Beschluss
7 L 752/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0424.7L752.20.00
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Tenor
1.Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von den Antragstellern für den 24.04.2020 angemeldete Versammlung – Aufzug in Form von 15 Lastenrad-Teams zu je 2 Personen aus häuslicher Gemeinschaft an verschiedenen Orten/Routen – zu genehmigen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von den Antragstellern für den 24.04.2020 angemeldete Versammlung – Aufzug in Form von 15 Lastenrad-Teams zu je 2 Personen aus häuslicher Gemeinschaft an verschiedenen Orten/Routen – zu genehmigen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch geltend gemacht, dessen Verwirklichung ohne eine Anordnung des Gerichts gefährdet ist, sodass auch ein Anordnungsgrund besteht. Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme vom Versammlungsverbot des § 11 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der Fassung vom 16.04.2020 (GV.NRW. S. 221a-242a) zu. Nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO können die nach Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung liegen hier vor. Die Antragsteller haben durch die getrennte Durchführung des Aufzuges durch jeweils 1 Lastenfahrrad mit 2 Personen auf verschiedenen, sich nicht überschneidenden Routen im Stadtgebiet Köln sichergestellt, dass ein Kontakt zwischen den Teilnehmern des Aufzuges nicht stattfindet. Soweit die Lastenfahrräder durch 2 Personen aus demselben Haushalt gefahren werden, werden auch die Anforderungen des § 12 CoronaSchVO an Zusammenkünfte im öffentlichen Raum eingehalten. Aus Sicht der Kammer sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Mindestabstände der auf dem Fahrrad befindlichen Versammlungsteilnehmer zu unbeteiligten Passanten und Schaulustigen nicht eingehalten werden können. Die Lastenfahrräder sollen sich ohne zusätzliche Haltepunkte im normalen Straßenverkehr bewegen. Damit unterscheidet sich die von ihnen ausgehende Ansteckungsgefahr nicht von anderen Teilnehmern des Straßenverkehrs. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass wegen einer intensiven Bewerbung der Veranstaltung durch die Antragsteller eine ungeplante erhebliche Erweiterung des Teilnehmerkreises zu befürchten sei, ist eine reine Vermutung, für die es an einer tatsächlichen Grundlage fehlt. Dass sich weitere Personen auf Fahrrädern den Teilnehmern anschließen oder Ansammlungen von Schaulustigen stattfinden, hält die Kammer für fernliegend. Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein einzelnes, sich ständig fortbewegendes Fahrrad mit Personen, die durch Lautsprecher und andere Geräusche auf ihr Anliegen aufmerksam machen, eine große Anziehungskraft auf unbeteiligte Passanten ausübt und zu ungeplanten Menschen- oder Fahrradansammlungen führt. Den Antragstellern kann nicht entgegengehalten werden, dass nach der Öffnung des Einzelhandels wieder mehr Menschen unterwegs seien und deshalb eine Einhaltung der Mindestabstände wegen der engen Verkehrssituation nicht immer möglich sei. Die zuständigen Behörden haben durch die seit dem 20.04.2020 eingeführten Lockerungen der Coronaschutzmaßnahmen, insbesondere die Öffnung des Einzelhandels und die teilweise Öffnung des Schulbetriebes, in Kauf genommen, dass sich wieder mehr Menschen in den Innenstädten bewegen und damit das Infektionsrisiko – nach einem Rückgang der Reproduktionszahl – wieder ansteigt. Damit wird in der jetzigen Phase der Pandemie das zunächst geltende Prinzip einer vollständigen Kontaktvermeidung (lock down) nun abgelöst durch eine schrittweise Rückkehr zu gesellschaftlichen Kontakten, wobei nunmehr die Schutzmaßnahmen die Bildung erneuter Infektionsketten verhindern sollen. Diese veränderte Bewertung der Situation wirkt sich auch auf die Ausübung des durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsrechts aus. Wenn ein vermehrter Verkehr in den Innenstädten zum Einkaufen erlaubt ist, kann er nicht als Grund angeführt werden, die Ausübung des Demonstrationsrechtes zu verbieten, wenn hierdurch keine Gefahren entstehen, die über die einer normalen Teilnahme am Straßenverkehr hinausgehen. Die Antragsgegnerin hat der veränderten pandemischen Situation bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie nunmehr Versammlungen mit einer geringen Teilnehmerzahl und einer statischen Durchführung wieder zulässt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Versammlungen, die von diesem Konzept abweichen, nicht zugelassen werden können. Vielmehr ist hierüber in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Infektionsgefahren und möglicher Schutzmaßnahmen zu entscheiden, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 und vom 15.04.2020 – 1 BvR 828/20 – beide in juris. Liegen somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vor, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, diese zu erteilen. Das ihr eingeräumte Ermessen ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des Versammlungsrechts auf Null reduziert. Gesichtspunkte, die unabhängig vom Infektionsschutz der Durchführung der angemeldeten Versammlung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da die angemeldete Versammlung am heutigen Tag um 14.30 Uhr beginnen soll, ist es zulässig, von einer vorläufigen Regelung abzusehen und die Antragsgegnerin zu einer Genehmigungserteilung zu verpflichten, da andernfalls das Recht der Antragsteller vereitelt wird. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist daher im vorliegenden Verfahren zulässig, zumal die Antragsgegnerin nach dem Vortrag der Antragsteller die Entscheidung über den Antrag ohne Angaben von Gründen bis kurz vor dem Versammlungstermin hinausgezögert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts, das im Fall eines Versammlungsverbots die Hälfte des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG vorsieht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.