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Gerichtsbescheid

12 K 7209/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0420.12K7209.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Sommer 2017 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in das Bundesgebiet ein. Am 07.11.2017 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG. Der Kläger legte hierzu u.a. einen italienischen Aufenthaltstitel der Kategorie „Soggiornante di lungo periodo – UE“, einen von ihm am 26.09.2017 unterzeichneten Wohnungsmietvertrag und einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, wonach er ab dem 01.12.2017 als Verkäufer angestellt werden sollte. Unter Vorlage einer vom Kläger am 27.12.2017 unterzeichneten Vollmacht beantragte Rechtsanwältin D. mit Schreiben vom 29.12.2017 erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie einer Beschäftigungserlaubnis. Am 19.02.2018 stimmte die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung nicht zu, da bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stünden und die Entlohnung nicht den tariflichen bzw. ortsüblichen Bedingungen entspreche. Unter Vorlage einer vom Kläger am 30.05.2018 unterzeichneten, wegen „Aufenthaltssache und Mandatskündigung Rechtsanwältin D. “ erteilten Vollmacht zeigte Rechtsanwältin C. mit Schreiben vom 01.06.2018 der Beklagten an, dass sie nunmehr den Kläger vertrete, das Mandatsverhältnis zur Kollegin D. sei bereits gekündigt worden. Sie beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Mit E-Mail vom 21.06.2018 erinnerte sie an dieses Schreiben. Nach Anhörung des Klägers mit einem an Rechtsanwältin C. gerichteten Schreiben vom 25.07.2018 versagte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 10.09.2018 die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG sowie der beantragten Beschäftigung als Verkäufer und den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Nr. 1), drohte dem Kläger unter Setzung einer einmonatigen Ausreisefrist die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2), befristete für den Fall einer Abschiebung die Sperrwirkung auf ein Jahr (Nr. 3) und erhob eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 93 € (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG sei nur unter Berücksichtigung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG möglich. Der Lebensunterhalt des Klägers sei aber nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die beabsichtigte Tätigkeit als Verkäufer seien mangels erforderlicher Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erfüllt. Der Kläger sei gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, gemäß § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG werde die Abschiebung nach Italien angedroht. Abschiebungsverbote seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Befristung der Wirkungen einer Abschiebung von einem Jahr erscheine ermessensgerecht. Dabei sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er keine Sozialleistungen beziehe und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Die Erhebung der Gebühr beruhe auf § 69 AufenthG, § 45 Nr. 2b) AufenthV. Die Ordnungsverfügung wurde ausweislich der Zustellungsurkunde Rechtsanwältin C. als Verfahrensbevollmächtigte für den Kläger am 13.09.2018 zugestellt. Am 25.09.2018 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und erklärte, dass keine Briefe mehr an die Verfahrensbevollmächtigten gesandt werden sollen, da diese sich als unzuverlässig erwiesen hätten. Dem Kläger wurde die Ordnungsverfügung in Kopie ausgehändigt und erklärt, dass eine offizielle Mitteilung, dass das Mandat nicht mehr fortbestehe, nötig sei. Am 24.10.2018 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Am 25.10.2018 hat er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ausgeführt, dass die Ordnungsverfügung Rechtsanwältin D. , die seit Dezember 2017 für ihn tätig sei und zu keinem Zeitpunkt das Mandat niedergelegt habe, hätte zugestellt werden müssen. Er sei davon ausgegangen, dass alles Erforderliche eingeleitet werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 10.09.2018 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Ordnungsverfügung. Mit Beschluss vom 19.11.2018 – 12 L 2499/19 - hat die Kammer den Antrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 10.01.2019 - 18 B 1713/18 – verworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 12 L 2499/19 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig. Gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO, § 110 Abs. 1 JustizG NRW ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage zu erheben. Diese Frist ist hier maßgeblich, da die Ordnungsverfügung vom 10.09.2018 eine entsprechende ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält, § 58 VwGO. Die Klagefrist ist bereits mit der am 13.09.2018 bewirkten Zustellung der Ordnungsverfügung an die Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwältin C1. in Gang gesetzt worden. Die an diese Bevollmächtigte gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 und 2 LZG NRW i.V.m. §§ 178 Abs. 1, 180 ZPO erfolgte Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger eine weitere Bevollmächtigte, Rechtsanwältin D1. , hatte. Der Ansicht des Klägers, dass dieser die Ordnungsverfügung (auch) hätte zugestellt werden müssen, ist nicht zu folgen. Hat jemand – wie der Kläger - mehrere Bevollmächtigte bestellt, dann genügt die Zustellung an einen von ihnen. Vgl. BeckOK OWiG/Preisner, 25. Ed. 1.1.2020, VwZG § 7 Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 31.07.1998 - 9 B 776.98 – Rn. 3, juris. An welchen Bevollmächtigten sie zustellt, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist allein entscheidend, dass die Behörde an einen von mehreren Bevollmächtigten zugestellt hat. Die Behörde kann es nach ihrem Ermessen dabei belassen. Sie muss also nicht etwa auch noch an einen weiteren oder gar an alle Bevollmächtigten zustellen. Vgl. NK-VwVfG/Thomas Smollich, 2. Aufl. 2019, VwZG § 7 Rn. 6; Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 7 Zustellung an Bevollmächtigte, Rn. 30 mit weiteren Nachweisen. Die Beklagte hat die an den Kläger gerichtete Ordnungsverfügung vom 10.09.2018 nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen an die vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin C1. zugestellt. Hierfür sprach insbesondere, dass die der Beklagten vorgelegte, vom Kläger unterschriebene Vollmacht vom 30.05.2018 den Betreff „wegen Aufenthaltssache und Mandatskündigung RA’in D1. “ enthielt, und Rechtsanwältin C1. in ihrem Schreiben zur Bestellung für den Kläger vom 01.06.2018 ausführte, dass das Mandatsverhältnis zur Kollegin D1. bereits gekündigt worden sei. Die mit Zustellung am 13.09.2018 in Gang gesetzte einmonatige Klagefrist endete am Montag, den 15.10.2018. Mit der am 24.10.2018 erhobenen Klage ist die Klagefrist nicht eingehalten worden. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu entsprechen. Gemäß § 60 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragsteller oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Der Kläger hat mit seinem Vortrag, die Ordnungsverfügung vom 10.09.2018 hätte wie auch die später an seine Ehefrau gerichtete Ordnungsverfügung vom 17.09.2018 seiner weiteren Bevollmächtigten D1. zugestellt werden müssen, nicht dargetan, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Klagefrist einzuhalten. Soweit der Kläger vorträgt, dass er davon ausgegangen sei, dass alles Erforderliche eingeleitet werde, stellt dies keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Einhaltung von Rechtsbehelfsfristen gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalts. Das Verschulden seiner Bevollmächtigten hat der Kläger sich wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 10.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG; auf die Gründe der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 10.09.2018, denen die Kammer folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Auch die Abschiebungsandrohung, das konkludent erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung auf ein Jahr und die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnen keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.