Urteil
23 K 5894/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0403.23K5894.18.00
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger trat am 1. Oktober 1973 in die Bundeswehr ein und stand zuletzt als Stabshauptmann im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 30. November 2009 wurde der Kläger nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Von 2012 bis 2018 leistete der Kläger im Rahmen einer Vielzahl von Übungen im Reservedienst insgesamt 1.584 Arbeitstage ab. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 beantragte er bei der Beklagten, den Tag seines 40-jährigen Dienstjubiläums auf den 30. April 2018 festzusetzen und die für eine 40-jährige Dienstzeit zu überreichende Dankurkunde auszuhändigen. Mit Bescheid vom 7. März 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des § 3 der Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (DJubV) nicht erfüllt seien. Es würden nur Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren erfasst, in denen Reservedienstleistungen anrechenbar seien. Reservedienst finde nur Berücksichtigung, wenn er nach dem 18. Dezember 2014 (Neuordnung der DJubV) geleistet worden sei. Der Kläger erreiche die erforderlichen 40 Dienstjahre nicht. Er habe keine Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst. Bei zwei Jahren anrechenbarer Reservistendienstleistungen habe er maximal 38 Dienstjahre und 60 Tage geleistet. Hiergegen richtete sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 9. April 2018, eingegangen am 11. April 2018. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid enthalte keine nachvollziehbare Begründung. Aus § 3 DJubV ergebe sich nicht, dass nur Zeiten von insgesamt höchstens zwei Jahren von Reservedienstleistungen bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit berücksichtigt werden könnten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Neuordnung der DJubV vom 28. Dezember 2014 entscheidenden Einfluss auf die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Dienstzeit habe. Mit Bescheid vom 18. Juli 2018, dem Kläger ausgehändigt am 23. Juli 2018, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung machte sie geltend, da es sich bei der vom Kläger als Reservist geleisteten Dienstzeit nicht um die Dienstzeit eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit handele, sei diese mit höchstens zwei Jahren berücksichtigungsfähig. Daher habe er die erforderliche Dienstzeit von 40 Jahren noch nicht erreicht. Anders als im Ablehnungsbescheid ausgeführt, würden auch Zeiten im Reservistendienst vor dem 18. Dezember 2014 berücksichtigt. Auf die Berechnung der Dienstzeit des Klägers habe dies jedoch keine Auswirkung, da seine ab dem 18. Dezember 2014 geleistete Dienstzeit als Reservist bereits die maximal berücksichtigungsfähige Zeit von zwei Jahren überschreite. Der Kläger hat am 23. August 2018 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, im vorliegenden Fall könne aufgrund seiner Besonderheiten eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten zur Berechnung des 40-jährigen Dienstjubiläums nicht auf eine Sondervorschrift gestützt werden, die sich allein und ausschließlich mit der Stufenfestsetzung und der Eingruppierung in eine Laufbahngruppe befasst und vermutlich für den klassischen Reservisten gelte. Der Kläger gehe aufgrund seiner konkret ausgeübten Reservistentätigkeit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a bzw. einer Amtstätigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 DJubV nach. Aufgrund der Änderung des Gesetzes bezogen auf die Reservistenzeiten übe er keine klassische Reservistentätigkeit mittels Teilnahme an mehrwöchigen Wehrübungen pro Jahr aus, sondern er sei aufgrund Personalmangels weiterhin in der Bundeswehrverwaltung tätig. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass er nicht mehr ganzjährig, sondern nur maximal 11 Monate pro Jahr tätig sei. Er sei damit kein klassischer Pensionär. Die Definition des Reservisten treffe auf ihn nicht zu, weil er meist keinen nur kurzfristig abwesenden aktiven Soldaten vertreten habe, sondern die zahlreichen Stellen bereits gar nicht ordentlich mit aktiven Soldaten besetzt seien. Die Auffassung der Beklagten stelle eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, da er genauso tätig sei wie Berufs- oder Zeitsoldaten. Der einzige Unterschied sei das Alter. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2018 und des Beschwerdebescheides vom 18. Juli 2018 zu verurteilen, ihm eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 500,00 Euro zu zahlen und ihm eine Dankurkunde auszuhändigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die im Bescheid vom 29. März 2018 und im Beschwerdebescheid angegebene Begründung. Ergänzend führt sie aus, § 3 Abs. 1 Nr. 4 DJubV diene nicht allein der Anrechnung der Zeiten des „klassischen Reservistendienstes“, sondern umfasse alle Arten des Wehrdienstes. Der vom Kläger geleistete Reservistendienst werde im Soldatengesetz nicht als öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 DJubV bezeichnet. Er sei auch nicht hauptberuflich für die Beklagte tätig gewesen. Der Umfang der erbrachten Dienstleistungen ändere nichts an dieser Bewertung. Die absolvierten Übungen seien nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SG grundsätzlich zeitlich auf drei Monate begrenzt. Die Verlängerung einer solchen Übung erfolge allein aus dienstlichem Bedarf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung und Aushändigung einer Dankurkunde. Der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2018 und der Beschwerdebescheid vom 18. Juli 2018 sind rechtmäßig. Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 DJubV. Danach wird anlässlich des 40-jährigen Dienstjubiläums eine Dankurkunde ausgehändigt und eine Dienstjubiläumszuwendung von 500,00 Euro gewährt. Gemäß § 3 Abs. 1 DJubV werden bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 2 u.a. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit (Ziffer 1a), Zeiten einer Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (Ziffer 2) und Zeiten geleisteter Dienste nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (Ziffer 4) berücksichtigt. Letzteres sind Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst geleistet wurde. Die berücksichtigungsfähige Dienstzeit beträgt im Fall des Klägers maximal 38 Dienstjahre und 60 Tage und damit weniger als 40 Dienstjahre. Seine Dienstzeit als Berufssoldat beläuft sich auf 36 Jahre und 60 Tage. Die danach geleisteten Reservedienstzeiten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, sind aber nicht in vollem Umfang zur Berechnung der Dienstzeit berücksichtigungsfähig. Da der Kläger seit 2012 im Reservedienst tätig ist, sind diese Leistungen lediglich mit maximal zwei Jahren anrechenbarer, vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 DJubV, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG. Vgl. Schwegmann/Summer in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 82. Update Juli 2019, § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten, Tz. 28.1.3 BBesGVwV; Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 82. Update Juli 2019, § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten, juris, Rn. 24. Im Fall des Klägers gilt auch nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände etwas anderes. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 DJubV, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG sind eindeutig und abschließend. Daran ändert auch der Umfang der vom Kläger geleisteten Reservistendienste nichts. Die insgesamt 1.584 Arbeitstage, die der Kläger als Reservist ableistete sind auch nicht als hauptberufliche Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) DJubV zu bewerten. Denn diese ist schon vom Grundsatz von der Reserve zu unterscheiden. Ein Reservist wird nur zu bestimmten Übungen herangezogen, wenn die Bundeswehr hierfür einen konkreten Bedarf hat. Die Heranziehungen erfolgen – wie auch im Falle des Klägers – nur für einen jeweils befristeten Zeitraum. Die absolvierten Übungen sind nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SG grundsätzlich zeitlich auf drei Monate begrenzt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich mehr als die Hälfte der kalenderjährlichen Arbeitstage gearbeitet hat. Indem der Kläger als Reservist tätig war, konnte er nicht zugleich Berufs- oder Zeitsoldat sein. Dass der Kläger auch noch nach Ablauf seiner hauptberuflichen Dienstzeit in erheblichem Umfang weiterhin Dienstleistungen für die Beklagte erbrachte, ändert nichts daran, dass das Gesetz hier eine klare und formale Trennung zwischen Berufs- und Zeitsoldaten einerseits und Wehrdienstleistenden andererseits vorsieht. Der Kläger stand auch in keinem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 DJubV. Der Umfang der Reservistentätigkeit kann nicht dazu führen, dass diese als öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zu qualifizieren wäre. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, indem der Gesetz- und Verordnungsgeber Wehrdienstleistende anders behandelt als Berufs- und Zeitsoldaten. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz ist dabei im Besoldungs-, Versorgungs- und Rentenrecht nur dann verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung des geregelten Sachverhalts mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils zur Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Dies gilt aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Diese Erwägungen gelten auch und erst recht dann, wenn - wie vorliegend - Leistungen betroffen sind, die nicht zur Besoldung (im engeren Sinne) gehören, es sich vielmehr um symbolische Gaben des Dienstherrn anlässlich von Dienstjubiläen handelt, die nicht in Erfüllung der Alimentationspflicht geleistet werden. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2017 – 4 S 299/16 –, juris, Rn. 27 f. m.w.N. Es ist nichts dafür ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, warum der politische Spielraum des Verordnungsgebers hier überschritten sein sollte. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass es sich bei der Jubiläumszuwendung um eine zusätzliche Vergünstigung abseits der regelmäßigen Besoldung handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.