6 L 1197/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung im Fach Klinische Pharmakologie heute um 15:00 Uhr ohne die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wird abgelehnt. Dem Antragsteller fehlt hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat seinen Eilantrag zu spät gestellt – das Recht ist auf der Seite des Wachsamen! (Lex vigilantibus, non dormientibus scripta est. Vgl. Dig. 42, 8, 24; BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 – 2 BvR 804/75 –, juris, Rn. 52; BayVerfGH, Entscheidung vom 22.10.1969 – Vf. 74-VI-69 –, juris.) Der Antragsteller hat den Antrag bei der Antragsgegnerin erst mit Schreiben vom 02.07.2020 und den Antrag bei Gericht erst am heutigen Tag gestellt, obwohl davon auszugehen ist, dass ihm der Prüfungstermin und die „Regelungen für Veranstaltungen und Arbeiten in Präsenz“ des Rektorats der Antragsgegnerin vom 19.06.2020 mit ausreichendem Zeitvorlauf bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Er hat es durch seine verspätete Antragstellung zu vertreten, dass der Antragsgegnerin nicht in angemessener Weise rechtliches Gehör gewährt werden und von Seiten des Gerichts der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht verantwortet werden kann. Zudem erscheint unter dem vom Antragsteller verursachten Zeitdruck die für ihn mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verbundene Einschränkung während einer Prüfungsdauer von 80 Minuten weniger ins Gewicht zu fallen als das mit dem Verzicht darauf einhergehende gesundheitliche Risiko der anderen Prüfungsteilnehmer, an einer COVID-19-Infektion zu erkranken.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt, wobei die Kammer angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache festzusetzenden Streitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.