Urteil
2 K 15946/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0414.2K15946.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt als Mieterin der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes N.---------weg 00 in D. (C. -U. ) die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Verkaufsstätte in ein Wettbüro im Erdgeschoss des. Auf dem Grundstück N.---------weg 00 in D. , Gemarkung D. , Flur 00, Flurstück 0000, befindet sich u.a. ein großflächiger Lebensmittel-Vollsortimenter (....) und mit zugehörigen PKW-Stellplätzen, welche beide mit Bescheid der Beklagten vom 05. März 2013 (Az.: 0000000) genehmigt worden sind. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es existieren jedoch die Fluchtlinienpläne Nr. (...) und Nr. (...). Am 11. Juli 2017 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauantrag und beantragte die Genehmigung einer Nutzungsänderung von einer Verkaufsstätte (früher Apotheke) in ein Wettbüro mit einer Aufenthaltsfunktion (Vergnügungsstätte) und einer Hauptnutzfläche von 99,30 m² und einer Gesamtfläche von 155,48 m² auf dem Grundstück N.---------weg 00 in D. (C. -U. ), Gemarkung D. , Flur 00, Flurstück 0000. Ausweislich der Betriebsbeschreibung sollen in dem Wettbüro Aufenthalts- und Verweilmöglichkeiten bestehen, wofür Tische bzw. Stehtische mit Stühlen, Hockern und Bänken zur Verfügung stehen. An diesen sollen die Kunden ihre Wettabgabe vorbereiten und dabei ihre Informationen u.a. über Quotenmonitore gewinnen. Durch das Bereitstellen von TV-Bildschirmen wird den Kunden das Verfolgen von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse vor Ort ermöglicht. Als Kunden werden ausschließlich Personen über 18 Jahren akzeptiert. Betriebszeit ist täglich von 10.00 bis 23.00 Uhr. Es besteht darüber hinaus ein untergeordnetes Angebot an kalten und warmen alkoholfreien Getränken und kleinen Snacks aus Automaten. Ein Alkoholausschank findet nicht statt. Durch Bescheid vom 16. November 2017, der Klägerin am 20. November 2017 zugestellt, lehnte die Beklagte den Bauantrag nach vorheriger Anhörung der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben füge sich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Nach der Art der baulichen Nutzung stelle sich das vorliegende Gebiet als uneinheitlich dar, werde allerdings vor allem durch Wohnnutzung geprägt. Einem Gebietstyp aus der BauNVO über § 34 Abs. 2 BauGB lasse sich das Gebiet, in dem sich das streitgegenständliche Vorhaben- Grundstück befinde, nicht zuordnen, insbesondere handele es sich nicht um ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Es sei vielmehr eine Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzunehmen. Ein Wettbüro finde jedoch in diesem Gebiet kein Vorbild, sondern würde vielmehr eine negative Vorbildfunktion begründen. Darüber hinaus würden die Öffnungszeiten des Wettbüros die der übrigen Gewerbebetriebe im Gebiet deutlich und insbesondere an den Wochenenden überschreiten. Außerdem befänden sich in der näheren Umgebung des Vorhabens, d.h. keine 500 m entfernt, zwei Berufskollegs und ein Jugendzentrum. Schließlich sei die geringe Entfernung zur nächsten Wohnbebauung von unter 30 m wegen der Häufigkeit der zu befürchtenden An- und Abfahrten in den Nachtstunden nicht unproblematisch. Die Klägerin hat am 19. Dezember 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks handele es sich um ein Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO. Für die Beurteilung der näheren Umgebung sei die Bebauung beidseits des N1.---------weges heranzuziehen, da dieser keine Zäsur bilde. Auf der nördlichen Straßenseite des N2.---------wegs seien überwiegend gewerbliche Nutzungen und auf der südlichen Straßenseite größere Wohneinheiten zu finden. Zwar sei nördlich des N2.---------wegs , anders als auf der südlichen Straßenseite, zunächst die gewerbliche Nutzung eindeutig prägend, doch auch dort gebe es Wohnnutzung. Maßgeblich sei vorliegend das U1. von nach Norden hin die BAB 000, nach Osten die M.---straße , nach Südosten der M1. -M2. -T. , nach Südwesten die F.--------straße und nach Westen hin die BAB 000. Innerhalb des solchermaßen umrissenen Areals sei die Wohnnutzung prägend. Die gewerblich geprägten Gebietsteile seien alle eng durch Wohnbebauung umrahmt. Lediglich östlich des Areals mit dem Vorhabengrundstück befinde sich ein Längsstreifen mit gewerblicher Nutzung, der von der Breite her in etwa mit dem Kundenparkplatz des (...) vergleichbar sei. Im Bereich zwischen Q.-------straße und M.---straße würden sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung abwechseln. Die Klägerin beantragt, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 16. November 2017 (Az.: 00-00/000000 XX) auf ihren Bauantrag vom 11. Juli 2017 die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Verkaufsstätte in ein Wettbüro mit Aufenthaltsqualität auf dem Grundstück Gemarkung D. , Flur 00, Flurstück 0000 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks werde unstreitig im Westen durch die BAB 000, im Norden durch die BAB 000 und im Osten durch die M.---straße begrenzt. Im Süden werde das Gebiet jedoch durch die Straße „R. “ und den T1. D1. begrenzt. In diesem deutlich engeren Umfeld seien die gewerblich geprägten Bereiche jedoch so gewichtig, dass eine Zuordnung zum Gebietstypus Mischgebiet ausgeschlossen werden müsse. Außerdem würden sich in diesem Gebiet auch Gewerbebetriebe befinden, die in einem Mischgebiet nicht zulässig wären, wie z.B. eine Spedition, ein großflächiges Autohaus und der großflächige Lebensmittel-Vollsortimenter im N.---------weg 00. Es handele sich vorliegend vielmehr um eine Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Im Übrigen verweise sie auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Die Berichterstatterin der Kammer hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinseinnahme wird auf das Protokoll des Orts- und Erörterungstermins vom 13. Dezember 2018 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berichterstatterin kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihres Bauantrags vom 11. Juli 2017, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 74 Abs. 1 BauO NRW). Maßgeblich ist gem. § 90 Abs. 4 BauO NRW die BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (im Folgenden: BauO NRW). Der am 11. Juli 2017 eingereichte Bauantrag war unvollständig, denn es fehlte jedenfalls die gem. § 7 BauPrüfVO erforderlichen Übereinstimmungserklärung. hinsichtlich des nachträglich, nämlich am 09. August 2017 eingereichten Brandschutzkonzepts der Architektin L. vom 02. August 2017. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist nach der Art der Nutzung als Vergnügungsstätte einzustufen, die begehrte Nutzungsänderung ist deshalb genehmigungspflichtig (dazu 1.), jedoch nicht genehmigungsfähig (dazu 2.). 1. Das zur Genehmigung beantragte Vorhaben der Klägerin ist als Vergnügungsstätte einzustufen. Ein Betrieb zur Vermittlung von (Sport-)Wetten ist nach ständiger Rechtsprechung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte einzustufen, wenn – in Abgrenzung zu einer bloßen Wettannahmestelle vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle als Laden – in den Räumlichkeiten nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen besteht, sondern diese auch zur kommerziellen Unterhaltung dienen. Dabei reicht es insoweit für die Annahme einer Vergnügungsstätte nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen bereits aus, wenn im Wettbüro Livewetten vermittelt werden und die Möglichkeit besteht, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um die aktuellen Quotenergebnisse live zu verfolgen. Bereits daraus resultieren der Verweilcharakter und die Annahme einer kommerziellen Unterhaltung, wie sie eine Vergnügungsstätte bietet. Gerade Livewetten bilden nämlich eine rasche Aufeinanderfolge ständig aktualisierter Wettmöglichkeiten und sprechen damit den Spieltrieb besonders nachhaltig an und sind ähnlich wie Geld- oder Glücksspielautomaten auf Unterhaltung an Ort und Stelle angelegt. Die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind keine unabdingbaren Voraussetzungen für das Vorliegen eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros, aber weitere Indizien hierfür; selbiges gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Diese ist insbesondere relevantes Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2018 - 7 A 85/17 -, juris, m. w. N. und Urteil vom 11. Juli 2017 – 2 A 470/15 -, juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 15 CS 15.9 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Januar 2016 – 9 ZB 14.1146 –, juris Rn. 8. Entscheidend ist hierbei für die rechtliche Einstufung das, was nach den eingereichten Unterlagen und Erläuterungen als Betriebsweise für das Vorhaben realistischerweise in Betracht gezogen werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 A 880/16 – juris Rn 47. Aus den Bauantragsunterlagen, insbesondere aus der der Beklagten vorgelegten Betriebsbeschreibung der Klägerin vom 10. Juli 2017, ergibt sich, dass die Klägerin im Erdgeschoss des Anwesens im N.---------weg 00 in D. (C. -U. ) die Nutzungsänderung einer Verkaufsstätte in ein Wettbüro mit Aufenthaltsfunktion (Vergnügungsstätte) beantragt hat. Das Vorhaben hat nach den Angaben der Klägerin den Zweck der Wettannahme und der Vermittlung von Wetten. In den Räumlichkeiten, in denen sich bis zu 25 Kunden in der Wettannahme aufhalten können, befindet sich ein Wettannahme- und Servicebereich mit mehreren Kassenplätzen. Auf verschiedenen Monitoren sollen die Ergebnisse und Quoten sowie Liveübertragungen geschaltet werden. Zahlreiche Sitzplätze und einige Stehplätze für Kunden laden zum Verweilen ein, zudem gibt es ein Angebot an kalten und warmen Getränken sowie Snacks aus Automaten. Die gewerbliche Nutzfläche in den eingereichten Bauantragsunterlagen wurde mit 99,30 m² angegeben. Die Betriebszeit ist täglich von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr geplant. Die klägerseits angestrebte Nutzungsänderung in ein Wettbüro ist baugenehmigungspflichtig, vgl. § 65 i. V. m. § 50 Abs. 2 Nr. 7 BauO NRW bzw. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW 2000. 2. Die begehrte Nutzungsänderung von Verkaufsstätte in ein Wettbüro ist jedoch nicht genehmigungsfähig. a) Die Klage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen formgerechten Bauantrag bei der Beklagten eingereicht hat. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 war der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Den gleichen Inhalt hat heute § 70 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Nähere Vorgaben zu Bauvorlagen zu einem Bauantrag für Bauvorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2000 („großer Sonderbau“, hier § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW 2000) treffen §§ 11, 10 BauPrüfVO NRW. Hiervon ausgehend ergibt sich vorliegend Folgendes: Zunächst fehlt es an dem nach §§ 11 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauPrüfVO NRW erforderlichen Auszug aus der Deutschen Grundkarte. Weiter darf gemäß §§ 11 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der erforderliche Lageplan nicht älter als sechs Monate sein. Vorliegend datiert der mit dem Bauantrag am 11. Juli 2017 eingereichte Lageplan jedoch bereits schon vom 14. Januar 2013 und ist damit deutlich älter als sechs Monate. Des Weiteren mangelt es dem nach §§ 11 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO NRW erforderlichen Schnitt an der Angabe des Anschnitts der vorhandenen und geplanten Höhenlage der Geländeoberfläche über NN. Außerdem fehlt es den nach §§ 11 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVO NRW geforderten Ansichten (Ansicht Nord, Ost, T. und West) an der Angabe der Höhenlage des vorhandenen und künftigen Geländes über NN. Schließlich mangelt es nach § 7 BauPrüfVO NRW an der erforderlichen Übereinstimmungserklärung, da das nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 9 BauPrüfVO NRW erforderliche Brandschutzkonzept der Architektin L. vom 02. August 2017 erst am 09. August 2017 und damit nach dem bereits am 11. Juli 2017 eingereichten Bauantrag samt Bauvorlagen bei der Bauaufsicht der Beklagten eingereicht worden ist. b) Das Vorhaben ist zudem aber auch bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Grundlage der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist § 34 Abs. 1 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben, das im unbeplanten Innenbereich liegt, nur zulässig, wenn es sich u. a. nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Diesen Anforderungen entspricht das streitige Vorhaben nicht. Das streitbefangene Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch in einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Letzteres würde voraussetzen, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung von dem Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die Prüfung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert vorzunehmen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. November 1997 – 4 B 172/97 -, BRS 59 Nr. 79; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 A 470/15 - juris Rn. 47. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen. In die Betrachtung einzubeziehen sind auch qualifiziert beplante Bereiche soweit sie tatsächlich bebaut sind. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung – und damit die „nähere Umgebung“ – reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 -, BRS 63 Nr. 2; vom 20. August 1998 – 4 B 79/98 -, BRS 60 Nr. 176; OVG NRW, Beschluss vom 09. Januar 2012 – 2 A 536/11 -; Urteile vom 09. September 2010 – 2 A 508/09 -, juris, und vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 -, juris. Nach diesen Maßstäben vermag die Kammer vorliegend nicht festzustellen, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Die nähere Umgebung im Hinblick auf die hier in Rede stehende Art der baulichen Nutzung erfasst nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial sowie nach dem von der Berichterstatterin gewonnenen Eindruck bei der Ortsbesichtigung einen Bereich nördlich des N2.---------wegs bis zur V.----straße , in östlicher Richtung begrenzt durch die M.---straße und in westlicher Richtung begrenzt durch die O.-----straße . Zum Süden hin stellt der N3.---------weg eine deutliche, städtebauliche Zäsur dar mit der Folge, dass die Bebauung südlich des N2.---------wegs bei der Bestimmung der näheren maßgeblichen Umgebung außer Betracht bleibt. Die in diesem umschriebenen Bereich vorhandene Bebauung entspricht keinem der Baugebiete der BauNVO. Sie stellt sich insbesondere nicht als faktisches Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO dar. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dient ein Mischgebiet sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Kennzeichnend für den Baugebietstyp ist eine qualitative und quantitative Mischung der Hauptnutzungsarten. Um diese Mischung zu erreichen, müssen die beiden Hauptnutzungsarten nicht zu genau oder annähernd gleichen Anteilen im Gebiet vertreten sein. Eine der Hauptnutzungsarten darf jedoch nicht nach der Anzahl der Anlagen und/oder deren Umfang das Übergewicht erlangen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht nur nach den Prozentsätzen der für die eine oder andere Nutzungsart in Anspruch genommenen Grundflächen. Eine Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses kann sich auch aus einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden oder auch erst aus mehreren solchen Merkmalen zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51/96 -, BRS 58 Nr. 82 m.w.N. Danach lässt sich die Bebauung der maßgeblichen näheren Umgebung nicht in allen wesentlichen Nutzungsarten einem Mischgebiet zuordnen. Denn neben gewerblicher Nutzung, die zum Teil in Form von das Wohnen nicht wesentlich störenden Einzelhandelsbetrieben, aber auch in nicht unerheblichem Maße von in einem Mischgebiet unzulässigen Gewerbebetrieben geprägt ist, befindet sich in der maßgebenden näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks weit überwiegend Wohnbebauung. Einer Einordnung als Mischgebiet steht vorliegend insbesondere der auf dem Vorhabengrundstück selbst vorhandene großflächige Lebensmittelmarkt mit circa 1.628 qm Verkaufsfläche entgegen. In westlicher und nördlicher Richtung vom Vorhabengrundstück aus ist nahezu ausschließlich Wohnbebauung anzutreffen mit Ausnahme eines N4. -Marktes und eines kleinen Lebensmittel- und Gemüsemarktes an der Kreuzung V.----straße und M.---straße . In östlicher Richtung, begrenzt bis zur Q.-------straße , befindet sich - neben Wohnbebauung entlang des westlichen Teils der Q.-------straße - eine Umzugsspedition (...), das Autohaus P. (...) nebst Betriebsleiterwohnung sowie, zum N.---------weg hin gelegen, ein Matratzenmarkt, ein E-Bike-Fahrradhändler und die Firmen XXX sowie U2. (...) und ein Imbiss-Grill. Noch weiter östlich vom Vorhabengrundstück gelegen, begrenzt durch die Q.-------straße und M.---straße sowie im Süden durch den N.---------weg , befinden sich neben überwiegender Wohnbebauung entlang der M.---straße und im Blockinnenbereich ein weiterer Autohändler (...) nebst Werkstatt an der M.---straße und ein Jugendwohnheim sowie ein Grabmalbetrieb. Eine Textilpflege, ein Schlosser, ein Fensterbauer sowie ein Betrieb für Schwimmbadtechnik schließen sich entlang der M.---straße bis zum M5.--------weg an, wobei die letztgenannten Nutzungen im Erdgeschoss und Wohnnutzung in den oberen Geschossen gelegen sind. An der Ecke N.---------weg / M.---straße befinden sich neben Wohngebäuden zwei Autohändler (...), Garagen und eine XX-Tankstelle. In der Q.-------straße entlang des östlichen Teils der Straße schließen sich zunächst wiederum Wohnbebauung an, gefolgt an der Q.-------straße von einem Taxiunternehmen und zwei Gebäuden einer kleinen Feinkostfabrikation. Das Gebiet weist demnach Merkmale verschiedener Baugebiete auf und stellt sich insgesamt als diffuse Innenbereichslage, d. h. Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Dies hat zur Folge, dass die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der mit ihm verwirklichten baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung für ein bestimmtes Baugebiet, sondern gemäß § 34 Abs. 1 BauGB allein danach zu beurteilen ist, ob es sich in seine Umgebung einfügt. In diese Gemengelage fügt sich das beantragte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung jedoch nicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Die Prüfung des "Einfügens" in diesem Sinne hat in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Vorhaben innerhalb des sich aus seiner näheren Umgebung ergebenden Rahmens hält. Ist diese Frage zu bejahen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall ein, sofern sich nicht im zweiten Prüfungsschritt ergibt, dass es ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ist die erste Frage dagegen zu verneinen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall nicht ein, sofern es nicht ausnahmsweise weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8.97,- BRS 59 Nr 62 und juris Rn. 7. Das Vorhaben hält sich im zu entscheidenden Fall nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmens. Hierfür wäre erforderlich, dass es in der näheren Umgebung ein "Vorbild" oder eine "Entsprechung" gäbe. Dabei kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8.97-, a.a.O. Das beantragte Vorhaben überschreitet den aus der maßgeblichen näheren Umgebung ableitbaren Rahmen, denn eine Vergnügungsstätte ist dort bislang nicht vorhanden. Das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ein, denn es ist infolge seiner Vorbildwirkung geeignet, zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen zu führen.3 Ein Vorhaben entfaltet eine Vorbildwirkung, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet. Ob von dem Vorhaben eine solche negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr 101 und juris Rn. 6. Dabei muss hinzukommen, dass das Wirksamwerden der Vorbildwirkung auch in tatsächlicher Hinsicht nicht ganz unwahrscheinlich ist. Wo z.B. ein Gebiet im Wesentlichen bebaut ist und eine Abweichung von der vorhandenen Bebauung - was natürlich auch von der Art der Abweichung abhängt - praktisch nicht mehr zum Vorbild für weitere Vorhaben werden kann, sind als "Widerspruch" anrechenbare Folgewirkungen nicht gegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 72.72 -, BVerwGE 44, 302 ff. und juris. Davon ausgehend, fügt sich das Vorhaben hier auch nicht ausnahmsweise ein. Denn bei seiner Zulassung würde es seinerseits ein Vorbild darstellen, das die Ablehnung weiterer Nutzungen von Räumlichkeiten auf Grundstücken in der näheren Umgebung als Vergnügungsstätte mindestens erheblich erschwerte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 3 lit. d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.