Beschluss
20 L 717/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0708.20L717.20.00
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Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage – 20 K 1886/20 - gegen die gleichlautenden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 19.03.2020 und 03.04.2020 wird hinsichtlich deren Ziffern III und V wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer VI, soweit sie sich auf die Durchsetzung der Ziffern III und V bezieht, angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 5/7 und die Antragsgegnerin zu 2/7.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.575,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 20 K 1886/20 - gegen die gleichlautenden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 19.03.2020 und 03.04.2020 wird hinsichtlich deren Ziffern III und V wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer VI, soweit sie sich auf die Durchsetzung der Ziffern III und V bezieht, angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 5/7 und die Antragsgegnerin zu 2/7. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.575,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1886/20 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 19.03.2020 und 03.04.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen, wenn wie hier die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt hier überwiegend zu Lasten der Antragsteller aus, denn nach summarischer Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die Ziffern I, II und IV der angefochtenen Ordnungsverfügungen überwiegend rechtmäßig sind, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit überwiegt. Soweit zunächst die gemäß § 28 VwVfG erforderliche Anhörung vor Erlass der Verfügung vom 19.03.2020 und nach Vorliegen des Ergebnisses der amtstierärztlichen Untersuchung vom 18.02.2020 nicht mehr durchgeführt wurde, dürfte diese durch die nachfolgend außergerichtlich gewechselten Schreiben der Beteiligten vom 20.03.2020, 15.04.2020 und 17.04.2020 in hinreichender Weise nachgeholt worden sein, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Jedenfalls kann die Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch während des Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden, so dass ein etwaiger noch bestehender Anhörungsmangel für sich genommen hier nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern I, II und IV rechtfertigt. Denn in materieller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dort angeordneten Maßnahmen. Gemäß § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LHundG NRW) kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehören grundsätzlich auch die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges und weitere im Einzelfall erforderliche Sicherungsmaßnahmen wie hier die Anordnung bezüglich des Ausführens des Hundes gemeinsam mit anderen Hunden. Das erkennende Gericht hat zunächst keine durchgreifenden Zweifel, dass hier beide Antragsteller als Eheleute zu Recht von der Antragsgegnerin als Hundehalter herangezogen wurden. Halter im Sinne des LHundG NRW ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat und dieses regelmäßig betreut und erzieht. In Anlehnung an die Begrifflichkeit im Hundesteuerrecht wird auch darauf abgestellt, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht ausschließlich an. Die einzelnen Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, sondern es handelt sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Bedeutung anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind. Mehrere Personen können nebeneinander und gleichzeitig Halter eines Tieres sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2011 – 5 B 1323/10 -; VG Köln, Urteil vom 19.04.2012 – 20 K 3616/11. Ausgehend von diesen Kriterien spricht hier alles dafür, dass die Antragsteller gemeinsam Halter des Hundes sind. Dies haben sie bei der Anzeige der Hundehaltung gegenüber dem Ordnungsamt am 18.08.2019 eindeutig durch ihre Unterschrift manifestiert. Gerade dem Antragsteller, der nun seine Haltereigenschaft bestreitet, wurde die Bescheinigung über die Haltung ausgestellt und ihm wurde der Gebührenbescheid übersandt. Auch im Folgenden hat er zu keiner Zeit seine Haltereigenschaft bestritten und als solcher noch am 29.01.2020 die rechtsverbindliche Erklärung über die Einhaltung u.a. der Leinen- und Maulkorbpflicht und über seine Zuverlässigkeit abgegeben. Bei der amtstierärztlichen Begutachtung am 18.02.2020 trat er mit seiner Ehefrau gemeinsam als Halter auf und wurde entsprechend in dem Kopf des Gutachtens mit dieser als Halter aufgenommen. Es bestehen daher keine durchgreifenden Zweifel, dass die Eheleute jedenfalls gemeinsam Halter des Tieres sind. Dies wird durch die zuletzt durch den Prozessbevollmächtigten vorgelegten – an die Antragstellerin gerichteten - Hundesteuerbescheide nicht widerlegt, sondern eher bestätigt, denn gegenüber der Ordnungsbehörde trat nach Aktenlage vorrangig der Antragsteller als Halter auf. Auf die Eigentumsverhältnisse, die hier im Übrigen nicht durch Kaufvertragsunterlagen o.ä. belegt sind, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Es liegen auch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Hund „XXXXX“ der Antragsteller - einem großen Mischlingshund - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Denn der Hund hat nach Aktenlage bereits zweimal einen anderen Menschen gebissen und die Anordnung der unter den Ziffern I, II und IV getroffenen Maßnahmen entspricht den Empfehlungen der Amtsveterinärin in ihrem Gutachten vom 11.03.2020. Beide Beißvorfälle wurden der Antragsgegnerin durch Beschwerden der Eheleute M. vom 29.10.2019 bekannt. Nach der Beschwerde des Herrn K. M. wurde dieser am 18.02.2019 im Gebiet der U. von dem größeren von zwei mitgeführten Hunden, die nicht angeleint waren, in den rechten Oberschenkel gebissen, wodurch er eine blutige Bisswunde und ein handflächengroßes Hämatom erlitt. Nach der Beschwerde der Frau T1. M. wurde diese am 22.10.2019 ebenfalls beim Joggen von demselben Hund in den linken Oberschenkel gebissen. Bei diesem Vorfall wurde der Hund zwar an der Leine geführt, konnte sich aber losreißen. Beide Vorfälle als solche sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Soweit die Antragsteller hinsichtlich beider Vorfälle vortragen lassen, dass ihr Hund an den Beschwerdeführern lediglich hochgesprungen sei, ohne diese zu beißen, ist dies anhand der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotos der Verletzungen an den Oberschenkeln der Eheleute M. , bei denen es sich augenscheinlich um Bissverletzungen handelt, nicht nachvollziehbar. Auch die Amtsveterinärin hat ausweislich ihres Gutachtens vom 11.03.2020 die auf den Fotos dokumentierten Verletzungen als Bissverletzungen eingestuft und das Verhalten des Hundes als Beißattacke auf eine vermeintliche Bedrohung seines Rudels gewertet. Die geäußerten erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer vermag das erkennende Gericht vor diesem Hintergrund nicht zu teilen. Es erscheint auch keinesfalls „merkwürdig, dass ausgerechnet dieses Ehepaar gebissen wurde“, wenn beide offenbar eine Jogging-Strecke haben, auf der sie den Antragstellern auf ihrer Spazierrunde begegnen. Die angezeigten Vorfälle alleine rechtfertigen bereits die Anordnung eines umfassenden Leinen- und Maulkorbzwangs zur Vermeidung zukünftiger von dem Hund ausgehender Gefahren, ohne dass es auf die weiteren Ausführungen der Antragsteller zu einem unangemessenen oder provozierenden Verhalten der Beschwerdeführer ankommt. Diese Einschätzung wird durch die bereits erwähnte amtstierärztliche Begutachtung, zu der sich die Antragsteller freiwillig bereit erklärt hatten, bestätigt. Die Amtsveterinärin konnte bei der Überprüfung zwar kein aggressives Verhalten des Hundes gegenüber Menschen feststellen, wohl aber gegenüber Artgenossen. Anhand ihrer eigenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Fotos über die Bissverletzungen der Beschwerdeführer attestiert die Amtsveterinärin dem Hund ein gesteigertes aggressives Territorial- oder Revierverhalten, wobei im Fall der Beschwerdeführer jeweils die Annäherung eines Joggers als Bedrohung empfunden worden sei. Zur sicheren Vermeidung einer zukünftigen von dem Hund ausgehenden Gefahr wird daher sowohl die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs für erforderlich gehalten als auch die Anordnung, dass bei gemeinsamen Spaziergängen nur eine Person den Hund führen solle. Die dementsprechend in den Ziffern I, II und IV angeordneten Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, insbesondere führen sie nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 2 OBG NRW). Angesichts der Tatsache, dass die Maßnahmen dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen dienen und zu diesem Zweck auch erforderlich sind, handelt es sich bei dem von der Antragsgegnerin verhängten Leinen- und Maulkorbzwang um einen denkbar geringen Eingriff. Dies gilt auch für die Anordnungen hinsichtlich des Ausführens des Hundes, die zu einer zuverlässigen Kontrolle des Hundes bei Spaziergängen durch die ausführende Person notwendig erscheinen. Auch die bezogen auf die Ziffern I, II und IV erfolgte Androhung von Zwangsgeld i. H. v. 300,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung in Ziffer VI der Verfügung erweist sich nach den obigen Ausführungen als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Gegen die Gebührenforderung in Ziffer VIII der Verfügungen schließlich sind Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der Ziffern III und V der Ordnungsverfügungen fällt die Interessenabwägung indes zugunsten der Antragsteller aus, da sich beide Ziffern voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Soweit sich die Zwangsgeldandrohung in Ziffer VI der Verfügung hierauf bezieht, teilt sie das Schicksal der vorgenannten Regelungen. Die Regelung unter Ziffer III der Verfügung orientiert sich an den Haltungsanforderung für die Haltung gefährlicher Hund nach § 3 LHundG NRW oder Hunden bestimmter Rasse nach § 10 LHundG NRW. Da hinsichtlich des Hundes der Antragsteller die Gefährlichkeit nicht festgestellt wurde (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW) und es sich im Übrigen um einen großen Hund im Sinne von § 11 LHundG NRW handelt, erschließt sich die Erforderlichkeit der hier getroffenen Maßnahmen nicht. Hinsichtlich der Anordnung der Teilnahme an einem Hundetraining in Ziffer V dürfte es an einer Ermächtigungsgrundlage gibt. Einen gesetzlichen Zwang zum Besuch einer Hundeschule gibt es nicht und eine entsprechende Anordnung kann voraussichtlich nicht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt lediglich zu Anordnungen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die Sicherheit und Ordnung und es ist zweifelhaft, ob der Besuch einer Hundeschule als Maßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr in diesem Sinne in Betracht kommt. Derartige Erziehungs- oder Trainingsmaßnahmen können im besten Fall mittel- oder langfristig zu Verhaltensänderungen bei einem Hund und/oder dessen Halter führen und insoweit ein Risikopotential für die Zukunft verringern, zur unmittelbaren Beseitigung einer Gefahr dürften sie dagegen prinzipiell nicht geeignet sein. vgl. VG Köln, Beschluss vom 02.12.2014 – 20 L 1979/14 –. Die vorstehenden Ausführungen besagen nichts darüber, inwieweit aus fachlich-tierärztlicher Sicht im Einzelfall die Teilnahme an geeigneten Trainingsmaßnahmen erfolgreich im Sinne einer positiven Verhaltensänderung bei einem Hund sein kann und deshalb eine entsprechende Empfehlung sinnvoll ist. Bei Eintritt des gewünschten Erfolgs von Trainingsmaßnahmen ist es den Antragstellern im Übrigen unbenommen, eine Überprüfung der weiteren angeordneten Maßnahmen von sich aus zu beantragen (§ 51 VwVfG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwertes. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.