Urteil
23 K 672/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0423.23K672.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. Der Kläger ist Soldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Mit Versetzungsverfügung vom 20. Januar 2014 wurde er mit sofortiger Wirkung vom Panzerbataillon 203 in 32832 Augustdorf zum BAPersBw, Kölner Straße 262 in 51149 Köln versetzt. Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Auf Antrag vom 3. Februar 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Februar 2014 Trennungsgeld. Am 4. September 2017 zeigt der Kläger, dessen Wohnsitz zuvor in D. (Hessen) lag, der Beklagten seinen Umzug in die Nähe von Bonn an. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und dem Dienstort Kölner Straße 262 in Köln (Mudra-Kaserne) betrug 28,8 Kilometer. Daraufhin wurde die Zahlung von Trennungsgeld zum Ablauf des September 2017 eingestellt. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 wurde der Kläger zum 15. Oktober 2018 innerhalb des BAPersBW von der Dienststelle Kölner Str. 262 in 51149 Köln zur Dienststelle Militärringstr. 1000 in 50737 Köln versetzt. Nunmehr beläuft sich die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststelle auf 48,1 Kilometer. Umzugskostenvergütung wurde dem Kläger anlässlich dieser Versetzung nicht zugesagt. Zur Begründung verwies die Beklagte auf Ziffer 2.3 der Anlage zur Versetzungsverfügung. Danach wird Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, weil der Umzug an den neuen Dienstort aufgrund besonderer Gründe nicht durchgeführt werden soll. Der Kläger stellte am 17. Oktober 2018 einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld. Diesen lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 TGV mit der Begründung ab, es liege kein Dienstortwechsel vor, da der Kläger innerhalb des Stadtgebiets von Köln versetzt worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 12. November 2018 Beschwerde ein. Darin vertrat er unter Bezugnahme auf ein Urteil des VG München (Urteil vom 12. Dezember 2013, M 17 K 12.5531) die Auffassung, es geboten sei, vom grundsätzlich maßgeblichen Begriff des Dienstortes abzuweichen, wenn sich hieraus im Einzelfall eine unbillige Härte ergebe. Dies sei bei ihm unter Berücksichtigung der Verkehrsdichte im Ballungsraum Köln/Bonn der Fall. Die bis zu zweistündige tägliche Hin- und Rückfahrt zur Dienststelle gehe mit einer erheblichen zeitlichen und körperlichen Belastung einher. Mit Beschwerdebescheid vom 25. Januar 2019 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück. Trennungsgeld könne nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BUKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 TGV Berechtigten, die ohne Zusage der UKV versetzt würden, gewährt werden. Voraussetzung sei allerdings gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV, dass der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort sei und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liege. Am 5. Februar 2019 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Maßgeblich sei in seinem Fall auf die Dienststätte und nicht auf den Dienstort abzustellen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2018 in der Form des Beschwerdebescheides vom 25. Januar 2019 zu verpflichten, ihm mit Wirkung vom 15. Oktober 2018 Trennungsgeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf das Vorbringen im Beschwerdebescheid. Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des VG München sei nicht einschlägig. Ferner stützt sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Auffassung zur Maßgeblichkeit des Dienstortes auf ein Urteil des VG Hannover vom 3. November 2015 (13 A 2973/15). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld ab dem Wirksamwerden seiner Versetzung zum 15. Oktober 2018. Die den Anspruch versagenden Bescheide der Beklagten vom 17. Oktober 2018 und 25. Januar 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Trennungsgeld ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 BUKG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV. Nach letztgenannter Norm wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) liegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll (Buchstabe b). Sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG als auch § 1 Abs. 3 TGV setzt daher voraus, dass die Versetzung an einen anderen als den bisherigen Dienstort erfolgt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Kläger ist mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 nicht an einen neuen Dienstort, sondern an eine andere Dienststätte innerhalb seines Dienstortes Köln versetzt worden. Dienstort ist die politische Gemeinde, in der die Behörde oder ständige Dienststelle, bei der der Beamte regelmäßig Dienst leistet, ihren Sitz hat, vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 53. Update Februar 2020, § 1 TGV Rn 152; Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, § 3 BUKG Rn. 14 und § 1 TGV Rn 31; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1985 – 6 C 3/84 -, juris, Rn 20 ff. Ausgehend hiervon fehlt es hier an einem Wechsel des Dienstortes des Klägers. Auch liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 1 TGV vor. Danach besteht der Anspruch auf Trennungsgeld weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV der neue Dienstort nicht ändert. Dieser Tatbestand würde nur dann greifen, wenn der Kläger bis zu seiner Versetzung im Oktober 2018 trennungsgeldberechtigt gewesen wäre. Dies war indes nach seinem Umzug im Jahr 2017 in den Einzugsbereich seiner damaligen Dienststelle nicht mehr der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung der Kammer vom 26. Oktober 2017 im Verfahren 23 K 9585/16. Dieser Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde: Die Versetzung des dortigen Klägers war – anders als vorliegend – mit einem Dienstortwechsel verbunden. Die vom Kläger in Bezug genommenen rechtlichen Darlegungen der Kammer verhalten sich der zu der (von der Kammer bejahten) Frage, ob die Aufwendungen „aus Anlass“ der Versetzung entstanden sind. Schließlich vermag das Gericht nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, wonach es in Anwendung der Rechtsprechung des VG München (Urteil vom 12. Dezember 2013, M 17 K 12.5531, juris) geboten sei, vom grundsätzlich maßgeblichen Begriff des Dienstortes abzuweichen, wenn sich hieraus im Einzelfall eine unbillige Härte ergebe. Zunächst betrifft der vom VG München entschiedene Fall einen anderen Sachverhalt, weil es dort infolge der Verlegung der Dienststelle auf dem zu zwei politischen Gemeinden gehörenden Flughafengelände zu einem Wechsel des Dienstortes gekommen ist. Soweit das VG München unter grundsätzlicher Anerkennung der Maßgeblichkeit des Dienstortes ausführt (Rn 41) im Interesse der Gleichbehandlung seien die Ergebnisse der pauschalen Anknüpfung an den Dienstort grundsätzlich hinzunehmen, so lange sich im Einzelfall keine unbilligen Härten ergäben, fehlt es an einer normativen Anknüpfung für diesen Ausnahmetatbestand. Maßgeblich sind damit die in der Trennungsgeldverordnung normierten Anspruchsvoraussetzungen. Auf der Grundlage geltenden Rechts ist damit die Gewährung von Trennungsgeld ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.339,20 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).Die Höhe orientiert sich an Ziff. 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem Jahresbetrag des begehrten Trennungsgeldes. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.