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Gerichtsbescheid

14 K 5502/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0612.14K5502.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Dem Kläger, dessen Identität nicht geklärt und der nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger ist, wurde im Jahre 2015 im schriftlichen Verfahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mehreren Einladungen des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ab Ende 2018 zu einer freiwilligen Vorsprache nahm er ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Mit Bescheid vom 23.8.2019, zugestellt am 24.8.2019, wurde der Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes zu einem Termin am 9.10.2019 geladen. Hiergegen hat der Kläger am 9.9.2019, einem Montag, einen Eilrechtsschutzantrag (14 L 1882/19.A) stellen und Klage erheben lassen. Das Gericht hat den Eilrechtschutzantrag (und einen eventuell gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe) mit Beschluss vom 18.9.2019 abgelehnt. Zur Begründung der Klage lässt der Kläger im Wesentlichen vortragen, die Beklagte müsse zunächst einmal mitteilen, weshalb sich die Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, geändert haben könnten, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen von der Widerrufsvoraussetzungen bestünden und weshalb schriftliche Ausführungen von ihm nicht ausreichen würden. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, den Bescheid vom 23.8.2019 aufzuheben, beantragt er nunmehr wörtlich, „festzustellen, dass die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Anhörung im Rahmen des Widerrufsverfahrens ohne stichhaltige Darlegung, dass die persönliche Einvernahme für die Durchführung des Widerrufsverfahrens notwendig ist und der angegriffene Bescheid rechtswidrig war.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie kündigt sinngemäß an, den angefochtenen Bescheid nicht zu vollstrecken, sondern den Kläger erneut zur Befragung zu laden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden und im Verfahren 14 L 1882/19.A sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Es bedurfte auch keiner vorherigen Entscheidung über eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt ist. Im Eilrechtsschutzverfahren hatte das Gericht noch ausdrücklich dahinstehen lassen, ob in der einfachen Übersendung von Prozesskostenhilfeunterlagen durch einen Rechtsanwalt ein konkludent gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (und evtl. Beiordnung eines der Prozessbevollmächtigten) gesehen werden könnte. Da der anwaltlich vertretene Kläger im vorliegenden Verfahren hierauf aber nicht reagiert und weiterhin keinen ausdrücklichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht gestellt ist. Der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 23.8.2019 hat sich dadurch erledigt, dass die Beklagte angekündigt hat, nach Verstreichen des Termins aus diesem Bescheid nicht zu vollstrecken, sondern einen diesen Bescheid ersetzenden neuen Bescheid mit neuem Termin zu erlassen. Insoweit hat der Kläger zu Recht das ursprüngliche Anfechtungsbegehren aufgegeben. Die Klage ist nunmehr als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, allerdings nur insoweit, als der Kläger beantragt festzustellen, dass der Bescheid vom 23.8.2019 rechtswidrig war. Der darüber hinaus gehende Antrag, die Rechtswidrigkeit aus bestimmten Gründen festzustellen oder festzustellen, dass die Beklagte zu einem bestimmten Vorgehen verpflichtet ist, ist hingegen unstatthaft, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 15.9.2009 – 7 A 2550/08 –, juris, Rn. 27 ff; BVerwG, Beschluss vom 23.11.1995 – 8 C 9.95, 8 PKH 10.95 –, juris, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 31.3.1987 – 1 C 29.84 –, juris, Rn. 26; jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies muss hier aber nicht weiter vertieft werden. Denn unabhängig von ihrer teilweisen Unzulässigkeit ist die Klage insgesamt nicht begründet. Der Bescheid vom 23.8.2019 war offenkundig rechtmäßig. Hierzu hat das Gericht in seinem Beschluss vom 18.9.2019 im Verfahren 14 L 1882/19.A ausgeführt: „Ziffer 1 des Bescheids findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 3a i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Nach § 73 Abs. 3a AsylG ist der Ausländer nach Aufforderung des Bundesamtes persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. § 15 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 AsylG gelten entsprechend. Die Mitwirkungspflichten des Ausländers umfassen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG auch die Verpflichtung, den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen. Dieses beinhaltet zugleich die Verpflichtung, persönlich zu einer Anhörung bei dem insoweit zuständigen Bundesamt zu erscheinen. Vorliegend hat das Bundesamt ein solches Widerrufs-/Rücknahmeverfahren formal eingeleitet. Es ist zudem nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme (hier) der Flüchtlingsanerkennung vorliegen. Der Einwand des Antragstellers, das Bundesamt müsse ihm zunächst (zwingend) mitteilen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen bestünden und (sogar) mitteilen, weshalb eine schriftliche Anhörung nicht möglich erscheine, findet nicht ansatzweise einen rechtlichen Anknüpfungspunkt, insbesondere nicht in § 28 Abs. 1 VwVfG (vgl. auch § 73 Abs. 4 AsylG). Die Behauptung, das Bundesamt müsse dem Antragsteller „zunächst einmal mitteilen, weshalb sich die Umstände geändert haben könnten“, ist ebenfalls rechtlich unzutreffend. Vielmehr ist es nach den o.g. Vorschriften allein dem Bundesamt überlassen, ob und welche weitere Fragen es an den Antragsteller richten möchte. Dies gilt auch für die Frage, ob es diesen persönlich befragen möchte und deshalb nach § 73 Abs. 3a AsylG auffordert, persönlich vorzusprechen, oder ob es nach § 73 Abs. 4 AsylG oder (falls insoweit anwendbar) nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Asyl ein schriftliches Verfahren wählt. Es liegt im Übrigen im eigenen Interesse des Antragstellers, den Anhörungstermin wahrzunehmen, um das Bundesamt davon zu überzeugen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nicht vorliegen. Denn ansonsten könnte das Bundesamt im Rahmen von § 73 Abs. 3a Sätze 4 ff. AsylG nach Aktenlage entscheiden und gegebenenfalls die Flüchtlingsanerkennung des Antragstellers aufheben. Rechte des Antragstellers werden durch seine Ladung und seine Mitwirkungspflichten nicht abgeschnitten. Ihm bleibt es vorbehalten, seine inhaltlichen Einwendungen gegen eine etwaige Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung in einem Klageverfahren vorzutragen. Vgl. zutreffend VG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2019 – 4 A 237/19 – und Beschluss vom 20.5.2019 – 4 B 37/19 –, beide veröffentlicht in juris. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids entspricht den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG, wonach das Bundesamt den Ausländer mit den Mittel des Verwaltungszwangs (§§ 6 ff. VwVG) zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten, also auch der persönlichen Vorsprache anhalten soll. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (§§ 11, 13 VwVG) ist jedenfalls nicht zulasten des Antragstellers fehlerhaft.“ Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen, zumal der Kläger ihnen im Klageverfahren in der Sache nicht mehr entgegen getreten ist. Allerdings sei der Kläger im eigenen Interesse lediglich darauf hingewiesen, dass angesichts der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrische Staatsangehörige vorliegend nach Aktenlage der Widerruf oder gar Rücknahme seiner Flüchtlingszuerkennung droht, falls der Kläger sich weiterhin weigert, seinen Obliegenheiten zur Vorsprache beim Bundesamt nachzukommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.