Urteil
26 K 3182/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0903.26K3182.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckungsfähigen Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckungsfähigen Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 25,00 €. Er bezog während seines Studiums von 2011 bis 2015 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Unter dem 9. März 2020 stellte das C. (C1. ) mit an die Anschrift S.----allee 00 in 00000 N. adressiertem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) die Höhe der Darlehensschuld mit 9.974,00 € fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats 09.2015 fest. Den Rückzahlungsbeginn setzte es auf den 31. Oktober 2020 fest. Die erste vierteljährliche Rate ist gemäß dem Tilgungsplan am 31. Dezember 2020 fällig. Es stellte zugleich unter II.2 die Möglichkeit eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung in Höhe von 2.842,59 € in Aussicht, so dass bis zum 31. März 2020 7.131,41 € bei der D. I. einzuzahlen seien. Einzelheiten zur Nachlassberechnung und zur neuen Rechtslage ab dem 1. April 2020 fänden sich auf www.xxx.xxxx.de/XX. Der am 17. März 2020 zur Post gegebene Bescheid, auf dessen Umschlag sich u.a. der Aufdruck „Wenn unzustellbar, zurück! Bei Umzug mit neuer Anschrift zurück!“ befand, gelangte mit dem postalischen Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ in Rücklauf. Die elektronische Einwohnermeldeanfrage war erfolglos. Der notierten Systemmeldung zufolge war die Postleitzahl weder für eine elektronische Anfrage noch für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zugelassen. Es müsse eine Anschriftenermittlung über das Meldeportal erfolgen. Über das Meldeportal ermittelte das C1. die Anschrift des Klägers in der X. -straße 00 in 00000 N. . Mit dem klageweise angegriffenen Bescheid vom 22. April 2020 erhob das C1. gemäß § 12 Abs. 2 der Darlehensverordnung (DarlehensV) Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 25,00 € und fügte den FRB bei. Es führte u.a. aus, da der beiliegende FRB nicht habe bekanntgegeben werden können, habe die aktuelle Anschrift des Klägers ermittelt werden müssen. Der Gesetzgeber habe dem Förderungsempfänger die Verpflichtung auferlegt, dem C1. jede Änderung der Wohnungsanschrift und jede Namensänderung anzuzeigen, § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV. Komme dieser der Verpflichtung nicht nach, so habe er nach dem Willen des Gesetzgebers die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Dabei werde zulässiger Weise unabhängig von den durch die Ermittlung tatsächlich verursachten Kosten von einem durchschnittlichen Ermittlungsaufwand ausgegangen, der Kosten in Höhe von 25,00 € verursache, §§ 12 Abs. 2 DarlehensV, § 18 Abs. 6 Nr. 3 BAföG. Die Verpflichtung zur Kostenerstattung sei davon unabhängig, ob der Förderungsempfänger die Verpflichtung gekannt habe. Allerdings sei in den Bewilligungsbescheiden der Ämter für Ausbildungsförderung in der Regel ein Hinweis darauf enthalten. Die Mitteilungspflicht bestehe gegenüber dem C. . Es reiche nicht aus, wenn während des Bewilligungsverfahrens dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung die Änderung der Wohnungsanschrift bzw. des Namens angezeigt worden sei. Soweit der Förderungsempfänger sich auf Vorkehrungen für eine Weiterleitung der Post (z.B. Postnachsendeauftrag) verlassen habe, trage er das Risiko, wenn dennoch eine Anschriftenermittlung notwendig werde. Der im FRB vom 9. März 2020 unter Punkt II.2 genannte Nachlass könne nur gewährt werden, wenn die fälligen 25,00 € beglichen worden seien. Es wies zudem auf eine in dem FRB unter II.1 versehentlich genannte Rückzahlungsrate von 315,00 € (monatlich 105,00 €) und die im Tilgungsplan unter II.3 korrekt genannte Rückzahlungsratenhöhe von 390,00 € hin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 4 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 26. April 2020 beantragte der Kläger Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung. Mit Bescheid vom 7. Mai 2020, zur Post gegeben am 8. Mai 2020, gewährte das C1. dem Kläger bei vorzeitiger Rückzahlung einen Nachlass von 2.094,54 €, so dass 7.879,46 € des Darlehens zurückzuzahlen seien. Mit den 25,00 € Anschriftenermittlungskosten müssten 7.904,46 € bis zum 31. Dezember 2020 bei der D. I. eingehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bl. 21 der Bundesamtsakte Bezug genommen. Dieser Bescheid ist ebenfalls mit einer auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Am 18. Mai 2020 erhob der Kläger „Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 22.04.2020“. Das Studierendenwerk G. (AfA) habe dem C1. seine aktuelle Adresse am 20. Juli 2017 elektronisch übermittelt. Er verweise auf die entsprechende schriftliche Bestätigung vom 8. Mai 2020 und begehre 1. Erstattung der bereits entrichteten Pauschalkosten zur Anschriftenermittlung und 2. den zum Zeitpunkt des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ursprünglich möglichen maximalen Nachlass. Dieser sei durch die verzögerte Zustellung des FRB verringert worden. Beigefügt war ein Schreiben des Studierendenwerks G. -T. , in dem es hieß: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Ihre Adressänderung am 20. Juli 2017 von uns elektronisch übermittelt wurde, so dass das C1. in L. seit diesem Zeitpunkt von Ihrer aktuellen Anschrift Kenntnis haben müsste. Beigelegt war eine Telefonnotiz vom 20. Juli 2017 mit folgendem Inhalt: „Herr M. benötigt für den Beitragsservice die Bescheinigungen von 2010 – 2015 (gesamtes Studium!). Anschrift X. straße 00, 00000 N. (Adresse wurde im Dialog korrigiert)“. Ferner war ein Änderungsprotokoll vom 20. Juli 2017, 13:41:45 mit der Anschrift X. straße 00, ausgeführt von Frau Q. R. , beigefügt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2020 wies das C1. den Widerspruch unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen dazu, dass es nicht ausreiche, dem Amt für Ausbildungsförderung eine Änderungsmitteilung geschickt zu haben, da diese Ämter nach der ständigen Rechtsprechung nicht verpflichtet seien, derartige Änderungen an das C. weiterzuleiten, zurück. Der Kläger hat am 24. Juni 2020 Klage gegen den Anschriftenermittlungskosten-bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine bisherigen Ausführungen und legt den schon genannten Schriftverkehr mit dem Studierendenwerk G. -T. vor. Zwar habe er seine Anschrift nicht dem C1. mitgeteilt, wohl aber dem Studierendenwerk G. -T. , das die Adressänderung elektronisch an das C1. übermittelt habe, so dass seitdem bei dem C1. Kenntnis der aktuellen, geänderten Anschrift des Klägers bestanden habe. Bereits zur Zeit des Telefonats sei ihm diese Information durch die zuständige Sachbearbeiterin erteilt worden. Er, der Kläger, habe daher keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass seine Adressänderung dem C1. ordnungs-gemäß mitgeteilt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, warum das C1. 2020 auf einen alten Datensatz zurückgegriffen habe. Er, der Kläger, habe alles getan, um seine Adressänderung mitzuteilen. Es liege ein Organisationsverschulden auf Seiten des C1. vor. Insoweit bedürfe es keiner Ausübung von Ermessen. Das C1. habe auf die korrekten Adressdaten des Klägers zurückgreifen können. Aufgrund der verspäteten Zustellung des FRB sei er nicht mehr in der Lage gewesen, den bis zum 31. März 2020 möglichen höheren Nachlass wegen vorzeitiger Rück-zahlung zu erlangen. Die Rabattreduzierung ab dem 1. April 2020 bedeute für ihn einen Unterschiedsbetrag von 748,05 € Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den an den Kläger gerichteten Bescheid vom 22. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2020 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben unter dem 1. und 3. Juli 2020 und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten die Einzelrichterin ohne münd-liche Verhandlung entscheidet, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Der Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist bereits unzulässig, da die zugleich erhobene Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide vom 22. April und 25. Mai 2020, § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO, die richtige und das Begehren erschöpfende Klageart ist. Soweit der Kläger mit dem Bescheidungsbegehren auf die gewünschte Nachlass-regelung abzielen sollte, was allerdings der nur die Bescheide vom 22. April und 25. Mai 2020 nennende Klageantrag schon nicht nahe legt, ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich gegen den die Nachlasshöhe regelnden Bescheid vom 7. Mai 2020 – wie aus der Rechtsbehelfsbelehrung folgt – mit Widerspruch und anschließender etwaiger Verpflichtungsklage gegen einen diesen zurückweisenden Widerspruchsbescheid hätte zur Wehr setzen müssen. Der Widerspruch des Klägers vom 13. Mai 2020 betraf ausdrücklich nur den Kostenbescheid vom 22. April 2020. Der Bescheid vom 7. Mai 2020 wegen des Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung wurde nicht erwähnt. Diese Klage gegen die Bescheide vom 22. April und 25. Mai 2020 ist nicht begründet. Der genannte Bescheid zur Erhebung von Anschriftenermittlungskosten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, der Kläger wird durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV hat der Darlehensnehmer, der seinen Mitteilungspflichten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV nicht nachkommt und dessen Anschrift ermittelt werden muss, für die Ermittlung pauschal 25,00 € zu zahlen, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen sind. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DarlehensV war er als Darlehensnehmer verpflichtet, jeden Wohnungswechsel dem C. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (Unterstreichung durch das Gericht) Die Mitteilungspflicht besteht unmittelbar im Verhältnis zwischen Darlehensnehmer und dem C1. . Die Mitteilung des Wohnungswechsels gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung reicht nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 9 A 2093/11 – n.V.; Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 18 Rn. 25.5. Der Kläger gibt selbst an, nicht dem C1. , sondern dem AfA im Jahr 2017 seine Anschrift mitgeteilt zu haben. Er genügte also seiner Mitteilungspflicht nicht. Das C1. hat auch wegen Rücklaufs des an die alte Anschrift adressierten FRB eine Anschriftenermittlung durchgeführt. Auf den Tatbestand wird Bezug genommen. Dieser Umstand spricht dafür, dass dem C1. die aktuelle Anschrift des Klägers nicht zur Kenntnis gelangt war. Dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ist ebenfalls kein Hinweis auf eine bereits vorhandene Kenntnis der neuen Anschrift zu entnehmen. Das Studierendenwerk hat unter dem 8. Mai 2020 lediglich ausgeführt, dass das C1. nach der telefonischen Mitteilung der Anschriftenänderung und dem Einpflegen in das Dialogsystem am 20. Juli 2017 durch Frau R. von der seither aktuellen Anschrift des Klägers Kenntnis haben müsste. (Unterstreichung durch das Gericht) Es geht also in Anbetracht der vorgenommenen und dargestellten Bearbeitungsschritte nicht sicher von einer Kenntnis des C1. aus. Gegen den pauschalen Betrag von 25,00 € ist nichts zu erinnern. Der Kläger wird wegen seines den entgangenen höheren Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung betreffenden Vorbringens - das die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides wegen der Erhebung von Anschriftenkosten nicht in Frage stellen kann - ergänzend darauf verwiesen, dass eine Verletzung der Mitteilungspflicht regelmäßig dazu führt, dass der Darlehensnehmer es im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV zu vertreten hat, wenn ihm der rechtzeitig versandte Rückzahlungsbescheid entweder gar nicht oder jedenfalls verzögert zugeht. Vgl. Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.;siehe auch BR-Drs. 106/82, S. 8. Er wird im Hinblick auf diesen Klägervortrag zudem auf die Ausführungen in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2014 - 12 A 2860/12 -, juris, Rn. 49 ff. verwiesen: „ Muss mithin aus Beweislastgründen davon ausgegangen werden, dass der Kläger die neue Anschrift dem C. entgegen seiner rechtlichen Verpflichtung nicht mitgeteilt hat und diese Unterlassung ursächlich für den verspäteten Zugang des Rückzahlungsbescheides war, ist auf der anderen Seite kein eigenes Verschulden des Amtes festzustellen, welches zur Folge haben könnte, dass der Kläger die Zugangsverspätung nicht (mehr) zu vertreten hätte. Namentlich hatte das C. keine Veranlassung, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Anschriften der Darlehensnehmer, die in den von der KfW übermittelten Datensätzen enthalten sind, mit dem Stammdatenbestand abgeglichen werden, um so gegebenenfalls - bei Abweichungen - schon im Vorfeld der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate eine Ermittlung der zutreffenden Adresse des Darlehensnehmers zu ermöglichen. Dazu war das C. nicht gehalten, weil es sich auf ein pflichtgemäßes Verhalten der Darlehensnehmer verlassen darf, denen es von Rechts wegen obliegt, das Amt nach Änderungen der Anschrift auf dem Laufenden zu halten. Bei Beachtung der Obliegenheit aus § 12 Abs. 1 DarlehensV bedarf es eines Abgleichs der von dritter Seite mitgeteilten Adressdaten nicht, um den Rückzahlungsbescheid zu gegebener Zeit richtig zu adressieren. Insofern hat das C. nicht von Amts wegen Aufwand zu treiben, um pflichtwidrige Unterlassungen der Darlehensnehmer im Ergebnis auszugleichen. Diesen Grundsätzen entsprechend ist das C. durchaus dazu berechtigt, die von der KfW übermittelten Adressdaten in aller Regel außer Acht zu lassen, wie es die Vertreterin des Amtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beschrieben hat. Denn da die Übermittlung der KfW-Datensätze allein dem Grundsatz der "Nacheinandertilgung" dient, können einhergehend mitgeteilte Adressdaten der Darlehensnehmer gleichsam als "Beifang" behandelt werden, dem regelmäßig keine Beachtung zu schenken ist. Unbedenklich ist, dass diese Praxis in (höchst) seltenen Einzelfällen - nämlich wenn eine vom Darlehensnehmer tatsächlich abgesandte Mitteilung der neuen Anschrift auf dem Postweg oder anderweitig verloren geht und dem C. von dritter Seite eine Anschrift des Darlehensnehmers übermittelt worden ist, die von dem eine falsche bzw. überholte Adresse ausweisenden Stammdatensatz abweicht - dazu führen kann, dass der Rückzahlungsbescheid den Darlehensnehmer nicht erreicht, obschon dieser aus seiner Sicht alles Notwendige unternommen hat und ein rechtzeitiger Zugang des Bescheides bei Abgleich der gespeicherten Anschriften und dadurch veranlasste Ermittlungen des C. möglich gewesen wäre. Dieses - wie schon angedeutet geringe - Risiko hat der betroffene Darlehensnehmer zu tragen, wenn er von Versandwegen Gebrauch macht, die keinen Zugangsnachweis erlauben. Im Übrigen würde auch nicht jedes eigene (amts-)pflichtwidrige Verhalten auf Seiten des C. dazu führen, dass der Darlehensnehmer, der es entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DarlehensV unterlassen hat, dem Amt seine neue Anschrift anzuzeigen, den dadurch verspäteten Zugang des Rückforderungsbescheides nicht (mehr) im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV zu vertreten hätte. Eine solche Entlastung des Darlehensnehmers kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht, so etwa, wenn das C. im Wege der Anschriftenermittlung die Anschrift des Darlehensnehmers ermittelt und hiernach gleichwohl monatelang untätig bleibt, ehe es den Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer bekannt gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1999 - 16 A 2169/98 -, juris, auch mit abgrenzender Bezugnahme auf den dem Urteil vom 14. Oktober 1992 - 16 A 3591/91 - zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem das C. lediglich die Anschriftenermittlung sehr zögerlich betrieben hatte, was nicht zur Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Amtes führte. Mit einer derartigen Fallgestaltung, bei der der Zweck der Pflicht des Darlehensnehmers, Änderungen seiner Anschrift dem C. zur Kenntnis zu geben, der Sache nach dadurch erfüllt wurde, dass das Amt die aktuelle Adresse selbst in Erfahrung gebracht hat, ist die vorliegende Konstellation von vornherein nicht vergleichbar, weil das C. hier keine entsprechenden Ermittlungen angestellt hat (und dazu, wie dargelegt, auch nicht gehalten war) und der von der KfW übermittelte Datensatz keine Gewähr dafür bot, dass die enthaltene Anschrift des Klägers den aktuellen Gegebenheiten entsprach.“ Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708Nr. 11, /11, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechts-anwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 25,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.