Urteil
22 K 2390/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0909.22K2390.18A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2019 verpflichtet, über die Dauer der in Ziffer 6 des Bescheides erfolgten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2019 verpflichtet, über die Dauer der in Ziffer 6 des Bescheides erfolgten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie hatte im März 2016 ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland beantragt, das abgelehnt wurde. Sie reiste nach eigenen Angaben am 1. November 2017 auf dem Landweg unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, sie als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung trug sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 20. Februar 2018 u.a. vor, als Kurdin in der Türkei nicht erwünscht zu sein. Sie sei auf Demonstrationen gegangen und habe die kurdische Partei gewählt. Als Kurden seien sie vom Staat bedroht und unter Druck gesetzt worden. Es sei ihnen auch gesagt worden, dass sie fotografiert worden seien. Sie habe insgesamt sieben Kinder, zwei seien klein und bräuchten ihre Hilfe. Sie lebten bei dem Vater hier in Deutschland. Da sie krank gewesen sei, habe sie sich nicht um die Kinder kümmern können. Der Vater der Kinder sei seit ca. 10 Jahren in Deutschland. Am 12. März 2018 heiratete die Klägerin den Vater ihrer Kinder. Mit Bescheid vom 19. März 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unbegründet ab, weil ihr Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche (Ziffer 2). Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) und der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG würden nicht zuerkannt (Ziffern 1 und 3). Das Bundesamt stellte ferner fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen nicht vor (Ziffer 4). Zugleich forderte es die Klägerin auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Schließlich bestimmte es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht. Ihre Angaben seien nicht glaubhaft, ihr Vortrag vage und oberflächlich. Bei der Bemessung der Frist für das Einreiseverbot seien keine wesentlichen Bindungen zu berücksichtigen gewesen, da sie den Aufenthalt ihrer Kinder in Deutschland nicht nachgewiesen habe. Am 26. März 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und legt eine Heiratsurkunde vor. Ihr Ehemann habe eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2018 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 24. Januar 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 9. September 2020 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Einzelrichterin entscheiden konnte, hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 19. März 2018 ist nur im Hinblick auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 6 des Bescheids) rechtswidrig, im Übrigen (Ziff. 1-5) ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigte, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem stehen Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a Abs. 1 AsylG entgegen, wonach ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Da alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder aufgrund der Anlage I zu § 26 a AsylG rechtlich als sichere Drittstaaten gelten, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Dies trifft auch auf die Klägerin zu, da sie selbst angegeben hat, mit einem Fahrzeug nach Deutschland gelangt zu sein. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG, denn sie befindet sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor - hier: politischer - Verfolgung außerhalb ihres Herkunftsstaates. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris Rn. 22. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Einzelrichterin nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin ihr Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihr bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19. März 2018 verwiesen. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin, die sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen auf eine Verfolgung als Kurdin berufen hat, eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Eine Verfolgungsgefahr resultiert weiterhin nicht aus der Zugehörigkeit der Klägerin zur Volksgruppe der Kurden und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15.07.2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24.08.2020 (Stand: Juni 2020) S. 11 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 07.07.2017; VG Berlin, Urteil vom 27.08.2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Lüneburg, 23.05.2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. und Urteil vom 14.01.2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 28 m.w.N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 07.07.2017; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.04.2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 26.10.2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9.; VG Lüneburg, 23.05.2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27.08.2019 - Au 6 K 17.34088 -, juris Rn. 32 und Urteil vom 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.08.2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 11.11.2019 - 6 K 1145/19.A -, juris Rn. 37 – 40. Die Einzelrichterin vermag im Fall der Klägerin eine solche Verfolgungsgefahr nicht festzustellen. In der Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens ist eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich, insbesondere mangels Vorverfolgung der Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch nicht herabgesetzt: Die Klägerin hat sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung einen ausreichenden politischen Hintergrund nicht darzulegen vermocht, aufgrund dessen sie als ernstzunehmender Regimegegner landesweit in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Sie selbst war nicht Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen. Sie macht vielmehr eine allgemeine Diskriminierung geltend, welche aber nicht die Schwere einer Verfolgungshandlung erreicht. Dabei sind insbesondere die Ausführungen rund um die angebliche Gewalt im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest 2017 als unglaubhaft zu werten; sie blieben insgesamt pauschal und oberflächlich. Es ist bereits auffällig, dass die Klägerin zunächst nicht auf ihr eigenes Schicksal einging, sondern sich als Teil einer Gruppe darstellte („Wir wurden geschlagen. Die haben uns gehindert.“) und erst auf Nachfrage bestätigte, dass auch sie geschlagen und an den Haaren gezogen worden sei. Nähere Umstände und Details der angeblichen Schläge und späteren Belästigungen bzw. Bedrohungen durch Sicherheitskräfte konnte sie auch auf Nachfrage nicht nennen. So ist sie bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung auch gar nicht mehr auf die angeblichen Bildaufnahmen von ihr und anderen Dorfbewohnern eingegangen. Die Ausführungen der Klägerin sind auch unglaubhaft, da sie ihren Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung gesteigert hat und die Ausführungen teilweise widersprüchlich sind. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat sie erläutert, die Kinder ihrer Tochter mit ins Haus genommen zu haben, als die Soldaten versucht hätten, sie zu schlagen. In der mündlichen Verhandlung schilderte sie hingegen ohne nähere Details, dass die Kinder ihrer Tochter bei der Mutter der Klägerin im Haus gewesen seien und sie selbst mit ihrer Tochter zu der Demonstration gegangen und dort geschlagen worden sei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine Nähe zur kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vorgeworfen wird und sie dadurch in das Visier türkischer Sicherheitsbehörden geraten wäre. Allein der Umstand, dass sie die kurdische Partei gewählt habe, genügt dafür nicht. Im Hinblick auf die angeblichen Demonstrationsteilnahmen blieb ihr Vortrag auch widersprüchlich. Hat sie vor dem Bundesamt noch ausgeführt, „auf Demonstrationen gegangen“ zu sein, erläuterte sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, wegen dem Vorfall und ihrer Krankheit nicht an anderen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Zu berücksichtigen war zudem, dass die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts die Türkei nicht unter dem Eindruck einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Verfolgung verlassen hat. Nach eigener Aussage hat sie die Türkei erst im Oktober 2017 verlassen, da die Lage nicht so gut gewesen sei und sie Sehnsucht nach ihren Kindern gehabt habe. Diese Sehnsucht hatte sie bereits im Frühjahr 2016, als sie versucht hatte, ein Visum für die Bundesrepublik zu erhalten, um ihre Kinder zu sehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der die Notwendigkeit eines internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG für die Klägerin begründen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 19. März 2018. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf ihre wirtschaftliche Lage in der Türkei berufen. Zwar mag sie als alleinstehende ältere Frau nicht in der Lage sein, über eigenes Einkommen ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts war ihr aber in der Vergangenheit offensichtlich durchgehend möglich. Es ist konkret nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Abschiebung nicht mehr in der Lage wäre, ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, und daher von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen wäre. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert. In der Türkei gibt es zwar keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden aber über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt und von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardmlama ve Dayanima Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019, S. 25. Es ist auch zu berücksichtigen, dass das Haus, in dem die Klägerin gewohnt hat, nach eigener Aussage noch vorhanden ist. Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass sowohl ihre Tochter, die noch in der Heimat wohnt, und ihr Ehemann, der in Deutschland arbeitet, sie unterstützen würden. Die Eheschließung mit ihrem Mann führt nicht zu einem hier relevanten Abschiebungsverbot. Es handelt sich dabei um kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot iSd. § 60 Abs. 5 AufenthG, sondern kann allenfalls zu einem inlandsbezogenen Abschiebungsverbot führen, das von der Ausländerbehörde zu prüfen ist. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Insbesondere wirken sich eventuelle Mängel bei der Einzelfallentscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Dauer (dazu sogleich) nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2018 - OVG 12 S 22.18 -, juris Rn. 2. Hingegen war der Klage stattzugeben, soweit die Sperrwirkung des Einreise- und Ausreiseverbots standardmäßig auf 30 Monate befristet wurde (Ziff. 6 des Bescheides). Die im Bescheid verfügte Dauer der Befristung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt, ist als „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - BVerwG 1 VR 3.17 -, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 71f. Über die Länge der Frist (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG) ist gem. § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden, dazu BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - BVerwG 1 C 27/16 -, BVerwGE 157, 356, juris Rn. 18ff. Bei der Ermessensentscheidung sind von der zuständigen Behörde – wie im vorliegenden Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG das Bundesamt (§ 75 Nr. 12 AufenthG) – u.a. die im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdigen familiären und sonstigen Beziehungen des Ausländers im Bundesgebiet sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - BVerwG 1 C 27/16 -, juris Rn. 22. Für die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, so dass das Bundesamt auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen trifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - BVerwG 1 C 27/16 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 11.10.2018 - 21 B 18.30691 -, juris Rn. 22 f. Die danach fortlaufend zu aktualisierende Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 S. 1 VwGO). Vgl. VG Berlin, Urteil vom 12.06.2019 - 31 K 394.17 A -, juris Rn. 44. Nach diesem Maßstab erweist sich die Ermessenentscheidung der Beklagten als fehlerhaft, weil sie die Umstände des Einzelfalls nicht vollständig einbezieht und die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet nicht ausreichend berücksichtigt. Im Bescheid ist zur Ermessensprüfung lediglich ausgeführt: „Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. ... Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden weder ausreichend vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass sich ihre Kinder ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Somit verfügt die Antragstellerin im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.“ Die Beklagte hat die Ehe der Klägerin nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung eingestellt und gewürdigt. Auch wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch keine Kenntnis von der kurz zuvor erfolgten Eheschließung hatte, hat sie zumindest während des gerichtlichen Verfahrens davon Kenntnis erlangt. Da die Beklagte sich weder zu den im Vorfeld des Termins vorgetragenen Umständen geäußert noch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, ist die vor diesem Hintergrund jedenfalls gebotene Ergänzung ihrer diesbezüglichen Ermessenserwägungen unterblieben, so dass sich die in Ziff. 6 des Bescheides getroffene befristete Verbotsanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als ermessensfehlerhaft erweist. Die Beklagte wird vor diesem Hintergrund im Rahmen einer neuen Ermessensentscheidung insbesondere der Beziehung der Klägerin zu ihrem Ehemann und ihren Kindern, sofern ihre Abstammung belegt wird, Rechnung zu tragen haben. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Beklagten in dem Sinne auf Null reduziert ist, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, dass die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wird. Eine derartige Gewichtung des Interesses der Klägerin, im Bundesgebiet zu bleiben, lässt sich nicht feststellen. Anhaltspunkte dafür, dass keinerlei Trennung – auch nicht für einen kurzen Zeitraum – zumutbar wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat insgesamt die Kosten zu tragen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.