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Beschluss

26 K 5610/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0430.26K5610.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens. 1 Gründe 2 Die der Selbstkorrektur dienende Anhörungsrüge, über die die Berichterstatterin entscheidet, da sie die angegriffene Entscheidung vom 9. März 2020 getroffen hat, 3 vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/vonAlbedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 152 a Rn 11, 4 ist bereits nicht statthaft. 5 Gemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 6 7 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 8 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 9 Der Statthaftigkeit dürfte bereits entgegenstehen, dass der von der Rüge betroffene Einstellungsbeschluss der Berichterstatterin nach Hauptsachenerledigungserklärungen vom 9. März 2020 nur deklaratorische Wirkung hat, 10 Vgl. Schenke in Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, VwGO, § 152 a Rn. 7 am Ende m.H.a. VG Göttingen NVwZ-RR 2007, 360. 11 Jedenfalls ist er nicht statthaft, da das Gericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 12 Zum einen beruht die Aussage der Antragstellung durch die Klägerin in dem Beschluss vom 9. März 2020 auf dem Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2020, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. März 2020 zusammen mit der Hauptsachenerledigungserklärung vorgelegt hat, ohne die Antragstellung am 1. Dezember 2019 zu verneinen. Der Beklagte hat dann erst unter dem 24. März 2020 vorgetragen, dass es sich insoweit bei ihm um ein internes Missverständnis gehandelt hat. 13 Zum anderen kann auch ein fehlender Antrag der Klägerin vom 1. Dezember 2019 im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht zu einer anderen Kostenentscheidung führen. 14 Mit Bescheid vom 26. März 2014 war die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ an die Klägerin durch die Stadt L. bestandskräftig abgelehnt worden. In dem den Änderungsantrag vom 8. August 2016 betreffenden sozialgerichtlichen Verfahren, das auf die weitere Ablehnung der Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ durch die Stadt L. mit Bescheid vom 21. Februar 2017 und Widerspruchsbescheid vom 19. September 2017 anhängig gemacht worden war, holte das Landessozialgericht im dortigen Verfahren - L 00 SB 000/00 - ein Gutachten ein. Dieses Gutachten vom 10. Dezember 2019, Bl. 302ff. der Gerichtsakte, hat ergeben, dass die Klägerin noch im Mai 2018 nicht die Kriterien der Blindheit erfüllte, sich aber die Sehschärfe der Klägerin inzwischen verschlechtert und die Untersuchung am 10. Dezember 2019 ergeben hat, dass nun die Kriterien der Blindheit erfüllt waren. Aufgrund des nach Eingang des o.a. Gutachtens geschlossenen Vergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren wurde der Klägerin ab dem 10. Dezember 2019 das Merkzeichen „Bl“ zuerkannt. Auf den Bescheid der Stadt L. vom 7. Februar 2020, Bl. 313ff. der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. Daraufhin hat der Beklagte der Klägerin in seinem zur Hauptsachenerledigung in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren führenden Bescheid vom 28. Februar 2020 ab dem 1. Dezember 2019 Blindengeld bewilligt. Auf Bl. 332 Rückseite bis 335 Rückseite der Gerichtsakte wird Bezug genommen. 15 Die Klägerin hat also in diesem gerichtlichen Verfahren für die Zeit von Juni 2016 bis einschließlich November 2019 erfolglos auf die Gewährung von Blindengeld geklagt. Das Begehren der Klägerin auf Bewilligung von Blindengeld bis zur Einstellungsentscheidung, die nach den bis zum 6. März 2020 eingegangenen beiderseitigen Hauptsachenerledigungserklärungen ergangen war und mit der Anhörungsrüge angegriffen wurde, war demzufolge 42 Monate lang erfolglos und nur 3 Monate und 6 Tage, somit nur zu einem geringen Teil gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, erfolgreich. 16 Des Weiteren hat der Beklagte nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ ab dem 1. Dezember 2019 in dem sozialgerichtlichen Verfahren und dem o.a. Bescheid der Stadt L. vom 7. Februar 2020 den Anspruch der Klägerin sofort durch den Bescheid vom 28. Februar 2020 anerkannt, § 156 VwGO. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 a Abs. 4 Satz 3.