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Beschluss

4 L 1068/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0618.4L1068.20.00
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Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt. Den Antragstellerinnen mangelt es an der    erforderlichen Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Hinsichtlich der Mitwirkung

eines angeblich befangenen Bürgermeisters steht den Antragstellerinnen

kein wehrfähiges subjektives Organrecht zu. Der Ausschluss nach § 31

GO NRW bezweckt ausschließlich im öffentlichen Interesse die Sicherstellung

einer unvoreingenommenen, nicht durch unsachliche Motive bestimmten Beschlussfassung des Rates (vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.05.2006 - 15 A

817/04 - , juris Rn. 58 ff.). Dies gilt auch für den Fall, dass die Befangenheit

des Bürgermeisters durch eine Ratsfraktion vorgebracht wird (§ 50 Abs. 6

i.V.m. § 31 GO NRW). Den Antragstellerinnen verbleibt die Möglichkeit, eine

Entscheidung des Rates über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes

herbeizuführen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 GO NRW, § 10 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Rat der M.            M1.      ).

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens,§ 154 Abs. 1 VwGO.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt, § 53

Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22. 7 und 1.5 des Streitwertkataloges

für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Den Antragstellerinnen mangelt es an der erforderlichen Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Hinsichtlich der Mitwirkung eines angeblich befangenen Bürgermeisters steht den Antragstellerinnen kein wehrfähiges subjektives Organrecht zu. Der Ausschluss nach § 31 GO NRW bezweckt ausschließlich im öffentlichen Interesse die Sicherstellung einer unvoreingenommenen, nicht durch unsachliche Motive bestimmten Beschlussfassung des Rates (vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.05.2006 - 15 A 817/04 - , juris Rn. 58 ff.). Dies gilt auch für den Fall, dass die Befangenheit des Bürgermeisters durch eine Ratsfraktion vorgebracht wird (§ 50 Abs. 6 i.V.m. § 31 GO NRW). Den Antragstellerinnen verbleibt die Möglichkeit, eine Entscheidung des Rates über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes herbeizuführen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 GO NRW, § 10 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Rat der M. M1. ). Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens,§ 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22. 7 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung - ERW) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERW bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERW einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des§ 55a VwGO und der ERW bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.