Urteil
25 K 3573/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0828.25K3573.18A.00
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Tenor
Die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 20. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3. Februar 2016 beantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte mit einem von Italien ausgestellten Kurzaufenthaltsvisum für die Einreise in die Schengen Staaten. In der Asylakte befindet sich hierzu ein Auszug aus dem VIS zur Antragsauskunft für den Kläger zu 1. (Bl. 50 der Asylakte) und für die Klägerin zu 2. (Bl. 46 der Asylakte). Danach ist über das den Klägern erteilte Visum am 1. Dezember 2015 entschieden worden. Das Visum war danach gültig vom 10. Dezember 2015 bis zum 1. Januar 2016 für einen achttägigen Aufenthalt. Die Anhörung der Klägerin zu 2. vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgte am 26. Februar 2018. Dabei gab die Klägerin zu 2. an, in Armenien in der Stadt B. gelebt zu haben. In Armenien lebten noch ihre Eltern, zwei Brüder sowie ein Onkel. Nach dem Besuch der Schule habe sie eine Ausbildung als Buchhalterin absolviert. Seit der Geburt ihres Kindes habe sie aber nicht mehr gearbeitet. Zu den konkreten Fluchtgründen befragt gab sie an, dass das Leben ihrer Tochter und ihr Leben in Armenien in Gefahr seien. Dies hänge mit der Tätigkeit ihres Ehemanns zusammen. Dieser habe als Werkstattleiter in einem Waffenlager gearbeitet. In dem Lager seien Waffen vermisst worden. Da er für das Lager verantwortlich gewesen sei, habe man ihm die Schuld am Verschwinden der Waffen gegeben. Er sei daher am 27. November 2015 zur Polizei gebracht und dort geschlagen worden. Ihren Mann habe sie am 30. November 2015 das erste Mal besucht. Zuvor habe sie ihn gesucht, aber seinen Aufenthaltsort nicht gekannt. Sie sei dann am 1. Dezember 2015 zu einem Rechtsanwalt gegangen. Dieser habe ihr keine Hoffnung gemacht, da ihr Mann als Werkstattleiter die Verantwortung trage. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass ihm ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt worden sei, mit dem er die Schuld für den Verlust der Waffen habe auf sich nehmen sollen. Dies habe er abgelehnt. Die Polizisten hätten dann gedroht, ihr und ihrem Kind etwas anzutun. Am 2. Dezember 2015 habe sie ihn wieder auf der Polizeistation besucht. Sie habe ihm mitgeteilt, dass die Situation aussichtslos sei, und vorgeschlagen, das Land zu verlassen. Er habe sich dann dazu entschlossen in den Hungerstreik zu treten. Sie habe nach diesem Gespräch am 3. Dezember 2015 Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen. Am 6. Dezember 2015 sei ihr Mann wegen des Hungerstreiks bewusstlos geworden und in ein Krankenhaus gebracht worden. Am 7. Dezember 2015 hätten sie im Visazentrum Fingerabdrücke abgegeben. Hierzu habe sie derjenigen, die im Krankenhaus Schicht gehabt habe, Geld gezahlt, um ihren Mann kurz mitzunehmen. Ihr Mann sei im Krankenhaus zwar bewacht worden. Ihre Hilfsperson im Krankenhaus habe aber so getan, als ob sie ihren Mann zu einer Untersuchung bringe. Die Wachen seien dabei nicht mitgekommen. Sie sei dann mit einem Taxi zum Hintereingang des Krankenhauses gefahren und habe ihren Mann dort abgeholt. Danach habe sie ihren Mann wieder zurück ins Krankenhaus gebracht. Der Schlepper habe ihnen am 11. Dezember 2015 mitgeteilt, dass das Visum bereits am 10. Dezember 2015 ausgestellt worden sei. In der Folge habe ihr Mann ihr bei einem Besuch im Krankenhaus mitgeteilt, dass es ihm besser ginge und er am 21. Dezember 2015 wieder zur Polizeistation gebracht würde. Er selbst habe dann am 20. Dezember 2015 das Krankenhaus verlassen und sei mit einem Taxi zu ihr gekommen. Dabei habe er so getan, als müsse er auf die Toilette, die sich im Flur befunden habe. Er habe gemerkt, dass die Wachen geschlafen hätten und sei geflohen. Sie seien dann mit dem gleichen Taxi zum Flughafen gefahren. Auf dem Weg hätten sie den Schlepper kontaktiert, dass dieser ihnen so schnell wie möglich Flugtickets besorgen solle. Der Schlepper habe dann bereits mit den Flugtickets am Flughafen auf sie gewartet. Die Anhörung des Klägers zu 1. vor dem Bundesamt zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgte ebenfalls am 26. Februar 2018. Dabei gab der Kläger zu 1. an, in Armenien nach der Schule gelernt zu haben, wie man Autos baut. Er habe dann als Verkäufer gearbeitet und Pilze verkauft, die er selbst angebaut habe. Danach sei er beim Militär tätig gewesen. Er habe dort große und mittlere Waffen instand gehalten. Die Arbeit habe er durch einen Verwandten bekommen. Er sei dort auf einer geheimen Militärbasis Werkstattleiter gewesen. Vorerfahrung habe er in dem Bereich nicht gehabt. In Armenien lebten heute noch sein Vater, eine Schwester sowie Onkel und Tanten. Ein Bruder lebe in Russland. Zu den konkreten Fluchtgründen befragt gab er an, als Werkstattleiter in einem Waffenlager des Militärs gearbeitet zu haben. Sein Kommandant habe ihm mitgeteilt, dass ein Besuch des Ministeriums bei ihnen anstehe. Daher habe der Bestand aller Waffen kontrolliert werden sollen. Bei der Kontrolle am 27. November 2015 sei festgestellt worden, dass Waffen gefehlt hätten. Der Kommandant habe dann noch den Chef des Klägers hinzugeholt und beide hätten ihn für das Fehlen der Waffen verantwortlich gemacht und die Militärpolizei gerufen. Diese habe ihm mitgenommen und inhaftiert. Dabei sei er misshandelt worden. Seine Frau habe ihn erstmals am 30. November 2015 besucht. Am 2. Dezember 2015 habe ihn seine Frau wieder besucht. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass die einzige Lösung die Flucht aus Armenien sei. Er sei dann in einen Hungerstreik getreten. Am 6. Dezember 2015 sei er bewusstlos geworden und in ein Krankenhaus gebracht worden. Am 7. Dezember 2015 habe sie mit einer Mitarbeiterin im Krankenhaus gesprochen, die er gekannt habe. Diese habe er gebeten, ihn für eine kurze Zeit aus dem Krankenhaus zu lassen. Hierfür habe er 500,00 Dollar zahlen sollen. Er habe die Frau gebeten, dass diese seine Frau hierüber informiere. Seine Frau habe dem Schlepper dann mitgeteilt, dass sie für die Fingerabdrücke kommen könnten. Er habe dann ein Taxi genommen und sei zu seiner Frau gefahren. Gemeinsam seien sie dann zum Visazentrum gefahren. Am 20. Dezember habe er dann das Krankenhaus verlassen, nachdem er bemerkt habe, dass seine Wächter am Schlafen waren. Mit Bescheid vom 27. April 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Armenien an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Die Kläger haben am 11. Mai 2018 Klage erhoben. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2018 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2020 zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war. Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) entscheiden kann, ist nicht begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Schließlich liegen die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vor. Deshalb ist der dies jeweils ablehnende bzw. nicht zuerkennende Bescheid des Bundesamtes vom 27. April 2018 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der Flüchtling sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. aus Furcht vor politischer Verfolgung verlässt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeits-maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris; VG München, Urteil vom 28. Januar 2015 - M 12 K 14.30579 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. November 2017 - 9a K 5898/17.A -, juris. Diese Maßstäbe im konkreten Einzelfall zugrunde gelegt, kann für die Kläger eine Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfolgen. Denn das Vorbringen der Kläger zur Fluchtursache ist nicht glaubhaft. Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals bzw. der Frage anderer relevanter Aspekte muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, juris. Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden, vgl. VG München, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - M 21 S 17.42888 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte Gefahrenlage droht. Denn ihr Vorbringen enthält einen nicht auflösbaren Widerspruch im wesentlichen Kern der vorgetragenen Fluchtursache. Die Kläger haben die Geschehnisse im Zusammenhang ihrer Flucht sowohl im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung sehr ausführlich und detailliert wiedergegeben. Dabei haben sie insbesondere die zeitliche Abfolge der Geschehnisse jeweils gleichlautend und mit exakten Daten angegeben. Hiernach haben die Kläger durch die Klägerin zu 2. erstmals am 3. Dezember 2015 Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen und am 7. Dezember 2015 im Rahmen der Beantragung eines Visums für den Schengenraum ihre Fingerabdrücke abgegeben. Zu dieser detaillierten und mit genauen Daten angegebenen Fluchtgeschichte steht jedoch der in ihrer jeweiligen Auskunft aus dem Visainformationssystem angegebene Entscheidungszeitpunkt ihres Visumsantrags in einem unauflösbaren Widerspruch. Denn danach ist über ihren Antrag für ihr Visum bereits am 1. Dezember 2015 entschieden worden, also noch vor ihrem gemeinsamen Entschluss, das Land zu verlassen, und insbesondere auch vor ihrem angeblich ersten Kontakt mit einem Schlepper bzw. ihrer Abgabe der Fingerabdrücke zur Beantragung des Visums. Diesen Widerspruch konnten die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen. Aus dem vorgenannten Grund liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht vor. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zugunsten der Kläger sind ebenso nicht ersichtlich. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -, juris; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris. Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Die Kläger sind beide arbeitsfähig. Sie haben in der Vergangenheit auch bereits gearbeitet. Es ist ihnen daher zuzumuten, bei einer Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder sicherzustellen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenso nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, zumal die Kläger keine Umstände benannt haben, die zu ihren Gunsten zu einer Verkürzung hätten führen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.