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Urteil

12 K 3644/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0609.12K3644.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.1997 in Albanien geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2013 verbrachte er rund ein halbes Jahr bei seinem Bruder, der italienischer Staatsangehöriger ist, in Italien. Dem Kläger wurde von den italienischen Behörden ein Aufenthaltstitel, eine „Carta di soggiorno per stranieri a tempo indeterminato“, erteilt. Im Juni 2016 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vom 29.06.2017 bis 25.07.2018 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 24.08.2018 wurde dem Kläger die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht; die Dauer der Wiedereinreisesperre (Einreise- und Aufenthaltsverbot) aus der beabsichtigten Abschiebung wurde auf zwei Jahre befristet. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 30.08.2018 (000 XXX 0/00 - 000 XX 00/00), rechtskräftig seit dem 15.03.2019, wurde der Kläger wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen und wegen bandenmäßigen und bewaffneten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Urteilsabdruck verwiesen (Bl. 262 ff. der Verwaltungsvorgänge bzw. Bl. 21 ff. der Akte 12 L 1231/19). Im Anschluss stellte der Kläger ein Gnadengesuch. Mit Ordnungsverfügung vom 22.05.2019 wurde der Kläger nach erfolgter Anhörung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1), diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 2), hilfsweise die Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer Ausbildung gemäß § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG abgelehnt (Nr. 3), die Sperrwirkung der Abschiebung aus der Ordnungsverfügung vom 24.08.2018 nachträglich auf sechs Jahre (Nr. 4) und die Wirkung der Ausweisung auf fünf Jahre (Nr. 5a) jeweils ab dem Tage der nachgewiesenen Ausweise befristet. In Nr. 5b der Ordnungsverfügung hatte die Beklagte zunächst eine Bedingung zur Befristung der Wirkung der Ausweisung verfügt. In den Gründen zu Nr. 5a führte der Beklagte aus, dass sie im Rahmen des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen ihrer Entscheidung über die Länge der Befristung alle Umstände gegeneinander abgewogen habe. Gegen den Kläger sprächen in erster Linie die von ihm begangenen Straftaten, welche mit einer erheblichen konspirativen Vorgehensweise und einer hohen kriminellen Energie gekennzeichnet gewesen seien. Hinzukommend sei die steigende Intensität vom „kleinen“ Drogenverkäufer zu einem wertvollen Mitglied in der Bande innerhalb kürzester Zeit zu berücksichtigen. Auch die begangene Dauer der Tat gegen das Betäubungsmittelgesetz wirke sich negativ aus. Der Kläger habe sich vorsätzlich und bedenkenlos über Rechtsvorschriften hinweggesetzt und damit das Leben sowie die körperliche Unversehrtheit anderer massiv gefährdet. Aufgrund seines gesamten Verhaltens werde eine konkrete Wiederholungsgefahr gesehen. Durch einen langen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland solle sichergestellt werden, dass der Kläger sich nicht umgehend wieder in die Umstände zurück begebe, die zu seiner Tat geführt hätten. Ein Ziel der längeren Abwesenheit sei die Erlangung der Läuterung und Selbsteinsicht. Allein die Tatsache, dass der Kläger während seiner Untersuchungshaft die deutsche Sprache erlernt habe und er zumindest nach außen hin gewillt sei, sich wirtschaftlich zu integrieren, führe dazu, dass die Befristung nicht höher ausfalle. Eine Integration, die über die anderer Ausländer wesentlich hinausgehe, sei nicht ersichtlich. Daher sei es ermessensgerecht, die Frist auf fünf Jahre festzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die Ordnungsverfügung Bezug genommen. Am 29.05.2019 entschied der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in dem Gnadenverfahren des Klägers, dass die Vollstreckung der verhängten Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und die Bewährungszeit bis zum 30.05.2024 dauert. Dies teilte die Gnadenstelle bei dem Landgericht Köln dem Kläger mit Schreiben vom 04.06.2019 mit und setzte sogleich weitere Auflagen und Weisungen fest. Am 07.06.2019 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (12 L 1231/19) gestellt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die Ausweisung sei unzulässig. Es könne nämlich, insbesondere unter Zugrundelegung des positiven Gnadengesuches, nicht davon ausgegangen werden, dass von ihm noch eine Gefahr im Bundesgebiet ausgehe. Denn schon während der Untersuchungshaft und der Strafverhandlung habe er eine außergewöhnlich positive Entwicklung genommen. Auch in seiner späteren Entwicklung seien derart positive Aspekte vorhanden, dass es aus spezialpräventiven Gründen nicht notwendig sei, ihn für längere Zeit aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Soweit die Ordnungsverfügung auf generalpräventive Gründe gestützt sei, könne nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG eine generalpräventive Ausweisung generell nicht mehr zulässig sein. Unabhängig davon liege in seiner Person keine Gefahr, daher könne eine generalpräventive Ausweisung generell ihren Zweck nicht erfüllen. Der Kläger beantragt rein vorsorglich, zum Beweis der Tatsache, dass er eine besonders positive Entwicklung durchlaufen hat, die von der Vollstreckung der Verurteilung absehen lässt als auch erwarten lässt, dass er in Zukunft eine positive Lebensentwicklung haben wird und keine Gefahr mehr von ihm im Bundesgebiet ausgehen wird, den Vorsitzenden Richter am Landgericht Köln XXXXX XXX XXX X. XXXX zeugenschaftlich zu vernehmen, hilfsweise eine entsprechende dienstliche Äußerung einzuholen. Weiter beantragt der Kläger, die Ordnungsverfügung vom 22.05.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Ordnungsverfügung und trägt weiter vor, unabhängig von der Entscheidung des Gnadengesuchs werde bei dem Kläger das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung bejaht. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger über Jahre hinweg Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter anderem mit Waffenbesitz betrieben habe, auch der monatelange illegale Aufenthalt und die illegalen Einreisen müssten Berücksichtigung finden. Eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Nr. 5a der Ordnungsverfügung) unter fünf Jahre komme nicht in Betracht. Mit Schriftsatz vom 13.06.2019 hat die Beklagte Nr. 5b der Ordnungsverfügung aufgehoben. Mit Beschluss vom 22.06.2019 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (12 L 1231/19). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 30.08.2019 zurückgewiesen (18 B 1035/19). Der Kläger ist im Oktober 2019 freiwillig nach Italien ausgereist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 12 L 1231/19 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Das Klagebegehren wird in Anwendung von § 88 VwGO dahin verstanden, dass der Kläger sich gegen sämtliche Regelungen der Ordnungsverfügung vom 22.05.2019 wendet. Nach seiner freiwilligen Ausreise hat der Kläger vor allem geltend gemacht, dass es aufgrund seiner äußerst positiven Entwicklung nicht notwendig sei, ihn für längere Zeit auszuweisen. Er hat aber keine ausdrückliche Prozesserklärung dahingehend abgegeben, dass er unter Klagerücknahme im Übrigen seine Klage auf die Ausweisung oder nur auf das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen der Ausweisung beschränkt. Die so verstandene Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen Nr. 4 und 5b der Ordnungsverfügung wendet. Die in Nr. 4 geregelte Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung, in der in unionsrechtskonformer Auslegung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 gültigen Fassung zugleich der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall einer Abschiebung gesehen werden kann, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17 –, Rn. 72, und Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 –, BVerwGE 162, 382-393, Rn. 25 ff., beide juris, geht mangels durchgeführter Abschiebung aufgrund der freiwilligen Ausreise des Klägers ins Leere. Nr. 5b der Ordnungsverfügung hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 13.06.2019 aufgehoben. Soweit Nr. 1 und 5a der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22.05.2019 angegriffen sind, ist die Klage zulässig, aber unbegründet, da die Ordnungsverfügung insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 22.06.2019 – 12 L 1231/19 – zu der Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 der Ordnungsverfügung verfügten Ausweisung wie auch der in Nr. 5a der Ordnungsverfügung verfügten Befristung des diesbezüglichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgeführt: „(1.) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, BVerwGE 157, 325-356, Rn. 18, juris. Die Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet gemäß Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2019 findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Aufenthalt des Antragstellers gefährdet gegenwärtig die öffentliche Sicherheit (a.), das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse (b.). (a.) Eine Ausweisung kann sowohl auf spezial- wie auch generalpräventive Gründe gestützt werden. Bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen ist eine von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffende Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird, erforderlich. Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 15 ff., 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 –, Rn. 21; 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 18, und vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, Rn. 13 f.; BayVGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10; alle juris; BT-Drs. 18/4097, S. 49. Nach diesen Maßgaben stellt der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller erneut erheblich straffällig wird. Der Antragsteller reiste nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 30. August 2018 (000 XXX – 000 XX 00/00-0/00) im Juni 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begann bereits kurze Zeit später, spätestens ab November 2016, zusammen mit anderen größere Mengen an Betäubungsmitteln, namentlich Kokain und Marihuana zu handeln, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren; der Antragsteller erhielt monatlich einen Anteil von 3.000 bis 5.000 € (Urteilsabdruck – UA - S. 16, 25, 27). Dies endete erst, als der Antragsteller am 29. Juni 2017 in Untersuchungshaft kam, wo er bis zum 27. Juli 2018 verblieb. Mit dem genannten Urteil wurde der Antragsteller wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen und wegen bandenmäßigen und bewaffneten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hier handelt es sich um eine hohe Strafe und besonders schwere Straftaten. Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein "großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit" (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 - Rs. C-145/09, Tsakouridis - NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Handel mit Betäubungsmitteln als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an (vgl. Urteile vom 3. November 2011 - Nr. 28770/05, Arvelo Aponte/Niederlande - Rn. 58 und vom 12. Januar 2010 - Nr. 47486/06, Khan/Vereinigtes Königreich – InfAuslR 2010, 369 Rn. 40 m.w.N.). BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12 –, Rn. 12, juris. Der Antragsteller ging bei seinen Taten in hohem Maße organisiert und konspirativ vor, offenbarte hohe kriminelle Energie; er handelte initiativ und nicht jugendtypisch aus entwicklungsbedingten Motiven, sondern aus dem alleinigen Bestreben heraus, sich eine erhebliche Geldquelle zu beschaffen, motiviert durch die Aussicht auf schnelles Geld und reichlich Einkommen, die finanziellen Erträge aus der Tätigkeit haben ihm gefallen (UA S. 73 ff., 46). Demgegenüber fallen die Entwicklungen des Antragstellers seit der Tatbegehung nicht so stark ins Gewicht, dass sie eine aktuelle Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. Der Antragsteller hat sich zwar in der Untersuchungshaft gut geführt. Sie hat erste deutliche Früchte einer erzieherischen Einwirkung getragen, gleichwohl hielt das Landgericht Köln einen erneuten kurzzeitigen Vollzug wegen der schwerwiegenden Taten für erforderlich, um erzieherisch nachhaltig auf den Antragsteller einzuwirken (UA 76 f.). Der Antragsteller hat ein von Reue getragenes Geständnis abgegeben, dieses aber auf die bereits bekannten Tatbeiträge beschränkt. In dem Zeitraum seit Entlassung aus der Untersuchungshaft am 27. Juli 2018 sind keine weiteren Rechtsverstöße bekannt geworden und hat der Antragsteller so gut Deutsch gelernt, dass er die Sprachprüfung auf dem Niveau „telc C1 Hochschule“ erreicht hat, außerdem hat der Antragsteller ein Studium und eine Beschäftigung aufgenommen. Dieser Zeitraum ist allerdings angesichts der vom Antragsteller begangenen schweren Straftaten und des abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zu kurz, um von einer nachhaltigen Veränderung und einer positiven Prognose ausgehen zu können. Vor allem ist nach den vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern kann. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 21. März 2019 verdient der Antragsteller, eine regelmäßige Arbeitszeit von 52 Stunden monatlich à 9,49 € brutto zugrunde gelegt, 493,48 € brutto monatlich. Demgegenüber stehen fixe Kosten von 222 € für das Wohnheimzimmer, hinzukommen dürften jedenfalls Kosten für eine Krankenversicherung sowie Essen und Kleidung. Es steht daher zu erwarten, dass der Antragsteller, für den das durch den Drogenhandel erzielte Einkommen in Höhe von 3.000 bis 5.000 € monatlich ein entscheidendes Motiv für die Begehung der Straftaten war, insbesondere im Falle dazu tretender schwieriger Lebenssituationen in alte Verhaltensmuster zurückfallen wird. Soweit der Antragsteller sich auf die Gnadenentscheidung des Ministers der Justiz vom 29. Mai 2019, nach der die Vollstreckung der gegen den Antragsteller verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, beruft, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Schon an Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung sind die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte nicht gebunden, sie stellen bei der Prognose aber ein wesentliches Indiz dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 –, Rn. 23, juris. Eine etwaige Bindungswirkung für die Ausländerbehörde oder das Verwaltungsgericht kann der Gnadenentscheidung daher nicht zukommen. Eine den genannten strafgerichtlichen Entscheidungen zukommende vergleichbare wesentliche Indizwirkung kann sie auch nicht auslösen, da sie eine außerrechtliche Maßnahme ist. Die Gründe, weshalb die Gnadenentscheidung ergangen ist, sind unbekannt. Gemäß § 7 Abs. 4 der Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Gnadenverfahren vertraulich, die Gnadenvorgänge unterliegen hier nicht der Akteneinsicht. Auch angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der schweren Straftaten des Antragstellers und der hohen Strafe, deren zumindest kurzzeitigen erneuten Vollzug das Strafgericht für erforderlich hielt, hat die Gnadenentscheidung hier keine entscheidende Indizwirkung zugunsten des Antragstellers. Die weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet stellt auch aus generalpräventiver Sicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die schweren Straftaten des Antragstellers zwecks Abschreckung anderer Ausländer in ähnlicher Lebenssituation vorliegend auch zum Anlass für eine Ausweisung nimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, Ls. 1, Rn. 16, und Pressemitteilung vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 -, beide juris, wonach eine Ausweisung sogar allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann. Das hier vorliegende generalpräventive Interesse an der Ausweisung des Antragstellers liegt ebenfalls noch vor. Der Zeitablauf seit den Taten des Antragstellers ist mit zwei Jahren seit Ende der Begehung und knapp einem Jahr seit Aburteilung nicht so lang, dass eine Ausweisung des Antragstellers keinen Eindruck mehr bei potentiellen ausländischen Straftätern hinterlassen könnte. Das gilt insbesondere für jugendliche Straftäter. Entgegen der Ansicht des Antragstellers veranlasst der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der vorstehend genannten Pressemitteilung dem EuGH Fragen betreffend das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das mit einer allein auf generalpräventive Gründen gestützten Ausweisung einhergeht, vorgelegt hat, hier keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu, in dem die Ausweisung gerade nicht allein auf generalpräventive, sondern insbesondere auch auf spezialpräventive Gründe gestützt wurde. Anders als in dem der Pressemitteilung zugrunde liegenden Fall liegt hier auch nicht eine aufgehobene, sondern vielmehr eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung vom 24. August 2018 vor. (b.) Ausgehend von einer gegenwärtigen Wiederholungsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG fällt auch die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschließend. Es ist vielmehr geboten, auch die so genannten Boultif/Üner-Kriterien zur Anwendung zu bringen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK im Hinblick gerade auf Ausweisungen in Folge einer strafrechtlichen Verurteilung entwickelt hat. Es sind dies: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots, vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), Rn. 55, juris; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), Rn. 29, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Ausweisung des Antragstellers als rechtmäßig. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse und die Ausweisung ist verhältnismäßig. Mit Blick auf die Typisierungen der §§ 54, 55 AufenthG wiegt im Fall des Antragstellers das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der Verurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten besonders schwer. Demgegenüber liegt ein besonderes typisiertes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG in der Person des Antragstellers nicht vor. Auch verfügt der Antragsteller nicht über schutzwürdige familiäre und soziale Bindungen und hat sich abgesehen vom Erwerb guter Deutschkenntnissen nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eingegliedert. Zum Zwecke der Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten sowie auch der Abschreckung anderer Ausländer von einer Nachahmung des Verhaltens des Antragstellers ist die Ausweisung des Antragstellers geeignet, erforderlich und auch angemessen im engeren Sinne. Dem Antragsteller ist es zumutbar, nach Italien, soweit er dort ausweislich seiner Carta di Soggiorno per Stranieri noch ein bis zum 24. Dezember 2019 befristetes Aufenthaltsrecht hat, bzw. nach Albanien, wo seine Mutter und zwei Schwestern von ihm leben und er seine wesentliche Sozialisation erfahren hat, zurückzukehren und sich dort wieder eine Lebensgrundlage aufzubauen. ... (3) Die Entscheidung der Antragsgegnerin in Nr. 5.a der Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2019, die Wirkung der Ausweisung auf fünf Jahre zu befristen, ist angesichts der Gesamtumstände nicht zu beanstanden und lässt Ermessensfehler nicht erkennen.“ Auch soweit die Beklagte an der in Nr. 5a der Ordnungsverfügung getroffenen Befristungsentscheidung angesichts der Gnadenentscheidung festhält, führt dies nicht auf Ermessensfehler. Das weitere Vorbringen des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.05.2020 – 13 LB 190/19 –, Rn. 53, juris, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 der Ordnungsverfügung verfügten Ausweisung wie auch der in Nr. 5a der Ordnungsverfügung verfügten Befristung des diesbezüglich zugleich erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Letztlich verweist der Kläger lediglich wiederholt auf seine positive Entwicklung, die schon während der Untersuchungshaft und der Strafverhandlung begonnen habe. Die positiven Entwicklungen, namentlich keine weiteren Rechtsverstöße seit Entlassung aus der Untersuchungshaft, die guten Kenntnisse der deutschen Sprache, die Aufnahme eines Studiums und einer Beschäftigung sowie der Umstand der Gnadenentscheidung des Ministers für Justiz, hat das Gericht bereits seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Neue Umstände für seine positive Entwicklung trägt der Kläger nicht vor. Das Vorbringen des Klägers bietet auch keinen Anlass, seinem rein vorsorglich und vor seinem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellten Beweisantrag - dass er eine besonders positive Entwicklung durchlaufen hat, die von der Vollstreckung der Verurteilung absehen lässt als auch erwarten lässt, dass er in Zukunft eine positive Lebensentwicklung haben wird und keine Gefahr mehr von ihm im Bundesgebiet ausgehen wird - nachzukommen. Der Kläger trägt hierzu vor, dass die Aussage oder dienstliche Äußerung des Herrn XXXXX XXX XXXX ergeben werde, dass nach dessen sachkundiger Einschätzung von einer weitergehenden Gefahr durch ihn, den Kläger, im Bundesgebiet nicht mehr ausgegangen werden könne, da schon während des Strafverfahrens sowie in seiner späteren Entwicklung derart positive Aspekte vorhanden seien, die nicht mehr erkennen ließen, dass es aus spezialpräventiven Gründen notwendig sei, ihn, den Kläger, für längere Zeit aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Der Beweisantrag ist abzulehnen. Denn es ist Sache des erkennenden Gerichts, das über eigene hinreichende Sachkunde verfügt, eine solche Prognose anzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei der Gefahrenprognose im Fall der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers bewegt sich das Tatsachengericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Danach bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01. 2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 18, und Beschluss vom 11.09.2015 – 1 B 39.15 –, Rn. 12, beide juris. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich eines (sachverständigen) Zeugen. Soweit der Beweisantrag darüber hinaus auf neue, bislang unbenannte Tatsachen als Grundlage für die Gefahrenprognose zielen sollte, stellte er sich als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Soweit der Beweisantrag auf die Wiedergabe einer im Rahmen des Gnadenverfahrens durch den benannten Zeugen möglicherweise abgegebenen Stellungnahme zielen sollte, wäre die Beweiserhebung auch unzulässig. Denn die Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW) als Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Gnadenrechts des Ministerpräsidenten, Art. 59 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, sieht in § 7 Abs. 4 vor, dass das gesamte Gnadenverfahren - und damit auch die Stellungnahme des erstinstanzlichen Gerichts nach § 12 Abs. 1 a) GnO NW – vertraulich ist, die Gnadenvorgänge unterliegen mit - der vorliegend nicht einschlägigen - Ausnahme des nach § 39 Abs. 5 GnO NW anzulegenden Sonderhefts nicht der Akteneinsicht. Die Gnadenentscheidung ist keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Diese Grundsätze können nicht mit einer Zeugenvernehmung zulässig umgangen werden. Soweit die Klage sich schließlich gegen Nr. 3 der Ordnungsverfügung, mit der die Erteilung einer Ausbildungsduldung abgelehnt worden ist, richtet, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Es ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung schon nicht ersichtlich, dass nach der Ausreise des Klägers und eines fehlenden Ausbildungsplatzangebotes ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Die Klage ist insoweit jedenfalls auch unbegründet, da der Erteilung einer Ausbildungsduldung der Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.