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Urteil

26 K 9744/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0506.26K9744.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt Kostenerstattung vom Beklagten nach § 89d Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) im Hilfefall des nach eigenen Angaben am 00. 00. 1998 in Somalia geborenen Hilfeempfängers, der bei den Beteiligten und im Ausländerzentralregister mit dem Nachnamen N3. J1. und dem Vornamen N1. geführt wird. Die Klägerin nahm den Hilfeempfänger am 6. November 2014 in Obhut. Der Einreisezeitpunkt in die Bundesrepublik wurde auf dem entsprechenden Formblatt (Blatt 1 Lasche 2 der Beiakte 1) als unbekannt angegeben. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte das Jugendamt der Klägerin das Familiengericht und beantragte die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge. Bei einer Inaugenscheinnahme ging die Fachkraft der Klägerin hinsichtlich der Minderjährigkeit des Hilfeempfängers von einem Zweifelsfall aus, so dass eine ausführliche Alterseinschätzung noch erfolgen müsse. Beim Erstgespräch am 9. November 2014 setzte die Klägerin das Alter auf das angegebene Geburtsalter fest. Der Hilfeempfänger wurde in der C. (Haus 19) untergebracht. Ab dem 12. Dezember 2014 erhielt er Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII durch Unterbringung in der Einrichtung „S. U. “ in J2. . Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 stellte das Amtsgericht N. – Abteilung für Familiensachen – das Ruhen der elterlichen Sorge der Eltern des Hilfeempfängers fest. Das Amtsgericht J2. ordnete mit Beschluss vom 25. Februar 2015 Vormundschaft an und bestellte das Stadtjugendamt J2. zum Vormund. Der Hilfeempfänger entwich Anfang März aus der Einrichtung in J2. . Er wurde am 2. März 2015 erneut zur Klärung in die C. (Haus 19) aufgenommen. Er wechselte am 3. März 2015 in eine Unterkunft in der N4.-----straße und am 1. Juni 2015 in eine Jugendhilfeeinrichtung in N5. . Mit Beschluss des Amtsgerichts J2. – Abteilung für Familiensachen – vom 9. Juli 2015 wurde das Landratsamt G. zum Vormund bestellt. Mit Bescheid vom 23. September 2015 wies die Regierung von P. den Hilfeempfänger dem Landkreis G. zu. Ab dem 1. November 2015 übernahm das Landratsamt G. den Hilfefall und gewährte dem Hilfeempfänger ab dem 1. November 2015 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 bestätigte die Stadt J2. gegenüber der Klägerin, dass die Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers im Zeitraum vom 12. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2015 erstattet worden seien und rechnete die Kosten für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 3. März 2015 ab. Krankheitskosten im Hilfefall wurden am 19. April 2016 abgerechnet. Im Übrigen gingen alle im Verwaltungsvorgang (Beiakte 3) vorhandenen Rechnungen bis zum 10. Februar 2016 bei der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016, das im Vorgang der Klägerin keinen Ab-Vermerk trägt, machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Kostenerstattung für die Inobhutnahme ab dem 6. November 2014 geltend. Ausweislich des Eingangsstempels des Beklagten ging das Schreiben dort am 1. August 2016 ein. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016, das dem Beklagten am 11. August 2016 zuging, übersandte die Klägerin eine Abrechnung für den Zeitraum vom 6. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015. Insgesamt machte sie Aufwendungen in Höhe von 55.865,40 Euro geltend. Der Beklagte bestätigte unter dem 8. August 2016 den Eingang des Antrags vom 26. Juli 2016 am 1. August 2016 und führte aus, dass nach § 42d SGB VIII eine Erstattung gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 29. September 2016, dem Beklagten zugegangen am 10. Oktober 2016, und 22. November 2016, dem Beklagten zugegangen am 30. November 2016, machte die Klägerin weitere Aufwendungen in Höhe von 458,55 Euro bzw. 49,50 Euro geltend. Mit E-Mail vom 25. April 2017 führte die Klägerin aus, dass der letzte Tag der Frist nach § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, der 31. Juli 2016, ein Sonntag gewesen sei und deshalb als letzter Tag der Frist nach § 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der 1. August 2016 an dessen Stelle trete. Mit Schreiben vom 26. April 2017 erwiderte der Beklagte, dass §§ 193, 186 BGB keine Anwendung fänden. Eine Anwendung dieser Norm verstoße gegen die ausdrückliche Formulierung „ab dem 1. August 2016“ in § 42d Abs. 4 SGB VIII. Der Beklagte verwies auf den Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 17. Oktober 2016, Punkt 2.3, in dem ausdrücklich klargestellt werde, dass eine Geltendmachung mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 ausgeschlossen sei. Unter dem 14. Juni 2017 führte die Klägerin u.a. aus, dass der Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz nicht ein Bundesgesetz (BGB) konterkarieren könne. Des Weiteren müsse zur Geltendmachung der Zugang des Antrags des kostenerstattungsberechtigten örtlichen Trägers beim Bundesverwaltungsamt auf Bestimmung des kostenerstattungspflichtigen Landes genügen. Spätestens mit der Bestimmung des kostenpflichtigen Trägers durch das Bundesverwaltungsamt am 13. Oktober 2015 sei eine Anmeldung der Kostenerstattung erfolgt. Der Beklagte lehnte unter dem 21. Juni 2017 die Kostenerstattung erneut ab und führte hierzu u.a. aus, dass der Antrag auf Bestimmung des zuständigen überörtlichen Trägers nach § 89d Abs. 3 SGB VIII nicht ausreichend sei. § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII regele ausdrücklich, dass die Geltendmachung gegenüber dem bestimmten Land ab 1. August 2016 ausgeschlossen sei. Maßgeblich sei allein der Eingang des Kostenerstattungsantrages beim bestimmten überörtlichen Trägers. Die Klägerin hat am 30. Juni 2017 Klage erhoben. Sie führt aus, dass die Anmeldung zur Kostenerstattung am 1. August 2016 rechtzeitig erfolgt sei, weil die Frist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch – Sozialgesetzbuch – (SGB X) erst mit Ablauf des auf Sonntag, den 31. Juli 2016, folgenden Montag, den 1. August 2016, ende. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, an sie 56.373,45 Euro zu erstatten und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2017 und 27. April 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsätzen vom 8. April 2020 und 22. April 2020 haben sich die Beteiligten mit der Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach § 89d Abs. 1 und 3 SGB VIII in der hier maßgeblichen vor dem 1. November 2015 geltenden Fassung. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen Anspruchs ist der Anspruch nach § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ab dem 1. August 2016 die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Die Klägerin macht mit der Klage die Erstattung von Kosten geltend, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind. Soweit man die konkrete Bezifferung der Forderung als notwendigen Bestandteil der Geltendmachung des Anspruchs im Sinne der Vorschrift ansieht, wenn dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zum maßgeblichen Zeitpunkt möglich ist, so BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 12 ZB 18.2462 –, juris Rn. 9, bestätigt durch Beschluss vom 25. September 2019 – 12 ZB 19.1325 –, juris; Kirchhoff, Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42 d Rn. 18 ff., so wäre eine Geltendmachung eindeutig nach dem in § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genannten Zeitpunkt erfolgt. Eine (erste) Bezifferung nahm die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2016, das dem Beklagten erst am 11. August 2016 zuging, vor. Alle Rechnungen lagen der Klägerin jedoch jedenfalls seit April 2016 vor, so dass sie ihre Forderung bereits vor dem 1. August 2016 hätte beziffern können. Der Berichterstatter kann im hiesigen Verfahren aber offen lassen, ob die Geltendmachung eine Bezifferung des Anspruchs erfordert. Selbst wenn man das unbezifferte Geltendmachen des Anspruchs beim erstattungspflichtigen Träger ausreichen ließe, so ist der Anspruch nach § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen. Denn dies erfolgte erst mit Posteingang beim Beklagten am 1. August 2016. Ab diesem Tag ist jedoch die Geltendmachung ausgeschlossen. Eine Verschiebung dieses gesetzlich konkret geregelten Datums, ab dem eine Geltendmachung ausgeschlossen ist, folgt auch nicht daraus, dass es sich bei dem letzten Tag, an dem eine Geltendmachung noch erfolgen konnte, also dem 31. Juli 2016, um einen Sonntag handelte. Eine Verschiebung folgt insbesondere nicht aus § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist nach dieser Vorschrift mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII regelt keine Frist im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Bei der Bestimmung in § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII handelt es sich vielmehr um einen gesetzlich bestimmten Termin. Bei einer Frist handelt es sich um einen Zeitraum, bei einem Termin um einen Zeitpunkt. Vgl. etwa Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 26 SGB X (Stand: 1. Dezember 2017), Rn. 10. § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII legt keinen Zeitraum fest, innerhalb dessen eine Geltendmachung erfolgen muss. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 42 d Abs. 4 SGB VIII, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung gegenüber einem nach § 89 d Absatz 3 Satz 1 bestimmten Land neun Monate nach der Einführung des Verteilungsverfahrens durch Inkrafttreten des Gesetzes ausgeschlossen ist. Fallkosten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (also vor dem 1. November 2015, Anmerkung des Gerichts) entstanden sind, müssen also innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten zur Kostenerstattung angemeldet werden. BT-Drs. 18/5921, S. 28. Der Gesetzgeber hat aber nach dem eindeutigen Wortlaut von § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gerade keine Frist bestimmt. § 42d Abs. 4 SGB VIII lautet gerade nicht, dass die Geltendmachung nach Ablauf von neun Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher ausgeschlossen ist. Vielmehr war vorgesehen, dass das konkrete Datum desjenigen Tages des neunten auf den Monat des Inkrafttretens nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages dieses Inkrafttretens übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, das Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendertages, in den Gesetzestext des § 42 d Abs. 4 SGB VIII eingesetzt wird. BT-Drs. 18/5921, S. 11. Dass der Gesetzgeber sich hierbei der Unterscheidung von Sonn- und Feiertagen sowie Werktagen bewusst war, folgt bereits aus §§ 42 a bis 42 c SGB VIII und der dazu in § 7 Abs. 3 SGB VIII aufgenommenen Definition von Werktagen im Sinne dieser Vorschriften. BT-Drs. 18/6392, S. 5. Dennoch hat der Gesetzgeber in der maßgeblichen Gesetzesfassung nicht vorgesehen, dass, wenn die neun Monate an einem Wochenende ablaufen sollten, stattdessen erst das Datum des folgenden Dienst-/Werktags in den Gesetzestext aufgenommen werden sollte. Mangels gesetzlicher Anordnung kommt eine Verschiebung bei Terminen nicht in Betracht. Für behördliche Termine stellt dies § 26 Abs. 5 SGB X ausdrücklich klar, es gilt aber ebenso für gesetzliche Termine. Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 26 SGB X (Stand: 1. Dezember 2017), Rn. 58. Eine Geltendmachung im Sinne von § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist auch nicht bereits in der Beantragung der Bestimmung eines kostenerstattungspflichtigen Trägers beim Bundesverwaltungsamt zu sehen. So aber Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 89f Rn. 32. Bei diesem Antrag handelt es sich lediglich um einen die Geltendmachung vorbereitenden Schritt. Die Geltendmachung eines Anspruchs bedeutet nach dem Wortsinn, dass vom Anspruchsgegner oder Schuldner die Befriedigung des Anspruchs verlangt wird. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 – 5 C 18/02 –, juris Rn. 14, zu § 111 SGB X, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. November 2005 – 1 L 373/04 –, Rn. 91, juris, dazu, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden muss. So geht auch die zitierte Kommentierung, Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII. 6. Aufl. 2016, § 89f Rn. 30, davon aus, dass Geltendmachen im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X das definitive Fordern der Kostenerstattung sei. Auch der Zweck des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, das Altsystem des Abrechnungsverfahrens im Sinne von § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. final zu beenden, zur Abrechnung zu bringen und sämtliche Ansprüche endgültig durchzusetzen, vgl. hierzu Umsetzungshinweise „Kostenerstattung nach der Übergangsregelung des § 42d SGB VIII“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen vom 9. Dezember 2015, sowie die aktualisierten Umsetzungshinweise vom 14. April 2016 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/90272/ e8c1aeca848bca09b32af3c6ef2c1a49/auslegungshilfe-gesetz-unterbringung-auslaendischer-kinder-jugendlicher-data.pdf), würde durch eine Auslegung, die die Beantragung der Bestimmung des kostenerstattungspflichtigen Landes beim Bundesverwaltungsamtes genügen ließe, vereitelt. Selbst wenn man hieraus noch nicht das Erfordernis einer Rechnungslegung mit Bezifferung der Forderung ableiten wollte, vgl. hierzu die oben zitierte Rspr. des BayVGH, so muss jedenfalls verlangt werden, dass der Anspruchsgegner über die Tatsache, dass in einem bestimmten Hilfefall eine Erstattung verlangt wird, in Kenntnis gesetzt wird, damit eine endgültige Abrechnung herbeigeführt werden kann. Auch die bereits zitierten aktualisierten Umsetzungshinweise, a.a.O., S. 2, stellen klar, dass ein unbedingtes Einfordern der Leistung erforderlich ist. Dieses Einfordern kann nur gegenüber dem Anspruchsgegner, hier dem Beklagten, und nicht gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erfolgen. Das Bundesverwaltungsamt bestimmt zwar den kostenpflichtigen Träger, ist aber selbst nicht am kostenerstattungsrechtlichen Rechtsverhältnis beteiligt. Besteht schon keine Hauptforderung, so scheidet ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen schon deshalb aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 56.373,45 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.