Beschluss
20 L 1379/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0731.20L1379.20.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzeswird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzeswird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 1. des Bescheides vom 30.07.2020 wiederherzustellen, ist unbegründet. Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Suspensivinteresse. Die angefochtene Verfügung, mit der die dem Antragsteller unter dem 14.07.2020 erteilte Verfügung aufgehoben und die Durchführung des für den 01.08.2020 angemeldeten Aufzugs sowie eine Abschlusskundgebung auf dem Münsterplatz untersagt wird, erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht als voraussichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig (dazu 1.). Die darüber hinaus anzustellende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (dazu 2.). 1. Die Auflage Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 30.07.2020 stellt sich bei summarischer Betrachtung als nicht offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig dar. Sie ist auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei grundsätzlich von den Angaben der Anmeldung auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann im Einzelfall auch die Festlegung geboten sein, dass eine ursprünglich als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde allerdings auch bei dem Erlass derartiger Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2020 – 15 B 755/20 –, juris. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern. Gemessen an diesen Maßstäben sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG im Hinblick auf die Auflage Ziffer 1 zumindest grundsätzlich gegeben. Dazu hat die Kammer im Verfahren 20 L /20 ausgeführt: „Die angefochtene Verfügung beruht hinsichtlich des Widerrufs auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwVfG NRW. Die Behörde beruft sich darauf, dass seit Erlass der Verfügung neue Tatsachen bekannt geworden seien, die einer Zulassung der Versammlung als Aufzug sowie einer Abschlusskundgebung auf dem Münsterplatz entgegenstehen. Hintergrund ist nach dem Inhalt der Akten des Polizeipräsidiums C., dass im Rahmen der Kooperationsgespräche am 21.07.2020 in Rede gestanden habe, dass durchaus 11.000 Personen zu der angemeldeten Versammlung erscheinen könnten, während man ursprünglich – entsprechend der Anmeldung – von voraussichtlich 500 Teilnehmern ausgegangen sei. Ob dies zutrifft, kann nicht abschließend bewertet werden. Der Antragsteller hatte zunächst 200 Teilnehmer angekündigt, später aus eigener Veranlassung 500 Teilnehmer. Aufgrund der Besonderheit, dass die meisten CSD-Veranstaltungen im Bundesgebiet wegen der Corona-Beschränkungen abgesagt oder verschoben worden sind und wegen der Werbung für die Veranstaltung im Internet ging die Polizei von bis zu 10.000 Teilnehmern und Besuchern aus, ohne dass dies allerdings unmittelbar Eingang in die Entscheidung des Polizeipräsidiums gefunden hat. Auch ist nicht erkennbar, ob die Annahme eines Mitarbeiters des Polizeipräsidiums hinreichend auf Tatsachen gestützt ist. Nach dem Inhalt der Akten soll der Anmelder in dem Kooperationsgespräch die Erwartung geäußert haben, dass mehr Personen als angemeldet zu der Versammlung kommen könnten. Hinsichtlich der Untersagung, den Aufzug wie angemeldet durchzuführen und auf dem Münsterplatz eine Kundgebung zu veranstalten, beruht die Anordnung auf § 13 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung NRW in der ab dem 15.07.2020 geltenden Fassung. Demnach ist bei Versammlungen ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Darüber hinaus können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen. Da das Grundrecht aus Art. 8 GG betroffen ist, hat die Ordnungsbehörde bei ihrer Entscheidung im Rahmen des Ermessens die Schutzwirkungen des Grundrechts zu berücksichtigen. Sind die versammlungsbehördliche oder die gesundheitsrechtliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Verbots hat dabei grundsätzlich von den Angaben der Anmeldung auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2020 – 15 B 755/20 –, juris m.w.N. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die hinreichende Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls erlaubt es nicht, lediglich pauschale Erwägungen anzustellen, die jeder Versammlung aus Gründen des Infektionsschutzes entgegengehalten werden könnten. Die zuständige Behörde hat auch eigene Überlegungen zur weiteren Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen. Die Verantwortung dafür trifft nicht allein den Anmelder der Versammlung. Vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit muss sich die Behörde überdies um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris Rn. 25. Dabei kann in Betracht kommen, durch Verringerung der Teilnehmerzahl und/oder eine örtliche oder zeitliche Verlagerung der Versammlung ggf. in Verbindung mit weiteren Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko auf ein in Abwägung mit dem Grundrecht aus Art. 8 GG vertretbares Maß zu reduzieren. Hinsichtlich der Untersagung des geplanten Aufzugs geht die Antragsgegnerin im Wesentlichen davon aus, dass die Veranstaltung des Antragstellers im Wesentlichen den bekannten CSD-Aufzügen entspricht, also eine Mischung aus Partyspektakel, Paraden und bunten Umzügen ist. Den Angaben des Antragstellers, es handele sich um eine ausschließlich informative und politische Demonstration, hat die Antragsgegnerin unter anderem deswegen keinen Glauben geschenkt, weil die Versammlung auf der Homepage CSD-Termine.de anders beworben wird. Auf der Grundlage der Coronaschutzverordnung NRW sei die Ausgestaltung der Versammlung mit Partycharakter jedoch nicht zulässig. Aus diesen Gründen hält die Antragsgegnerin auch eine Gestattung eines Aufzugs unter Auflagen nicht für zulässig. Ob diese Annahmen der Antragsgegnerin auf hinreichenden Tatsachen beruhen, kann in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht näher überprüft werden.“ 2. Ist demnach der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zum Teil offen, fällt die anzustellende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Vieles spricht dafür, dass die Durchführung des von dem Antragsteller angemeldeten Aufzugs und die Nutzung des Münsterplatzes als Kundgebungsort als unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu qualifizieren sind. Aufgrund der tatsächlichen Umstände und den Darlegungen des Antragsgegners dürfte es im Falle der Durchführung des Aufzugs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Verstößen gegen § 13 Abs. 3 S. 1 der Coronaschutzverordnung kommen. Die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, dürfte kaum sicherzustellen sein. Aus diesem Mindestabstandsgebot folgt nicht, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz in der Form von Aufzügen - also von mobilen, ihren Standort entlang einer bestimmten Aufzugsstrecke verändernden Kundgebungen - generell unzulässig wären, weil bei ihnen nicht die Gewähr dafür geboten werden könne, dass der Mindestabstand eingehalten werde. Allerdings ist festzustellen, dass die Kooperationsgespräche zwischen dem Antragsteller, dem Antragsgegner und der Stadt C. trotz mehrerer Versuche nicht dazu geführt haben, dass ein Konzept zur Vermeidung einer Ansteckung entwickelt worden wäre. Ein in Bewegung befindlicher Aufzug, zudem durch belebte Einkaufsstraßen und in dem Zentrum der Stadt C. bedeutet einen dynamischen Prozess und ist mit einer Vielzahl von Begegnungen mit Passanten und Zuschauern verbunden. Ohne eine an den Regeln des Abstandsgebots orientierte Organisation der Abläufe lässt es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht verhindern, dass sich Passanten und Teilnehmer der Veranstaltung in einer Vielzahl von Fällen zu nahe kommen. Da das Tragen von Schutzmasken zumindest für die Passanten und Zuschauer nicht angeordnet werden kann, stellt ein unorganisierter Aufzug eine erhebliche Ansteckungsgefahr dar. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers. Gleiches gilt für die Nutzung des Münsterplatzes als Kundgebungsort. Wie die Stadt C. in dem vorgenannten Parallelverfahren unter anderem ausgeführt hat, stehen auf dem N.------platz rund 1800 m² zur Verfügung. Veranschlagt man pro Person zur Wahrung des Mindestabstands rund 2,25 m², werden allein über 1100 m² des Platzes belegt, wenn 500 Personen unter Wahrung des Abstandsgebots erscheinen sollten. Da neben einer Außengastronomie große Einzelhandelsbetriebe an dem N.------platz gelegen sind und dieser ein zentraler Platz der Stadt ist, muss davon ausgegangen werden, dass neben den 500 Teilnehmern zum Zeitpunkt der Veranstaltung (am Samstag während den Geschäftsöffnungszeiten) eine Vielzahl von weiteren Personen den Platz queren wird. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die gewünschte Nutzung des Platzes für eine Vielzahl von Menschen eine erhebliche Behinderung und gesundheitliche Gefährdung bedeutet. Die ursprüngliche Einschätzung der Stadt C. , dass der N.------platz ein für 500 Teilnehmer geeigneter Kundgebungsort ist, dürfte angesichts der im Bescheid vom 28.07.2020 dargestellten epidemischen Lage zudem unzutreffend gewesen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.