechtswidrig erfolgt, da es insoweit an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehle. Der Kläger hat bereits am 7. Mai 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des von der Bundesnetzagentur herangezogenen Gebührentatbestandes seien nicht erfüllt. Hier habe schon keine Zusammenstellung von Unterlagen stattgefunden, denn Gegenstand der Anfrage sei ein einzelner und zudem genau bezeichneter Schriftsatz der Bundesnetzagentur gewesen. Auch ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand sei nicht gegeben. Ungeachtet dessen bleibe die konkrete Gebührenfestsetzung auch nach Erlass des Widerspruchbescheids ermessensfehlerhaft. Die Orientierung am tatsächlich angefallenen Zeitaufwand führe auch weiterhin dazu, dass die Bundesnetzagentur faktisch einen zeitlichen Höchstaufwand und damit eine faktische Kappungsgrenze bestimme. Im Übrigen sei der geltend gemachte Zeitaufwand von 150 Minuten für die bloße Durchsicht des 48 Seiten umfassenden Schriftsatzes in hohem Maße zweifelhaft. Eine Mitarbeiterin des höheren Dienstes benötige hierfür keine zweieinhalb Stunden. Hinzu komme, dass der Schriftsatz ganz überwiegend keine unternehmens- oder einzelfallspezifischen Sachverhalte betreffe, sondern allgemeine Darstellungen enthalte. Dies sei mit einem Blick erkennbar. Soweit Zeitaufwand für das Aussondern von Daten wegen privater Belange geltend gemacht werde, stelle dies eine unrichtige Sachbehandlung dar. Denn die vorgenommenen Schwärzungen seien allesamt gemäß § 5 Abs. 4 IFG unzulässig. Bei richtiger Sachbehandlung hätten Schwärzungen nicht vorgenommen werden müssen. Schließlich sei die Gebührenfestsetzung auch deshalb rechtswidrig, da er von den Gebühren zu befreien sei. Denn er begehre den Informationszugang in seiner Eigenschaft als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Die Befreiung von den Gebühren liege daher im öffentlichen Interesse. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gebührenbescheid der Bundesnetzagentur vom 2. August 2016 (Az.: ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2018 (Az.: ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus: Der geltend gemachte Verwaltungsaufwand sei tatsächlich angefallen und habe sich nicht auf das bloße Lesen des Schriftsatzes beschränkt. Zunächst habe der Schriftsatz aus der entsprechenden Verfahrensakte herausgesucht werden müssen. Dass der sechs Jahre alte Schriftsatz seinerzeit von der Bundesnetzagentur erstellt worden sei, bedeute nicht, dass dieser im Zusammenhang mit dem vorliegenden IFG-Antrag nicht gründlich habe durchgesehen werden müssen. Schließlich sei auch die konkrete Gebühr ermessensfehlerfrei festgesetzt worden. In Umsetzung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts C. -C1. sei zunächst der tatsächliche Verwaltungsaufwand ermittelt worden. Dieser sei anhand pauschalierter Stundensätze umgerechnet worden. Dies habe hier einen Verwaltungsaufwand von 165,- Euro ergeben. In einem nächsten Schritt sei dieser Verwaltungsaufwand mit dem anderer Amtshandlungen in demselben Gebührentatbestand verglichen und dem einschlägigen Gebührenrahmen proportional zugeordnet worden. Nach einem internen Raster, der die von der Rechtsprechung geforderte Einteilung in einfache, durchschnittliche und aufwändige Fälle näher ausdifferenziere, sei der hier angefallene Verwaltungsaufwand einem Gebührenrahmen von 30,- bis 100,- Euro zugeordnet worden. Innerhalb dieses Rahmens bewege sich die festgesetzte Gebühr im oberen Mittel und sei angemessen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Beklagte den Gebührenbescheid vom 2. August 2016 mit dem Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 geändert hat. Darüber hinaus haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bundesnetzagentur verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Gebührenbescheid der Bundesnetzagentur vom 2. August 2016 (Az.: ) ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2018 (Az.: ) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt dies jedoch nicht aus dem Umstand, dass der Gebührentatbestand die Herausgabe von Abschriften (Plural) verlange, während es im vorliegenden Fall nur um die Herausgabe einer Abschrift (Singular) gehe. Die im Gebührentatbestand verwendete Formulierung („Herausgabe von Abschriften“) ist, da es sich um eine abstrakt-generelle Norm handelt, sprachlich als Abstraktion gemeint und bezieht sich sowohl auf die Herausgabe einer einzelnen Abschrift wie auch auf die Herausgabe mehrerer Abschriften. Denn mit dieser Formulierung wird die Amtshandlung als solche, das heißt die Amtshandlung „an und für sich“ beschrieben; auf die Zahl der herausgegebenen Abschriften legt sich der Gebührentatbestand nicht fest. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids folgt auch nicht aus § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach werden für „einfache Auskünfte“ keine Gebühren und Auslagen erhoben. Maßstab für die Frage, ob es sich um eine einfache Auskunft handelt, ist der für die Bearbeitung des Zugangsbegehrens erforderliche Verwaltungsaufwand. Eine „einfache Auskunft“ liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Vorbereitung der Zugangsentscheidung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht hat. Vgl. Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 29. Edition (Stand: 01.08.2020), IFG § 10, Rn. 18 ff. m. w. N. Dies war hier nicht der Fall. Die Durchsicht des 48 Seiten umfassenden Dokuments hat hier einen Zeitaufwand von 165 Minuten verursacht. Ob der hier tatsächlich angefallene Verwaltungsaufwand, wie der Kläger meint, zu hoch ausgefallen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dem so wäre, wäre dennoch ersichtlich nicht von einem „sehr geringen Verwaltungsaufwand“ auszugehen. Auch folgt die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 2 Satz 2 IFGGebV. Danach kann aus Gründen des öffentlichen Intereses in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, kommt der vollständige Verzicht, Gebühren zu erheben, nur in Ausnahmefällen in Betracht. Insoweit genügt es nicht, dass der Kläger den Informationszugang in seiner Eigenschaft als öffentlich bestellter Sachverständiger begehrt hat. Das öffentliche Interesse muss vielmehr in dem Informationszugang selbst liegen. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Gebührenfestsetzung ist aber deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des von der Beklagten herangezogenen Gebührentatbestands Teil A Nr. 2.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), nicht vorliegen. Danach werden Gebühren von 30,- bis 500,- Euro erhoben für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Hier fehlt es an einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen. Bei der Auslegung der hier einschlägigen Gebührentatbestände ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach § 10 Abs. 2 IFG die Gebühren für individuell zurechenbare Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen sind, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Der Gesetzgeber verfolgt somit das Ziel, dass jede und jeder gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Informationszugang haben soll, ohne hiervon durch erhebliche finanzielle Hürden abgeschreckt zu werden. Vgl. Bundestags-Drucksache 15/4493, S. 6 und 16. Das Interesse an einer Kostendeckung ist insoweit nachrangig. Deshalb sollen Gebühren zwar orientiert am Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend bemessen werden. Der Verwaltungsaufwand ist – nur – zu berücksichtigen, die wirksame Inanspruchnahme des Informationszugangs aber in vollem Umfang zu gewährleisten. Im Ergebnis darf die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv nicht geeignet sein, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten. Vgl. VG C. , Urteil vom 29. März 2019 – 2 K 95.17 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Dieser Gesetzeszweck schlägt über die Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 3 IFG auf die IFGGebV durch und gebietet grundsätzlich eine restriktive Anwendung der in Teil A Nr. 2 enthaltenen Gebührentatbestände der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV. Das bedeutet konkret, dass der in Teil A Nr. 2.1 bestimmte Gebührenrahmen (15 bis 125 Euro) für die Amtshandlung „Herausgabe von Abschriften“ regelmäßig und typischerweise und der in Teil A Nr. 2.2 bestimmte Gebührenrahmen (30 bis 500 Euro) nur in Ausnahmefällen heranzuziehen ist, wobei das Gebot restriktiver Auslegung insbesondere für die den „Sprung“ vom einen in den anderen Gebührentatbestand bewirkenden Tatbestandsmerkmale („Entstehung eines im Einzelfall deutlich höheren Verwaltungsaufwands“) Geltung beansprucht. Regelmäßig und typischerweise macht bei der hier in Rede stehenden Amtshandlung, nämlich bei der „Herausgabe von Abschriften“, das Heraussuchen und die Zusammenstellung sowie das kritische, an den Ausschlusstatbeständen des IFG orientierte Durchsehen des herauszugebenden Dokuments den maßgeblichen Verwaltungsaufwand aus. Der Umfang des Dokuments ist dabei zunächst unerheblich; Unterschiede können und müssen insoweit im Rahmen des nach Teil A Nr. 2.1 des Gebühren- und Anlagenverzeichnisses der IFGGebV vorgesehenen Gebührenrahmens Berücksichtigung finden. Dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand bei umfangreichen Dokumenten im Einzelfall deutlich über dem in Teil A Nr. 2.1 vorgesehenen Gebührenrahmen liegen kann, steht diesem Normverständnis ebenfalls nicht entgegen, da – wie bereits dargestellt – dem Gebot der Kostendeckung bei der Gebührenbemessung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lediglich eine nachrangige Bedeutung zukommt. Damit hingegen der Tatbestand von Teil A Nr. 2.2 des Gebühren- und Anlagenverzeichnisses der IFGGebV erfüllt ist, müssen neben dem Heraussuchen, Durchsehen und Zusammenstellen des herauszugebenden Dokuments sowie der Erstellung der eigentlichen Abschrift(en) regelmäßig besondere Umstände hinzutreten. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des Gebührentatbestands Teil A Nr. 2.2 hier nicht vor; besondere Umstände, die einen „im Einzelfall deutlich höheren Verwaltungsaufwand“ im Sinne des Gebührentatbestandes haben entstehen lassen, sind entgegen der Ansicht der Beklagten hier nicht gegeben. Das Durchsehen eines 48 Seiten umfassenden Dokuments verursacht grundsätzlich keinen „im Einzelfall deutlich höheren“ Verwaltungsaufwand. Wie oben dargestellt, macht das Heraussuchen und die Zusammenstellung sowie das kritische, an den Ausschlusstatbeständen des IFG orientierte Durchsehen des herauszugebenden Dokuments vielmehr typischerweise und regelmäßig den für die hier in Rede stehende Amtshandlung („Herausgabe von Abschriften“) maßgeblichen Verwaltungsaufwand aus. Der konkrete Umfang des Dokuments (48 Seiten) ändert daran nichts, sondern wäre insoweit im Rahmen des nach Teil A Nr. 2.1 des Gebühren- und Anlagenverzeichnisses der IFGGebV vorgesehenen Gebührenrahmens zu berücksichtigen gewesen. Nichts anderes folgt aus dem in Teil A Nr. 2.2 enthaltenen Regelbeispiel. Danach ist ein im Einzelfall deutlich höherer Verwaltungsaufwand „insbesondere“ dann anzunehmen, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Dies war hier indes nicht der Fall. Insoweit genügt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass das Dokument hinsichtlich solcher Daten, die möglicherweise zum Schutz privater oder öffentlicher Belange auszusondern gewesen seien, habe durchgesehen werden müssen. Der Gebührentatbestand Teil A Nr. 2.2 verlangt vielmehr, dass Daten – anders als im vorliegenden Fall – tatsächlich ausgesondert werden mussten. Ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand kann nach dem dort enthaltenen Regelbeispiel erst und nur dann entstehen, wenn tatsächlich Schwärzungen, denen nach Ansicht des Verordnungsgebers regelmäßig eine vertiefte und besonders sorgfältige Prüfung der Ausschlusstatbestände des IFG vorangegangen ist, vorgenommen wurden bzw. werden mussten. Der Einwand der Beklagten, dass der Verwaltungsaufwand auch dann deutlich erhöht sein könne, wenn die Prüfung der Ausschlusstatbestände des IFG ergeben habe, dass keine Schwärzungen vorgenommen werden müssten, überzeugt nicht. Mit Blick auf den entstehenden Verwaltungsaufwand stellt es – jedenfalls typischerweise – einen Unterschied dar, ob Schwärzungen vorgenommen werden mussten oder nicht. Schon die Schwärzung als solche, das heißt der für die Schwärzung erforderliche physische Akt, erhöht den Verwaltungsaufwand. Entscheidender dürfte jedoch sein, dass jede Schwärzung (bzw. jede Aussonderung von Informationen) eine Verkürzung des Rechtsanspruchs des Antragstellers bzw. der Antragstellerin auf Informationszugang darstellt und daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Wie bereits dargestellt, verursacht die kritische, an den Ausschlusstatbeständen des IFG orientierte Durchsicht des antragsgegenständlichen Dokuments den für die Amtshandlung typischen und regelmäßigen Verwaltungsaufwand. Kann das Dokument ohne Schwärzungen herausgegeben werden, so wird dieses Ergebnis typischerweise auf dieser ersten kritischen Durchsicht beruhen. Ergibt eine erste kritische Durchsicht demgegenüber, dass Schwärzungen in Betracht kommen, dürfte sich typischerweise eine sorgfältige Prüfung in Bezug auf den Grund und den Umfang der in Betracht kommenden Schwärzungen anschließen. Ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand ist schließlich auch nicht wegen der hier tatsächlich vorgenommenen Schwärzungen entstanden. Die Schwärzungen betreffen vorliegend einen Teil des Aktenzeichens des antragsgegenständlichen Dokuments sowie die Durchwahl und den Namen des Sachbearbeiters, der diesen Schriftsatz seinerzeit erstellt hatte. Mit diesen Schwärzungen war offensichtlich kein „deutlich höherer Verwaltungsaufwand“ verbunden, denn ihr ging weder eine nähere Prüfung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der §§ 3 bis 6 IFG, noch sonst eine vergleichbar aufwändige Rechtsprüfung voraus. Ob die Schwärzungen im Übrigen zu Recht erfolgt sind, muss hier daher nicht entschieden werden. Ungeachtet dessen spricht hier viel für die Annahme des Klägers, dass die Schwärzungen zu Unrecht erfolgt sind, da sie in den Anwendungsbereich von § 5 Abs. 4 IFG fallen dürften. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 3 VwGO. Danach fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat gegen den Gebührenbescheid der Bundesnetzagentur vom 2. August 2016 am 2. September 2016 Widerspruch erhoben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 7. Mai 2018 war die Frist des § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen. Dass für die Nichtbescheidung des Widerspruchs vor Klageerhebung ein zureichender Grund vorgelegen hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Zeitraum bis zum 17. Mai 2018 auf 234,67 € und für den Zeitraum ab dem 18. Mai 2018 auf 70,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Diese entsprach bis zum 17. Mai 2018 234,67 Euro. Mit Erlass des Widerspruchbescheids verringerte sich die streitige Geldleistung auf 70,- Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.