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Beschluss

16 L 787/20

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO sind unzulässig, wenn sie eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. • Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn die beantragte vorläufige Regelung inhaltlich dem Ziel der Hauptsache voll entspricht und nicht ohne erhebliche und nicht vollständig rückgängig zu machende Wirkungen ist. • Soforthilfen des Programms ‚NRW Soforthilfe 2020‘ dienen der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen und sind nicht zur Deckung privater Lebenshaltungskosten bestimmt. • Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Vorwegnahme der Hauptsache sind hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der Nachweis sonst nicht ausgleichbarer Nachteile erforderlich.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei NRW-Soforthilfe: Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig • Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO sind unzulässig, wenn sie eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. • Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn die beantragte vorläufige Regelung inhaltlich dem Ziel der Hauptsache voll entspricht und nicht ohne erhebliche und nicht vollständig rückgängig zu machende Wirkungen ist. • Soforthilfen des Programms ‚NRW Soforthilfe 2020‘ dienen der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen und sind nicht zur Deckung privater Lebenshaltungskosten bestimmt. • Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Vorwegnahme der Hauptsache sind hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der Nachweis sonst nicht ausgleichbarer Nachteile erforderlich. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Gewährung einer NRW-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € zur Abwendung einer behaupteten Existenzgefährdung. Sie wandte sich gegen den Antragsgegner, der das Soforthilfeprogramm verwaltet. Die Antragstellerin legte eine eidesstattliche Versicherung vor und gab an, die Mittel für laufende Kosten und persönlichen Lebensunterhalt zu benötigen. Der Antragsgegner verwies auf Zweck und Verwaltungspraxis des Programms, wonach die Soforthilfe zur Deckung betrieblicher Verbindlichkeiten und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen bestimmt ist und private Lebenshaltungskosten durch ALG II gesichert werden sollen. Die Kammer musste prüfen, ob eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Vorwegnahme der Hauptsache zulässig ist und ob die Antragstellerin die erforderlichen glaubhaften Darlegungen gemacht hat. • Rechtliche Grundlagen: § 123 VwGO; Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund; Maßstab für Vorwegnahme der Hauptsache. • Vorwegnahme der Hauptsache ist gegeben, weil die beantragte vorläufige Gewährung der Soforthilfe sachlich das gleiche Ziel verfolgt wie ein Hauptsacheantrag und bei Ausschöpfung begrenzter Mittel erhebliche Wirkungen auf andere potenzielle Empfänger hat. • Die Möglichkeit der Rückforderung macht eine Vorwegnahme nicht ohne weiteres zulässig, da ausgegebene Mittel verbraucht werden können und Rückforderungsansprüche praktisch wirkungslos sein können, insbesondere wenn die Antragstellerin die Existenzgefährdung geltend macht und deshalb die Rückzahlung nicht leisten kann. • Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt nur in Ausnahmefällen (unabwendbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile) eine Rechtfertigung zur Vorwegnahme; dann sind hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu verlangen. • Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Existenzgefährdung ihres Unternehmens besteht oder dass die Mittel zur Deckung betrieblicher Verbindlichkeiten erforderlich sind; ihr Vorbringen bezog sich auf private Lebenshaltungskosten, die nach Systematik des Programms nicht förderfähig sind. • Aus den Antragsunterlagen, dem Antragsformular und den Ausführungen auf den Internetseiten ergibt sich der Förderzweck: Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Deckung laufender betrieblicher Kosten; private Lebenshaltungskosten sind hiervon ausgenommen. • Mangels Glaubhaftmachung nicht ausgleichbarer Nachteile und fehlender hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache kommt eine einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer hat festgestellt, dass die beantragte einstweilige Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, weil die beantragte Soforthilfe sachlich dem Ziel eines Hauptsacheanspruchs entspricht und bei Ausschöpfung begrenzter Mittel nicht ohne erhebliche und nicht vollständig rückgängig zu machende Wirkungen an andere potenzielle Empfänger gewährt werden könnte. Zudem hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass eine Existenzgefährdung des Unternehmens vorliegt oder dass die Mittel zur Deckung betrieblicher Verbindlichkeiten erforderlich sind; sie bezog ihr Vorbringen auf private Lebenshaltungskosten, die vom Programm nicht getragen werden. Mangels Nachweis sonst nicht ausgleichbarer Nachteile und fehlender hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache war einstweiliger Rechtsschutz zu verweigern.