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Beschluss

22 L 805/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0514.22L805.20.00
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Tenor

1.

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.   N.       aus L.    bewilligt.

2.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, zum Schutz der Antragsteller vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer ihrer Unterbringung in der Einrichtung I.-------straße 00 in L.    ergänzend folgende Maßnahmen zu ergreifen:

- Die Antragsgegnerin hat durch geeignete (Kontroll-)Maßnahmen sicherzustellen, dass in den gemeinschaftlich genutzten Sanitärräumen die nach der CoronaSchVO NRW vom 8. Mai 2020 (GV.NRW. S. 339a) erforderlichen Verhaltenspflichten (§ 1 Abs. 1) sowie das Abstandsgebot (§ 2 Abs. 1) beachtet werden.

- Die Antragsgegnerin stellt den Antragstellern Desinfektionsmittel zur Verfügung, sofern nach ihrer Einschätzung von einer verantwortungsvollen Benutzung des Desinfektionsmittels durch die Antragsteller auszugehen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. N. aus L. bewilligt. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, zum Schutz der Antragsteller vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer ihrer Unterbringung in der Einrichtung I.-------straße 00 in L. ergänzend folgende Maßnahmen zu ergreifen: - Die Antragsgegnerin hat durch geeignete (Kontroll-)Maßnahmen sicherzustellen, dass in den gemeinschaftlich genutzten Sanitärräumen die nach der CoronaSchVO NRW vom 8. Mai 2020 (GV.NRW. S. 339a) erforderlichen Verhaltenspflichten (§ 1 Abs. 1) sowie das Abstandsgebot (§ 2 Abs. 1) beachtet werden. - Die Antragsgegnerin stellt den Antragstellern Desinfektionsmittel zur Verfügung, sofern nach ihrer Einschätzung von einer verantwortungsvollen Benutzung des Desinfektionsmittels durch die Antragsteller auszugehen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller stammen aus Albanien und sind nach eigenen Angaben am 11. März 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit Schreiben vom 22. April 2020 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um Aufnahme der Antragsteller als unerlaubt eingereiste Personen nach § 15a AufenthG. Ferner wies er auf die drohende Obdachlosigkeit der Antragsteller hin und bat um Mitteilung, ob und wie die Wohnsituation geregelt werden könne. Die Antragsgegnerin wies die Antragsteller daraufhin am 24. April 2020 in die von ihr in der I.-------straße 00 betriebene Notunterkunft für Geflüchtete ein. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Bürogebäude mit breiten Fluren und Treppenaufgängen. Das Gebäude verfügt über Gemeinschaftssanitäranlagen. Die Einrichtung ist ausschließlich mit Familien sowie (alleinstehenden) Frauen belegt. Aktuell sind dort 246 Personen untergebracht. Insgesamt verfügt die Einrichtung über 595 Plätze. Nach Auskunft der Antragsgegnerin wird die derzeitige Belegung in absehbarer Zeit nicht erhöht, sondern eher gesenkt werden. Jede Familie bewohnt ein eigenes Zimmer. An sanitären Einrichtungen stehen insgesamt 33 Herrenduschen, 33 Damenduschen, 30 Herren-WCs und 28 Pissoirs sowie 30 Damen-WCs zur Verfügung. In den Sanitärräumen sind Seifenspender vorhanden. Diese werden mehrfach täglich kontrolliert und ggf. aufgefüllt. Jede Familie erhält darüber hinaus Seife zur persönlichen Verfügung. Die Reinigung der Sanitärräume erfolgt sieben Mal in 24 Stunden (fünf Mal tagsüber sowie zwei Mal in der Nacht). In den Duschräumen steht warmes Wasser zur Verfügung; in den Handwaschbecken steht kaltes Wasser zur Verfügung. Im gesamten Objekt werden die Türgriffe und Treppengeländer regelmäßig desinfizierend gereinigt. Die Essensausgabe erfolgt in Gemeinschaftsräumen. Die Antragsgegnerin reagierte auf die besondere Situation der Pandemie u.a. mit folgenden organisatorischen Maßnahmen: Die Tische in den Räumen, an denen die Bewohner ihre Mahlzeiten zu sich nehmen, wurden entsprechend den vorgegebenen Abstandsregeln weit auseinandergestellt; die Anzahl der Tische wurde auf die Hälfte reduziert. Die Essensausgabe erfolgt jeweils morgens, mittags und abends in einem Zeitraum von zwei Stunden. Die Bewohner werden anhand von farbigen Armbändern in fünf Gruppen mit unterschiedlichen Essensausgabezeiten aufgeteilt, um die Situation weitgehend zu entzerren. An jedem Tisch nimmt jeweils nur eine Familie ihr Essen gemeinsam ein. Auf dem Boden wurden Linien zur Beachtung der Abstandsregeln angebracht. Zwei Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes werden zur Überwachung der Regeln eingesetzt. Die Bewohner werden in der Einrichtung auf die Notwendigkeit des „Social Distancings“ hingewiesen. Hierzu verwendet das Personal Informationen in verschiedenen Sprachen sowie einfach verständliche Piktogramme. Hinweise erfolgen auch in persönlichen Gesprächen. Bei der Heimleitung sind für alle Bewohner einfache Masken erhältlich. Im Außenbereich steht eine große Hoffläche als Bewegungs- und Aufenthaltsfläche zur Verfügung. Am 29. April 2020 bestand bei einer in der Unterkunft untergebrachten Familie der Verdacht einer Covid-19-Erkrankung. Die Familie wurde daraufhin getestet und in das für diese Fälle vorgesehene Objekt im F. Weg verlegt. Der Test fiel positiv aus, woraufhin am 1. Mai 2020 sämtliche Bewohner sowie das Betreuungs- und Sicherheitspersonal auf Covid-19 getestet wurden. Die Ergebnisse waren bis auf ein weiteres Kind aus einer anderen Familie sämtlich negativ. Diese Familie sowie zwei weitere verwandte Familien wurden daraufhin ebenfalls in den F. Weg verlegt. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin ordnete per Allgemeinverfügung die häusliche Quarantäne für sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung I.-------straße 00 bis zum 13. Mai 2020 an. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden sämtliche Bewohner erneut getestet. Abgesehen von einigen noch ausstehenden Testergebnissen waren diese Tests negativ (Stand: 14. Mai 2020). Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung durch das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin war am 14. Mai 2020 nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin nicht beabsichtigt. Die Antragsteller haben am 5. Mai 2020 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: In der Unterkunft I.-------straße 00 bestehe für sie ein erhöhtes Risiko, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Die Einhaltung der in der Coronaschutzverordnung NRW vorgeschriebenen Abstands- und Hygieneregeln sei ihnen nicht möglich. Selbst zum Händewaschen müssten die Gemeinschaftssanitärräume benutzt werden. Hier sei es nicht möglich, von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern hinreichend Abstand zu halten. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig und jedenfalls vorübergehend dezentral außerhalb der Einrichtung I.-------straße 00 in 00000 L. unterzubringen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig und jedenfalls vorübergehend innerhalb der Aufnahmeeinrichtung I.-------straße 00 in 00000 L. dergestalt unterzubringen, dass die Ansteckungsgefahr mit Sars-CoV-2 bestmöglich eingedämmt wird, sowie ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. N. aus L. zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Aufgrund der Bauweise bestehe überall im Gebäude die Möglichkeit, die erforderlichen Abstände zu den Mitbewohnern einzuhalten. Die organisatorischen Maßnahmen seien ausreichend, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Bei den Antragstellern seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt, die eine Verlegung in eine dezentrale Unterkunft erforderlich erscheinen ließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Den Antragstellern war die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. N. zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Antragsteller haben den mit dem Hauptantrag verfolgten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, die Antragsteller vorläufig oder jedenfalls vorübergehend dezentral außerhalb der Einrichtung I.-------straße 00 in L. unterzubringen. Der Unterbringungsanspruch der Antragsteller nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist – nach Maßgabe der tenorierten Maßnahmen – gegenwärtig als erfüllt anzusehen. Ein solcher Unterbringungsanspruch ist auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 9 E 73/16 – juris, Rn. 13; Beschluss vom 4. März 1992 – 9 B 3839/91 – juris, Rn. 7 f. Zu den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung gehört unter anderem die Achtung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2012 – 4 CE 12.1509 – juris, Rn. 5; Beschluss vom 18. Februar 2019 – 4 CE 19.238 – juris, Rn. 4; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 28. Mai 2019 – M 22 E 19.2257 – juris, Rn. 13. Mit Blick auf die hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Corona-Pandemie gilt insoweit nichts anderes. Daher haben die Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Erfüllung des den Antragstellern zustehenden Unterbringungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 OBG NRW den sich aus der Corona-Pandemie ergebenden spezifischen virologischen und epidemiologischen Anforderungen hinreichend Rechnung trägt. Hieran gemessen ist indes nicht ersichtlich, dass die gegenwärtige Unterbringung der Antragsteller – nach Maßgabe der tenorierten Maßnahmen – die an sie gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Risiko, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren, besteht allgemein für jede im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin lebende Person und stellt als solches kein Spezifikum von Sammelunterkünften dar. Auch im Falle einer dezentralen Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohnung bestünde für die Antragsteller ein Ansteckungsrisiko, etwa beim Einkaufen oder bei der Begegnung mit Nachbarn im Hausflur etc. Hieraus ergibt sich, dass der auf die Beachtung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gerichtete Anspruch der Antragsteller nicht darauf gerichtet sein kann, diese vom allgemein bestehenden Ansteckungsrisiko gänzlich zu befreien. Ein Anspruch auf eine andere (dezentrale) Unterbringung kann daher grundsätzlich nur dann bestehen, wenn sich aus der Unterbringung selbst, das heißt aus der konkreten Art und Weise der Unterbringung, ein im Vergleich zur allgemein bestehenden Gefahr signifikant erhöhtes Ansteckungsrisiko ergibt. Bei dieser Prüfung sind die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu ermitteln, aber insbesondere auch die Eigenverantwortung sowohl der Antragsteller als auch der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 1 CoronaSchVO NRW ist jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Nach § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW ist außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es bei den (erwachsenen) Antragstellern oder bei den anderen (erwachsenen) Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit fehlen würde. Auch dass den Antragstellern oder den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung die Verhaltensregeln nicht verständlich vermittelt worden wären, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dementsprechend ist hier im Grundsatz von einem eigenverantwortlichen, den Vorgaben der CoronaSchVO NRW entsprechenden Verhalten der Antragsteller sowie der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass sich – nach Maßgabe der tenorierten Maßnahmen – aus der Art und Weise der konkreten Unterbringung bzw. aus der konkreten Unterbringungssituation als solche in der hier in Rede stehenden Einrichtung ein signifikant erhöhtes Ansteckungsrisiko ergibt. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin ist die Einhaltung der erforderlichen Verhaltenspflichten sowie des Abstandsgebotes in den von den Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinschaftlich genutzten Bereichen (Flure, Außenbereich, Speiseräume) tatsächlich möglich. Um ein Fehlverhalten einzelner Bewohnerinnen und Bewohner zu verhindern, das auch das Recht der Antragsteller auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen kann, hat die Antragsgegnerin in den Speiseräumen, also in Bereichen, die von den Antragstellern und von den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern aufgesucht werden müssen, (Sicherheits-)Personal damit beauftragt, die Einhaltung der Verhaltenspflichten sowie des Abstandgebotes zu kontrollieren. Damit unterscheidet sich die Situation in der Einrichtung jedenfalls nicht grundsätzlich von der – jedenfalls seit dem 11. Mai 2020 – im öffentlichen Raum gegebenen Situation etwa in öffentlich zugänglichen Kantinen, die in der derzeitigen Lage als ausreichend angesehen wird (vgl. § 14 Abs. 1 CoronaSchVO). Anders sieht die Situation derzeit bei den von allen Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinschaftlich genutzten Sanitäreinrichtungen aus. Hier dürften nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die bisherigen Maßnahmen der Antragsgegnerin nicht ausreichen, um ein signifikant erhöhtes Ansteckungsrisiko in der Einrichtung hinreichend auszuschließen. Dies führt jedoch nicht zu einem Anspruch der Antragsteller auf eine anderweitige, dezentrale Unterbringung, sondern nur zu den tenorierten und nachfolgend im Rahmen des Hilfsantrags näher erläuterten Verpflichtungen der Antragsgegnerin. Der Hilfsantrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die Antragsteller haben den mit ihrem Hilfsantrag verfolgten Anordnungsanspruch im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht. Den Antragstellern steht ein Anspruch auf menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nach § 14 Abs. 1 OBG NRW zu. Für die Erfüllung dieses Anspruchs ist die Umsetzung der tenorierten Maßnahmen erforderlich. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Die Körper-, insbesondere die Handhygiene stellt einen zentralen Bestandteil der vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen dar. Daher stellt sich nach Ansicht der erkennenden Kammer im vorliegenden Fall die konkrete Situation der von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung gemeinschaftlich genutzten Sanitäreinrichtungen als besonders sensibel und auf der Grundlage einer im vorliegenden Eilverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als jedenfalls nicht unproblematisch dar. Da es an Waschbecken in den einzelnen Zimmern fehlt, sind die Antragsteller und die übrigen Bewohnerinnen und Bewohner gezwungen, stets die gemeinschaftlich genutzten Sanitäreinrichtungen aufzusuchen. Die hierdurch entstehenden Begegnungen zwischen den Antragstellern und den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung lassen sich – ebenso wie in den Speiseräumen – nicht vermeiden. In diesen Räumen bzw. Bereichen kommt der Einhaltung der Verhaltenspflichten sowie des Abstandgebots besondere Bedeutung zu. In den Speiseräumen begegnet die Antragsgegnerin diesen Herausforderungen mit einem detaillierten Konzept (weniger und weit auseinander gestellte Tische; Linien auf dem Boden zur Verdeutlichung des Abstandgebots; Zeitfenster für durch farbige Armbänder definierte Gruppen; Kontrolle durch das Betreuungs- und das Sicherheitspersonal), das den besonderen Anforderungen aus der CoronaSchVO nach summarischer Prüfung hinreichend Rechnung trägt. Anders verhält es sich bisher bei den von den Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinschaftlich genutzten Sanitäreinrichtungen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragsgegnerin für diese Bereiche zum Schutz der Antragsteller ähnliche Maßnahmen ergreifen muss wie in den Speiseräumen. Auch in diesen Räumlichkeiten muss die Einhaltung der Verhaltenspflichten sowie des Abstandgebots tatsächlich ermöglicht und effektiv kontrolliert werden. Die Antragsteller sind auf deren Benutzung zwingend angewiesen und suchen diese Räumlichkeiten täglich und ggf. sogar häufiger als die Speiseräume auf. Während es den Antragstellern möglich und auch zumutbar ist, sich in den anderen Bereichen des Gebäudes sowie auf dem Außengelände vor einem Fehlverhalten anderer Bewohnerinnen und Bewohner durch eigenes Verhalten effektiv zu schützen, etwa indem diese Bereiche nicht aufgesucht oder wieder verlassen werden, ist dies in den Speiseräumen und in den Sanitäreinrichtungen gerade nicht möglich. Hier ist der Schutz der Antragsteller vor einem Fehlverhalten von anderen Bewohnerinnen oder Bewohnern durch die Antragsgegnerin als Betreiberin der Einrichtung zu gewährleisten. Die Antragsteller haben darüber hinaus einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ergebnisoffen prüft, ob ihnen zur eigenständigen und verantwortungsvollen Handhygiene im eigenen Zimmer Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden kann. Dieser Anordnung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Kammer hält es nach dem Vortrag der Antragsgegnerin für sachgerecht, Desinfektionsmittel nicht sämtlichen Bewohnerinnen und Bewohnern zur freien Verfügung zugänglich zu machen, etwa über entsprechende Spender in den Sanitäreinrichtungen. Nach den glaubhaften Aussagen der Antragsgegnerin ist es insoweit in der Vergangenheit zu missbräuchlichen Nutzungen insbesondere durch nicht hinreichend beaufsichtigte Kinder gekommen. Die Gefahr, die bei unsachgemäßer Behandlung von Desinfektionsmitteln für Kinder besteht, rechtfertigt grundsätzlich die Entscheidung der Antragsgegnerin. Demgegenüber stellt eine gründliche und regelmäßige Handhygiene eine besondere Notwendigkeit als Schutzmaßnahme gegen das Coronavirus dar. Mangels Verfügbarkeit eines Waschbeckens auf den Zimmern stellt die Ausgabe von Desinfektionsmitteln zur eigenverantwortlichen Verwendung in den eigenen Zimmern daher eine grundsätzlich geeignete und zugleich erforderliche Maßnahme dar, um die Schutzmaßnahme der Handhygiene zu gewährleisten. Die Kammer hält es daher für geboten, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage eigener Anschauung prüft, ob im Falle der Antragsteller von einer missbräuchlichen oder von einer verantwortungsvollen Nutzung auszugehen ist. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die umgehende Umsetzung der tenorierten Maßnahmen ist aus Gründen des Infektionsschutzes zwingend geboten. Hinzu kommt, dass nach Auskunft der Antragsgegnerin derzeit nicht absehbar ist, wann mit der Verlegung der Antragsteller in eine andere Unterkunft zu rechnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war der für das Hauptsachverfahren anzunehmende Streitwert zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.