Beschluss
19 L 1092/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0727.19L1092.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antragsteller ist qualifizierte Kindertagespflegeperson und führt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Großtagespflegestelle. Hierzu erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII, gültig bis zum 09.02.2021. 3 Am 04.06.2020 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller telefonisch vorübergehend die weitere Nutzung der Erlaubnis zur Kindertagespflege und teilte ihm die Schließung der Großtagespflegestelle mit. Mit Schreiben vom 10.06.2020 bestätigte sie die mündlich ausgesprochene Schließung der Großtagespflegestelle bis zum 31.07.2020 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung gab sie an, sie habe Kenntnis von einem Sachverhalt erlangt, der die „persönliche Eignung (des Antragstellers) zur Kindertagespflege in Bezug auf das Kindeswohl in Frage stellen“ könne. Wegen dieses Sachverhalts sei inzwischen Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern erstattet worden. Zur Aufklärung des Sachverhalts sei die befristete Untersagung der Nutzung der erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege das angemessene und geeignete mildeste Mittel, um einer Gefährdung des Kindeswohls der betreuten Kinder zu begegnen. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei gerechtfertigt. 4 Hiergegen legte der Antragsteller am 12.06.2020 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. 5 Am 19.06.2020 hat der Antragsteller einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. 6 Er ist der Auffassung, dass das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege, da die Verfügung vom 10.06.2020 rechtswidrig sei. Er sei nicht angehört worden. Die Verfügung sei nicht hinreichend begründet. Die Ermessensausübung sei nicht im gebotenen Umfang erfolgt, da die Antragsgegnerin die behauptete Gefährdung nicht hinreichend konkretisiert habe. Darüber hinaus genüge die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, da die Begründung nur formularmäßig und allgemein gehalten sei. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung seines gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.06.2020 erhobenen Widerspruchs vom 12.06.2020 wiederherzustellen. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 10.06.2020. Zudem weist sie darauf hin, dass die dem Antragsteller auch weiterhin die laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII gewährt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 II. 14 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 15 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die mit Bescheid vom 10.06.2020 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den abschließenden formellen Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat insbesondere die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gewahrt. Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde der Anordnung des Sofortvollzugs, die im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG Ausnahmecharakter hat, bewusst wird (Warnfunktion) und dass der Betroffene seine Rechtsschutzchancen abschätzen kann, was eine Individualisierung der Begründung mit Bezug auf den konkreten Fall erfordert (Individualisierungsfunktion), 16 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 – 1 DB 26/01 – juris, Rn. 6. 17 Daran gemessen genügt hier die gegebene Begründung den Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend einzelfallbezogen mit dem Schutz des Kindeswohls des betroffenen Kindes sowie der weiteren durch den Antragsteller betreuten Kinder begründet und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war. Durch Bezugnahme auf die gestellte Strafanzeige hat sie die Begründung auch hinreichend individualisiert. Zwar hat die Antragsgegnerin den konkreten Vorfall, auf den sich die Strafanzeige stützt, nicht benannt. Für eine hinreichende Individualisierung war dies auch nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass dem Antragsteller der Sachverhalt insoweit bekannt war. 18 In materieller Hinsicht hat das erkennende Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige und originäre Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu treffen. Bei dieser gerichtlichen Ermessensentscheidung kommt vor allem den – nach dem Wesen des Eilverfahrens nur summarisch zu prüfenden – Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine maßgebliche Bedeutung zu, 19 vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1994 – 1 VR 10.93 – juris, Rn. 4. 20 Dabei können wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens und seiner nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten weder schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden; solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben, 21 OVG NRW, Beschluss vom 26.01.1999 – 3 B 2861/97 – juris Rn. 4. 22 Wird bei einer derartigen summarischen Prüfung der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird dem Antrag regelmäßig zu entsprechen sein. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt, 23 BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 13. 24 Die Erfolgsaussichten des am 12.06.2020 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers sind bei der im Eilverfahren gebotenen überschlägigen Prüfung als offen zu beurteilen. Insbesondere erweist sich der Bescheid vom 10.06.2020 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht als offensichtlich rechtswidrig. 25 Der Bescheid vom 10.06.2020 unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass des Bescheides vom 10.06.2020 nicht nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Die unterbliebene Anhörung ist jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X unbeachtlich. Danach ist die Verletzung der Anhörungsvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X geheilt, wenn die Anhörung eines Beteiligten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Der Antragsteller hatte im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, sich zu den für die vorübergehende Untersagung erheblichen Tatsachen zu äußern und hat hiervon auch Gebrauch gemacht. 26 Der Bescheid ist auch nicht mangels hinreichender Begründung rechtswidrig. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X ist er mit einer Begründung zu versehen, in der die Antragsgegnerin die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Antragsgegnerin hat den Bescheid mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung sowie erheblichen Zweifeln an der Eignung des Antragstellers als Kindertagespflegeperson aufgrund des ihr am 04.06.2020 bekannt gewordenen Sachverhalts, der Gegenstand einer Strafanzeige gegenüber dem Antragsteller sei, begründet. Zwar hat die Antragsgegnerin den konkreten Vorfall, auf den sich die Strafanzeige stützt, nicht benannt. Dies erscheint unbedenklich. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass dem Antragsteller der Sachverhalt insoweit bekannt war. 27 Die vorübergehende Untersagung der Betreuung von Kindern sowie der Nutzung der Kindertagespflegeerlaubnis ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die Rechtsgrundlagen dafür teilweise falsch benannt hat. Rechtsgrundlage für die vorübergehende Untersagung der Betreuung von Kindern ist §§ 4 Abs. 6 S. 1 KiBiz i.V.m. §§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 5 SGB VIII, für die vorübergehende Untersagung der Nutzung der Kindestagespflegeerlaubnis §§ 18, 17 AG-KJHG NRW i.V.m. § 4 Abs. 6 S. 2 KiBiz, § 43 Abs. 5 SGB VIII. Nicht ausreichend sind dagegen die von der Antragsgegnerin benannten §§ 31, 33 Abs. 2 SGB X i.V.m. §§ 43, 8a Abs. 1 S. 1 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 KiBiz. 28 Die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Verfügung, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen einer einschlägigen Rechtsgrundlage erfüllt sind. Denn in der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Verwaltungsgericht auch alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob und ggf. welche Normen die erlassende Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt hat. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind. Das ist der Fall, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Grundsätzlich gilt dies auch für Ermessensverwaltungsakte, wenn die Normen demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen die Verfügung auch nach der zutreffenden Vorschrift tragen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 – 9 C 28.89 – juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2013 – 1 B 748/13 – juris, Rn. 28. 30 Im vorliegenden Fall ist die Nennung der teilweise falschen Rechtsgrundlagen im Ergebnis unschädlich. Der angefochtene Bescheid wird nicht in seinem Wesen verändert, wenn er auf die zutreffende Vorschrift gestützt wird. Die Maßnahme bleibt eine vorläufige Untersagung der Kinderbetreuung sowie der Nutzung der Erlaubnis zur Kindertagespflege für einen bestimmten Zeitraum. 31 Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorübergehende Untersagung der Betreuung von Kindern gemäß §§ 4 Abs. 6 S. 1 KiBiz i.V.m. §§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 5 SGB VIII vorliegen, kann das Gericht bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit klären. Gemäß der genannten Vorschriften hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen, wenn Kinder in Kindertagespflege betreut werden, ohne dass die Tagespflegeperson im Sinne von § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist. Gleiches gilt für die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorübergehende Untersagung der Nutzung der Kindestagespflegeerlaubnis gemäß §§ 18, 17 AG-KJHG NRW i.V.m. § 4 Abs. 6 S. 2 KiBiz, § 43 Abs. 5 SGB VIII. Danach ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 17 AG-KJHG NRW vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes gefährdet und die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist insbesondere zurückzunehmen, wenn die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt (§ 17 Buchst. a) AG-KJHG NRW) oder die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass das sittliche Wohl des Kindes nicht gefährdet ist (§ 17 Buchst. c) AG-KJHG NRW). 32 Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der Begriff der persönlichen Eignung umfasst neben den in § 43 Abs. 2 SGB VIII und § 23 Abs. 3 SGB VIII ausdrücklich aufgezählten Punkten der Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft weitere - quasi stillschweigende, weil offensichtliche - Voraussetzung, dass in der Pflegestelle für die in Tagespflege aufgenommenen Kinder keine anderen für ihre Entwicklung schädliche Gefährdungen vorhanden sind. Umstände, die – wie im Falle des Antragstellers – zu einer Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs führen, können die Eignung einer Kindertagespflegeperson in Frage stellen. Maßgeblich sind dabei die Vorfälle als solche, der bloße Verweis auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren genügt nicht. Vielmehr ist das tatsächliche Verhalten des Antragstellers zu ermitteln und im Rahmen der Eignung als Tagespflegeperson zu würdigen. Erst eine strafrechtliche Verurteilung und ein damit verbundener Eintrag im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis schließt die Eignung einer Tagespflegeperson gemäß § 43 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 72a SGB VIII aus, ohne dass das Verhalten zu würdigen wäre. Das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ungewiss und nicht im Rahmen der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ermittelbar. 33 Die damit allein vorzunehmende Abwägung der für und gegen die Aussetzung des Sofortvollzugs streitenden Interessen fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Zentraler Maßstab dieser Interessenabwägung bleibt dabei unabhängig von einer sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Anordnung, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken, 34 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 4 VR 1005/04 – juris, Rn. 12. 35 Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin aus. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherheit der durch den Antragsteller betreuten Kinder vor sexuellen Übergriffen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines Berufs und der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Kinder haben das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Die Jugendhilfe soll gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl ausdrücklich schützen. Bei der Gewichtung des in Betracht zu ziehenden Nachteils für die durch den Antragsteller betreuten Kinder ist von entscheidender Bedeutung, dass der mögliche sexuelle Missbrauch einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, der langfristige seelische Traumatisierungen zur Folge haben kann. Solange der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist, ist bei aufschiebender Wirkung des Widerspruchs nicht auszuschließen, dass die Kinder möglichen sexuellen Handlungen ausgesetzt sind, die zu bleibenden Schäden bei den betroffenen Kindern führen können. Hinter dieser Gefährdung steht das Interesse des Antragstellers zurück. Die Beeinträchtigungen des Antragstellers durch die Verfügung vom 10.06.2020 sind nicht von langer Dauer. Zwar wird er in seiner Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG beeinträchtigt, weil er infolge der vorübergehenden Untersagung der weiteren Betreuung von Kindern sowie der Nutzung der erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege seinem gewählten Beruf vorübergehend nicht nachgehen kann. Diese Beeinträchtigung wird jedoch durch die Befristung der Anordnung bis zum 31.07.2020 sowie dadurch deutlich abgemildert, dass der Antragsteller keine wirtschaftlichen Einbußen hinnehmen muss, da die Antragsgegnerin weiterhin die laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII gewährt. Eine mildere Belastung des Antragstellers ist nicht erkennbar. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO 37 Rechtsmittelbelehrung 38 Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 39 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 40 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 41 In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 42 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 43 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.