Beschluss
14 L 202/20
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage einer anerkannten Umweltvereinigung kann nach summarischer Prüfung teilweise wiederhergestellt werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen (§§ 80, 80a VwGO; UmwRG).
• Naturschutzrechtliche Befreiungen nach § 67 BNatSchG erfordern eine atypische Sondersituation sowie eine Abwägung, bei der die zu schützenden Landschaftsinteressen nicht durch eine faktische Aufhebung von Verboten unterlaufen werden dürfen.
• Ein Verwaltungsakt, der rechtswidrige Befreiungen für zentrale Elemente eines räumlich zusammenhängenden Vorhabens enthält, ist nicht ohne weiteres teilbar; fehlt die Grundlage der Befreiung, ist auch die akzessorische Eingriffsgenehmigung nicht tragfähig.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung wegen rechtswidriger naturschutzrechtlicher Befreiungen • Die aufschiebende Wirkung einer Klage einer anerkannten Umweltvereinigung kann nach summarischer Prüfung teilweise wiederhergestellt werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen (§§ 80, 80a VwGO; UmwRG). • Naturschutzrechtliche Befreiungen nach § 67 BNatSchG erfordern eine atypische Sondersituation sowie eine Abwägung, bei der die zu schützenden Landschaftsinteressen nicht durch eine faktische Aufhebung von Verboten unterlaufen werden dürfen. • Ein Verwaltungsakt, der rechtswidrige Befreiungen für zentrale Elemente eines räumlich zusammenhängenden Vorhabens enthält, ist nicht ohne weiteres teilbar; fehlt die Grundlage der Befreiung, ist auch die akzessorische Eingriffsgenehmigung nicht tragfähig. Die Beigeladene plante die Modernisierung und Neuanlage der Freianlagen auf der Insel I. in drei Bauabschnitten. Der Antragsgegner erteilte mit Bescheid vom 20.01.2020 naturschutzrechtliche Befreiungen und eine Eingriffsgenehmigung; darauf klagte eine anerkannte Umweltvereinigung (Antragsteller). Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage; der Antragsgegner hatte sofortige Vollziehung angeordnet. Zentral streitig waren insbesondere Bauabschnitt 1 (Nordspitze mit Wegen und Spielinseln), Bauabschnitt 2 (Promenade und Sitzstufen) und Bauabschnitt 3 (Zufahrt und Platz mit Bühne). Das Gericht prüfte Bestimmtheit des Bescheids, die Voraussetzungen der Befreiung nach § 67 BNatSchG, Abwägung öffentlicher Interessen gegen Landschaftsschutzinteressen sowie Teilbarkeit des Bescheids; die Frage einer FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde ebenfalls erörtert. • Zulässigkeit: Der Antrag war zulässig; die Klägerin ist anerkannte Umweltvereinigung und antragsbefugt nach UmwRG. • Rechtliche Maßstäbe: Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolgt nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten; Befreiungen nach § 67 BNatSchG setzen eine atypische Sondersituation und eine einzelfallbezogene Abwägung voraus. • Bestimmtheit: Der Bescheid ist für Bauabschnitt 2 hinreichend bestimmt; für Bauabschnitt 3 bestehen Zweifel an der Bestimmtheit. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Zwar liegt eine atypische Sondersituation (hoher Besucherdruck) vor und das Vorhaben verfolgt öffentliche Ziele (Besucherlenkung, Erholung), doch sind für Bauabschnitt 2 (Sitzstufentreppe) und für die Bühne in Bauabschnitt 3 die Voraussetzungen der Befreiung nicht erfüllt, weil die Maßnahmen nicht notwendig sind bzw. die Befreiung faktisch Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung aufheben würde. • Abwägung: Bei den streitigen Elementen (Sitzstufen, Bühnenfläche) überwiegen die durch die Befreiung geschaffenen Nachteile für geschützte Landschafts- und Schutzgüter die öffentlichen Interessen; daher ist die Befreiung rechtswidrig. • Teilbarkeit: Die rechtswidrigen Befreiungen betreffen wesentliche, mit anderen Maßnahmen eng verbundene Elemente der Planung; der Verwaltungsakt ist insoweit nicht teilbar, so dass die Rechtswidrigkeit dieser zentralen Elemente die Aufhebung der Befreiung für die betreffenden Bauabschnitte gebietet. • Eingriffsgenehmigung: Die Eingriffsgenehmigung ist akzessorisch zur naturschutzrechtlichen Befreiung; da diese rechtswidrig ist, fehlt der Eingriffsgenehmigung die Grundlage. • Bauabschnitt 1: Für den Bauabschnitt 1 (Nordspitze) bestehen dagegen hinreichende Bestimmtheit, atypische Situation, Notwendigkeit, Abwägung und Vermeidungs- bzw. Kompensationsprüfung; daher ist dieser Teil des Bescheids voraussichtlich rechtmäßig und die sofortige Vollziehung hierfür gerechtfertigt. • Verträglichkeitsprüfung: Für Teile des Vorhabens ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung relevant; die Behörde hat diese nicht im erforderlichen Rechtssinne durchgeführt, was die Bewertung der Rechtmäßigkeit mancher Maßnahmen zusätzlich belastet. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage teilweise wiederhergestellt: Erfolg für den Antragsteller insoweit, als der Bescheid die Maßnahmen der Beigeladenen in den Bauabschnitten 2 und 3 betrifft, weil die naturschutzrechtlichen Befreiungen für zentrale Maßnahmen (Sitzstufentreppe, Bühnenfläche) rechtswidrig sind und damit auch die darauf gestützte Eingriffsgenehmigung ihre Grundlage verliert. Hinsichtlich des Bauabschnitts 1 ist der Antrag unbegründet; dieser Teil des Bescheids ist voraussichtlich rechtmäßig und die sofortige Vollziehung bleibt aufrecht. Die Kostenentscheidung erfolgte geteilt; der Streitwert wurde festgesetzt. Insgesamt gewinnt der Antragsteller in Teilen, weil die für wesentliche Anlagen erteilten Befreiungen die Voraussetzungen des § 67 BNatSchG nicht erfüllen und damit gegen die geschützten Belange des Landschafts- und Naturschutzes verstoßen.