Urteil
14 K 1423/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0714.14K1423.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe der Sicherheitsleistung, die zur Bedingung für die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Betrieb eines Tontagebaus nach dem Bundesberggesetz gemacht wird. Die Klägerin betreibt als Grundeigentümerin auf der Grundlage eines im September 2016 bis zum 31. Dezember 2025 befristet zugelassenen Rahmenbetriebsplans, eines Sonderbetriebsplans für das Einbringen von Bodenmaterial zur Verfüllung des Restraums unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht und jeweils 4-5 Jahre gültigen Betriebsplänen einen Tontagebau in T. -T1. . Die Klägerin plant, die Lagerstätte bis Ende 2023 vollständig abzubauen und bis Ende 2025 wieder nutzbar zu machen. Im Mai 2016 beantragte sie bei der dafür zuständigen Bezirksregierung Arnsberg (im Folgenden: Bezirksregierung) die Zulassung des Hauptbetriebsplans zur Fortführung dieses Tagebaus von September 2016 bis August 2020. In dem Antrag gab sie unter anderem an, dass die Gesamtkosten der Wiedernutzbarmachung nach Beendigung des Betriebs 15.880 € betragen würden. In dieser Summe seien die Kosten für die technischen Erdbauarbeiten, die Geländemodellierung, die Pflanzmaßnahmen nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan und Abbrucharbeiten berücksichtigt. Für die Wiederverfüllung als solche mit ggfs. erforderliche Fremdmassen würden keine Kosten angesetzt, weil sie nach bisheriger und aktueller Marktlage durch die Annahme von Bodenaushub gewinnbringend sei. Im Entwurf der Zulassung des Hauptbetriebsplans sah die Bezirksregierung als Bedingung für die Zulassung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 42.500 € vor. Dabei setzte sie zusätzlich zu den von der Klägerin angegebenen Kosten für die Wiedernutzbarmachung auch Beschaffungskosten für Fremdmassen mit 1 €/m³ an. Dazu angehört äußerte die Klägerin, dass - wie im Antrag angegeben - für die Verfüllung und Wiedernutzbarmachung des Geländes geschätzte Kosten von 15.880 € entstehen würden. Nur in dieser Höhe sei eine Sicherheitsleistung erforderlich. Kosten für die Beschaffung von Fremdmassen zur Verfüllung seien nicht anzusetzen, weil der Klägerin ausreichend Fremdmassen zur Verkippung in dem abgegrabenen Tagebau angeboten und ihr dafür 3 €/m³ gezahlt würden. Die Bezirksregierung bat den Rhein-Sieg-Kreis, der für die Genehmigung von Abgrabungsvorhaben nach dem Abgrabungsgesetz in dem geplanten Bereich zuständig ist, um Auskunft, wie er die Höhe von Sicherheitsleistungen bestimme. Dieser erläuterte, dass er seit ca. 2002 für jede Abgrabung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Wiederverfüllung eine Sicherheitsleistung i.H.v. 2 € je m³ Fehlvolumen erhebe. Er gehe dabei vom Mindestwert zuzüglich der Umsatzsteuer der Kosten aus, die in der MALBO-Liste für Lieferung, lagenweisen Einbau und Verdichtung von bindigem unbelasteten Boden mit 1,79 bis 18,52 € je Kubikmeter angegeben werde. Dies habe er auch bei der Genehmigung einer Abgrabung der Klägerin nach dem Abgrabungsgesetz in T. -P. gemacht. Auch wenn mit der Annahme von Fremdmaterial für die Wiederverfüllung Erlöse erzielbar seien, müssten durch die Sicherheitsleistung ggfs. die Kosten für die Analyse von Bodenproben des bei der Wiederverfüllung eingebauten Materials auf Grenzwertüberschreitungen und gegebenenfalls weiträumige Auskofferungen dieses Materials bestritten werden können. Die Bezirksregierung leitete diese Mitteilung der Klägerin mit der Bitte um Rückäußerung zu. Die Klägerin äußerte sich nicht. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 (der Klägerin zugestellt am 3. Januar 2017) ließ die Beklagte den Hauptbetriebsplan für den Zeitraum von September 2016 bis 31. August 2020 zu. Darin traf sie u.a. folgende Nebenbestimmung: „13. Sicherheitsleistung 13.1 Zur Erfüllung der unter § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 Bundesberggesetz genannten Voraussetzungen, insbesondere zur Sicherung der Wiedernutzbarmachung der bergbaulich in Anspruch genommenen Oberfläche von 4,4 Hektar wird die Zulassung des Hauptbetriebsplans von der Leistung einer Sicherheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 BBergG i.v.m. §§ 232, 234 bis 240 BGB abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung wird auf insgesamt 63.880 € festgesetzt. 13.2 Diese Zulassung ergeht insoweit unter der aufschiebenden Bedingung, dass die unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen i.H.v. 23.056,20 Euro noch ausstehende Sicherheitsleistung i.H.v. 40.823,80 Euro bis spätestens zum 1. April 2017 bei der Bezirksregierung Arnsberg erbracht wird.“ Diese Nebenbestimmung wurde damit begründet, dass für die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung neben den Kosten von 15.880 €, die im Hauptbetriebsplan für Rückbau-, Geländemodellierung und Pflanzungsmaßnahmen angegebenen worden seien, zusätzlich Kosten für die Beschaffung und den Einbau von unbelastetem Bodenmaterial (Zuordnungswerte Z0/Z0 nach LAGA M 20) anzusetzen seien. Die Kosten dafür würden in Anlehnung an die Kostenangaben in der sog. MALBO 20-Liste mit 2 € je m³ Fehlvolumen angesetzt. Dieser Kostenansatz werde auch von den zuständigen Abgrabungsbehörden bei Abgrabungen für die Festsetzung der Rekultivierungsbürgschaft zu Grunde gelegt. Bei einem beantragten zusätzlichen Massendefizit während der 4 jährigen Laufzeit des vorliegenden Hauptbetriebsplans von bis zu 24.000 m³ betrage die Sicherheitsleistung damit insgesamt 63.880 €. Dabei sei sowohl das Risiko möglicher Kostensteigerungen als auch schädlicher Bodenverunreinigungen bei der Verfüllung mit verunreinigten Bodenmaterial noch nicht berücksichtigt worden. Am 3. Februar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Höhe der angeordneten Sicherheitsleistung seien zu Unrecht Kosten für die Beschaffung und den Einbau von unbelastetem Bodenmaterial angesetzt worden. Es wurde und werde ihr für die Verfüllung geeignetes Bodenmaterial in ausreichender Menge angeboten und sie erhalte für die Annahme und Verkippung 3 €/m³. Zudem habe sie bisher alle ihre Tagebaue wieder verfüllt. Außerdem könne eine Sicherheitsleistung auch im Nachhinein angeordnet werden. Es sei auch ermessensfehlerhaft, sich zur Kostenermittlung an der so genannten MALBO-Liste zu orientieren. Diese sei zum einen veraltet, zum anderen sei sie für andere Zwecke konzipiert, nämlich die Ausschreibung von Altlastensanierungs- und Flächenentwicklungsmaßnahmen. Die Klägerin beantragt, „den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2016, der Klägerin zugestellt am 3. Januar 2017, hinsichtlich der Nebenbestimmungen 13.1 und 13.2 insoweit aufzuheben, als eine Sicherheitsleistung i.H.v. 63.380, 00 Euro festgesetzt ist und die Beklagte zu verpflichten, die Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Die Anordnung der Sicherheitsleistung solle sicherstellen, dass die Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaugeländes durchgeführt werden könnten, selbst wenn der bergbautreibende Unternehmer nicht mehr leistungsfähig oder -willig sei, ohne dass die öffentliche Hand die zum Teil erheblichen Kosten einer Ersatzvornahme tragen müsse. Für das Sicherheitsverlangen genüge das latent vorhandene allgemeine Liquiditätsrisiko des Unternehmers. Bei einem unplanmäßigen Ausfall oder einer Insolvenz des Unternehmers müsse diese Ersatzvornahme im Wege der öffentlichen Vergabe erfolgen. Dabei müsse im schlimmsten Fall ein Gesamtmassendefizit von 24.000 m³ abgedeckt werden. Soweit die Klägerin behaupte, dass ausreichend geeignetes Füllmaterial der Zuordnungswerte Z0/Z0 am Markt angeboten werde und sie dafür sogar einen Marktpreis erziele, habe sie keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen. Die Bergbehörde könne daher nicht sicher davon ausgehen, dass ausreichende Mengen von Verfüllboden unentgeltlich verfügbar seien. Außerdem sei diese Situation mit der bei einer Ersatzvornahme nicht vergleichbar. Es sei auch nicht möglich, eine Sicherheitsleistung nachträglich anzuordnen. Die Bemessung orientiere sich an der untersten Grenze der Preisangaben in der MALBO-Liste für die Verfüllung mit standortfremdem Bodenmaterial (Kostenposition 310.120.040-042). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (ein Heft) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs.2, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung und deren Hinterlegung in Ziffer 13.1. und 13.2. der Nebenbestimmungen zu der Zulassung des Hauptbetriebsplans der Klägerin für den Betrieb eines Tagebaus mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 ist (auch) der Höhe nach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Klagebegehren ist bei sachgerechter Auslegung des Klageantrags aus der Klageschrift vom 3. Februar 2017 unter Berücksichtigung der Klarstellung im Schriftsatz vom 30. November 2017 und der Klagebegründung (allein) darauf gerichtet, die Nebenbestimmungen Ziffer 13.1 und 13.2. zu der Zulassung des Hauptbetriebsplans insoweit aufzuheben, soweit eine höhere Sicherheitsleistung als 15.880 € angeordnet worden ist. Die Klägerin wendet sich nicht dagegen, dass sie überhaupt Sicherheit durch Hinterlegung einer bestimmten Summe leisten soll. Sie hält sie allein in der angeordneten Höhe für unrechtmäßig, weil die Gesamtkosten der Wiedernutzbarmachung nach Beendigung des Betriebs geschätzt 15.880 € betragen und zusätzliche Kosten von Erdmassen für die Verfüllung nicht angesetzt werden dürfen. Die Klage ist mit dem so verstandenen Klagebegehren zulässig. Insbesondere ist die isolierte teilweise Anfechtung der belastenden Nebenbestimmung statthaft. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsakts die Anfechtungsklage (und nicht eine Verpflichtungsklage auf Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts ohne die angegriffene Nebenbestimmung) gegeben, wenn der begünstigende Verwaltungsakt offenkundig sinnvoll und rechtmäßig auch ohne die Nebenbestimmung erlassen werden könnte. Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, juris Rn. 25 mwN Dies ist hier der Fall. Der Hauptbetriebsplan kann sinnvoll und rechtmäßig auch mit einer Sicherheitsleistung in geringerer Höhe zugelassen werden, wenn sich die geforderte als zu hoch erweisen sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Nebenbestimmung in Ziffer 13.2. sich auf die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung rückbezieht und deren Hinterlegung als aufschiebende Bedingung für die Zulassung des Tagebaubetriebs regelt. Selbst wenn die Sicherheitsleistung zu hoch angeordnet worden sein sollte, bleibt davon die Pflicht zur Sicherheitsleistung und Hinterlegung als solche unberührt und ist ggfs. teilweise freizugeben. Zur isolierten Anfechtbarkeit einer als aufschiebende Bedingung formulierten Nebenbestimmung einer Sicherheitsleistung zur Sicherung einer Rückbauverpflichtung einer Windkraftanlage vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 C 5.11 –, juris Rn. 5 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die geforderte Höhe der Sicherheitsleistung ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Sicherheit ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Insbesondere ist die Klägerin zu der geplanten Höhe der Sicherheit unter Ansatz von 2 € je m³ Massendefizit für Fremdmassen angehört worden. Nachdem sie zunächst zu einer Sicherheitsleistung unter Ansatz von 1 € je m³ Massendefizit angehört worden war, war ihr die Stellungnahme des Rhein-Sieg-Kreises mit der Bitte um Rückäußerung übermittelt worden, wonach er für Tagebaue, die dem Abgrabungsrecht und nicht wie hier dem Bergrecht unterliegen, seit 2002 bei der Berechnung der Sicherheitsleistung für die Verfüllung 2 € je m³ Massendefizit ansetzt. Die Klägerin hat sich nicht dazu geäußert. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist auch materiell rechtmäßig. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans durfte von einer Sicherheitsleistung in der angeordneten Höhe und deren Hinterlegung abhängig gemacht werden. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 56 Abs. 2 Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG). Danach kann die zuständige Behörde die Zulassung eines Betriebsplans von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-13 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird diese Regelung nicht durch § 22a Abs. 3 Satz 4 der allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergVO) verdrängt, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 8. Februar unter Ziffer 1 (S. 2-3) zutreffend dargelegt hat. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans angeordnete Sicherheitsleistung ist auch erforderlich, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-13 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Sie soll nach der Begründung im Zulassungsbescheid sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung der bergbaulich in Anspruch genommenen Oberflächen und ggfs. erforderliche Maßnahmen zu Gefahrenabwehr (finanziell) abgesichert sind. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG ist die Zulassung nur zu erteilen, wenn der Bergbautreibende die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß trifft. Gemäß § 4 Abs. 4 BBergG bedeutet „Wiedernutzbarmachung“ die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Diese Pflicht kann der Bergbautreibende erst sukzessive mit dem Fortschreiten oder nach Beendigung der Abbautätigkeit erfüllen, also einem bei Erteilung der Zulassung mehr oder minder weit in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Für diesen zukünftigen Zeitpunkt kann er „Vorsorge“ nur dadurch treffen, dass er zumindest die geschätzten finanziellen Mittel für die Wiedernutzbarmachung bereits im Zeitpunkt der Zulassung bereitstellt. Dies stellt die Anordnung einer Sicherheitsleistung sicher. Damit wird zugleich sichergestellt, dass im Falle einer unvorhergesehenen Betriebseinstellung oder Insolvenz des Bergbautreibenden die Kosten, die für die Erfüllung dieser Pflicht entstehen, nicht der öffentlichen Hand zur Last fallen und diese die in einem solchen Fall erforderlichen Maßnahmen nicht zuletzt zur Gefahrenabwehr unverzüglich in die Wege leiten kann. Soweit die Klägerin einwendet, dass sie in der Vergangenheit noch nie gegen die Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung verstoßen und die von ihr betriebenen Tagebaue immer verfüllt hat, steht das der Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung nicht entgegen. Bereits der Umstand, dass der bundesrechtliche Gesetzgeber eine eigene Ermächtigungsgrundlage geschaffen hat, um eine Sicherheitsleistung zur Gewährleistung unter anderem der Wiedernutzbarmachung anordnen zu können zeigt, dass bereits allein das allgemeine Risiko einer Insolvenz vor Erfüllung der Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung ausreicht, um eine Sicherheitsleistung als „erforderlich“ anzusehen. So zur Anordnung einer Sicherheitsleistung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2008 – 7 C 44.07 –, juris Rn. 21 ff.; Es liegt in der Natur einer Sicherheitsleistung, ein zunächst lediglich abstraktes Risiko zu sichern. Die Sicherheitsleistung ist auch in Höhe von 63.880 € „erforderlich“ i.S.d. § 56 Abs. 2 Satz 1 BbergG. Insbesondere durfte die Beklagte neben den von der Klägerin bereits im Genehmigungsantrag bezifferten Kosten für die Wiedernutzbarmachung des Geländes auch die Kosten für die Beschaffung von Verfüllmaterial bei der Berechnung der Höhe ansetzen. Es mag zutreffen, dass der Klägerin derartige Kosten bei der sukzessiven Verfüllung der von ihr betriebenen Tagebaue bisher nicht entstanden sind, weil Verfüllraum nachgefragt ist und ihr Dritte, die fremde Erdmassen zur Verkippung bei ihr anliefern, für die Annahme dieser Erdmassen 3 € pro m³ zahlen. Dies ist jedoch eine andere Situation als die, für die die Sicherheit geleistet werden soll. Um den Zweck erfüllen zu können, Vorsorge für die Erfüllung der Pflicht zur Wiedernutzbarmachung durch den oder bei Ausfall des Bergbautreibenden zu treffen, muss sie auch das Risiko abdecken, dass das Verfüllmaterial nicht kostenfrei am Markt angeboten wird, sondern hinzugekauft werden muss, weil beispielsweise sich der Markt anders entwickelt, die Bautätigkeit stark nachlässt und daher nur noch wenig Bodenaushub anfällt oder die angedienten Erdmassen die zugelassenen Zuordnungswerte Z0/Z0 nicht erfüllen. Derartige Engpässe scheinen gerade im hier betroffenen Tagebau in der Vergangenheit bereits schon eingetreten zu sein, denn im Januar 2017 wurde festgestellt, dass dort zur Befestigung der Flächen und Fahrwege Material verwendet worden ist, das nach dem Zulassungsbescheid dort nicht eingebaut hätte werden dürfen (Sekundärbaustoffe), und dass wieder entfernt werden musste. Auch für einen solchen Fall muss die Sicherheitsleistung Vorsorge treffen. Nicht zuletzt können auch bei der Annahme von Fremdmassen Kosten für die Beprobung dieser angebotenen Massen auf ihre bodenschutz- und wasserrechtliche Unbedenklichkeit und für Personal und Gerät für den Einbau und die Verdichtung dieses Materials entstehen. Die Schätzung der Kosten, die im Fall einer Ersatzvornahme für die Beschaffung und den Einbau von Erdmassen zur Verfüllung des Tagebaus anfallen dürften und von der Sicherheitsleistung gedeckt werden sollen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist sachgerecht, dass die Beklagte ihrer Schätzung Kostendaten aus der sog. MALBO-Liste zu den Positionen Nr. 310.120.40-42 zu Grunde gelegt hat. Diese Liste wurde im Jahr 2005 vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen als Band 20 der Schriftenreihe „Materialien zur Altlastensanierung und zum Bodenschutz - Leistungsbuch Altlasten und Flächenentwicklung 2004/2005“ (MALBO 20 Liste) veröffentlicht. Das Leistungsbuch ist in einzelne Leistungsbereiche unterteilt und enthält für die jeweiligen Leistungsbereichen eine Beschreibung der technischen und rechtlichen Grundlagen sowie Instrumente zur Kostenermittlung (Tabellen als Leistungsregister). Die Leistungsregister enthalten Informationen bis zu konkreten Leistungspositionen mit Kostendaten. Diese Liste wurde in den Jahren 2013 bis 2015 durch die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) unter fachlicher Betreuung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) und fachlicher Unterstützung der Länder Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein weiterentwickelt. 2017 wurden die Kostendaten anhand der Auswertung von Maßnahmen aktualisiert, die im Zeitraum von 2001 bis 2017 durchgeführt wurden. Die Liste ist im Internet frei abrufbar. http://www.leistungsbuch.de Die Kostenpositionen Nr. 310.120.40-42 gehören zu dem Leistungsbereich, der unter dem Begriff „Wiedereinbau“ zusammengefasst ist. Dazu heißt es in der technischen und rechtlichen Beschreibung: „Unter Wiedereinbau werden Leistungen zusammengefasst, die im Zusammenhang mit der Verfüllung der Aushubstelle mit gereinigtem oder unbelastetem Boden im Anschluss an eine aushubbegleitete Bodenbehandlungsmaßnahme stehen. Die folgenden Erläuterungen zu den rechtlichen Anforderungen an den Wiedereinbau von Boden gelten gleichermaßen für den Leistungsbereich 320-000-000 „Renaturierung, Landschaftsbau“. Die Anforderungen an den Wiedereinbau von Boden werden im Bundes-Bodenschutzgesetz (§ 6 BBodSchG, 1998) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (§ 12 BBodSchV, 1999) formuliert. Darüber hinausgehend gelten die Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen" (LAGA, 1997) und die DIN 19731 "Verwertung von Bodenmaterial" (1998).“ Dies zeigt, dass in der Liste nicht nur die Kosten von Verfüllmaßnahmen im Zusammenhang mit der Altlastensanierung in den Blick genommen werden, sondern ganz allgemein im Zusammenhang mit solchen, bei denen Bodenmaterial an einer Aushubstelle eingebaut und dabei Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes zu beachten sind. Gerade solche Maßnahmen sind bei der Verfüllung des Tagebaus zu dessen Wiedernutzbarmachung durchzuführen, wie schon die Nebenbestimmung Ziffer 10 „Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung“ und die dort getroffenen Regelungen zeigen. Nach der Liste betragen die Kosten für die Lieferung und den lagenweisen Einbau mit Verdichtung von unbelastetem Boden (Bkl. 3-5) sowie Verdichtungskontrolle mit Rammsondierung/ Plattendruckversuch je nach einzuhaltendem Einbaugrenzwert zwischen 2,00 und knapp 40,00 € je m³ (Einbaugrenzwerte < LAGA Z 1.1) bzw. 3,00 und knapp 83,50 € je m³ (Einbaugrenzwerte < LAGA Z 0). Ausgehend von dem günstigsten Wert von 2,00 € je m³ und einem angenommenen Massendefizit von im schlechtesten Fall 24.000 m ³, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat die Beklagte daher die Kosten einer Verfüllung des Tagebaus zu dessen Wiedernutzbarmachung auf 48.000 € geschätzt und zu den von der Klägerin im Antrag angegeben genannten Kosten von 15.880 € hinzugerechnet. Ist mithin ein Betrag von insgesamt 63.880 € als erforderlich anzusehen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-13 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu sichern, ist es auch ermessensfehlerfrei, wenn nicht gar im Wege der Ermessensreduzierung auf Null sogar allein ermessensgerecht, in dieser Höhe eine Sicherheitsleistung und deren Hinterlegung anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1,2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, welche Kosten bei der Bemessung der Höhe einer Sicherheitsleistung bei Zulassung von Tagebaubetrieben nach dem Bergrecht angesetzt werden können, bedarf im Interesse der Rechtseinheitlichkeit (auch mit dem Abgrabungsrecht) einer Klärung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.000 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.