Urteil
18 K 3108/17
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Regulierungsbehörde darf im Genehmigungsverfahren nach §45 ERegG beantragte Entgelte für einzelne Marktsegmente herabsetzen, ohne zugleich die Entgelte in anderen Segmenten über den Antrag hinaus anzuheben.
• Die Berechnung von Vollkostenaufschlägen nach §36 ERegG hat an effizienten Grundsätzen zu orientieren und die Markttragfähigkeit der jeweiligen Marktsegmente zu berücksichtigen; eine fehlerhafte Eingangsannahme (z. B. zu niedrige Personenkilometer) kann zur Aufhebung der Herabsetzung führen.
• Eine Regelung, die bei Nichtnutzung oder Verspätung die Entgelte betrifft, ist an §40 ERegG (Nichtnutzungsentgelt) zu messen; eine 20‑Stunden‑Regelung kann demnach angemessen sein, wenn sie Anreize zur effizienten Nutzung setzt und die Angemessenheit wahrt.
• Minderungsregelungen in SNB sind an §39 ERegG zu überprüfen; eine Mängelanzeigepflicht ist zulässig, muss aber Ausnahmen für offensichtliche Mängel, Kenntnis der Betreiberin oder zuvor vorbehaltene Minderungsrechte vorsehen.
• Mindeststornierungsentgelte dürfen nicht in beliebiger Höhe berechnet werden; Obergrenzen sind zur Wahrung von Angemessenheit und Vermeidung kontraproduktiver Effekte erforderlich (vgl. §40 ERegG).
Entscheidungsgründe
Teilweise Aufhebung der Entgeltgenehmigung: Charter‑/Leerfahrten, 20‑Stunden‑Regel und Minderungsklausel • Die Regulierungsbehörde darf im Genehmigungsverfahren nach §45 ERegG beantragte Entgelte für einzelne Marktsegmente herabsetzen, ohne zugleich die Entgelte in anderen Segmenten über den Antrag hinaus anzuheben. • Die Berechnung von Vollkostenaufschlägen nach §36 ERegG hat an effizienten Grundsätzen zu orientieren und die Markttragfähigkeit der jeweiligen Marktsegmente zu berücksichtigen; eine fehlerhafte Eingangsannahme (z. B. zu niedrige Personenkilometer) kann zur Aufhebung der Herabsetzung führen. • Eine Regelung, die bei Nichtnutzung oder Verspätung die Entgelte betrifft, ist an §40 ERegG (Nichtnutzungsentgelt) zu messen; eine 20‑Stunden‑Regelung kann demnach angemessen sein, wenn sie Anreize zur effizienten Nutzung setzt und die Angemessenheit wahrt. • Minderungsregelungen in SNB sind an §39 ERegG zu überprüfen; eine Mängelanzeigepflicht ist zulässig, muss aber Ausnahmen für offensichtliche Mängel, Kenntnis der Betreiberin oder zuvor vorbehaltene Minderungsrechte vorsehen. • Mindeststornierungsentgelte dürfen nicht in beliebiger Höhe berechnet werden; Obergrenzen sind zur Wahrung von Angemessenheit und Vermeidung kontraproduktiver Effekte erforderlich (vgl. §40 ERegG). Die Klägerinnen (Unternehmen des DB‑Konzerns, Betreiberin der Schienennetze) beantragten für die Netzfahrplanperiode 2017/2018 die Genehmigung ihrer Schienennetznutzungsbedingungen (SNB 2018) und der dortigen Entgelte. Die Bundesnetzagentur genehmigte den Großteil, setzte aber u. a. die beantragten Trassenentgelte für die Marktsegmente „Charterverkehr/Nostalgie“ und „Lok‑Leerfahrt“ niedriger fest, lehnte die beantragte 20‑Stunden‑Regelung ab, begrenzte Mindeststornierungsentgelte und änderte die Minderungsklausel. Die Klägerinnen klagten daraufhin; Teile der Klage wurden zurückgenommen bzw. als erledigt erklärt. Streitgegenstände waren u. a. die Rechtmäßigkeit der Herabsetzungen in den genannten Segmenten, die Zulässigkeit der 20‑Stunden‑Regelung, die Minderungsklausel und die Kappung der Stornierungsentgelte. • Verfahrensrecht: Rücknahme und Erledigung führen zur Einstellung insoweit (§92 VwGO). In der Hauptsache ist die Klage zulässig als Verpflichtungsklage (§42 VwGO) bzw. teilweise unzulässig, soweit Leistungsverfügung nicht erforderlich war. • Kompetenz der Regulierungsbehörde: §45 Abs.1 ERegG erlaubt Genehmigung nur „soweit“ gesetzliche Anforderungen erfüllt sind; dies schließt die Möglichkeit ein, einzelne beantragte Entgelte zu verringern, ohne zugleich andere Entgelte über die beantragten Werte zu erhöhen; die Regulierungsbehörde darf nicht eigenmächtig Berechnungsmethoden durch höhere Festsetzungen kompensieren. • Zweischrittigkeit und Beteiligung: Die Entgeltbildung ist zunächst Gestaltungsaufgabe des Netzbetreibers; die Behörde prüft sodann Gesetzes‑ und Verfahrenskonformität; reflexhafte Erhöhungen in anderen Segmenten würden Beteiligungsrechte (Stellungnahmen) der Hinzugezogenen verletzen und Rechtssicherheit schädigen. • Charterverkehr/Nostalgie: Die Herabsetzung war materiell rechtswidrig, weil die Klägerinnen die Markttragfähigkeit hinreichend belegt hatten; die Bundesnetzagentur konnte die von den Klägerinnen zugrunde gelegten Personenkilometer und Umsätze nicht hinreichend nach unten korrigieren, zumal Hinweise (Stellungnahmen, Markterhebung) höhere Besetzungszahlen nahelegten; damit war das beantragte Entgelt in Höhe von 2,46 Euro zu genehmigen (§36 ERegG, Effizienz, Markttragfähigkeit). • Lok‑/Leerfahrt: Das Entgelt ist antragsgemäß zu genehmigen; die Festlegung der Klägerinnen, Lok/Leerfahrt an das günstigste Lastsegment anzukoppeln, ist mit §36 ERegG vereinbar und transparent nicht diskriminierend. • Minderungsklausel: Prüfungsmaßstab §39 ERegG; Mängelanzeigepflicht ist grundsätzlich zulässig, aber die verpflichtende Formfreiheit benachteiligt die Netzbetreiberin; daher Genehmigung der von Gericht vorgeschlagenen, eingeschränkten Fassung (Ausnahmen für offensichtliche Mängel, Kenntnis, Vorbehalt; Textformnachweis nach §126b BGB). • 20‑Stunden‑Regelung: Maßstab §40 Abs.1 ERegG (Nichtnutzungsentgelt). Die Klägerinnen haben die Vertragsgegenstanddefinition so gestaltet, dass nach 20 Stunden neue Trassennutzungsverträge nötig werden; die Regelung ist geeignet, Anreize zur effizienten Nutzung zu setzen und verhält sich angemessen, daher genehmigungspflichtig. • Mindeststornierungsentgelte: Die von den Klägerinnen vorgesehene Berechnung ohne Obergrenzen führt zu unverhältnismäßig hohen Belastungen und konterkariert Anreizwirkung; die Bundesnetzagentur durfte Kappungsgrenzen festlegen (je Verkehrsdienst Obergrenzen) zur Wahrung der Angemessenheit (§40 ERegG). • Kostenentscheidung: Aufteilung der Verfahrenskosten nach Teilerfolgen und Zurücknahmen, Wertfestsetzung 10 Mio. Euro. • Rechtsmittel: Berufung und Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht hat das Verfahren insoweit eingestellt, als die Klägerinnen zurückgenommen bzw. die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben. In der Hauptsache wurde der Klage teilweise stattgegeben: Die Bundesnetzagentur ist zu verpflichten, die von den Klägerinnen beantragten Entgelte für die Marktsegmente "Charterverkehr/Nostalgie" und "Lok‑Leerfahrt" im Schienenpersonenfernverkehr in der beantragten Höhe von jeweils 2,46 Euro je Trassenkilometer sowie die 20‑Stunden‑Regelung und die Minderungsklausel in der vom Gericht vorgeschlagenen Fassung zu genehmigen. Die Klage wurde abgewiesen, soweit die Klägerinnen die Genehmigung der von ihnen vorgesehenen Mindeststornierungsentgelte ohne Obergrenzen begehrten; die von der Bundesnetzagentur gesetzten Kappungsgrenzen sind rechtmäßig. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts (10 Mio. Euro) wurden getroffen; die Berufung und Revision wurden zugelassen.