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Beschluss

19 L 558/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0513.19L558.20.00
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Tenor
  • 1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

      Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antrag-

      steller als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller wird abgelehnt. 2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antrag- steller als Gesamtschuldner. Gründe Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller war abzulehnen, weil die Antragsteller ihre Bedürftigkeit trotz gerichtlicher Aufforderung nicht durch Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht haben und weil ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO hat. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 19 K 1500/20 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.07.2018 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 11.12.2019 und 19.02.2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben setzt der Erfolg eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO voraus, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen erst dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.1989 – 9 B 2594/89 -, juris. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2017 sind nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid vom 02.07.2018 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1, 5 KibiZ NRW i.V.m. der Beitragssatzung (BS) der Antragsgegnerin vom 03.07.2015. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die satzungsmäßige Bemessungsgrundlage der Beiträge für Kindertageseinrichtungen und deren Staffelung in der BS der Antragsgegnerin diesen gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Der weitaus überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen wird durch öffentliche Mittel finanziert. Elternbeiträge decken die Gesamtbetriebskosten der offenen Ganztagsschule nur zu einem geringen Anteil ab. Dem Satzungsgeber ist deshalb bei der Ausgestaltung der sozialen Staffelung der Beitragserhebung und der Festlegung der Beitragssätze ein weit gespannter Gestaltungsspielraum eingeräumt. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 -, m.w.N., juris Dass die Antragsgegnerin mit der in § 4 Abs. 2 BS festgelegten Bemessungsgrundlage der Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG und den satzungsmäßig bestimmten Einkommensstufen diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, kann mit der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden. Die Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren 19 K 1500/20 vorbehalten bleiben. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2018 festgesetzten Beiträge sind von den Bestimmungen der BS gedeckt. Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller für die Jahre 2015 bis 2017 zu Recht gem. §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2 bis 4, 9 BS der Einkommensstufe über 100.000,00 € zugeordnet. Sie konnte das Einkommen der Antragsteller für die streitigen Beitragsjahre 2015 bis 2017 bislang nur auf der Grundlage der von der Antragstellerin zu 1) für die Jahre 2015 und 2016 vorgelegten Einkommensteuerbescheide und im Übrigen nur auf der Grundlage der von den Antragstellern für die Jahre 2015 bis 2017 vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen berechnen. Die Antragsteller haben trotz Aufforderung der Antragsgegnerin vom 31.07.2019 nur für die Antragstellerin zu 1) die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 vorgelegt. Die Einkommensteuerbescheide des Antragstellers zu 2) für 2015 bis 2017 und der Einkommensteuerbescheid 2017 für die Antragstellerin zu 1) wurden nicht vorgelegt. Auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen hat die Antragsgegnerin das Einkommen für die Jahre 2015 bis 2017 zu Recht auf über 100.000,00 € berechnet. Soweit für die Antragstellerin zu 1) Einkommensteuerbescheide vorgelegt wurden, hat die Antragsgegnerin die darin genannten Werbungskosten in Abzug gebracht und im Übrigen die Werbungskostenpauschale von 1.000,00 € berücksichtigt. Soweit die Antragsgegnerin für die Antragstellerin den nach § 4 Abs. 4 BS für Beamte geltenden Erhöhungsbetrag von 10 % der Einkünfte dem Einkommen hinzugerechnet hat, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1), deren Bezügestelle das LBV NRW ist, in keinem Beamtenverhältnis steht. Nach der Anlage zur BS ist bei einem Jahreseinkommen von über 100.000,00 € für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung in einem Umfang von 45 Wochenstunden bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ein monatlicher Beitrag von 491,14 € und ab Vollendung des 3. Lebensjahres ein Beitrag von 369,16 € zu entrichten. Die Antragsgegnerin war berechtigt, den zuvor erlassenen Beitragsbescheid vom 23.07.2015 zu ändern. Der zuvor erlassene Beitragsbescheid vom 23.07.2015, der niedrigere monatliche Beiträge in Höhe von 193,94 € festsetzte, ist kein begünstigender Verwaltungsakt. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast. Sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte in dem Sinne dar, dass für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden, vgl. OVG NRW Urteil vom 19.08.2008 – 12 A 2866/07 – juris; VG Münster, Urteil vom 27.07.2011 – 3 K 576/11 -, juris. Dass die Vollziehung für die Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragsteller durch den Bescheid vom 02.07.2018 zu Unrecht veranlagt worden sind, würden durch eine vorläufige, zu Unrecht erfolgte Veranlagung eintretende wirtschaftliche Nachteile durch eine Rückzahlung des Elternbeitrages und dessen Verzinsung (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NRW i.V.m. § 236 AO) ausgeglichen. Gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Härte spricht auch, dass die Antragsteller ausweislich des auf Blatt 78 des Verwaltungsvorgang befindlichen Aktenvermerks vom 29.11.2019 mit der Antragsgegnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben, wonach sie einen Betrag von 1.000,00 € der streitigen Beiträge sofort und den restlichen Betrag in monatlichen Raten von 500,00 € bis zum 15.04.2020 zahlen. Der dem Wortlaut nach hilfsweise gestellte Hilfsantrag, die sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, ist unstatthaft. Richtet sich – wie hier – ein einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung, ist gem. § 123 Abs. 5 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der allein statthafte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die von den Antragstellern beanstandete satzungsmäßige Nichtberücksichtigung von Unterhaltsleistungen und Verbindlichkeiten mit einem Antrag auf vollständigen oder teilweisen Erlass der Beiträge gem. § 90 Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht werden kann, den die Antragsteller bislang bei der Antragsgegnerin nicht gestellt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.