Urteil
23 K 7668/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0819.23K7668.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des am 8. August 2018 verstorbenen Leutnants a.D. E. T. . In erster Ehe war Herr T. mit Frau C. T. , geborene I. , verheiratet. Die am 00.00.1960 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts V. vom 00.00.1985 (0 0 000/00-00) geschieden. Mit dem Scheidungsurteil wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei wurden Versorgungsanwartschaften des Herrn T. zugunsten der geschiedenen Ehefrau in Höhe von 1.375,51 DM bezogen auf den 31. Oktober 1984 in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Dieses Urteil wurde am 12. November 1985 rechtskräftig und wirksam. Zum 1. Oktober 1992 trat Herr E. T. in den Ruhestand. Auf seinen Antrag hin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 1992 eine Kürzung seiner Versorgung nach § 55c SVG gemäß § 5 VAHRG aus, da seine geschiedene Ehefrau unterhaltsberechtigt sei und noch keine Rente beziehe. Frau C. T. verstarb am 00.00.2001. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 hob die Wehrbereichsverwaltung V auf Antrag des Herrn E. T. den Bescheid vom 6. November 1992 auf und regelte, dass die Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau gemäß § 4 Abs. 1 VAHRG entfalle. Herr E. T. verstarb am 8. August 2018. Die Generalzolldirektion setzte mit Bescheid vom 11. September 2018 die Witwenversorgung der Klägerin fest. Mit Bescheid vom 12. September 2018 kürzte sie deren Versorgungsbezüge nach § 55c SVG in Höhe von 861,46 EUR monatlich. Hierbei legte sie den Betrag zugrunde, um den die Versorgung des Verstorbenen nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2002 zum Zeitpunkt seines Todes gekürzt worden wäre (1.435,77 EUR). Für die Hinterbliebenenversorgung ergebe sich somit bei einem Versorgungssatz von 60% eine Kürzung in Höhe von 861,46 EUR (1.435,77 x 60%). Ferner teilte die Beklagte mit, dass sich die Erhöhung oder Verminderung des Betrages zukünftig in dem Verhältnis ändere, in dem sich die Hinterbliebenenversorgung durch Anpassung der Versorgungsbezüge ändere. Mit Schreiben vom 28. September 2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen diese Kürzung ein. Sie vertrat die Auffassung, das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhalte, sei in den Fällen, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden sei und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sei, erst zu kürzen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren sei. Dies sei hier nie der Fall gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 25. Oktober 2018 zurück. Rechtsgrundlage für die Kürzung der Witwenversorgung sei § 55c Abs. 1 Nr. 1 SVG. Das Pensionistenprivileg nach § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG, auf das sich die Klägerin in der Sache berufe, sei hier nicht einschlägig. Dieses gelte allenfalls für die Pensionisten selbst, nicht aber für deren Hinterbliebene. Hier habe aber auch für den verstorbenen Ehemann der Klägerin das Pensionistenprivileg nicht gegolten, da er im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich noch kein Ruhegehalt bezogen habe. Die Klägerin könne sich zur Abwendung der Kürzung auch nicht auf § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) berufen. Namentlich liege kein Härtefall nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG vor. Anspruchsberechtigt sei nur der Soldat selbst. Dies werde durch die Gesetzesmaterialien zu dieser Norm (BT-Drucksache 16/10144 S. 75) belegt. Die Klägerin hat am 15. November 2018 Klage erhoben. Zur Begründung legt sie dar, nach § 4 VAHRG sei es beim Tod des geschiedenen Ehegatten, der keine Leistungen erhalten habe, zu einem Rückausgleich gekommen. Daher würden Ansprüche des zum Versorgungsausgleich Verpflichteten und seiner Hinterbliebenen nicht gekürzt. Die Norm des § 4 VAHRG sei mit jedem neuen Rentenanspruch erneut zu prüfen, wobei auch die Hinterbliebenen nach § 9 Abs. 2 VAHRG einen neuen Antrag stellen könnten. Dies gelte für Sterbefälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 1. September 2009 ereignet hätten. Des Weiteren stützt die Klägerin ihre Auffassung auf § 88 Abs. 2 SGB VI. Danach bemesse sich der Wert des Rechts auf Hinterbliebenenrente nach der unverändert einschlägigen Besitzstandsregelung in § 88 Abs. 2 SGB VI mindestens nach den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten, wenn dieser eine Rente aus eigener Versicherung bezogen habe und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginne. Dies sei hier der Fall, da der Verstorbene bis zum 8. August 2018 eine Rente aus eigener Versorgung bezogen habe und ihre Witwenrente am 1. September 2018, d.h. innerhalb von 24 Monaten begonnen habe. § 88 Abs. 2 SGB VI stelle eine Besitz- bzw. Bestandsschutzregelung für Hinterbliebenenrenten dar. Die Klägerin meint, ihr als Hinterbliebener komme es zugute, dass ihr verstorbener Ehemann einen Antrag nach dem Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VAHRG) gestellt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c SVG vom 12. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. Oktober 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die von der Klägerin herangezogene Regelung des § 4 Abs. 1 VAHRG sei seit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 nicht mehr anwendbar. Es sei daher unerheblich, dass die Versorgungsausgleichsberechtigte bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben sei. Auch die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG gelange nicht zur Anwendung. Das Verfahren nach § 4 VAHRG sei mit Bestandskraft des Bescheides vom 10. Oktober 2001 beendet. Mithin gelte die neue Rechtslage nach §§ 37, 38 VersAusglG, wonach nur die ausgleichsberechtigte Person, nicht aber die Hinterbliebene anspruchsberechtigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kürzungsbescheid der Beklagten vom 12. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge ist § 55 c Abs. 1 Satz 1 SVG. Danach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen gekürzt, wenn durch die Entscheidung des Familiengerichts u.a. Anwartschaften einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung rechtskräftig übertragen worden sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zulasten des verstorbenen Herrn E. T. sind mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 25. September 1985 zum 12. November 1985 entsprechende Anwartschaften begründet worden. Die Klägerin ist Hinterbliebene des ausgleichspflichtigen Soldaten, weshalb sie einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 43 SVG hat. Dieser stellt einen Versorgungsbezug dar und unterliegt mithin der Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG. Die Klägerin kann auch nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 1992 gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann geregelt hatte, dass dieser seine Versorgungsbezüge ab Ruhestandseintritt ungekürzt erhalte. Diese Regelung betraf nur ihren verstorbenen Ehemann, nicht aber die Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie nunmehr auch nicht selbst eine Aussetzung der Kürzung nach § 37 VersAusglG beantragen. In dieser Norm ist ausdrücklich nur vom „Anrecht der ausgleichspflichtigen Person“ die Rede, hinsichtlich dessen die Kürzung ausgesetzt werden kann. Hierunter fällt allein das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten oder Soldaten, nicht aber die Hinterbliebenenversorgung, vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014 – B 13 R 25/12 R –, juris Rn. 13 ff, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2017 – 3 BV 16.590 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2014 – 23 K 803/14 –, juris, VG Würzburg, Urteil vom 14. Juni 2016 – W 1 K 15.871 –. Abgesehen vom Wortlaut ergibt sich dies auch aus einem Fassungsvergleich zu der Vorgängerregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG. Dort war ausdrücklich eine Antragsberechtigung der Hinterbliebenen statuiert, sofern diese belastet waren. Demgegenüber sieht § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur noch eine Antragsberechtigung der ausgleichspflichtigen Person vor. Diese Änderung stellt kein Redaktionsversehen dar, sondern beruht auf einer bewussten und gewollten Entscheidung des Gesetzgebers beim Erlass eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs. In der zugehörigen BT-Drucksache 16/10144 vom 20. August 2008 (S. 75) heißt es wörtlich: „Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-) Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“ Der Gesetzgeber hat mithin bei der Neugestaltung des Versorgungsausgleichs durch das Versorgungsausgleichsgesetz den Hinterbliebenen kein Antragsrecht und damit zugleich auch keine materielle Berechtigung zur Aufhebung der Kürzung zuerkannt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2014 – 23 K 803/14 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 30. November 2016 – AN 11 K 16.01380 –, juris, VG des Saarlandes, Urteil vom 19. Mai 2017 – 2 K 26/16 –, juris. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier aufgrund des Bescheides vom 10. Oktober 2001 - zugunsten des Verstorbenen bereits auf die Kürzung verzichtet worden war. Dieser Bescheid betraf ausschließlich den Herrn E. T. und die ihm zustehenden Versorgungsbezüge. Der Wegfall der Kürzung von Versorgungsbezügen nach § § 55c SVG wirkt namentlich nicht zugunsten einer künftigen Hinterbliebenenversorgung einer Witwe, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 R 2/12 R –, juris Rn. 14ff. Anders als die Klägerin meint, ist auch § 9 VAHRG in ihrem Fall nicht anwendbar, auch wenn ihr verstorbener Ehemann vor dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 in den Ruhestand getreten ist. In welchen Fällen die Regelungen des VAHRG nach Inkrafttreten des VersAusglG fortgelten, ist in den Übergangsvorschriften der §§ 48 und 49 VersAugslG abschließend geregelt. Nach der Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG ist das bis zum 31. August 2009 geltende Recht nur anzuwenden, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurde und an diesem Tag noch nicht beendet war. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da das Versorgungsausgleichsverfahren bereits mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts V. vom 25. September 1985, also am 12. November 1985, beendet war. Auch die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG kommt nicht zum Tragen. Danach gilt für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiter. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Ein Antrag der Klägerin ist nicht vor dem 1. September 2009 eingegangen; zu diesem Zeitpunkt war sie noch nicht „Hinterbliebene“ und es bestand kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Da der Anspruch der Klägerin auf Witwengeld erst mit dem Tod ihres Mannes am 8. August 2018 entstanden ist, sind auf ihren Versorgungsfall (nur) die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 SVG anzuwenden. Diese sehen aber - wie bereits ausgeführt - ein Antragsrecht für die Hinterbliebenen nicht mehr vor. Für nach dem Todesfall des Ausgleichspflichtigen liegende Zeiträume schließen §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG eine Aussetzung der Versorgungskürzung zugunsten der Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen mithin aus. Mit den genannten Regelungen hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung vorgenommen. Die von der Klägerin in Bezug genommene Norm des § 88 SGB VI ist nicht einschlägig. Die Regelungen des § 55c SVG, §§ 37, 38 VersAusglG, verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 –, juris und Beschluss vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12 –, juris. Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamten/soldatenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt. Durch den Versorgungsausgleich werden die einzelnen ehezeitlich erworbenen Rechte zwischen den geschiedenen Ehegatten in zwei Hälften geteilt, die beiden einen eigenen Versicherungsschutz vermitteln. Dabei entstehen zwei voneinander unabhängige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich selbständig zu betrachten sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 1 BvL 9/12- juris, Rn. 48 ff. Der in den Regelungen der §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, gegenüber der ausgleichspflichtigen Person die Möglichkeit zu eröffnen, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge abzusehen, stellt eine nicht von Verfassungs wegen gebotene Begünstigung des Ausgleichspflichtigen dar. Der Gesetzgeber hat sich innerhalb seines Gestaltungsspielraums entschieden, die Hinterbliebenen nicht mit in diese Begünstigung einzubeziehen. Dies ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden, vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 14. Juli 2016 – W 1 K 15.871 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.537,36 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog des Streitwertkataloges). Der festgesetzte Betrag entspricht - ausgehend vom Kürzungsbetrag des laufenden Kalenderjahres - dem zweifachen Jahresbetrag der vorgenommenen Kürzung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.