Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 01. Februar 2019 (Az.: 00.0/00000/0000/XXX) die Baugenehmigung für den Umbau und die Modernisierung eines bestehenden Einfamilienhauses mit Doppel-Garage sowie für die Nutzungsänderung als Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 000, gemäß dem Bauantrag vom 11. Oktober 2018 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung u.a. zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses in eine Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift H. Weg 00 in 00000 X. (O. ) <im Folgenden: Vorhabengrundstück>. Einem Rechtsvorgänger des Klägers wurde mit Baugenehmigung vom 15. Mai 1968 (Az.: 00.000/00) die Errichtung eines Einfamilienhauses genehmigt. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es befindet sich innerhalb eines durch Satzung der Beigeladenen festgesetzten Ortsteils nach § 34 Abs. 4 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Wohnbaufläche dargestellt. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Unter dem 11. Oktober 2018 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Modernisierung eines bestehenden Einfamilienhauses mit Doppel-Garage und für eine Nutzungsänderung als Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 000 (H. Weg 00 in 00000 X. ). Nach der Betriebsbeschreibung sei die Wohngruppe „X. “ ein hoch differenziertes, vollstationäres Betreuungsangebot für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche, die im Rahmen des § 34 SGB VIII eine Hilfe zur Erziehung bedürften. Es sei eine Wohngruppe für sechs Kinder und Jugendliche konzipiert, wobei die Kinder alters- und geschlechtsgemischt seien. Der Verbleib in der Gruppe werde auch über das Aufnahmealter von vier bis zehn Jahren hinaus gewährleistet. Das zentrale pädagogische Anliegen sei die Begleitung des Kindes in allen Lebensphasen bis hin zur Verselbständigung. Gleichzeitig sei auch eine zeitlich begrenzte Aufnahme in akuten Krisensituationen möglich. Bereits im Jahr 2007 erteilte der Beklagte eine Baugenehmigung für eine Einrichtung der beantragten Art für neun Kinder im H. Weg 00 in X. und im Jahr 2018 eine Baugenehmigung für eine Jugendhilfeeinrichtung für sechs Kinder und Verwaltung im H. Weg 00 in X. . Schon vor Stellung des Bauantrages für die streitgegenständliche Nutzungsänderung des Einfamilienhauses H. Weg 00 in X. erreichte den Beklagten ein Beschwerdebrief von Anwohnern des H. Weges. Diese wandten sich gegen die Errichtung einer dritten Jugendhilfeeinrichtung auf einem Straßenabschnitt von lediglich 50 Metern. Gegen eine solche massive Konzentration von Jugendhäusern auf dem H. Weg wurden erhebliche Bedenken angemeldet. Das Maß des Zumutbaren sei erreicht bzw. überschritten. In einigen angrenzenden Häusern sei die Wohn- und Lebensqualität zurückgegangen sowie das Vermieten von Wohnungen erschwert worden. Diese Situation habe sich nach der Eröffnung der Jugendhilfeeinrichtung im H. Weg 00 noch verschärft. Im rückwärtigen Bereich dieser Einrichtung befinde sich ein großer Spiel- und Bolzplatz. Da sich die Gebäude H. Weg 00 und 00 in einer starken Hanglage befinden würden, sei zu befürchten, dass sich die Außer-Haus-Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen vermehrt im Gartenbereich des Grundstücks H. Weg 00 abspielen würden. Die Beigeladene hat unter dem 30. Oktober 2018 ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB zum beantragten Vorhaben erteilt. Sie stuft die vorliegend maßgebliche nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet ein. Durch Bescheid vom 01. Februar 2019, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Februar 2019 zugegangen, lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei der beabsichtigten Nutzung handele es sich um eine soziale Einrichtung, die sich nicht nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfüge. Die maßgebliche nähere Umgebung sei als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO einzustufen. Daran ändere auch die auf dem Grundstück H. Weg 00 bestehende Lagerhalle eines Bauunternehmens nichts, da sie als Fremdkörper bei der Beurteilung außen vor bleibe und die Umgebungsbebauung nicht präge. Dem Vorhaben stehe vorliegend die Vorschrift des § 15 BauNVO entgegen. Denn genauso wie die Größe der Einrichtung im Wohngebiet gebietsunverträgliche Störungen verursachen könne, gelte dies auch für die Anzahl wie sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergebe. Da Einrichtungen der beantragten Art mit neun bzw. sechs Kindern bereits in den Jahren 2007 und 2018 auf dem Nachbargrundstück Haus Nr. 00 bzw. auf der gegenüberliegenden Seite Haus Nr. 00 genehmigt worden seien, würden mit der Zulassung des Bauantrages drei Einrichtungen eines Betreibers mit insgesamt 21 Kindern im Umkreis von wenigen Grundstücken entstehen. Unabhängig davon, ob unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft entstehen würden, würden die konkreten Verhältnisse am H. Weg dazu führen, dass die bestehende Eigenart des Gebietes nicht mehr gewahrt bleibe. Die Mitprägung des Gebietscharakters eines reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO durch soziale Nutzungen laufe dem Gebietscharakter zuwider und führe dazu, dass der Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn nicht mehr gewahrt sei. Der Kläger hat am 08. März 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, wenn nicht um eine Gemengelage. Gegen die Annahme eines reinen Wohngebiets spreche bereits die auf dem gegenüberliegenden Grundstück H. Weg 00 befindliche Bauunternehmung. Dabei würden sich auf dem Grundstück nicht nur ein Lagergebäude, sondern auch das Büro und der Betriebshof des Bauunternehmens befinden, welcher mehrmals täglich von LKW angefahren werde. In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks, vornehmlich dem Straßengeviert H. Weg und N. Straße würden sich im H. Weg, XX U. und in der N. Straße zahlreiche gewerbliche Nutzungen befinden, so dass es auf die Frage, ob es sich bei der Bauunternehmung um einen Ausreißer handele, nicht ankomme. Aber selbst bei Unterstellung eines faktischen reinen Wohngebietes sei das Vorhaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig, da es sich bei der Jugendhilfeeinrichtung um eine Wohnnutzung handele. Außerdem widerspreche das geplante Vorhaben auch nicht im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets, da allein das Abstellen auf die Anzahl der mit dem Vorhaben insgesamt vorhandenen Jugendhilfeeinrichtungen im Baugebiet ohne Feststellung einer offenkundigen Abweichung sowie einer konkreten Fehlentwicklung nicht sachgerecht sei und daher keinen Missgriff im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO darstelle. Schließlich erweise sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO. Ungeachtet des Umstandes, dass das Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz vermittele, sei vorliegend zu beachten, dass durch die Nutzung des Außenwohnbereichs entstehende Wohngeräusche auch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zumutbar und hinzunehmen seien. Vor dem Hintergrund der stets anwesenden Betreuungspersonen sei nicht ersichtlich, dass die benachbarte Wohnbebauung durch das Vorhaben deutlich stärkeren Belastungen ausgesetzt wäre, zumal es sich bei dem geplanten Vorhaben mit einer Belegungszahl von bis zu sechs Kindern und Jugendlichen um ein sehr kleines Vorhaben handele. Es könne außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Kinder und Jugendlichen generell schwieriger und insbesondere generell erheblich lauter seien als Personen in „normalen“ Familien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 01. Februar 2019 (Az.: 00.0/00000/0000/XXX) zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung gemäß Antrag vom 11. Oktober 2018 für den Umbau und die Modernisierung eines bestehenden Einfamilienhauses mit Doppel-Garage sowie für die Nutzungsänderung als Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 000, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Bauunternehmung im H. Weg 00 bleibe eine singuläre Anlage, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes in der vorhandenen, verhältnismäßig einheitlichen Gebietsstruktur kein solches Gewicht besitze, dass sie trotz ihrer Andersartigkeit prägend sei. Auch die weiteren in der Umgebung benannten gewerblichen Nutzungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Die in einer Entfernung von mehr als 150 m befindlichen Betriebe würden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr am maßgeblichen Bebauungszusammenhang teilnehmen. Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um Wohnnutzung, sondern um eine Anlage für soziale Zwecke, die in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sei. Hinsichtlich der Anwendung des § 15 BauNVO sei im Ablehnungsbescheid offengelassen worden, ob Geräusche von der geplanten Einrichtung den Nachbarn grundsätzlich zumutbar seien. Mit der Zulassung des geplanten Vorhabens würden einschließlich der beiden bereits vorhandenen insgesamt drei Einrichtungen dieses Typs dazu führen, dass die bestehende Eigenart des Gebiets nicht mehr gewahrt bleibe. Soziale Einrichtungen, die nur ausnahmsweise zulässig seien, würden in ihrer Konzentration den Charakter des Wohngebiets (mit)prägen und dem eines reinen Wohngebiets zuwiderlaufen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch nicht zur Sache geäußert. Die Berichterstatterin der Kammer hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinseinnahme wird auf das Protokoll des Orts- und Erörterungstermins vom 29. Juni 2020 sowie die dort angefertigten Fotografien verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Verpflichtungsklage hat Erfolg. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 VwGO gewahrt. Der Beklagte hat den Ablehnungsbescheid vom 01. Februar 2019 mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung trotz der Vertretungsanzeige und Vollmachtvorlage der Kläger-Prozessbevollmächtigten mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 13. Dezember 2018 (vgl. Bl. 80 der Beiakte Heft 1) direkt an den Kläger zugestellt, wobei sich im Verwaltungsvorgang keine Postzustellungsurkunde findet. Die Zustellung hätte jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW an die Kläger-Prozessbevollmächtigte erfolgen müssen. Eine Heilung dieses Mangels trat gemäß § 8 LZG NRW in dem Moment ein in dem der Ablehnungsbescheid der empfangsberechtigten Kläger-Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers ist dieser Ablehnungsbescheid seiner Prozessbevollmächtigten am 12. Februar 2019 zugegangen mit der Folge, dass die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO mit Klageeingang am 08. März 2019 jedenfalls gewahrt wurde. B. Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 01. Februar 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Umbau und die Modernisierung eines bestehenden Einfamilienhauses mit Doppel-Garage sowie für die Nutzungsänderung als Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift H. Weg 00 in X. . Maßgeblich für die Erteilung der Baugenehmigung ist die Bauordnung NRW in der Fassung vom 01. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016, im Folgenden BauO NRW a.F. Bei der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Letztlich wird jedoch die Frage nach dem Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2006 – 5 B 90/05 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 07. Februar 2017 – 9 L 1985/16 – juris Rn. 9 m.w.N. Daraus folgt die Anwendung der BauO NRW a.F., da diese nach § 90 Abs. 4 der Bauordnung NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018, in Kraft getreten am 01. Januar 2019, für Vorhaben, für die – wie hier - vollständige und ohne erhebliche Mängel behaftete Bauvorlagen eingereicht werden, gilt. Nach § 75 Abs. 1 BauO NRW a.F. ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben stehen vorliegend weder bauplanungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. I. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung entspricht zunächst den formellen Voraussetzungen des § 69 BauO NRW a.F. i. V. m. § 10 BauPrüfVO a.F. Die danach zur Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Bauvorlagen sind dem Antrag beigefügt. II. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur baulichen Änderung und zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses in eine Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung liegen vor. Das u.a. zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist nach der Art der Nutzung als Anlage für soziale Zwecke einzustufen, die u.a. begehrte Nutzungsänderung ist deshalb genehmigungspflichtig (dazu 1.) und auch genehmigungsfähig (dazu 2.). 1. Das u.a. zur Genehmigung beantragte Vorhaben des Klägers einer Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses in Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. genehmigungsbedürftig. Danach bedarf die Änderung der Nutzung von baulichen Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens bzw. der geänderten Nutzung nach anderen baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, als die bisher ausgeübte Nutzung. In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung danach dann anzunehmen, wenn die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt, wenn also die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlassen wird. Bereits wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung der Nutzung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgrund der Änderung der bisherigen Zweckbestimmung erfolgen kann, bedarf die bauliche Anlage der Prüfung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1995 – 11 A 850/92 -, juris Rn. 12 m.w.N. Davon ausgehend ist vorliegend das geplante Vorhaben der Änderung eines bisher zum Wohnen genutzten Einfamilienhauses in eine Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung für bis zu sechs Kinder und Jugendliche als Anlage für soziale Zwecke und damit weder als Wohngebäude noch als Beherbergungsbetrieb einzustufen. Die beabsichtigte Nutzung ist insoweit abzugrenzen von Einrichtungen, in denen nicht mehr „gewohnt“ wird, sondern in denen die Bewohner lediglich (vorübergehend) „untergebracht“ sind. Der Begriff des Wohnens im Rechtssinne ist durch eine auf gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Diese Kriterien dienen insbesondere der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, u.a. der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, einer bloßen Schlafstätte oder anderen Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56 = juris Rn. 12, vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, BauR 2005, 1754 = juris Rn. 5, und vom 20. Dezember 2016 – 4 B 49.16 -, BRS 84 Nr. 58 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 04. Juni 2020 – 2 B 417/20 -, juris Rn. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 8 A 11049/18 -, BauR 2019, 628; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2012 – 2 Bs 210/12 -, BRS 79 Nr. 80; zusammenfassend Külpmann, DVBl. 2020, 657; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar, Stand Februar 2020, § 3 BauNVO Rn. 36 ff. Derartige Anlagen für soziale Zwecke dienen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem weiten Sinne der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonderes soziales Angebot annehmen wollen. Vgl. dazu nur BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2005 - 4 B 33/05 -, NVwZ 2005, 1186 <1187> und vom 13. Juli 2009 - 4 B 44/09 -, ZfBR 2009, 691. Bei der Abgrenzung von Wohnen und einer Anlage für soziale Zwecke kommt es darauf an, ob und inwieweit die konkrete Wohnsituation die einzelnen Kriterien erfüllt, wobei das Kriterium der Dauerhaftigkeit durchaus flexibel zu handhaben sein kann. Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs ist dabei das jeweilige Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung, nicht das individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner. Ausgehend von diesen Maßstäben stellt sich die geplante Nutzungsänderung von einem Einfamilienwohnhaus in eine Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung gemessen an der insoweit maßgeblichen Betriebsbeschreibung des Vorhabens nicht mehr als „Wohnen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO, sondern als Anlage für soziale Zwecke dar. Vorliegend handelt es sich nach der vorgelegten Betriebsbeschreibung zur Nutzungsänderung des Wohnhauses H. Weg 00 in X. in eine Jugendhilfeeinrichtung bei der Wohngruppe „X. “ um ein hoch differenziertes, vollstationäres alters- und geschlechtsgemischtes Betreuungsangebot für insgesamt sechs sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche in einem Aufnahmealter von vier bis zehn Jahren, die im Rahmen des § 34 SGB VIII einer Hilfe zur Erziehung bedürfen. Der kleine Rahmen der Einrichtung soll dabei dem Modell einer Art „Großfamilie“ ähneln, wobei jedoch dem im Schichtbetrieb arbeitenden pädagogischen Personal im Obergeschoss des Gebäudes lediglich ein Erzieherbüro bzw. ein Nachtbereitschaftsraum zur Verfügung steht. Dass der Träger der Einrichtung, die Jugendhilfeeinrichtung X. GmbH, dabei zum einen das Ziel verfolgt, den Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Gruppe auch über das Aufnahmealter hinaus zu gewährleisten - bis hin zu einer Verselbständigung - zum anderen die Wohngruppe aber auch während zeitlich begrenzten Aufnahmen in aktuellen Krisensituationen eine individuelle pädagogische Hilfe anbietet, dürfte bereits gegen die auf eine gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit sprechen. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da es jedenfalls bei der in Aussicht genommenen Gestaltung der Wohngruppe „X. “ nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben an einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises durch die Gruppenangehörigen fehlt. Denn nach dem vorgelegten Nutzungskonzept ist als Regelfall davon auszugehen, dass die Gruppenangehörigen als Kinder im Alter von vier bis zehn Jahren aufgenommen werden, sie aufgrund ihres Vorlebens bedeutsame Probleme in der Persönlichkeitsentwicklung aufweisen, die eine Betreuung in Pflegefamilien oder eine Rückkehr in die eigene Familie (vgl. § 34 Satz 2 Ziffer 1 und 2 SGB VIII) voraussichtlich ausschließen und zugleich mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Wohngruppe keine familienanaloge Betreuung durch selbst auf dem Grundstück wohnende Betreuungspersonen, sondern durch extern lebende Kräfte erfolgen wird. Das geringe Alter der Kinder bei der Aufnahme und die erheblichen persönlichen Probleme der Kinder, die Grund für die Aufnahme in die Gruppe sind, lassen nicht erkennen, dass sie über einen erheblichen Teil ihrer angestrebten Aufenthaltszeit in der Gruppe, vor allem in den ersten Jahren, bereits in nennenswertem Umfang zu einer Eigengestaltung von Haushaltsführung und persönlichem Wirkungskreis in der Lage sind. Vielmehr entspricht es der regelhaften gesellschaftlichen Situation, dass Kinder und Jugendliche im hier in Rede stehenden Alter von vier bis zehn Jahren und gegebenenfalls auch darüber hinaus nur im dauerhaften Zusammenleben mit zumindest einer erwachsenen Bezugsperson und unter deren verantwortlicher Anleitung und Führung in einem Haushalt leben können. Für die Frage, ob ein Wohnen im Sinne des Bauplanungsrechts vorliegt, wird daher auch darauf abzustellen sein, ob ein Grundstück/Gebäude dieser verantwortlichen Bezugsperson als Wohnung dient. Dies ist vorliegend nach der Projektbeschreibung des Klägers, wonach für das pädagogische Personal lediglich ein 9,84 qm großes Erzieherbüro/Nachtbereitschaftsraum bzw. im 2. Bauabschnitt zusätzlich noch ein Mini-Appartement von lediglich 16,28 qm zur Verfügung steht, zwar – insbesondere nach Verwirklichung des 2. Bauabschnitts – nicht gänzlich ausgeschlossen, aber keine regelhafte Bedingung des Nutzungskonzepts. Der Träger der Jugendhilfeeinrichtung möchte sein Vorhaben nach der Betriebsbeschreibung auch dann umsetzen, wenn eine Betreuung lediglich durch wechselnde externe Kräfte erfolgen kann, die sich während ihrer Dienstzeit als Arbeitnehmer um die Kinder und Jugendlichen kümmern. Das Vorhaben dient auch nicht allein deshalb dem Wohnen im Rechtssinne, weil davon auszugehen sein wird, dass im Laufe der Zeit einige der Mitglieder der Wohngruppe bereits ein solches Alter erreicht haben werden, dass sie in der Lage sind, ein Mindestmaß an selbständiger Haushaltsführung zu verwirklichen und nur auf eine ergänzende Hilfestellung angewiesen sind, die gegebenenfalls auch durch nicht in der Gruppe lebende Betreuungspersonen geleistet werden kann. Denn die maßgebliche Projektbeschreibung lässt es zu, dass sich über einen (längeren) Zeitraum von unbestimmter Dauer ausschließlich oder überwiegend Kinder im Alter von unter zehn Jahren in der Gruppe befinden. Die vom Kläger problematisierte Frage der Freiwilligkeit des Aufenthalts der Kinder und Jugendlichen, namentlich, ob die Zuweisung der zu betreuenden Personen zur Wohngruppe der Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich durch richterlichen Beschluss erfolgen kann, kann daher dahinstehen. 2. Das geplante Vorhaben des Klägers u.a. zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses in eine Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung ist auch genehmigungsfähig, insbesondere bauplanungsrechtlich nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Grundlage der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist vorliegend § 34 Abs. 2 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 2 1. Halbsatz BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der auf Grund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in diesem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Diesen Anforderungen entspricht das streitige Vorhaben. a) Das streitbefangene Grundstück Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 000, mit der postalischen Anschrift H. Weg 00 in X. liegt nach Auffassung der Kammer in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO und nicht – wie der Beklagte ausführt – in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung von dem Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. November 1997 – 4 B 172/97 -, BRS 59 Nr. 79; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 – 2 A 470/15 -, juris Rn. 47. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und Fremdkörper und Ausnahmen sind außer Acht zu lassen. In die Betrachtung einzubeziehen sind auch qualifiziert beplante Bereiche soweit sie tatsächlich bebaut sind. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung – und damit die „nähere Umgebung“ – reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/100 -, BRS 63 Nr. 2; vom 20. August 1998 – 4 B 79/98 -, BRS 60 Nr. 176; OVG NRW, Beschluss vom 09. Januar 2012 – 2 A 536/11 -, Urteile vom 09. September 2010 – 2 A 508/09 – juris und vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 -, juris. Die nähere Umgebung im Hinblick auf die hier in Rede stehende Art der baulichen Nutzung erfasst nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial sowie nach dem der Kammer durch die Berichterstatterin vermittelten Eindruck der Ortsbesichtigung einen Bereich im Straßengeviert des H. Weges und der N. Straße mit den ungeraden Hausnummern Nr. 00 bis 00. In diesem Bereich befindet sich zu einem erheblich überwiegenden Teil Wohnnutzung. Darüber hinaus liegen in diesem genannten Straßenrahmen im H. Weg 00 und 00 zwei weitere Jugendhilfeeinrichtungen des gleichen Trägers „Jugendhilfeeinrichtung X. GmbH“ wie für das geplante Vorhaben mit Plätzen für neun bzw. sechs Kinder und Jugendliche. In der Einrichtung im H. Weg 00 befindet sich zudem auch die Verwaltung des Trägers der Jugendhilfeeinrichtung. Bei diesen Jugendhilfeeinrichtungen handelt es sich ebenso wie bei dem geplanten Vorhaben jeweils um Anlagen für soziale Zwecke (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) bzw. bei der Verwaltung um eine Anlage für Verwaltungen (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Auf dem Grundstück H. Weg 00 befindet sich unmittelbar an der Straße gelegen nach äußerem Anschein ein Wohnhaus. Der rückwärtige, mit Gefälle versehene Bereich dieses Grundstücks weist außerdem eine kleine Bauunternehmung auf, wobei im Untergeschoss des Gebäudes das Büro des Bauunternehmens liegt, nach Vortrag des Beklagten Lagerräume zu finden und auf der verbleibenden Freifläche des Grundstücks, d.h. auf dem Betriebshof, Baucontainer abgestellt sind. Die am Haus H. Weg 00 entlangführende Einfahrt ist an ihrem Anfang mit der Beschilderung „LKW-Ausfahrt Bitte freilassen“ versehen, so dass nach der Lebenserfahrung auch mit ein Befahren durch LKW zu rechnen ist. Bei diesem Betrieb handelt es sich nach Auffassung der Kammer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), zumal von der Bauunternehmung ausgehende Störungen, insbesondere der an- und abfahrende LKW-Verkehr von den Beteiligten weder vorgetragen noch sonst Beschwerden von Anwohnern aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten in seiner Ablehnungsentscheidung stellt sich diese Bauunternehmung auch nicht als sog. Fremdkörper dar, der bei der Beurteilung der maßgeblichen Umgebungsbebauung außen vor zu bleiben hat und die Umgebungsbebauung nicht prägt. Es handelt sich bei dieser Bauunternehmung nicht um eine singuläre Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung steht. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 -4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322ff. m.w.N. Denn wie bereits festgestellt, liegen in der maßgeblichen Umgebung des Straßengevierts H. Weg und N. Straße schon zwei Anlagen für soziale Zwecke und eine Anlage für Verwaltungen mit der Folge, dass diese - zudem kleinformatige - Bauunternehmung nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Weise seine Umgebung beherrscht. Weiterhin befindet sich auf dem Grundstück H. Weg 00 im Gebäude eines Wohnhauses das Unternehmen „K. “, welches laut Internet-Auftritt von dem Dipl. Ing. (FH) O. S. betrieben wird und als Geschäftsgegenstand „PC-Anfertigung und Notebookverkauf sowie jeweils Reparatur, Beratung und Beschaffung, Installation und Anleitung, Betreuung und Administration sowie Wartung und Fehlerbehebung“ angibt. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich nach Auffassung der Kammer bei dem Betreiber des „K. “ nicht um einen Gewerbetreibenden, der seinen Beruf in ähnlicher Art wie ein freiberuflich Tätiger ausübt, § 13 BauNVO. Denn eine solche Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass in unabhängiger Stellung Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen. Betriebe oder Betriebsteile des Handels, des Handwerks oder der Industrie gehören jedoch nicht zu den freien oder ähnlichen Berufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 – 4 C 56.80 -, BVerwGE 68, 324, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 8.00-, BRS 64 Nr 66. Als nicht den freien Berufen ähnlich sind beurteilt worden z.B. ein Betrieb zur Herstellung und zum Vertrieb von Software, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1993 – 1 L 35/91 -, NVwZ-RR 1994,48, und ein Betrieb einer „Internetagentur“ mit Vertrieb von Geräten und Zubehör, Dienstleistung und Beratung. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. August 2005 – 5 S 1117/05 -, ZfBR 2006,371. Vorliegend bietet laut Internet-Auftritt der Betrieb „K. “ mit PC-Anfertigung und Notebookverkauf sowie jeweils Reparatur, Beratung und Beschaffung, Installation und Anleitung, Betreuung und Administration sowie Wartung und Fehlerbehebung Geschäftsbereiche an, bei denen neben der auch angebotenen Beratung der Vertrieb, die Reparatur und die Installation von Computern und Notebooks deutlich im Vordergrund stehen. Dies hat zur Folge, dass sich diese Tätigkeit ihrer Art nach nicht als eine der freiberuflichen Ähnliche darstellt, sondern der Betrieb vielmehr als ein sonstiger, nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu beurteilen ist. Schließlich befindet sich auf dem Grundstück N. Straße 00 ebenfalls ein Wohngebäude, in welchem ausweislich des Internet-Auftritts die Firma „V. .N. , E. & R. S. GbR“ mit Zentralverwaltung und Logistik für Foto-Aufleger für Torten betrieben wird. Bei diesem gewerblichen Betrieb, der nach dem Internet-Auftritt in dem dortigen Gebäude ohne Produktion und Vor-Ort-Vertrieb ausgeübt wird, handelt es sich gleichfalls um einen sonstigen, nicht störenden Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Gemessen an der in der vorliegend maßgeblichen näheren Umgebung des Straßengevierts H. Weg und N. Straße sich befindlichen Bebauung und deren Nutzung weist dieses Gebiet demnach die Merkmale eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO auf. Es ist vorliegend ganz überwiegend die in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässige Wohnnutzung vorhanden sowie zwei in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässige Anlagen für soziale Zwecke. Darüber hinaus befinden sich in der maßgeblichen Umgebung zum einen eine nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlage für Verwaltung und zum anderen drei nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässige sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Dies hat zur Folge, dass die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der mit ihm verwirklichten baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 4 BauNVO zu beurteilen ist. b) Dem geplanten Vorhaben des Klägers steht auch § 15 Abs. 1 BauNVO nicht entgegen, da der Gebietscharakter im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gewahrt bleibt und keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vom geplanten Vorhaben ausgehen. Zunächst sind als allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen in den Baugebieten die Vorschriften des § 15 BauNVO zu beachten. In den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB ist zu berücksichtigen, dass der sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergebende Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters auch in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB anerkannt ist. Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 34 Rn. 80 m.w.N. aa) Die geplante Nutzungsänderung von einem Einfamilienhaus zu einer Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung des Klägers ist zunächst mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vereinbar. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind im Einzelfall die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Eigenart eines Baugebiets wird in erster Linie durch die für den Gebietstyp maßgebliche allgemeine Zweckbestimmung, aber auch durch die sonstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans festgelegt. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 05. Juni 2009 – 2 Bs 26/09 -, BRS 74 Nr. 90. Handelt es sich – wie vorliegend – um ein „faktisches“ Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, ist ergänzend zu der allgemeinen Zweckbestimmung vor allem auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Charakter des Baugebiets abzustellen. Vgl. VGH München, Beschluss vom 15. November 2010 – 2 ZB 09.2191 -, BeckRS 2010, 33372. Dieser Gebietsprägungserhaltungsanspruch ist jedoch nicht schon bei jeder Abweichung von der Eigenart des Baugebiets als ein „Widerspruch“ in diesem Sinne anzunehmen. Von Bedeutung sind nur solche Abweichungen, die sich – in Bezug auf die einzelnen Merkmale des § 15 BauNVO – im Verhältnis zu den zulässigen, die Eigenart des Baugebiets bestimmenden Vorhaben als Missgriff darstellen, wobei dieser deutlich zu Tage treten muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1984 – 4 B 244.84 -, BRS 42 Nr. 206; Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 86/01 -, BauR 2002, 1499; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juni 2015 - OVG 2 S 7.15 -,BeckRS 2015, 47797; Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 15 Rn. 15; Soefker in: Ernst/Zinkahn/Bielenkberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 15 BauNVO Rn. 13 m.w.N. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient dabei der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung und ist kein Instrument, um Milieuschutz zu betreiben. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 08. Oktober 2009 -2 Bs 177/09 -, juris Rn. 9. Eine allgemein zulässige Anlage kann nach ihrer Anzahl der Eigenart des konkreten Baugebiets widersprechen, wenn in dem Baugebiet von mehreren dort allgemein zulässigen Anlagen eine dergestalt dominiert, dass die übrigen Anlagen zahlenmäßig nicht mehr in der Weise vertreten sind, wie es der Eigenart des Baugebiets eigentlich entsprechen würde. Allgemeiner Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Anzahl der Anlagen ist dabei, dass Anlagen dieser Art bereits in einer solchen Fülle verwirklicht worden sind oder noch verwirklicht werden sollen, dass hierdurch der Eigenart des Baugebiets nicht widersprochen wird. Durch die Häufung bestimmter Arten baulicher Anlagen in einem räumlichen Bereich kann dieser eine bestimmte Prägung erfahren, die sich negativ auf die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich und seine Nachbarschaft auswirkt. Während einzelne Anlagen dieser Art städtebaulich vertretbar erscheinen, führt die Häufung zu den genannten negativen Auswirkungen. Das Merkmal der Anzahl der Anlagen kann sich auf die nach den Baugebietsvorschriften allgemein zulässigen Anlagen beziehen, ebenso aber auch auf die nur ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen. Das Merkmal der Anzahl hat für § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die Folge, dass bei den nur ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen eher ein Widerspruch zur Eigenart des Gebiets zu bejahen ist als bei den allgemein zulässigen Vorhaben. Die allgemein zulässigen Vorhaben dürfen nicht in unangemessener Weise durch die Zulassung nur ausnahmsweise zulassungsfähiger Vorhaben zurückgedrängt werden, und durch die Häufung nur ausnahmsweise zulassungsfähiger Vorhaben im Gebiet oder im bestimmten Teil des Gebiets kann dessen Eigenart beeinträchtigt werden. Damit wird berücksichtigt, dass die nach den Baugebietsvorschriften nur ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen die Eigenart des Baugebiets nur in begrenzter Weise mitbestimmen. Die Anzahl der Anlagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bietet aber keine allgemeinen Steuerungsmöglichkeiten zur gebietsinternen Entwicklung, etwa in dem Sinne, dass ein ausgewogenes Mischungsverhältnis aller nach der Baugebietsnorm zulassungsfähigen Anlagen angestrebt wird, oder zur Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge, in der sich ein Baugebiet entwickelt und einer sich daraus ergebenden Priorität einzelner Vorhaben. So ergibt sich eine Unzulässigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht daraus, dass eine Anlage im Gebiet zwar zulässig ist, sich aber bereits genügend Anlagen dieser Art im Gebiet befinden und die verbleibenden Flächen für andere Anlagen, die auch zulässig sind, freigehalten werden müssen. Die Anzahl bietet nur Handhaben, bestimmte städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern. Keinesfalls darf dieses Kriterium jedoch zu einer mittelbaren Bedürfnisprüfung führen. Vgl. BVerwG Beschluss v. 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 -, BRS 73 Nr 70; Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 15 Rn. 18; Soefker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 15 BauNVO Rn. 15 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen widerspricht das geplante Vorhaben der Nutzungsänderung in eine Wohngruppe für eine dritte Jugendhilfeeinrichtung in der maßgeblichen näheren Umgebung H. Weg und N. Straße hinsichtlich seiner Anzahl nicht der Eigenart des allgemeinen Wohngebiets. Sowohl bei der geplanten Einrichtung als auch bei den beiden in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Vorhabens bereits vorhandenen Jugendhilfeeinrichtungen handelt es sich um nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet bereits allgemein zulässige bauliche Anlagen. Darüber hinaus befinden sich, wie oben dargestellt, in der maßgeblichen näheren Umgebung noch weitere, nach § 4 Abs. 3 BauNVO allerdings ausnahmsweise zulässige bauliche Anlagen, die das allgemeine Wohngebiet ebenfalls in seiner Eigenart prägen. Die nach Zulassung des geplanten Vorhabens dann reine Anzahl von drei Jugendhilfeeinrichtungen, die jede für sich genommen jedoch lediglich über Plätze für neun bzw. je sechs Kinder und Jugendliche verfügt – mithin insgesamt 21 Betreuungsplätze - , führt nach Auffassung der Kammer nicht zu einem Widerspruch zur Eigenart des allgemeinen Wohngebiets. Das maßgebliche Gebiet erfährt dadurch (noch) nicht eine solche Prägung, die sich negativ auf die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich und seine Nachbarschaft auswirkt. Das Wohngebiet wird weiterhin geprägt durch eine große Anzahl von Wohnnutzungen Der Gebietscharakter wird durch das hier streitige Bauvorhaben nicht grundlegend verändert. Auch die Tatsache, dass diese drei Jugendhilfeeinrichtungen innerhalb des Straßengevierts H. Weg und N. Straße alle in einem Umkreis von gerade ca. 60 m liegen, führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer anderen Beurteilung. Allein durch diese räumliche Konzentration und die Nähe der Anlagen für soziale Zwecke zueinander im Gebiet kommt es nicht zu einer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässigen Häufung von allgemein zulassungsfähigen Vorhaben in einem bestimmten Teil des Gebiets, die zu einem Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne eines deutlichen Missgriffs und damitzu einer negativen Prägung führt. bb) Die geplante Nutzungsänderung von einem Einfamilienhaus zu einer Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung des Klägers verstößt darüber hinaus auch nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die baulichen Anlagen nach §§ 2 bis 14 auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben und unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der jeweiligen Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen. Dabei ist auf den jeweiligen Anlagentyp oder seine konkrete Ausgestaltung abzustellen. Vgl. Soefker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 15 BauNVO Rn. 28 m. w. N. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im konkreten Fall bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Gebäudes als Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung mit bis zu sechs Kindern und Jugendlichen im H. Weg 00 für das Auftreten von unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO durch das geplante Vorhaben keinerlei Anhaltspunkte vor. Soweit ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten im Zusammenhang mit der Stellung des streitgegenständlichen Bauantrags Beschwerden von Anwohnern gegen die bereits im H. Weg 00 und 00 betriebenen Jugendhilfeeinrichtungen und Befürchtungen bezüglich des geplanten Vorhabens vorgetragen worden sind, greifen diese Bedenken vorliegend nicht durch. Zum einen sind diese Beschwerden der Anwohner unsubstantiiert und in keinster Weise belegt worden. Zum anderen sind weder aus der Zeit ab 2007 nach Genehmigung der Jugendhilfeeinrichtung im H. Weg 00 noch aus der Zeit nach 2018 nach Genehmigung der Einrichtung im H. Weg 00 anderweitige Beschwerden bei dem Beklagten, soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, aktenkundig geworden. Außerdem sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die durch die Nutzung des Außenwohnbereichs entstehenden Geräusche durch spielende Kinder und Jugendliche eine andere Qualität oder Intensität haben wie bei der Nutzung des Gartens durch Kinder und Jugendliche einer „normalen“ (Groß-) Familie. Darüber hinaus weist der rückwärtige Garten des Hauses H. Weg 00 – anders als in der Anwohnerbeschwerde vorgetragen – nach den Erkenntnissen aus dem vom Gericht durchgeführten Ortstermin eine bei einem ähnlichen Einfamilien-Wohnhaus vorhandener Garten vergleichbare Größe auf. Er ist lediglich – vermutlich zum Zwecke der vereinfachten Pflege – mit weniger Bäumen, Hecken, Sträuchern oder Blumenstauden bepflanzt worden. Den Charakter eines Spiel- und/oder Bolzplatzes mit entsprechend aufgestellten Geräten wie z.B. Fußballtoren oder ähnlichem weist der Gartenbereich dieses Grundstücks jedenfalls nicht auf. Das Vorhandensein eines handelsüblichen Trampolins macht den Gartenbereich erkennbar noch nicht zu einem Bolzplatz. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei Auftreten von konkreten Belästigungen oder Störungen, die von dem geplanten Vorhaben des Klägers ausgehen, es den Nachbarn der streitgegenständlichen Jugendhilfeeinrichtung im Wohngebiet unbenommen bleibt, das Ordnungsamt der Beigeladenen bzw. die Polizei einzuschalten oder beim Beklagten einen Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten zu stellen, sofern denn unzumutbare Belästigungen oder gar Störungen ihrer Wohnruhe tatsächlich gegeben sein sollten. 3. Schließlich stehen dem geplanten Vorhaben des Klägers auch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegen, insbesondere sind Abstandsflächenvorschriften augenscheinlich nicht verletzt. Dafür und für andere bauordnungsrechtliche Belange ist vom Beklagten weder etwas vorgetragen worden noch ist dies für die Kammer ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 3 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.