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Urteil

23 K 2298/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0610.23K2298.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger erhält als Witwer nach seinem verstorbenen Ehemann seit dem 1. Oktober 2018 Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Der Kläger ist Beamter im Dienst der Stadt M. und wird nach der Besoldungsgruppe A16 besoldet. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2018 führte die Beklagte eine Ruhensregelung nach § 53 SVG durch; danach ruhen die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Januar 2019 aufgrund des eigenen Erwerbseinkommens in voller Höhe. Hiergegen legte der Kläger am 27. Dezember 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Kern aus, die Bestimmung des § 53 SVG verstoße gegen Art. 3 und Art. 33 GG und sei daher verfassungswidrig. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Alimentation zustehe. Denn die Regelung diene letztlich alleine dazu, Geld zu sparen. Fragen der Angemessenheit der Alimentation spielten keine Rolle. Der Umstand, dass eine Anrechnung nur erfolge, weil er im aktiven Dienst der Stadt M. sei, sei gegenüber Erwerbseinkommen in der Privatwirtschaft kein tragfähiger Differenzierungsgrund. Auch darüber hinaus sei kein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 GG für eine Ungleichbehandlung gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2019 – zur Post gegeben am 12. März 2019 – wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ruhensregelung seien gegeben. Auch greife der gesetzliche Mindestbehalt vorliegend nicht. Die Regelung des § 53 SVG diene dazu eine Doppeltalimentation aus öffentlichen Kassen zu verhindern. Am 11. April 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht weiterhin geltend, § 53 SVG sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden. Hierzu wiederholt er die Gründe seines Widerspruchs. Weiter trägt er vor, es sei auch gleichheitswidrig, dass seine Witwerversorgung ganz ruhe, weil er aus der Besoldungsgruppe A 16 und sein verstorbener Ehemann aus der Besoldungsgruppe A 9 besoldet werde (worden sei). Im umgekehrten Fall verbleibe jedenfalls der Mindestbehalt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge ohne Anwendung einer Ruhensreglung auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und trägt vor, sie sei an Recht und Gesetz gebunden und müsse daher den geltenden § 53 SVG anwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 11. März 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 16. Oktober 2018 ist § 53 Abs. 1, 5 und 6 SVG. Danach ruhen die Übergangsgebührnisse maximal bis zur nach Abs. 2 dieser Bestimmung zu berechnenden Höchstgrenze, wenn der Versorgungsberechtigte neben den Übergangsgebührnissen Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für die Kammer keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 53 SVG einzuholen. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fußt, hält die Kammer in ständiger Rechtsprechung § 53 SVG für verfassungskonform; insbesondere ist kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. September 2015 – 2 B 29.14 – hierzu ausgeführt: „Die bei sinnentsprechender Auslegung der Beschwerde gestellte Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass bei einer Tätigkeit für ein privatrechtlich-erwerbswirtschaftlich organisiertes Krankenhaus Einkommen - anders als Einkommen bei einem öffentlich-rechtlich beherrschten gemeinnützigen Krankenhaus - nicht nach § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) zum Ruhen gebracht wird, ist in der Rechtsprechung geklärt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226 <239> und Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96 <123>). Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der erwerbswirtschaftlichen Privatwirtschaft ist im Hinblick auf das Verbot doppelter Alimentation gerechtfertigt. Nach dem Alimentationsprinzip ist der Lebensunterhalt des Beamten, Richters oder Soldaten und seiner Familie unabhängig davon zu sichern, ob und inwieweit er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus privatrechtlichen Ansprüchen oder privatem Vermögen zu bestreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <298> m.w.N.). Er hat aber keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch - ggf. verschiedene - öffentliche Kassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 a.a.O. S. 256 <298>, Kammerbeschluss vom 4. November 1992 - 2 BvR 699/91 - juris Rn. 8 sowie BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 14.95- Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 9 S. 2 f. m.w.N.).“ Dem schließt sich die Kammer insgesamt an. Auch mit Blick auf § 53 Abs. 1 Satz 3 SVG, nach dem – wie vorliegend – in bestimmten Fällen der Mindestbehalt entfällt, ist eine Vorlage nach Art. 100 GG nicht geboten. Aufgrund der höheren Besoldung des Klägers im Vergleich zu seinem verstorbenen Ehemann ist eine amtsangemessene und insgesamt ausreichende Alimentation des Klägers sichergestellt. Eine hierüber hinausgehende – doppelte – Alimentation aus öffentlichen Kassen ist nicht geboten. Die Voraussetzungen für die Ruhensregelung nach dem damit anzuwendenden Recht liegen vor. Dies wird vom Kläger letztlich auch nicht in Abrede gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.960,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.