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Beschluss

14 L 419/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0724.14L419.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Auf das Verfahren zur Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids ist § 15 Abs. 3 BauGB (Zurückstellung) anwendbar.

  • 2.

    Ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Dabei dürfen einzelne für die Abgrabungsgenehmigung relevante Fragen (hier: Vereinbarkeit mit den Darstellungen eines Flächennutzungsplans) ausgeklammert werden, soweit deren Kenntnis zur Beurteilung der gestellten Fragen nicht unerlässlich sind.

  • 3.

    Nachgehend: OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2020 – 7 B 1211/20 – (erfolglose Beschwerde) und vom 9.8.2021– 7 B 1211/20 und 7 E 211/21 – (erhebliche Anhebung des Streitwerts)

VG Köln 14. Kammer, Beschluss vom 24.7.2020, 14 L 419/20;

ECLI:DE:VGK:2020:0724.14L419.20.00

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1104/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2020 über die Zurückstellung des Antrags der Klägerin vom 3. Juni 2019 in der Fassung vom 22. November 2019 auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf das Verfahren zur Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids ist § 15 Abs. 3 BauGB (Zurückstellung) anwendbar. 2. Ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Dabei dürfen einzelne für die Abgrabungsgenehmigung relevante Fragen (hier: Vereinbarkeit mit den Darstellungen eines Flächennutzungsplans) ausgeklammert werden, soweit deren Kenntnis zur Beurteilung der gestellten Fragen nicht unerlässlich sind. 3. Nachgehend: OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2020 – 7 B 1211/20 – (erfolglose Beschwerde) und vom 9.8.2021– 7 B 1211/20 und 7 E 211/21 – (erhebliche Anhebung des Streitwerts) VG Köln 14. Kammer, Beschluss vom 24.7.2020, 14 L 419/20; ECLI:DE:VGK:2020:0724.14L419.20.00 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1104/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2020 über die Zurückstellung des Antrags der Klägerin vom 3. Juni 2019 in der Fassung vom 22. November 2019 auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 3 BauGB ihres Antrags auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids nach § 5 AbgrG NRW für Flächen, die auf den Gebieten der Beigeladenen liegen und aktuell wohl als Ackerflächen genutzt werden. Sie beabsichtigt auf etwas mehr als 91 ha die Trockenabgrabung von Kies, Sand und Lehm. Sie ist nicht Eigentümerin dieser Flächen. Die Flächennutzungspläne (FNP) der beiden Beigeladenen stellen das Gebiet als „Flächen für die Landwirtschaft“ dar, der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“. Darstellungen im Regionalplan an anderen Stellen mit der Zweckbindung „Bereiche für die Sicherung und den Abbau nichtenergetischer oberflächennaher Bodenschätze (BSAB)“ und damit verbundene Ziele beurteilte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) 2012 als unwirksam. Seit 2017 laufen Verfahren, um den Regionalplan zu ändern und u.a. „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB)“ (umgangssprachlich Abgrabungsbereiche) als Vorranggebiete oder Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten (damit mit „Konzentrationswirkung“) festzulegen. Während in einem Vorentwurf von Januar 2020 der Bereich des geplanten Abgrabungsvorhabens als BSAB-Fläche dargestellt, ist in dem Erarbeitungsbeschluss von März 2020 dieser Bereich nicht mehr als BSAB-Fläche vorgesehen. Im Juni 2019 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen abgrabungsrechtlichen Vorbescheid zu der „planungsrechtlichen Zulässigkeit“ des Vorhabens. In der Folge klammerte sie u.a. weitere verschiedene Belange des § 35 Abs. 3 BauGB aus, zuletzt mit Schreiben vom 22. November 2019 auch die Frage nach widersprechenden Darstellungen in den Flächennutzungsplänen. Der Rat der Beigeladenen zu 1 beschloss am 23. September 2019 die Aufstellung der 146. Änderung des Flächennutzungsplans („Abgrabungskonzentrationszonen für Kiese und Sande“); der Beschluss wurde öffentlich bekanntgemacht. Nach Angaben im vorliegenden gerichtlichen Verfahren soll demnächst ein Planungsbüro mit der Erarbeitung der erforderlichen Fachgutachten beauftragt werden. Der Ausschuss für Umwelt, Bau und Planung der Beigeladenen zu 2 beschloss am 1. Oktober 2019 ebenfalls, einen Teilflächennutzungsplan „Steuerung von Abgrabungsflächen“ für das gesamte Stadtgebiet aufzustellen; der Aufstellungsbeschluss wurde ebenfalls öffentlich bekanntgemacht. Unter Hinweis auf diese Beschlüsse beantragten die Beigeladenen jeweils die Zurückstellung der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag. Nach Anhörung stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Februar 2020 die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 3 BauGB befristet auf ein Jahr zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Die Antragstellerin hat am 4. März 2020 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hält die Voraussetzungen für die Zurückstellung nicht für gegeben. Sie habe bei dem Antrag auf einen Vorbescheid die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Darstellungen eines FNP zulässigerweise ausgeklammert. Daher habe der Vorbescheid keine Bindungswirkung zu dieser Frage und könne insoweit auch nicht die Planungen der Beigeladenen zu diesem Punkt gefährden oder wesentlich erschweren. Zudem bestehe auch kein Sicherungsbedürfnis für die geplanten Änderungen der FNP, da es sich um eine reine Verhinderungsplanung handele. Die Planung für die Änderungen im Regionalplan sei so weit fortgeschritten, dass die Änderungen der jeweiligen FNP vor dessen Wirksamwerden planreif seien oder gar in Kraft träten. Derzeit widerspreche das Vorhaben nicht den Zielen des Regionalplans. Spätestens nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung für die Regionalplanänderung könnte die Voranfrage abzulehnen sein. Dies habe für die Antragstellerin existenzielle Auswirkungen. Dagegen wolle sie das Vorhaben „immunisieren“. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2020 über die Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 3 BauGB des Antrags der Klägerin vom 3. Juni 2019 in der Fassung vom 22. November 2019 auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids nach § 5 AbgrG NRW wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Zurückstellung seien gegeben. Die Planungen der Beigeladenen seien sicherungsfähig und – bedürftig. Eine eigene Ausweisung von Konzentrationsflächen in den kommunalen FNP könne jedenfalls den Zeitraum bis zur endgültigen Rechtswirksamkeit des neuen Regionalplans überbrücken und einen planungsrechtlich ungeregelten Zustand in Bezug auf Abgrabungen vermeiden. Zudem sei die Voranfrage der Antragstellerin in der jetzt vorliegenden Form unzulässig. Eine abgrabungsrechtliche Voranfrage sei nur zur gesamten Genehmigungsfähigkeit oder zu einzelnen Teilaspekten möglich. Bei einer allgemeinen Voranfrage zur Genehmigungsfähigkeit müsse die Genehmigungsbehörde unabhängig von ausgeklammerten Fragen die Genehmigungsfähigkeit des gesamten Vorhabens bewerten. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 1 trägt im Wesentlichen vor, jede Voranfrage nehme Teile des künftigen Genehmigungsverfahrens für ein konkretes Vorhaben vorweg und berühre dadurch unabhängig von ihrem materiellen Inhalt das gesetzliche Ziel der Planungssicherung. Die Antragstellerin verfolge mit dem Vorbescheid erklärtermaßen das Ziel, ihr Vorhaben vor künftigen ihrer Planung entgegenstehenden Darstellungen in der Raumplanung zu schützen. Ein mit Bindungswirkung gegenüber der Raumplanung durch Vorbescheid teilgenehmigtes Vorhaben wäre in einem künftigen (Teil)Plan der Raumordnung zu berücksichtigen und nach § 1 Abs. 4 BGB eine etwa dem widersprechende Flächennutzungsplanung im Anschluss daran anzupassen. Dadurch könne die Antragstellerin letztlich Fakten schaffen, die einen ordnungsgemäßen planerischen Abwägungsvorgang nicht nur auf der Ebene der Raumordnung, sondern auch auf der kommunalen Ebene ausschließen würden. Die Beigeladene zu 2 erläutert zum Stand des Planungsverfahrens, dass nach dem Aufstellungsbeschluss im Oktober 2019 ein Fachbüro Mitte März 2020 mit der Erarbeitung der Plankonzeption und den Planunterlagen beauftragt worden sei und nach einem Abstimmungsgespräch bei der Bezirksregierung Mitte August im zuständigen Ausschuss die Planunterlagen für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden und im Verfahren 14 K 1044/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 und § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Aussetzung der Entscheidung über die Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids durch die angegriffene Zurückstellung wirkt für die von dem Vorhaben betroffenen beigeladenen Gemeinden begünstigend, für die Antragstellerin aber belastend. Sie kann daher gegen die Zurückstellung (isoliert) Anfechtungsklage erheben, ohne gleichzeitig eine Verpflichtungsklage hier auf Erlass eines Vorbescheids erheben zu müssen. Bereits die antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung gibt der Antragstellerin wieder einen durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung über ihren Antrag. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 22 CS 14.2495 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2010 – 7 A 2115/08 –, juris, Rn. 46; OVG RP, Beschluss vom 23. Mai 2002 – 8 B 10633/02 –, juris Rn. 5 f. m. w. N. Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihr Vorhaben auf Grundstücken verwirklichen will, die nicht in ihrem Eigentum stehen. Für das Verfahren auf Erteilung des begehrten Vorbescheids gelten nach § 5 Abs. 2, 1. Halbsatz AbgrG NRW u. a. die Bestimmungen des § 4 AbgrG NRW mit Ausnahme des Absatzes 4 entsprechend. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AbgrG NRW ist dem Abgrabungsantrag eine Erklärung des Eigentümers beizufügen, dass er mit dem Abgrabungsplan einverstanden ist. Die Abgrabungsgenehmigung ist zu versagen, wenn diese Erklärungen nicht beigebracht werden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist trotz dieses Ausschlusses auch in einem Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheids eine solche Erklärung aus Gründen der Prozessökonomie notwendig. Das Rechtsschutzinteresse an einer Klage gegen die Ablehnung eines Vorbescheids ist zu verneinen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es dem Abgrabungsunternehmer nicht gelingen könnte, das erforderliche Einverständnis betroffener Eigentümer zu erlangen, um die jeweiligen Flurstücke in das Abgrabungsvorhaben einzubeziehen. So OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 – 16 A 1294/08 –, juris, Rn. 38 ff. m. w. N.; ebenso Linke, Abgrabungsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2005 zu § 4, Rn. 132, zu § 5, Rn. 145. Ob etwas anderes gelten kann, wenn mit dem Gerichtsverfahren – wie hier – nicht die Erteilung des Vorbescheids, sondern (nur) die Durchführung des darauf zielenden Verwaltungsverfahrens begehrt wird, dem die Zurückstellung entgegensteht, kann dahinstehen. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eigentümer der von dem Abgrabungsvorhaben erfassten Grundstücke nicht damit einverstanden sind, dass die Antragstellerin die Grundstücke im Rahmen eines Abgrabungsvorhabens in Anspruch nimmt, und diese Grundstücke so liegen, dass ohne sie das gesamte Abgrabungsvorhaben nicht verwirklicht werden kann oder soll. Weder der Beklagte noch die Beigeladenen haben dies geltend gemacht. Vielmehr hat die Antragstellerin auf Aufforderung des Gerichts Einverständniserklärungen von mehreren Eigentümern vorgelegt, deren Grundstücke auch einen deutlichen Anteil der Flächen ausmachen, die zukünftig abgegraben werden sollen. 2. Der Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn – wie hier – die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formal den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend begründet. Der Antragsgegner hat die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe dargelegt, die ihn zu der Anordnung bewogen haben und darauf hingewiesen, dass die Zurückstellung eines Abgrabungsantrages ihren Zweck nur dann erreichen kann, wenn sie sofort vollziehbar ist. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungs- und dem privaten Aussetzungsinteresse fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ist die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an ihrem Vollzug. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts gegeben sein. Hiervon ausgehend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil die Zurückstellung offensichtlich rechtswidrig ist. Ermächtigungsgrundlage für die Zurückstellung des von der Antragstellerin beantragten abgrabungsrechtlichen Vorbescheids ist § 5 AbgrG NRW i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Vorhaben der Antragstellerin unterliegt dem Abgrabungsrecht (und nicht dem Bergrecht, das einen Vorbescheid nicht kennt). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbgrG NRW gilt das Gesetz für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen (Abgrabung). Gemäß Absatz 3 der Vorschrift werden Abgrabungen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, durch das Gesetz nicht berührt. Das Vorhaben der Antragstellerin unterliegt nicht der Aufsicht der Bergbehörde, weil das Bundesberggesetz auf das Vorhaben nicht anwendbar ist. Das Gesetz gilt nach dessen § 2 Abs. 1 Nr. 1 für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. § 3 Abs. 4 BBergG listet die grundeigenen Bodenschätzen, für die das Bundesberggesetz gilt, ausdrücklich auf. Hierzu gehören Quarz und Quarzit, die die Antragstellerin abbauen will, nur dann, wenn sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen. Dies ist nach der gutachterlichen Stellungnahme des Landesamtes/Geologischen Dienstes bei dem Material, das in dem geplanten Vorhaben abgegraben werden soll, nicht der Fall. Auf das Verfahren zur Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids ist § 15 Abs. 3 BauGB anwendbar. Nach § 7 Abs. 3 AbgrG NRW hat eine (umfassende) Abgrabungsgenehmigung Konzentrationswirkung u.a. für eine ggfs. erforderliche Baugenehmigung. Die Abgrabungsbehörde muss demzufolge die Zulässigkeit des Vorhabens aus baurechtlicher Sicht nach den Regelungen des Baugesetzbuchs und der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beurteilen und ist insoweit „Baubehörde“. Sind dabei die Regelungen der §§ 30 bis 37 BauGB anwendbar, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum dies für das Instrumentarium der §§ 14,15 BauGB nicht gelten sollte. Wie im baurechtlichen besteht auch im abgrabungsrechtlichen (Vorbescheids-)Verfahren ein öffentliches Interesse daran, die Gemeinde in ihrer gemeindlichen Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vor einer damit möglicherweise kollidierenden und Fakten schaffenden Genehmigung/Zulassung von Vorhaben zeitweise zu schützen. So für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 8 B 178/15 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 22 CS 13.1775 –, juris, Rn. 18. Das Abgrabungsvorhaben der Antragstellerin bedarf nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 62 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 51 BauO NRW einer Baugenehmigung, deren Erteilung sich bauplanungsrechtlich nach den §§ 30 bis 37 BauGB beurteilt, weil es sich allein aufgrund der geplanten Flächenausdehnung von 91 ha um eine Abgrabung größeren Umfangs im Sinn des § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Zum Begriff OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 B 1369/17 –, juris, Rn. 11 (für eine Aufschüttung). Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit u.a. von Vorhaben – wie vorliegend – nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung waren weder im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 15. November 2007 - 6 K 71/07 -, juris Rn. 60 ff. m. w. N. – noch sind sie nunmehr erfüllt. Zwar haben die Beigeladenen durch das jeweils zuständige Gremium jeweils beschlossen, für ihr Gemeindegebiet den bestehenden Flächennutzungsplan zu ändern, um Abgrabungsvorhaben an ausgewiesenen Standorten zu konzentrieren und damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erreichen, und diesen Aufstellungsbeschluss jeweils gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Jedoch ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners und der Beigeladenen nicht zu befürchten, dass die Durchführung dieser (Flächennutzungs-)Planung durch den beantragten Vorbescheid für das Abgrabungsvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Denn der Vorbescheid in der beantragten Form mit der erstrebten Bindungswirkung verschafft der Antragstellerin keinerlei Rechtsposition in Bezug auf die künftige Genehmigung des Vorhabens, die die geplante Änderung der Flächennutzungspläne der Beigeladenen mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für Abgrabungsvorhaben entgegenstehen oder sie erschweren könnte. Zwar bindet der abgrabungsrechtliche Vorbescheid – wie ein baurechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid – als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung die Genehmigungsbehörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nimmt die endgültige Entscheidung vorweg, soweit er über das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen entscheidet. Er stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie einer selbstständigen Beurteilung zugänglich ist, keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Die Voranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Dies schließt umgekehrt für den Antragsteller auch das Recht ein, einzelne für die Genehmigung relevante Fragen aus der Prüfung auszuklammern. Allerdings dürfen aus der Fragestellung keine Teile ausgeklammert werden, deren Kenntnis zur Beurteilung der gestellten Frage unerlässlich sind. So zum baurechtlichen Vorbescheid OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 – juris, Rn. 31 ff., zum immissionsrechtlichen Vorbescheid OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 – 8 A 252/10 –, juris, Rn. 36 – 38. Eine derartige Beschränkung der Fragestellung ist auch nach § 5 AbgrG NRW zulässig. Nicht anders als im baurechtlichen hat es der Antragsteller im abgrabungsrechtlichen Vorbescheidsverfahren in der Hand, den Umfang des Entscheidungsgegenstandes auf bestimmte Einzelfragen des Vorhabens zu beschränken. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 14. September 1989 - 7 A 81/84 -, juris Rn. 8f. Davon hat die Antragstellerin Gebrauch gemacht und u. a. die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Darstellungen der Flächennutzungsplänen der Beigeladenen mit Schreiben vom 00. November 2019 ausdrücklich aus dem Prüfungsumfang ausgenommen und bewusst nicht zur Entscheidung gestellt. Im Mittelpunkt steht nunmehr die bauplanungsrechtliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Für die Beurteilung dieser Frage ist es nicht erforderlich, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Flächennutzungsplänen der Beigeladenen zu prüfen. Darauf, ob die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Frage dargelegt hat, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Würde dieses fehlen, könnte der Antragsgegner den Antrag auf Erlass eines Vorbescheids möglicherweise wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen, nicht aber den Antrag zurückstellen. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist die Kammer allerdings darauf hin, dass ein solches Interesse der Antragstellerin offensichtlich besteht. Ihr geht es um die „Immunisierung“ ihrer Planungen gegen die mögliche Änderung des Regionalplans Köln, Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergestein), der derzeit mit dem Ziel überarbeitet wird, „BSAB“ als Vorranggebiete mit Konzentrationswirkung festzulegen. Der derzeitige Planentwurf sieht für den Bereich des geplanten Vorhabens keine derartige Darstellung mehr vor, aber wohl den Ausschluss von Abgrabungen außerhalb solcher BASB. Insoweit könnte in Zukunft einer Genehmigung des geplanten Vorhabens im Sinne von § 7 AbgrG Ziele der Raumordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG zwingend entgegenstehen. Demgegenüber stünde der Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln in seiner derzeit noch gültigen Form dem Vorhaben wohl nicht entgegen. Diese Prüfung ist aber Gegenstand des durch den Antrag der Antragstellerin eingeleiteten Vorbescheidsverfahrens. Wenn dem geplanten Abgrabungsvorhaben derzeit die Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen, könnten dem Antrag auf Vollgenehmigung des Vorhabens wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids spätere Änderungen der Ziele der Raumordnung nicht entgegengehalten werden. Insoweit wäre das Vorhaben gegen spätere Änderungen „immun“. Dies zu erreichen kann ein legitimes Ziel einer Voranfrage sein. Ebenso wenig kommt es im Verfahren über die Zurückstellung darauf an, ob, wie die Beigeladene zu 1 meint, es missbräuchlich ist, die Frage der Vereinbarkeit mit den Flächennutzungsplänen der betroffenen Gemeinden aus der Voranfrage auszuklammern. Auch dies wäre höchstens ein bei der Bescheidung des Antrags relevanter Aspekt. Es ist vor allem aber nicht ersichtlich, woraus sich eine „Wohlverhaltenspflicht“ der Antragstellerin gegenüber den Beigeladenen ergeben soll, von den ihr durch das Abgrabungsgesetz gegebenen rechtlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch zu machen. Nichts anderes nehmen die Beigeladenen für sich in Anspruch, wenn sie eine Änderung ihrer Flächennutzungspläne beschließen, um ein ansonsten wohl zulässiges Abgrabungsvorhaben an dieser Stelle jedenfalls zu verhindern, wie der Bürgermeister der Beigeladenen nach einem Zeitungsbericht auf einer Bürgerversammlung öffentlich erklärt hat. Ob es sich bei der angedachten Darstellung von Konzentrationszonen für Abgrabungen im FNP deshalb um eine reine Verhinderungsplanung handelt, muss aber nicht vertieft werden. Soweit die Beigeladene zu 1 die Gefährdung ihrer Konzentrationszonenplanung für Abgrabungen damit begründet, dass ein erteilter Vorbescheid im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans positiv bewertet werden könnte und daher im Rahmen des Abwägungsprozesses zur Ausweisung einer BSAB für den geplanten Vorhabenbereich führen könnte oder gar müsste, vermag die Kammer dem nicht ansatzweise zu folgen. Bei einem Vorbescheid in der beantragten Form, der nahezu alle wesentliche Fragen der Genehmigungsfähigkeit ausklammert und zudem zunächst nur für ein Jahr gültig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AbgrG NRW), ist letztlich noch offen, ob das Vorhaben genehmigt (also verwirklicht) werden kann. Der Vorbescheid ist keine Teilgenehmigung nach § 6 AbgrG, die der Antragstellerin bereits eine den Abbau erlaubende gesicherte Rechtsposition verschaffen würde. Im Rahmen der regionalplanerischen Entscheidung, an welchen Standorten BASB ausgewiesen werden sollen, müsste das Vorhaben der Antragstellerin deshalb auch nach Erteilung des beantragten Vorbescheids nicht als „gesetzt“ angesehen werden. Der Standort der Antragstellerin müsste in der Regionalplanung jedenfalls nicht bei der Ausweisung der Konzentrationszonen in die Abwägung eingestellt werden. Auch die Ausführungen im ersten Planentwurf des Regionalplans Köln, Teilplanung Nichtenergetische Rohstoffe, zum Planungskonzept (Kap. 7.1.4 bestehende BSAB und genehmigte Abgrabungen) zeigen keine Anhaltspunkte dafür auf, dass ein Vorbescheid bei der Festlegung von Konzentrationszonen zwingend berücksichtigt werden soll. Danach sollen genehmigte Abgrabungen Bestandsschutz haben und unabhängig von ihrer Bewertung als BSAB dargestellt werden, wenn sie zuvor als Abgrabungsinteresse gemeldet wurden. Diese Aussage beschränkt sich ausdrücklich auf „genehmigte“ Vorhaben, zu denen gehört das Vorhaben der Antragstellerin auch nach Erteilung des Vorbescheids, wie ausgeführt, nicht. Ob die Regionalplanungsbehörde möglicherweise ein Vorhaben als „genehmigtes Vorhaben“ ansieht, wenn die allgemeine Genehmigungsfähigkeit in einem positivem Vorbescheid festgestellt worden wäre – wie es die Ergebnisniederschrift der Besprechung vom 00. April 2016 anzudeuten scheint –, ändert daran schon deshalb nichts, weil, wie bereits dargelegt, die Antragstellerin so wesentliche Fragen aus der Vorbescheidsanfrage ausgeklammert, dass aus der Erteilung des beantragten Vorbescheids nicht auf die allgemeine Genehmigungsfähigkeit des Vorhaben geschlossen werden könnte. Dass die Beigeladenen ihre Flächennutzungspläne, sollten sie ihre Änderungspläne weiterverfolgen, in Zukunft möglicherweise an eine geänderte Regionalplanung anpassen müssen (§ 1 Abs. 4 BauGB) würde ihre Flächennutzungsplanung nicht erschweren oder unmöglich machen, sondern ist vielmehr Reflex der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 4 BauGB. Welche Vorgaben der zukünftige Regionalplan machen wird und ob und wo die Beigeladenen sog. Konzentrationszonen für Abgrabungen in ihrem Gemeindegebiet darstellen können, lässt sich noch nicht mit Sicherheit voraussagen. Jedenfalls entfaltet der beantragte Vorbescheid, sollte er erteilt werden, keine die Bauleitplanung der Beigeladenen einschränkende Bindungswirkung. Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Bezirksregierung Köln als zuständige Regionalplanungsbehörde gegen die Erteilung des Vorbescheids keine Bedenken geäußert hat (vgl. Bl. 706 der Beiakte 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Mangels Angaben durch die Antragstellerin und mit Blick auf die Erfahrung der Kammer in bergrechtlichen Verfahren wird davon ausgegangen, dass das gesamte Vorhaben der Antragstellerin mindestens Investitionen in Höhe von 6 Mio. € erfordert, sodass in einem Hauptsacheverfahren auf Erteilung einer (Voll-)Genehmigung ein Streitwert in Höhe von 60.000,00 € maßgeblich wäre (in Anlehnung an Nr. 11.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Entsprechend Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs schätzt das Gericht die wirtschaftliche Bedeutung des begehrten Vorbescheids für die Antragstellerin auf mindestens die Hälfte davon, also 30.000,00 €. Da Gegenstand des vorliegenden und des zugehörenden Klageverfahrens im Ergebnis die Fortführung des Verwaltungsverfahrens ist, ist eine weitere Reduzierung auf 20.000,00 angemessen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz hat die Kammer diesen Betrag halbiert, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.