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Urteil

10 K 2682/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0428.10K2682.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2019 verpflichtet, die Prüfungsleistung des Klägers nach erneuter Durchführung der mündlichen Prüfung der staatlichen Wiederholungsprüfung zum Rettungssanitäter erneut zu bewerten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2019 verpflichtet, die Prüfungsleistung des Klägers nach erneuter Durchführung der mündlichen Prüfung der staatlichen Wiederholungsprüfung zum Rettungssanitäter erneut zu bewerten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nahm am 19. Oktober 2018 an der Widerholungsprüfung zum Rettungssanitäter im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil teil, nachdem er in der Prüfung am 16. und 17. August 2018 den praktischen Teil mit der Note „3“ bestanden hatte und durch die anderen Teile mit der Note „5“ durchgefallen war. Die Prüfungskommission, zusammengesetzt aus Dr. med. W. J. (Prüfungsvorsitzender), Dr. med. E. U. (Arzt), N. I. (Fachprüfer) und D. T. (Fachprüferin), bewertete die Leistungen des Klägers im mündlichen Prüfungsteil der Wiederholungsprüfung mit „mangelhaft“. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 teilte der Prüfungsausschussvorsitzende dem Kläger mit, dass er die staatliche Wiederholungsprüfung zum Rettungssanitäter nicht bestanden habe. Bei der Wiederholungsprüfung am 19. Oktober 2018 seien seine Leistungen im schriftlichen Teil mit „ausreichend“ und im mündlichen Teil erneut mit „mangelhaft“ bewertet worden, so dass die Prüfung nicht bestanden sei. Werde eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so sei die Ausbildung insgesamt zu wiederholen. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die angegriffene Entscheidung materiell unzutreffend und unter einem Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften ergangen sei. Er führt zur näheren Begründung insbesondere aus, dass der Prüfungsvorsitzende Herr Dr. J. nach verspätetem Erscheinen nur zur Erledigung der Formalitäten im Prüfungsraum gewesen sei, nicht jedoch den gesamten Prüfungsablauf persönlich mitverfolgt habe. Er habe, als Herr I. als Fachprüfer gerade mit der Befragung zum Thema Hyperventilation begonnen hatte, den Prüfungsraum verlassen, was ihn, den Kläger, verunsichert habe. Der Prüfungsvorsitzende habe am folgenden Verlauf der gesamten Prüfung nicht mehr teilgenommen. Er sei vielmehr damit beschäftigt gewesen, sein Fahrzeug, das er quer vor parkenden Fahrzeug abgestellt hatte, umzusetzen. Weiter verstoße gegen das Verfahren, dass die Abwesenheit nicht im Protokoll vermerkt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dabei gab sie unter anderem an, dass der Prüfungsausschussvorsitzende im Rahmen seiner Stellungnahme zum Widerspruch geäußert habe, dass die Prüfung erst mit einer 10-minütigen Verspätung habe beginnen können, da er, der Prüfungsausschussvorsitzende, sich verspätet habe. Da er keinen Parkplatz gefunden habe, habe er sein Fahrzeug vor andere parkende Autos gestellt. Er habe nach Beginn der Prüfung, bei der Herr I. als Fachprüfer das Prüfungsgespräch geführt habe, bemerkt, dass ein Fahrzeugführer sein zugeparktes Fahrzeug wegsetzen wollte, weshalb er die Prüfung verlassen habe, um sein Fahrzeug umzusetzen. Er habe sein Fahrzeug um wenige Meter versetzt, dabei weiterhin Fahrzeuge zugeparkt und vorsorglich seinen Autoschlüssel im Sekretariat hinterlegt. Er sei dann in die laufende Prüfung zurückgekehrt. Er habe dem Kläger sodann selbst auch noch einige kurze Prüfungsfragen gestellt. Nach der Beendigung der Prüfung und Ergebnisbekanntgabe habe er, der Prüfungsvorsitzende, sein Fahrzeug dann endgültig umgesetzt. Ein Verfahrensfehler ergebe sich daraus nicht, da der Prüfungsvorsitzende sich ein persönliches und hinreichendes Bild von der Leistung des Klägers habe machen können. Die kurze Abwesenheit sei dafür unschädlich gewesen. Der Kläger hat am 27. April 2019 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Nach den Angaben des Prüfungsausschussvorsitzenden stehe fest, dass dieser während der mündlichen Prüfung den Prüfungsraum verlassen und dementsprechend der Prüfung nicht in vollem Umfang beigewohnt habe. Dies verstoße gegen die Vorgaben der Prüfungsordnung. Zudem sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die zu bewertende Prüfungsleistung durch den Prüfer vollständig zur Kenntnis genommen werden müsse. Insofern gehe die Auffassung der Beklagten, „im Beisein“ erfordere nicht eine Anwesenheit „zu 100 %“ fehl. Der Kläger beantragt wörtlich, ihn zu einem weiteren Versuch des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung für Rettungssanitäter/-innen zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt zur Begründung unter Bezugnahme auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ergänzend aus, dass die Prüfung verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden sei. Der Begriff „im Beisein“ bedeute nicht, dass der Prüfungsvorsitzende in jedem Fall während der gesamten Prüfungszeit anwesend sein müsse. Dies gelte umso mehr, als die Prüfung und Bewertung primär von den Fachprüfern vorgenommen werde. Entscheidend sei, dass der Prüfungsvorsitzende aufgrund seiner Teilnahme in der Lage sei, sich ein persönliches und hinreichendes Bild von der Leistung des Prüflings machen zu können. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben gewesen. Ferner sei die Leistung des Klägers derart defizitär gewesen, dass ein Bestehen des Klägers unter keinen Umständen ernsthaft in Frage gekommen sei. Die Beteiligten haben unter dem 14. Januar und dem 26. Februar 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Antrag des Klägers ist bei verständiger Würdigung nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung der Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2019 begehrt, seine Prüfungsleistung nach erneuter Durchführung der mündlichen Prüfung der staatlichen Wiederholungsprüfung zum Rettungssanitäter erneut zu bewerten. Nur dies entspricht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung der statthaften Klageart, hier der Verpflichtungsklage, und der materiellen Rechtslage, die im Erfolgsfall nur die erneute Durchführung der (verfahrens-)fehlerhaften mündlichen Prüfung ermöglicht. Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 30. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2019 ist rechtswidrig, soweit darin das Nichtbestehen der Prüfung insgesamt festgestellt und der mündliche Prüfungsteil mit „mangelhaft“ bewertet werden. Der insoweit in seinen Rechten verletzte Kläger hat einen Anspruch auf die erneute Bewertung seiner Leistungen im mündlichen Prüfungsteil nach erneuter Durchführung der mündlichen Prüfung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Beklagte kann die angegriffene Prüfungsentscheidung nicht auf § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (RettAPO) stützen, da der nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Prüfungsteil – hier die mit „mangelhaft“ bewertete mündliche Prüfung – verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurde und der Kläger sich auf den Verfahrensfehler auch berufen kann. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vgl. für viele: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34 (50 ff.) und juris, Rn. 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f. und juris, Rn. 20. Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist. Vgl. BVerwG, Vgl. Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rn. 17 (m.w.N.). Die mündliche Prüfung des Klägers zum Rettungssanitäter am 19. Oktober 2018 wurde verfahrensfehlerhaft durchgeführt. Nach § 8 Abs. 5 RettAPO erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Themen der Lernzielkataloge nach den Anlagen 1 bis 2 (Satz 1) und soll für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten, aber nicht länger als 20 Minuten dauern (Satz 2). Sie ist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 RettAPO von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern im Beisein der oder des Vorsitzenden abzunehmen und zu bewerten. Die oder der Prüfungsvorsitzende bildet im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern aus deren Benotung die Note für den mündlichen Teil der Prüfung, § 8 Abs. 5 Satz 4 RettAPO. Diesen Vorgaben wird die mündliche Prüfung des Klägers nicht gerecht. Nach den im Kern übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu einer jedenfalls zeitweisen Abwesenheit des Prüfungsvorsitzenden ist dessen Beisein im Sinne der Vorschrift sowie die nach allgemeinem Prüfungsrecht erforderliche vollständige Kenntnisnahme der Prüfungsleistung eines Prüfers nicht gewährleistet gewesen. Bei berufsbezogenen Prüfungen muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeder, der nach der Prüfungsordnung eine Prüfungsleistung zu bewerten hat, die Leistung persönlich, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen. Nur so werden die für die Bewertung verantwortlichen Personen in die Lage versetzt, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses Gebot ist in Art. 12 Abs. 1 GG verankert, weil nur durch seine Beachtung der Prüfungszweck erreicht werden kann. Das Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme macht es für mündliche Prüfungen unumgänglich, dass zumindest alle für die Bewertung verantwortlichen Personen während der gesamten Prüfung im Prüfungsraum anwesend sind und das Prüfungsgeschehen verfolgen. Diese persönliche Anwesenheit kann nicht durch mündliche oder schriftliche Informationen von Dritten über den Prüfungshergang ersetzt werden. Der Zweck von mündlichen Prüfungen liegt gerade darin, das Leistungsvermögen der Bewerber unter dem Zwang zur spontanen Darstellung, zur unverzüglichen Reaktion auf unvorhergesehene Fragen oder Entwicklungen sowie im Meinungsaustausch festzustellen. Dies macht es für die Bewertung unverzichtbar, dass sich alle dafür verantwortlichen Personen einen unmittelbaren Eindruck vom gesamten Prüfungsgeschehen verschaffen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 – 1 BvR 1505/94 –, juris, Rn. 17 Diese Grundsätze gelten auch hier. Anders als die Beklagte geltend macht, folgt aus der hier maßgeblichen Prüfungsordnung nichts anderes. Auf die Frage, ob die Prüfungsordnung ansonsten nicht nach dem Vorstehenden verfassungskonform auszulegen wäre, kommt es demzufolge nicht mehr an. Die Abnahme und Bewertung der Prüfung „im Beisein“ des Prüfungsvorsitzenden setzt nach dem Wortlaut, aber auch nach dem Sinn und Zweck – anders als die Beklagte geltend macht – dessen Anwesenheit voraus. Da eine Person nicht zugleich ‚bei der Prüfung sein‘ und abwesend sein kann, spricht bereits der Wortlaut für das Erfordernis der vollständigen Anwesenheit während der Abnahme und der Bewertung der Prüfung. Eine Einschränkung dessen ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck zu folgern. Vielmehr ist der Sinn und Zweck des „Beiseins“ des Prüfungsvorsitzenden im Zusammenhang mit dessen weiterer Aufgabe der Bildung der Note nach § 8 Abs. 5 Satz 4 RettAPO zu sehen. Dabei setzt die Bewertung durch einen Prüfer nach ständiger Rechtsprechung – wie dargestellt – voraus, dass der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis nimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass primär die Fachprüferinnen und Fachprüfer die Prüfung abnehmen und der Vorsitzende die Note nur im Benehmen mit diesen aus deren Benotung bildet. Denn auch dies erfordert seitens des Prüfungsvorsitzenden, dass er sich ein eigenständiges Bild von den Leistungen des Prüflings machen kann und in der Lage ist, diese eigenständig zu bewerten. Dies wiederum setzt aber voraus, dass er die Leistung vollständig zur Kenntnis genommen hat. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt zur Notfallsanitäterprüfung entschieden, dass die Verpflichtung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach der Prüfungsordnung, an den jeweiligen Teilen der Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass er im gesamten mündlichen Teil zur Anwesenheit verpflichtet ist. Dem lag zugrunde, dass nach der Prüfungsordnung zwar die Abnahme des mündlichen Prüfungsteils den Fachprüfern, die Bewertung der Prüfungsleistung diesen jedoch gemeinsam mit dem Vorsitzenden oblag, weil nur deren übereinstimmende Bewertung mit „bestanden“ zum Erfolg des mündlichen Teils führte und bei unterschiedlicher Bewertung der Fachprüfer der Vorsitzende mittels Stichentscheids entschied. Vgl. Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rn. 17 f. Diesen Vorgaben wird die mündliche Prüfung, die der Prüfungsvorsitzende verlassen hat, nicht gerecht. Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden mit der Beklagten annehmen wollte, dass unter Umständen eine kurze Abwesenheit rechtlich unerheblich sein kann, könnte eine solche vorliegend in tatsächlicher Hinsicht nicht angenommen werden. Denn die – unstreitige – Abwesenheit des Prüfungsvorsitzenden für die Dauer des Verlassens des Prüfungsraums, des Verlassens des Gebäudes, des Wegs zum Innenhofparkplatz, des Umsetzens des Autos, der Rückkehr ins Gebäude, des Deponierens des Schlüssels im Sekretariat mit entsprechender Erklärung und der Rückkehr in den Prüfungsraum kann bei lebensnaher Betrachtung, ohne dass es weiterer Aufklärung bedürfte, bei einer auf 15 bis höchstens 20 Minuten angelegten Prüfung nicht als unerheblich kurz angesehen werden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Verfahrensfehler sich ausgewirkt hat. Werden Verfahrens- und Bewertungsfehler festgestellt, besteht ein Anspruch auf Neubewertung der bereits erbrachten Leistungen nicht grundsätzlich und uneingeschränkt, sondern setzt zudem voraus, dass die festgestellten Fehler das Zustandekommen der Prüfungsentscheidung möglicherweise beeinflusst haben. Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt. Dabei darf die gerichtliche Kausalitätsprüfung jedoch nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen, weshalb mögliche Auswirkungen eines festgestellten Verfahrens- oder Bewertungsfehlers nicht auf die Weise verneint werden dürfen, dass die Gerichte dabei selbst Bewertungen abgeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 – 6 B 35/12 –, juris, Rn. 10 (m.w.N.) und Urteil vom 4. Mai 1999 – 16 C 13.98 –, juris, Rn. 48 ff. Daran gemessen, kann der Kläger sich auf den Verfahrensfehler berufen und eine Neubewertung, die hier nur nach erneuter Durchführung der mündlichen Prüfung erfolgen kann, beanspruchen. Der Verfahrensfehler steht hier im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung durch den Prüfungsvorsitzenden. Der erneuten Durchführung der mündlichen Prüfung steht nicht entgegen, dass die Prüfungsordnung für diesen Prüfungsteil die Anzahl der Prüfer rechtssatzmäßig nicht hinreichend bestimmt festlegt und damit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rn. 21 bis 23 (m.w.N. – zu einer ähnlichen Regelung in der NotSan-APrV). Bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände haben sich entsprechende Prüfungen an der Praxis der Beklagten zu orientieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rn. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.