Beschluss
19 L 1025/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0727.19L1025.20.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Geschäftsverteilung in dem Gerichtsvollzieherbezirk des Antragstellers in der Stadt U. nicht mit Wirkung zum 01.07.2020 zu verändern und insbesondere dem Antragsteller auch über dem 01.07.2020 hinaus die Zustellungen nach Dienstregister I gegenüber der (....) und dem Finanzamt U. (...) zu belassen. hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zudem sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat vorliegend bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner darauf, die mit Wirkung vom 01.07.2020 in Kraft getretene Änderung der Geschäftsverteilung aufzuheben und ihm die Zustellungen nach Dienstregister I gegenüber der (....) und dem Finanzamt U. (...) zu belassen. Der Antragsteller ist als Obergerichtsvollzieher Beamter im Dienst des Antragsgegners. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange dem Beamten ein seinem statusrechtlichen Amt angemessener Aufgabenbereich verbleibt und kein Ermessensmissbrauch vorliegt. Bei der Entscheidung über die Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten ist dem Dienstherrn kraft seiner Organisationsgewalt ein weit gespanntes Ermessen eingeräumt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung bleibt darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2013 - 1 B 1373/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 17.04.2018 - 6 B 1358/17 -, juris, Rn. 4. Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Änderung der Geschäftsverteilung mit Wirkung zum 01.07.2020, mit der Folge, dass der Antragsteller die alleinige Zuständigkeit für Zustellungen nach Dienstregister I gegenüber der (....) und dem Finanzamt U. verliert, keinen rechtlichen Bedenken. Dem Antragsteller verbleibt auch nach Änderung der Geschäftsverteilung ein seinem statusrechtlichen Amt eines Obergerichtsvollziehers entsprechender Aufgabenbereich. Er ist weiterhin als Gerichtsvollzieher sowohl für Zustellungsaufträge (Dienstregister I) als auch für Vollstreckungssachen (Dienstregister II) zuständig. Zum Ausgleich einer unterdurchschnittlichen Belastung und für den Wegfall von Zustellungsaufträgen soll seine örtliche Zuständigkeit erweitert werden. Einen Ermessensmissbrauch des Antragsgegners hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat für die geänderte Geschäftsverteilung einen sachlichen Grund angegeben. Er hat mitgeteilt, dass aufgrund der zu vereinnahmenden Gebühren und Auslagen bei einer größeren Anzahl von Zustellungsaufträgen gegenüber Großdrittschuldnern wie Banken und Finanzämtern in einem Gerichtsvollzieherbezirk eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Arbeitsbelastung und dem Gebührenaufkommen eines Gerichtsvollziehers bestehe. Da der ursprüngliche Bezirk des Antragstellers den Sitz der (....), der (....) und des Finanzamts U. umfasst habe, habe bei dem Antragsteller eine besonders günstige Einnahmesituation vorgelegen. So habe er im Jahr 2015 50.624 €, im Jahr 2016 59.996 € und im Jahr 2017 61.632 € Gebührenanteile erwirtschaftet, während der durchschnittliche Gebührenanteil je Gerichtsvollzieher 2015 bei 36.565 €, 2016 bei 30.500 € und 2017 bei 33.911 € gelegen habe. Eine erhöhte Arbeitsbelastung des Antragstellers habe hingegen nicht vorgelegen. In der Folge sei es zu Beschwerden anderer Gerichtsvollzieher gekommen. Daraufhin sei zur Erreichung einer einvernehmlichen Lösung ein Mediationsverfahren durchgeführt worden. Das Ergebnis dieses Mediationsverfahrens sei in der Rahmenvereinbarung vom 28.03.2018 festgehalten worden. Diese sehe eine Übertragung der Zuständigkeit für Zustellungsaufträge an die (....) ab dem 01.04.2018 und an die (....) und das Finanzamt U. ab dem 01.07.2020 in einen Zustellungspool vor, aus dem diese im wöchentlichen Wechsel unter allen interessierten Gerichtsvollziehern verteilt würden. Der Antragsteller habe die Rahmenvereinbarung unterzeichnet. Der Geschäftsverteilungsplan sei sodann entsprechend der Vereinbarung zunächst mit Wirkung zum 01.04.2018 und dann erneut zum 01.07.2020 geändert worden. Der Antragsteller hat selbst nicht geltend gemacht, dass der vom Antragsgegner geltend gemachte Grund nicht dessen tatsächlicher Einschätzung entspräche oder lediglich vorgeschoben sei. Er hat vielmehr eingewandt, dass den zusätzlichen Einnahmen auch Ausgaben gegenüber gestanden hätten und er bereits seit der ersten Änderung der Geschäftsverteilung mit Wirkung zum 01.04.2018 geringere Gebührenanteile als andere Kollegen erwirtschafte. So habe er im Jahr 2019 um 11.900 € geringere Gebührenanteile als ein — nicht näher bezeichneter — Kollege erwirtschaftet. Dies steht aber einer im Ermessen des Dienstherrn liegenden Änderung der Geschäftsverteilung nicht entgegen. Ein Anspruch auf ein Gebührenaufkommen in bestimmter oder auch nur durchschnittlicher Höhe besteht nicht. Schon denklogisch erzielen einige Gerichtsvollzieher unterdurchschnittliche Einnahmen. Aus einem langjährig erwirtschafteten überdurchschnittlichen Gebührenanteil folgt kein Anspruch für die Zukunft. Der Antragsgegner hat die Änderung der Geschäftsverteilung außerdem nicht lediglich mit dem hohen Gebührenaufkommen des Antragstellers, sondern auch mit der Umsetzung der unter Mitwirkung des Antragstellers abgeschlossenen Vereinbarung und dessen geringer tatsächlicher Arbeitsbelastung begründet. Er hat die Interessen des Antragstellers bei seiner Entscheidung auch hinreichend berücksichtigt. Die Entscheidung ist das Ergebnis eines Mediationsprozesses, an dem der Antragsteller selbst beteiligt war. Er stimmte der geplanten Änderung der Geschäftsverteilung durch Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung vom 28.03.2018 ausdrücklich zu. Die Änderung erfolgte sodann vereinbarungsgemäß und schrittweise zunächst zum 01.04.2018 und dann zum 01.07.2020. Auf die Teilnahme an der turnusmäßigen Verteilung der Zustellungsaufträge an die drei Großschuldner verzichtete der Antragsteller, obwohl ihm diese nach Auskunft des Antragsgegners angeboten wurde. Insofern erscheint die Berufung des Antragstellers auf finanzielle Einbußen letztlich auch treuwidrig. Die Änderung der Geschäftsverteilung ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht etwa deshalb willkürlich, weil sie den Regelungen in § 10 GVO widerspricht. Insofern ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der GVO lediglich um eine Verwaltungsvorschrift handelt. Diese regelt in § 10 Abs. 1 Satz 1 und 4 GVO die jeweilige Zuständigkeit des aufsichtführenden Richters und des Gerichtspräsidenten für die Geschäftsverteilung der Gerichtsvollzieher. Der bloße Verstoß gegen eine dieser Regelungen führt deshalb auch nicht zu einer Verletzung der Rechte des Antragstellers. Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 GVO aber auch nicht vor. § 10 Abs. 1 Satz 4 GVO sieht vor, dass die Geschäfte der Gerichtsvollzieher mit Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts anders als nach örtlichen Bezirken verteilt werden können. Mit Schreiben vom 09.04.2018 erteilte der Präsident des Landgerichts D. seine Genehmigung dafür, die Zuständigkeiten für die Durchführung von Zustellungen an Drittschuldner als Großempfänger mit Sitz in U. im Rahmen eines wöchentlichen Turnusplans bzw. durch eine gesonderte Einzelzuweisung festzulegen. Die Einführung eines wöchentlichen Turnusplans erfolgte für die (....) bereits mit Wirkung zum 01.04.2018. Auch die Einführung des Turnussystems für die (....) und das Finanzamt U. mit Wirkung vom 01.07.2020 ist aber durch die entsprechende Genehmigung umfasst. Das folgt zum einen aus der Formulierung — Großempfänger mit Sitz in U. —, welche eindeutig nicht lediglich die (....) sondern auch die (....) und das Finanzamt umfasst, und zum anderen aus den Umständen der Genehmigung. Diese wurde schließlich in Umsetzung der Mediationsvereinbarung vom 29.03.2018, die eine Übertragung der Zustellungen an die (...) und das Finanzamt in den Zustellungspool zum 01.07.2020 bereits ausdrücklich vorsah, eingeholt. Einer weiteren Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 GVO bedurfte es demnach nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der Rechtsschutzantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2018 - 6 B 1358/17 -, juris, Rn. 25. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.