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Gerichtsbescheid

14 K 2172/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0605.14K2172.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen unbelegten Angaben ein im Jahr 1994 geborener syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit. Auf Antrag vom 24.3.2016 gewährte ihm Kroatien am 29.7.2016 internationalen Schutz. Er meldete sich im März 2019 in der Bundesrepublik Deutschland als Asylsuchender und stellte hier einen förmlichen Asylantrag. Er hat Verwandte u.a. in Deutschland und den Niederlanden. Bei verschiedenen Befragungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger sich teilweise widersprechend u.a. an, er habe Syrien im Juni oder Juli 2015 verlassen. Er habe sowohl einen Reisepass als auch einen Militärauseis besessen. Er habe sich von 2014 bis 2019 in der Türkei aufgehalten, mit „Unterbrechung“ 2016. Im Februar 2016 sei er auf dem Weg nach Deutschland gewesen und 20 Tage in Kroatien in Haft genommen worden. Er („wir“) sei gezwungen worden, dort Fingerabdrücke abzugeben und damit einen Asylantrag zu stellen. Er („wir“) sei 1 Jahr und 8 Monate in einer Wohnung untergebracht gewesen, ohne arbeiten zu dürfen. Dann sei er („wir“) aus der Wohnung geworfen worden und er sei obdachlos gewesen. Er sei mehrfach rassistisch angegriffen worden, auch über Facebook. In Kroatien habe er für fünf Jahre ein Aufenthaltsrecht erhalten und für 350 € im Monat arbeiten müssen. Er habe 100 € monatlich erhalten und dazu 300 € als Koch verdient. Er habe es nicht mehr ausgehalten, sei in die Türkei zurück und über Slowenien nach Deutschland gereist. Mit Bescheid vom 1.4.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Kroatien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei; der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Kläger hat am 8.4.2018 Klage erhoben. Zur Begründung lässt er „mit Hilfe einer dritten Person“ u.a. vortragen, er habe keinen syrischen Reisepass, da er in der Armee gewesen sei. Seine Situation in Kroatien sei sehr schlecht gewesen. Er sei wie ein Obdachloser gewesen und habe sein Leben selber finanzieren müssen. Die Integrationsmaßnahmen seien nicht genug gewesen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, weil er wegen Rassismus bedroht worden sei. Er sei völlig auf sich selbst gestellt gewesen. Auf wiederholte gerichtliche Aufforderung legt der Kläger schließlich die Kopie eines Dokumentes vor, das seinen Militärausweis darstellen soll; das Original sei (weiterhin) bei seinen Eltern. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 1.4.2019 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kroatien festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nach § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 1.4.2019 rechtmäßig und verletzt den Kläger schon deshalb nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und ist rechtmäßig. Eine Aufhebung des Bescheids kommt insoweit nicht in Betracht. Dem Kläger ist in Kroatien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Dies zeigt der Umstand, dass ihm nach eigenen Angaben ein Aufenthaltsrecht für fünf verliehen wurde, nicht (nur) für drei Jahre wie für subsidiär Schutzberechtigte, vgl. European Council on Refugees an Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2019 Update, S. 97. Dies räumt er auch ein, ohne allerdings trotz gerichtlicher Aufforderung den entsprechenden kroatischen Flüchtlingspass vorzulegen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Angaben des Klägers zu seiner Person nicht belegt sind, können ihm die Behauptungen zur Dauer seines Aufenthalts in Kroatien und seinen Lebensbedingungen dort teilweise nicht geglaubt werden. Darauf kommt es aber nicht einmal an. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lassen sich keine Umstände entnehmen, die nur ansatzweise darauf schließen lassen könnten, dem Kläger drohten in Kroatien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Lebensbedingungen, die gegen Art. 4 der Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstoßen. Weder die Rechtsprechung, vgl. ausführlich Verwaltungsgericht (VG) Trier, Urteil vom 26.2.2020 – 7 K 2325/19.A.TR –, juris, Randnr. 42 ff., und VG Augsburg, Urteil vom 11.3.2020 – Au 6 K 20.50007 –, juris, Randnr. 34 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen, noch die sonstigen Erkenntnismittel, vgl. z.B. AIDA Country Report: Croatia, 2019 Update, S. 95 ff., bieten hierfür einen Anhaltspunkt. Insbesondere hat Kroatien die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und die Folgerichtlinien, aus denen sich die Rechte u.a. von anerkannten Flüchtlingen ergeben, seit 2013 in nationales Recht umgesetzt. Der Kläger gibt selber jedenfalls an, dass er entgegen seinen pauschalen Behauptungen in Kroatien sowohl Unterkunft erhielt und öffentliche Mittel bezog als auch einer (erlaubten) Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Dass das behauptete Einkommen nicht oder nur unwesentlich über den Asylbewerberleistungen liegt, die er in Deutschland bezieht, ist unerheblich. Er war nach eigenen – wenn auch ansonsten widersprüchlichen – Angaben mindestens 1 Jahr und 8 Monate in einer Wohnung (oder einer Unterkunft) untergebracht. Dies ist mehr als plausibel, da nach der kroatischen Rechtslage seit mindestens 2017 ein Schutzberechtigter – soweit notwendig – zwei Jahre untergebracht werden kann. Vgl. AIDA Country Report: Croatia, 2019 Update, S. 105 ff. Lediglich angemerkt sei im Übrigen, dass dem Kläger in Kroatien effektiver nationaler wie internationaler Rechtsschutz offenstand und offensteht, wenn er meinen sollte, der EU-Mitgliedsstaat Kroatien komme ihm als anerkanntem Flüchtling gegenüber seinen internationalen Verpflichtungen nicht nach. Dass der Kläger dies während seines mindestens zweijährigen Aufenthalts in Kroatien (davon mindestens 18 Monate als anerkannter Flüchtling) nicht getan hat, dürfte ebenfalls belegen, dass er auch aus eigener Sicht vom kroatischen Staat flüchtlingskonform behandelt wurde. Soweit der Kläger hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die zulässige Klage ebenfalls unbegründet. Auch insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig. Nach § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierfür sind – wie oben dargelegt – Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere zeigt der Kläger keine Umstände auf, die nur ansatzweise die Gefahr begründen könnten, ihm drohe in Kroatien nach Art. 3 EMRK Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Selbst wenn, woran erhebliche Zweifel bestehen, der Kläger tatsächlich aus rassistischen Gründen von Dritten angefeindet worden sein sollte, so hätte er hiergegen um Schutz bei den kroatischen Sicherheitsbehörden, Justizbehörden und Gerichten nachsuchen können und könnte dies auch in Zukunft. Ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt in Bezug auf Kroatien offenkundig nicht vor. Dies wird von dem Kläger – abgesehen von der pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, er sei dort in Gefahr und habe für 350 € im Monat arbeiten müssen – auch nicht geltend gemacht. Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides findet ihre hinreichende Grundlage in §§ 34, 35, § 36 Abs. 1 AsylG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich begegnet Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere sind Ermessensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise stattdessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.