Beschluss
18 L 798/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0715.18L798.20.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus Köln wird abgelehnt.
- 2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus Köln wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. wird abgelehnt, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Den wörtlich gestellten Antrag, „vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az.: 18 K 2155/20) festzustellen, dass der Antragsteller zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist bzw. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu bescheinigen, dass er zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist“, legt die Kammer in Anwendung von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az.: 18 K 2155/20) die Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 LuftSiG vorläufig festzustellen. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft. Verweigert die Luftsicherheitsbehörde die beantragte Feststellung der Zuverlässigkeit, ist in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Denn der Antragsteller begehrt den Erlass eines begünstigen Verwaltungsakts i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Dieses Begehren ist im Eilrechtsschutzverfahren üblicherweise mit einem Antrag nach § 123 VwGO zu geltend zu machen, der auf die vorläufige Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gerichtet ist. Vorliegend kann der Antragsteller sein Rechtsschutzziel, von dem Antragsgegner vorläufig als luftsicherheitsrechtlich zuverlässig behandelt zu werden, nicht durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der gegenüber einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig wäre (§ 123 Abs. 5 VwGO), erreichen. Der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO steht hier der Umstand entgegen, dass der Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV i.V.m. § 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LuftSiZÜV nicht bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung als zuverlässig gilt. Vgl. zur Zuverlässigkeitsfiktion nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZüV etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 6 L 181/19 –, juris; VG Regensburg, Beschlüsse vom 05. November 2019 – RN 8 S 19.725 – und vom 30. Januar 2020 – RN 8 S 20.42 –, jeweils in juris abrufbar. Der Eintritt einer solchen Fiktion setzte gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV voraus, dass der Antrag auf Durchführung der Wiederholungsprüfung drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsprüfung gestellt worden wäre. Die Feststellung der Zuverlässigkeit selbst gilt fünf Jahre ab Bekanntgabe, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 LuftSiZÜV. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers war zuletzt am 10. April 2015 festgestellt worden. Seinen Antrag auf Durchführung der Wiederholungsprüfung hat der Antragsteller erst am 11. Februar 2020 und damit nicht binnen der vorgenannten Dreimonatsfrist gestellt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, § 123 VwGO Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung seiner Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG. Zuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. § 7 Abs. 6 LuftSiG ist zu entnehmen, dass von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel bleiben. Die Zuverlässigkeit ist schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 20 1433/19 –, n.v. unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – und vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 –, beide zu § 7 LuftSiG in der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung, juris. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG. Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1, Nr. 5 LuftSiG insbesondere in Betracht: - laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren - Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen. Im Rahmen der hier durchzuführenden summarischen Prüfung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers verbleiben. Diese Zweifel ergeben sich vor allem daraus, dass der Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Durchführung der Wiederholungsprüfung vom 11. Februar 2020 nicht angegeben hat, dass er früher unter anderen Namen behördlich geführt wurde. Hierzu hat sich der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren widersprüchlich eingelassen. So lässt er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einerseits vortragen, er habe es „versehentlich“ unterlassen, auf seine Altidentität hinzuweisen (vgl. den Schriftsatz vom 9. Juli 2020), während er im Rahmen der vorgelegten Versicherung an Eides statt vom 10. Juni 2020 ausführt, es handele sich um eine „Nachlässigkeit, welche sich nicht wiederholen“ werde. Das „Unterlassen [habe] keinen weiteren Hintergrund als den [gehabt], dass für [ihn] diese Identität spätestens seit 2008 erledigt [sei] und für [ihn] keine Rolle mehr“ gespielt habe. Aus dieser Einlassung folgt, dass die Angabe der früheren Identitäten vorsätzlich nicht gemacht wurde. Losgelöst davon ist seinen Ausführungen, es handele sich um ein Versäumnis, entgegen zu halten, dass der Antragsteller schon durch das Schreiben des Antragsgegners vom 13. Mai 2019 darauf hingewiesen worden war, dass sich Zweifel an der Zuverlässigkeit bereits ergeben könnten, sofern unterschiedliche beziehungsweise falsche Identitäten bei behördlichen Vorgängen angegeben würden. Im Rahmen dieser Anhörung zu einem beabsichtigten Widerruf der im Jahr 2015 festgestellten luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit ist er auch ausdrücklich aufgefordert worden, Stellung zu der Existenz seiner verschiedenen Identitäten zu beziehen und auszuführen, warum er diese in seinem Antrag vom 10. April 2015 - gemeint ist der Antrag vom 18. März 2015 - nicht angegeben hat. Des Weiteren ist der Antragsteller anlässlich des Telefonats mit einer Mitarbeiterin des Antragsgegners vom 7. Juni 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er bei einem künftigen Antrag alle Alias-Namen anzugeben habe. Dass es der Antragsteller trotz dieser eindeutigen Hinweise und Belehrungen nur wenige Monate später - nämlich bei seiner Antragstellung am 11. Februar 2020 – (wiederholt) unterlassen hat, seine früheren Alias-Namen, unter denen teilweise noch strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt wurden, anzugeben, stellt sich als eine falsche Angabe zu seiner Identität bei behördlichen Vorgängen i.S.d. § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 5 LuftSiG dar. Dadurch dass der Antragsteller das Feld „Name, Frühere(r) Name (r), Geburtsname“ im Antragsformular, welches zudem auch in englischer Sprache bezeichnet ist, unausgefüllt gelassen hat, hat er den Eindruck erweckt, es habe bezüglich seiner Person keine früheren Namen gegeben. Die fehlende Angabe zu den früher von ihm verwendeten Identitäten ist ein Umstand, der gegen die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers spricht. Unbeachtlich ist, ob die Luftsicherheitsbehörde ihrerseits Kenntnis von den weiteren (früher verwendeten) Identitäten des Antragstellers hatte. Selbst das Vorliegen solcher Erkenntnisse entbindet den Antragsteller nicht von seiner ihm obliegenden Pflicht, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Dies verdeutlicht auch § 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LuftSiZÜV, wonach im Antrag der Familienname einschließlich früherer Namen von dem Betroffenen anzugeben ist. Ferner spricht der Sachverhalt, der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 000 Js 0000/00 zugrunde lag und das nach § 153 StPO eingestellt wurde, gegen die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Zwar darf wegen der Unschuldsvermutung bei der Beurteilung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht die Einstellung eines Verfahrens nach § 153 StPO als solche berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2020 – 20 B 650/18 –, n.v. Das Verwaltungsgericht ist - wie der Antragsgegner - jedoch nicht daran gehindert, im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG die in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und in strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung etwa im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit ergeben (§ 86 VwGO). Es darf mithin die Sachverhalte würdigen, die der Einstellung eines Verfahrens nach § 153 StPO zugrunde lagen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2020 – 20 B 650/18 –, n.v. sowie OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 20 E 103/19 –, n.v. Der in dem vorgenannten Strafverfahren maßgebliche Sachverhalt gibt Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, sich jederzeit rechtstreu zu verhalten. Nach seiner eigenen Einlassung gegenüber der Polizeibehörde am 15. Mai 2017 hatte der Antragsteller dem im Verfahren Geschädigten, der ihm einen Betrag von 1.600,- Euro schuldete, am 13. Mai 2017 den Autoschlüssel abgenommen, um ihn als „Pfand“ bis zur Begleichung der Schulden zu behalten. Dieses Verhalten macht deutlich, dass der Antragsteller nicht bereit war, den von der Rechtsordnung vorgesehenen Weg zu beschreiten und etwa das Mahnverfahren gegen den Geschädigten zu betreiben. Vielmehr sah er sich als berechtigt an, sich - jenseits der Rechtsordnung - mittels verbotener Eigenmacht unter Beeinträchtigung Rechte Dritter selbst zu helfen und den Geschädigten unter Schaffung einer Drucksituation zur Begleichung seiner Forderung zu veranlassen. Eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antragstellers, nämlich der fehlenden Angabe seiner früheren Alias-Identitäten einerseits und der Fortnahme des Autoschlüssels als „Pfand“ andererseits, begründet Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Da schon geringe Zweifel zur Versagung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit ausreichen, besteht vorliegend kein Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung. Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen bei seinem Arbeitgeber durchgängig ohne Beanstandung gearbeitet hat. Denn dabei handelt es sich nur um dasjenige, was von jedem Arbeitnehmer verlangt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.